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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.12.2005
Aktenzeichen: 10 UF 172/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587l Abs. 2
BGB § 1587l Abs. 3 S. 2
BGB § 1587g Abs. 2 S. 2
Zu den Voraussetzungen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs von Anwartschaften aus einer Betriebsrente durch Einmalzahlung in eine noch abzuschließende Lebensversicherung
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss

10 UF 172/04

verkündet am: 09.12.2005

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 25.11.2005 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mölln vom 22.06.2004 wird wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund werden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin Nr. bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften von monatlich 111,64 € bezogen auf den 28.02.1999 übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin zur Abgeltung ihres Ausgleichsanspruchs aus der betrieblichen Altersversorgungszusage der S. AG einen Betrag von 57.021,00 € zu bezahlen, der zu einem von der Antragstellerin bei der D. Lebensversicherungsverein a.G. gemäß dem Versorgungsvorschlag vom 08.08.2005 V 52 zur Begründung einer garantierten monatlichen lebenslangen Rente ab dem 01.09.2021, für den Fall des Todes oder des Erlebens des 65. Lebensjahres, wobei Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen zu verwenden sind, zu erbringen ist.

Die Gerichtskosten tragen der Antragsgegner und die Antragstellerin je zu 1/2.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten wenden sich mit Ausnahme der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 gegen eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Mölln vom 24.10.2003 rechtskräftig geschieden worden. In dem Urteil ist das Verfahren zum Versorgungsausgleich abgetrennt worden.

Während der gesetzlichen Ehezeit vom 01.06.1981 bis 28.02.1999 haben die Parteien Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erworben. Der Antragsgegner bezieht seit dem 01.05.2003 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Antragstellerin hat weiterhin während der Ehezeit Versorgungsanwartschaften beim Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein erworben. Der Antragsgegner bezieht außerdem seit dem 01.05.2003 eine laufende Betriebsrente bei der S. AG.

Mit Beschluss vom 22.06.2004 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Mölln den Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Eheleuten geregelt.

Gegen die Entscheidung des Familiengerichts wenden sich sowohl die Antragstellerin als auch der Antragsgegner und die Deutsche Rentenversicherung Bund mit ihren form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden.

Die Antragstellerin rügt, dass die Auskünfte, die das Familiengericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, veraltet seien. Ihre während der Ehezeit erworbene Versorgungsanwartschaft bei dem Landesbesoldungsamt sei aufgrund der Absenkung der Sonderzahlung und der Änderung durch das Versorgungsänderungsgesetz wesentlich geringer. Wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Antragsgegners bei der S. AG vor Erreichen des 65. Lebensjahres erhöhe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente. Die Betriebsrente sei auch im Leistungsstadium als dynamisch ansehen.

Die Antragstellerin will mit der Beschwerde weiterhin erreichen, dass der Antragsgegner zum Ausgleich der Betriebsrente keine Einmalzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vornimmt, sondern in eine private Rentenversicherung einzahlt. Dem Antragsgegner sei die Einmalzahlung zum Ausgleich der Betriebsrente aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar. Aus der Teilungsversteigerung des im früheren Miteigentum stehenden Hauses seien ihm 115.040,67 € zugeflossen.

Die Antragstellerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Anwartschaften des Antragsgegners bei der S. AG wie folgt auszugleichen:

Der Antragsgegner wird gemäß § 1587 l Abs. 3 BGB verurteilt, zum Ausgleich der des Ehezeitanteils der Betriebsrente bei der Firma S. AG in Höhe von 345,92 € monatlich einen Betrag von 57.021,00 € einzuzahlen auf ein Konto der D. - Lebensversicherungsverein AG gemäß dem Versorgungsvorschlag vom 08.08.2005, V 52, an die Antragstellerin zur Begründung einer garantierten monatlichen lebenslangen Rente zum 01.09.2021, für den Fall des Todes oder des Erlebens des 65. Lebensjahres, wobei Gewinnanteile zur Erhöhung der Versicherungsleistungen zu verwenden sind.

Der Antragsgegner beantragt,

den angefochtenen Beschluss zu seinen Gunsten abzuändern und die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund beantragt,

den angefochtenen Beschluss und den Versorgungsausgleich entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen zu regeln.

Der Antragsgegner beanstandet, dass ihm eine einmalige Beitragszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften auferlegt worden ist. Ihm sei eine Einmalzahlung aufgrund seiner Vermögensverhältnisse nicht zumutbar. Er habe Unterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 98.384,53 € nachzahlen müssen sowie aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses 3.313,64 €. Er verfüge noch über ein Festgeldkonto mit einem Guthaben von 12.275,00 €, das ihm zur Altersvorsorge diene. Ein Aktiendepot weise einen Kurswert von 55.955,00 € aus. Außerdem müsse er noch Steuern an das Finanzamt in Höhe von 4.731,15 € nachzahlen und habe Betriebs- und Instandsetzungskosten für die ihm gehörenden Immobilien zu tragen. Aus seinen laufenden Renteneinkünften in Höhe von 2.902,71 € könne er die Abfindung nicht erbringen, da er hiervon für die Krankenversicherung monatlich 487,83 € und 917,04 € Kindesunterhalt zu zahlen habe.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin und der Deutschen Rentenversicherung Bund haben Erfolg.

Die Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.

Der Ausgleich der während der Ehezeit vom 01.06.1981 bis 28.02.1999 erworbenen Rentenanwartschaften der Eheleute in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin ist gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe der Hälfte des Wertunterschiedes der Anwartschaften vorzunehmen. Der Ausgleich der Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der ehezeitbezogenen Anwartschaften beim Landesbesoldungsamt hat durch Übertragung von Anwartschaften von monatlich 111,64 €zu erfolgen.

Die Antragstellerin hat folgende Anwartschaften während der Ehezeit erworben:

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 300,12 DM / 153,45 €nach der Auskunft vom 03.02.2005.

Bei dem Landesbesoldungsamt Schleswig-Holstein Versorgungsanwartschaften aus der Ehezeit von 801,42 DM / 409,76 €.

Bei der Wertermittlung hat das Landesbesoldungsamt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2004, 256) den verminderten Ruhegehaltssatz nach § 69 e Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung des Versorgungsänderungsgesetzes vom 20.12.2001 zugrunde gelegt sowie die Absenkung der jährlichen Sonderzuwendung berücksichtigt.

Anwartschaften des Antragsgegners:

Nach der Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte / Deutsche Rentenversicherung Bund monatlich 1.538,21 DM / 786,47 €.

Da der Antragsgegner eine Vollrente wegen Alters bezieht, ist zutreffend der ehezeitbezogenen Anteil der Rentenanwartschaft aus der gezahlten Rente ermittelt.

Ausgleichspflichtig ist der Antragsgegner, da er die höheren Anrechte hat. Die Bilanz der Anrechte ergibt folgendes:

(1.538,21 - 801,42 - 300,12) : 2 = 218,34 DM / 111,64 €.

Der Antragsgegner ist weiter der Antragstellerin gegenüber ausgleichspflichtig in Höhe der Hälfte des Wertes der Betriebsrente bei der S. AG, der während der Ehezeit erworben ist, § 1587 a Abs. 1 BGB. Nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB ist als Wert der Teil der erworbenen Betriebsrente zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zu der gesamten Betriebszugehörigkeit entspricht. Laut Auskunft der Firma S. AG bestand eine Betriebszugehörigkeit vom 01.03.1973 bis 30.04.2003. Hieraus folgt eine Betriebszugehörigkeit von insgesamt 362 Monaten, von denen 213 Monate in die Ehezeit fallen. Die vom Antragsgegner bezogene monatliche Betriebsrente von 1.175,80 € ist danach mit einem Betrag von 1.175,80 € x 213 : 362 = 691,84 € / 1.353,12 DM in den Versorgungsausgleich einzustellen. Dies ergibt eine auszugleichende hälftige Versorgung von 345,92 € / 676,56 DM.

Eine Umrechnung der Betriebsrente mittels der Barwertverordnung nach § 1587 a Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB ist nicht erforderlich, da der Wert der vom Antragsgegner bezogenen Betriebsrente bei der S. AG im Leistungsstadium dynamisch ist (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 2004, 1083; FamRZ 2005, 813).

Eine volldynamische Versorgungsentwicklung liegt vor, wenn der Wertzuwachs der zu beurteilenden Anrechte während der Leistungsphase nach der tatsächlichen Übung des Versorgungsträgers mit der Entwicklung der Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung Schritt hält (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474 zur VBL-Rente). Die Betriebsrente des Antragsgegners ist gemäß § 16 BetrAVG alle drei Jahre nach den in dieser Vorschrift genannten Kriterien seitens des Arbeitgebers auf ihre Anpassung hin zu überprüfen. Nach Mitteilung der S. AG vom 27.06.2005 erfolgte in den Jahren 1990 bis 2005 eine durchschnittliche Anpassungsrate für den Dreijahreszeitraum von 6,08 % und für ein Jahr von 2,03 %. Diese Steigerungsrate liegt über den derzeitigen durchschnittlichen jährlichen Steigerungsraten der letzten 10 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung. In der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt sich für die Jahre 1995 bis 2004 ein durchschnittlicher jährlicher Anpassungssatz von 1,059 % und in der Beamtenversorgung von 1,424 % (vgl. BGH FamRZ 2004, 1474). Daran ändert auch nichts der Umstand, dass nach Auskunft der Firma S. für den Antragsgegner selbst im Jahr 2005 keine Anpassung erfolgt ist. Die nächste Anpassung kommt für den Antragsgegner erst im Jahr 2007 infrage. Darauf, dass eine Erhöhung zu diesem Zeitpunkt unsicher ist, kommt es nicht an. Die Dynamik ist aus einer Rückschau der letzten Jahre zu ermitteln. Die Prognose für die Zukunft kann allein auf Grundlage der zurückliegenden Jahre getroffen werden.

Die Betriebsrente hat auch gemäß § 1587 l BGB durch Zahlung einer Abfindung im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs zu erfolgen. Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 VAHRG durch Heranziehung des Anrechtes des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung kann gegen den Willen der Ausgleichsberechtigten nicht durchgeführt werden (vgl. BGH FamRZ 1993, Seite 172). § 3 b Abs. 1 VAHRG ist eine Schutzvorschrift zugunsten der Ausgleichsberechtigten. Auf diesen Schutz kann sie verzichten.

Die Voraussetzungen einer Abfindung in Form von Beiträgen zu einer privaten Lebensversicherung liegen vor. Die Antragstellerin hat einen künftigen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch wegen der Betriebsrente, da bei ihr die Voraussetzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB noch nicht vorliegen. Die Antragstellerin steht noch im Berufsleben. Die Beitragsentrichtung ist dem Antragsgegner seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch zuzumuten. Der Antragsgegner ist Eigentümer zweier Immobilien, einmal des von ihm selbst bewohnten Wohnhauses in Woltersdorf sowie des Mietgebäudes Rankestraße. Er verfügt weiter über ein Aktiendepot mit einem Wert von 55.955,00 € und über ein Festgeldkonto mit einem Guthaben von 12.275,00 €. Hinzu kommt der Erlös aus der Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses in Höhe von 115.040,67 €. Bei der Beitragsentrichtung würde lediglich ein Teil des Erlöses aus dem Hausverkauf verwendet werden müssen. Dem Antragsgegner bliebe noch weiteres erhebliches Vermögen. Auch unter Berücksichtigung der Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie der Unterhaltslasten ist er in der Lage, seinen eigenen Lebensunterhalt aus den laufenden Einkünften zu bestreiten, ohne dass er auf das Vermögen im Übrigen jetzt zurückgreifen muss. Er kann deshalb einen Teil dieses Vermögens für die Ausgleichszahlung einsetzen.

Gemäß § 1587 l Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB ist vor dem Ausgleich der Zeitwert des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechtes zu ermitteln. Dadurch sind Wertveränderungen seit dem Ehezeitende bis zum Zeitpunkt der Abfindungsentscheidung zu berücksichtigen. Nach der Auskunft der S. AG vom 16.09.2005 ist eine Anpassung in 2005 nicht erfolgt. Es bleibt deshalb bei den oben ermittelten 345,92 €.

Zur Abfindung dieses Zeitwerts ist eine Beitragssumme von 57.021,00 € erforderlich. Dies ist der Betrag, den die Ausgleichsberechtigte zur Begründung einer Versorgung in einer privaten Lebens- bzw. Rentenversicherung aufwenden muss. Es ist als Abfindung derjenige Betrag zu zahlen, der als Deckungsbeitrag benötigt wird, um dem Berechtigten nach Erreichen des 65. Lebensjahres eine dem Zeitwert des Ausgleichsanspruchs entsprechende Rente zu sichern. Die Ermittlung erfolgt durch Berechnung eines privaten Lebensversicherungsunternehmens in Bezug auf Geschlecht und Lebensalter des Berechtigten (vgl. Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl. Rz. 677, Hahne in Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Aufl. 2003, § 1587 l Rz. 11; Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., S. 1497)

Die Antragstellerin ist dabei aus Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Belange des Antragsgegners gehalten, eine kostengünstige Versorgungsart zu wählen. Sie ist hierzu verpflichtet, sich bei mehreren Versicherungen zu erkundigen und hat eine preisgünstige Versicherung mit einer hohen Effizienz auszuwählen. Die Antragstellerin möchte hier einen Versicherungsvertrag bei der D. Lebensversicherung abschließen. Sie legt zum Vergleich zwei weitere Versicherungsverträge vor. Der Vorschlag der D. ist mit dem Einmalbetrag von 57.021,00 € am günstigsten. Der Vorschlag der D. entspricht auch den gesetzlichen Anforderungen. Die Rente wird mit dem Erleben des 65. Lebensjahres fällig. Die Versicherung sieht auch vor, dass die Überschussbeteiligungen zur Erhöhung der Versicherungsleistungen verwendet werden. Dies ergibt sich aus dem Absatz des Angebotes "mögliche Gesamtleistungen". Dort ist aufgeführt, dass zu den garantierten Leistungen noch Leistungen aus der Überschussbeteiligung hinzukommen.

Bei der Errechnung der einmaligen Beitragszahlungen sind die Überschussleistungen nicht zu berücksichtigen. Die Überschussbeteiligungen können nämlich nicht garantiert werden. Würde bei der Ermittlung des Beitrags auch der mögliche Überschuss berücksichtigt, bestünde die Gefahr, dass die tatsächlich gezahlte Rente unter dem auszugleichenden Anrecht von 345,92 € liegt, wenn die Überschüsse sinken.

Weiter darf die einmalige Abfindungssumme in der privaten Rentenversicherung nicht den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, der zum Ausgleich der Betriebsrente in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen wäre. Dies ist hier nicht der Fall. Würde der Ausgleich durch Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung erfolgen, wäre ein Beitrag von 78.226,64 € zu zahlen. Dies ergibt sich aus der folgenden Berechnung:

Auszugleichender Beitrag 345,92 €/676,56 DM

Entgeltpunkte:

676,56 : allgemeinen Rentenwert 47,65 = 14,1985 Entgeltpunkte

Umrechnungsfaktor Entgeltpunkte in Beiträge: 10.775,646

Beitrag 152.998,01 DM/78.226,64 €

Der Antragsgegner ist damit durch die Beitragsentrichtung in eine Privatrentenversicherung deutlich begünstigt.

Der Verpflichtung des Antragsgegners steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Rentenversicherungsvertrag derzeit noch nicht abgeschlossen hat. Dafür, dass der Versicherungsvertrag bereits bestehen muss, spricht zwar der Wortlaut des § 1587 l Abs. 3 Satz 2 BGB. Darin heißt es, dass der Versicherungsvertrag vom Berechtigten auf seine Person für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen sein muss. Dies deutet auf einen Abschluss des Versicherungsvertrages als Anspruchsvoraussetzung hin. Eine Verurteilung zur Einzahlung in einen noch abzuschließenden Versicherungsvertrag ist aber ebenfalls möglich. Anderenfalls wäre die Berechtigte gehalten, noch vor der gerichtlichen Entscheidung einen Versicherungsvertrag abzuschließen, ohne zu wissen, ob sie die Beiträge in den Versicherungsvertrag jemals wird entrichten können. Die gerichtliche Entscheidung ist ihr schließlich zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt. Es ist deshalb ausreichend, wenn bei der Vollstreckung der Beitragszahlungsverpflichtung der Versicherungsvertrag besteht. Verpflichtet ist danach der Antragsgegner allein, in den dann bestehenden Versicherungsvertrag einzuzahlen. Unterbleibt der Abschluss des Versicherungsvertrages, kann auch nicht vollstreckt werden. Schutzwürdige Belange des Antragsgegners, die dem entgegenstehen, sind deshalb nicht erkennbar.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 13 a FGG, 131 a, 99 Abs. 3 Nr. 3 KostO. Von der Erhebung der Kosten war nicht nach § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen. Ein offensichtlicher schwerer Verfahrensfehler liegt nicht vor.



Ende der Entscheidung

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