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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 06.02.2004
Aktenzeichen: 10 UF 91/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1579 Nr. 6
BGB § 1579 Nr.
Fährt ein Ehepartner trotz Trennungsabsicht dem anderen Ehepartner in einen gemeinsamen Urlaub und organisiert die Auflösung des gemeinsamen Hausrats in Abwesenheit während dieser Zeit, so dass der andere keinerlei Eingriffsmöglichkeiten hat, kann dies einen eklatanten Vertrauensmißbrauch darstellen und zur teilweisen Verwirkung von Unterhaltsansprüchen führen.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil Im Namen des Volkes

10 UF 91/02

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 09. Januar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwartau vom 17. April 2002, Az. 5 (7) F 123/97, - unter Zurückweisung der Berufungen der Klägern und des Beklagten im übrigen - geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin monatlich im voraus nachehelichen Unterhalt in nachstehender Höhe zu zahlen, Rückstände sofort:

Für Mai 1997 168,83 € Elementarunterhalt und 40,90 € Altersvorsorgeunterhalt nebst 4 % p.a. Zinsen auf 209,73 € seit dem 1.5.1997,

für Juni bis Dezember 1997 jeweils 168,83 € Elementarunterhalt und jeweils 40,90 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Januar bis April 1998 jeweils 192,81 € Elementarunterhalt und jeweils 46,02 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Mai bis Juni 1998 jeweils 551,20 € Elementarunterhalt und jeweils 138,05 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Juli 1998 bis Dezember 1998 jeweils 552,52 € Elementarunterhalt und jeweils 138,05 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Januar bis Juni 1999 jeweils 587,78 € Elementarunterhalt und jeweils 148,27 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Juli bis Dezember 1999 jeweils 584,22 € Elementarunterhalt und jeweils 148,27 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Januar bis Juni 2000 jeweils 623,13 € Elementarunterhalt und jeweils 148,27 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Juli bis Dezember 2000 jeweils 618,75 € Elementarunterhalt und jeweils 145,72 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Januar bis Juni 2001 jeweils 631,44 € Elementarunterhalt und jeweils 150,00 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Juli bis Dezember 2001 jeweils 636,89 € Elementarunterhalt und jeweils 150,00 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Januar bis Juni 2002 jeweils 647,72 € Elementarunterhalt und jeweils 150,00 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Juli bis Dezember 2002 jeweils 653,34 € Elementarunterhalt und jeweils 150,00 € Altersvorsorgeunterhalt,

für Januar bis Juni 2003 jeweils 651,28 € Elementarunterhalt und jeweils 160,00 € Altersvorsorgeunterhalt,

ab Juli 2003 laufend monatlich jeweils 654,13 € Elementarunterhalt und jeweils 160,00 € Altersvorsorgeunterhalt.

Zahlungen, die der Beklagte seit dem 1.5.1997 aufgrund des Vergleichs in dem einstweiligen Anordnungsverfahren zu 5 (7) F 123/97 vom 28.4.2000 geleistet hat, sind zunächst auf den Unterhaltsanspruch für den jeweiligen Monat der Zahlung anzurechnen, Überzahlungen auf die jeweils älteste Forderung.

Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 %.

Von den Kosten des Berufungsrechtszuges tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.

Die Parteien haben am 26.12.1967 geheiratet. Ihre Ehe ist durch seit dem 22.04.1997 rechtskräftiges Scheidungsurteil des Familiengerichtes Bad Schwartau vom 05.03.1997 geschieden. Aus der Ehe sind 2 Kinder hervorgegangen, der am 31.01.1969 geborene Andreas und die am 18.04.1972 geborene Christiane. Die Trennung der Parteien erfolgte im Juli 1994 nach einem gemeinsamen Urlaub. Christiane lebte zunächst bis zum Abschluss ihres Studiums im Haushalt der Klägerin und der Sohn im Haushalt des Beklagten.

Die Parteien betrieben seit Ende der 60er Jahre die Firmen H GmbH und H GmbH & Co. Formal war die Klägerin im Handelsregister als Geschäftsführerin eingetragen. Tatsächlich übte sie als Tätigkeit die Beaufsichtigung der Näherinnen der Firma aus und nahm an Messen und Ausstellungen teil. Der Beklagte führte den kaufmännischen Teil der Geschäfte durch Akquisition von Kunden etc. Anfang der 90er Jahre kam es zu rückläufigen Geschäften und einem Anwachsen von Steuerschulden. Im August 1993 erging durch das Ordnungsamt der Hansestadt Lübeck eine Untersagungsverfügung an die Klägerin, mit der der Firma H GmbH die Ausübung der Gewerbe Groß- und Einzelhandel und Yacht-Charter ganz untersagt wurde. Der von der Klägerin gestellte Konkurseröffnungsantrag wurde zurückgewiesen. Das Inventar der Firmen H war an den Beklagten sicherungsübereignet, um mögliche Vollstreckungsmaßnahmen wegen der Steuerforderungen des Finanzamtes abzuwehren.

Im Februar 1994 gründete der Beklagte die Firma G. T. GmbH & Co. KG. An dieser Firma waren die Kinder der Parteien gesellschaftsrechtlich beteiligt. Der Beklagte übernahm für die von ihm gegründete Firma die Waren- und Betriebsausrüstung der Firmen. H. Anfang März 1994 schrieb er an die Firma Sch., die Firma H. habe aufgehört zu existieren und in Zukunft würden alle Geschäfte über die Firma G. T. GmbH & Co. abgewickelt werden. Dem Schreiben ist ein handschriftlicher Zusatz "Bitte keine Zahlung an meine Frau" beigefügt.

Der Beklagte war als Mitgesellschafter der Firma H. GmbH und der Kommanditgesellschaft nicht bereit, die Klägerin als Geschäftsführerin der Firmen abzuberufen. Die Klägerin kündigte daraufhin den Geschäftsführervertrag, um eine Löschung der Firmen im Handelsregister zu erreichen. Ende Juli 1994 hob die Klägerin nach Rückkehr aus dem Urlaub von dem Konto bei der Deutschen Bank zweimal 1.000,- DM ab. Im August 1994 führte sie Gespräche mit den Kreditsachbearbeitern bei der Deutschen Bank und der Dresdner Bank wegen der Finanzsituation der Firma H. GmbH. Ende Oktober 1994 versicherte die Klägerin gegenüber der Firma S of O. F. an Eides Statt, der Beklagte habe fingierte Rechnungen fabriziert, um so Forderungen dieser Firma auszugleichen. Es kam zu einem Gerichtsverfahren zwischen dem Beklagten und der fraglichen Firma vor dem Landgericht Lübeck, das mit einem Vergleich dahin endete, dass jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen hatte.

Mit Schreiben vom 13.01.1995 erstattete die Klägerin bei der Staatsanwaltschaft Lübeck wegen Veruntreuung von Betriebsvermögen und Unterschlagung von Schmuck Strafanzeige gegen den Beklagten. Das Verfahren wegen der Unterschlagung des Schmucks wurde eingestellt. In einem Zivilrechtsstreit wurde der Klägerin der Schmuck zugesprochen. Wegen der Veruntreuung von Betriebsvermögen beantragte die Staatsanwaltschaft gegen den Beklagten einen Strafbefehl. Das Verfahren wurde schließlich gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153a StPO eingestellt. Ein weiteres Verfahren bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Beklagten wegen Untreue wurde ebenfalls eingestellt.

Die Klägerin teilte einem gemeinsamen Freund der Parteien, einem Herrn C, der dem Beklagten in den 80er Jahren ein Darlehen gewährt hatte, mit, dass er sich wegen des Darlehens an den Beklagten wenden solle.

Mit Schreiben vom 25.03.1997 verlangte die Klägerin vom Beklagten nachehelichen Unterhalt in Höhe von 2.200,- DM monatlich. Sie war zunächst vollschichtig als Verkäuferin in einer Buchhandlung tätig. Wegen der Geschäftsentwicklung in der Buchhandlung musste sie ab dem Jahr 2000 ihre Arbeitsstunden reduzieren. Wegen ihrer Einkünfte wird Bezug genommen auf die von ihr zu den Akten gereichten Lohnsteuerkarten bzw. Verdienstabrechnungen für den Dezembermonat der Jahre 1997 bis 2003 (Blatt 91, 318, 319, 640, 641, 791, 878, 872 der Akten). Für das Jahr 2001 erhielt die Klägerin im Jahre 2002 eine Steuererstattung von 278,66 €.

Der Beklagte ist Rentner. Er bezieht Renten bei der gesetzlichen Rentenversicherung und von der Firma IBM. Es wird Bezug genommen auf die hierzu eingereichten Unterlagen (Blatt 132, 133, 139, 323, 335, 339, 779, 802, 803, 806, 807, 808 der Akten). Der Beklagte zahlte für Kranken- und Pflegeversicherung bis April 1998 monatlich 578,12 DM, bis Juni 1999 611,23 DM, Juli bis Dezember 1999 661,92 DM, 716,92 DM im Jahr 2001 und von 392,45 € seit dem Jahr 2002. Im Jahr 1998 erhielt der Beklagte für das Jahr 1994 eine Steuererstattung in Höhe von 4.661,20 DM.

Ein Darlehen bei der Dresdner Bank valutierte zum Zeitpunkt der Trennung mit ca. 34.000,- DM. Hierauf zahlte der Beklagte bis Ende 1998 monatlich 900,- DM, für Januar bis März 1999 je 500,- DM. Ende des Jahres 2001 valutierte dieser Kredit mit 2.308,91 DM (vgl. Blatt 668 der Akte). Dieser Kredit wurde durch eine Lebensversicherung des Beklagten gesichert. Auf die Lebensversicherung zahlte der Beklagte monatlich 103,31 DM. Für die Tochter Christiane zahlte der Beklagte bis Dezember 1998 monatlich 500,- DM Unterhalt. Der Beklagte bewohnt ein in seinem Alleineigentum stehendes Haus in Timmendorfer Strand. Zu Ehezeiten betrug die monatliche Belastung 1.500,- DM. In diesem Haus ist auch die Firma G. T. GmbH & Co. untergebracht. Auf das Darlehen des Herrn C. zahlte der Beklagte im Mai und Oktober 1998 jeweils 1.000,- DM und im November und Dezember jeweils 850,- DM.

Die Klägerin behauptet,

der Sohn Andreas habe vom Beklagten nur unregelmäßige Barzuwendungen gegen Arbeitsleistungen im Betrieb erhalten. Ende September 1997 habe der Sohn das Studium beendet und zum 1.1.1998 eine Anstellung erlangt. Sie sei mit Herrn T. aus Bad Segeberg seit Dezember 1994 befreundet. Ein- bis zweimal wöchentlich übernachte Herr T. auch bei ihr. Sie sei mit ihm auch schon mal in Urlaub gefahren. Während des letzten gemeinsamen Urlaubs unmittelbar vor der Trennung habe sie nur persönliches Eigentum aus der Wohnung holen lassen. Die vom Beklagten angegebenen Werte seien überhöht. Im August 1994 habe sie sich bei den Banken lediglich nach dem Schuldenstand betreffend die gemeinsamen Konten erkundigt, da sie keine Unterlagen gehabt habe. Soweit sie von dem Konto Geld abgehoben habe, habe es sich um ein Privatkonto gehandelt. Beim Finanzamt in Lübeck sei sie vorstellig geworden in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin der Firma H. GmbH wegen der Betriebsuntersagungsverfügung. Den Firmen K. und M. habe sie lediglich mitgeteilt, dass die Firmen H. zahlungsunfähig seien.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie für den Monat Mai 1997 2.200,- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 1.5.1997 zu zahlen,

und den Beklagten ferner zu verurteilen, laufenden nachehelichen Unterhalt mit Wirkung ab 1.6.1997 monatlich im Voraus an sie in Höhe von 2.280,- DM zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet,

die Klägerin habe fast den gesamten Haushalt im Werte von 150.000,- DM während des gemeinsamen Urlaubes aus dem Haus schaffen lassen. Die Klägerin habe im August 1994 versucht, sämtliche Konten abzuräumen. Sie habe ihn bei den Banken in Misskredit zu bringen versucht. Sie habe ihn auch bei dem Zeugen Sch. angeschwärzt, er, der Beklagte, habe aus dem Stoff des Sch. "graue Ware" produziert. Sie habe ihn beim Finanzamt in Lübeck wegen vorsätzlicher Steuerverkürzung und Steuermanipulation angezeigt und gegenüber den Firmen K., M. und S. OF T. O. F. erklärt, diesen sollten ihre Forderungen gegenüber dem Beklagten beitreiben und ihn "fertigmachen".

Für Andreas habe er Unterhaltsleistungen bis einschließlich Januar 1998 von monatlich 1.000,- DM durch Barunterhalt, Gestellung einer Wohnung und Überlassung eines PKWs erbracht. Für Christiane habe er bis April 1999 monatlichen Unterhalt in Höhe von 500,- DM gezahlt. Die Klägerin habe vom Zeugen Sch. Barbeträge kassiert und nicht an die Firma H. GmbH abgeführt. Sie habe schon vor der Trennung Verhältnisse mit dem Zeugen K. und dem Zeugen Sch. gehabt. Zu dem Zeugen Co. habe sie Anfang der 80er Jahre eine außereheliche Beziehung gehabt. Sie habe durch Kontenpfändung ihm einen Umfinanzierungsschaden über 15.000,- DM zugefügt. Ferner habe die Klägerin zu verantworten, dass seine bisherige Krankenversicherung das Versicherungsverhältnis gekündigt habe und er 60 Monatsbeiträge für die Pflegeversicherung in Höhe von 7.500,- DM habe nachzahlen müssen. Auf das Darlehen des Herrn C. zahle er monatlich nach wie vor 850,- DM. Mit Herrn T. führe die Klägerin eine eheähnliche Gemeinschaft.

In einem einstweiligen Anordnungsverfahren haben die Parteien sich am 28.4.2001 dahin verglichen, dass der Beklagte an die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Unterhaltsstreites 1.500,- DM monatlich zahlt mit der Maßgabe, dass diese Zahlungen auf den später ausgeurteilten Unterhalt verrechnet werden. Das Amtsgericht hat mit Beweisbeschluss vom 4.2.2000 (Blatt 312 ff. d.A.) Beweis erhoben über die Behauptungen des Beklagten betreffend die außerehelichen Beziehungen und berufsschädigenden Äußerungen gegenüber den Firmen K., S. OF T. O. F. und M. durch Vernehmung der Zeugen St., Cl., K. und G., Co. und Sch. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die jeweiligen Protokolle (Blatt 400 ff., 597 ff., 621 ff. und 632 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat eine teilweise Verwirkung des Unteraltsanspruches wegen der eigenmächtigen Hausratsteilung bejaht und der Klage nur teilweise stattgegeben. Beide Parteien haben form- und fristgerecht gegen das Urteil des Amtsgerichtes vom 17.4.2002 Berufung eingelegt.

Die Klägerin trägt nunmehr substantiiert zu den von ihr mitgenommenen Hausratsgegenständen vor (Blatt 745 ff. d.A.). Es habe sich überwiegend um in ihrem Alleineigentum bzw. dem Eigentum ihrer Mutter stehenden Gegenstände gehandelt. Die eigenmächtige Mitnahme von Hausratsgegenständen rechtfertige auch nicht die teilweise Versagung von Unterhalt. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin wegen der Persönlichkeit des Beklagten so habe vorgehen müssen. Anderenfalls habe sie auf freiwilliger Basis vom Beklagten keine Hausratsgegenstände erhalten können. Das Verhältnis zu Herrn T. sei nicht als eheähnlich zu qualifizieren. Die vom Amtsgericht in Bezug genommene Traueranzeige stamme nicht von ihr, sondern von ihrem Sohn Andreas. Bei dem Kredit bei der Dresdner Bank habe es sich um einen Betriebsmittelkredit gehandelt. Dieser sei nicht zu berücksichtigen, zumal der Beklagte auch seine Gewinne aus der T. KG nicht darlege.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten diesen zu verurteilen, an die Klägerin monatlich weitere 100,- DM (51,13 €) Elementar- und Vorsorgeunterhalt zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wiederholt im wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz. Er behauptet, er habe im Jahr 2002 für die Jahre 1999 und 2000 Steuernachzahlungen gehabt. Er ist nach wie vor der Ansicht, die Klägerin habe den Unterhaltsanspruch deswegen verwirkt, weil sie ihm durch ungerechtfertigte Anzeigen gegenüber der Staatsanwaltschaft und dem Finanzamt sowie geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber anderen Firmen und den Banken Schaden zugefügt habe. Die Neugründung der T. KG sei erfolgt, um den Konkurs der Firma H. abzuwenden. Durch Pfändungen habe die Klägerin seine Konten sperren lassen, die Krankenversicherung habe nicht bezahlt werden können. Deswegen habe er zu teureren Bedingungen eine neue Krankenversicherung abschließen müssen. Auch habe sie zu Unrecht Geld von den Konten abgehoben. In Bezug auf ihre außerehelichen Verhältnisse hätten die Zeugen gelogen. Der Kredit bei der Dresdner Bank sei durch ein Grundpfandrecht an seinem Grundstück gesichert. Im übrigen würden die Finanzierungslasten des Grundstückes den Wohnwert übersteigen. Aufgrund von Herzrhythmusstörungen habe er krankheitsbedingten Mehrbedarf.

II.

Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet und deswegen abzuweisen.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt einschließlich Altersvorsorgeunterhalt aus §§ 1569, 1573 Abs. 2 BGB. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin bestimmt sich gemäß § 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die jedenfalls auch geprägt waren durch die Renteneinkünfte des Beklagten und die Erwerbseinkünfte der Klägerin.

1. Einkommensverhältnisse des Beklagten

Die Einkommensverhältnisse des Beklagten werden durch seine Rentenbezüge in Form der IBM-Rente und der BfA-Rente bestimmt. Bei der IBM-Rente sind die aus den jeweiligen Steuerkarten und -abrechnungen ersichtlichen Einkommensteuerbeträge und Solidaritätszuschläge abzusetzen. Es ergibt sich ein durchschnittlicher monatlicher Rentenbezug an IBM-Rente für 1997 von 4.691,- DM, für 1998 von 4.900,- DM, für 1999 von 5.113,47 DM, für 2000 von 5.275,- DM, für 2001 von 5.450,80 DM, für 2002 und 2003 von 2.846,63 €. Die BfA-Rente betrug ab 1997 monatlich 1.768,17 DM, ab 1.7.1998 1.778,43 DM, ab 1.7.1999 1.801,31 DM, ab 1.7.2000 1.762,07 DM, ab 1.7.2001 1.796,53 DM, ab 1.1.2002 918,55 €, ab 1.7.2002 941,02 € und ab 1.7.2003 952,41 €. Für das Jahr 1994 erhielt der Beklagte im Jahr 1998 eine Steuererstattung von 4.661,20 DM entsprechend 388,43 DM monatlich.

Hiervon abzusetzen sind seine Krankenversicherungsbeiträge, die von Mai 1997 bis April 1998 monatlich 578,12 DM betrugen, von Mai 1998 bis Juni 1999 611,23 DM monatlich, von Juli 1999 bis Dezember 1999 monatlich 661,92 DM, in 2000 durchschnittlich monatlich 716,92 DM und ab 2001 monatlich 392,45 €.

An monatlichen Zahlungen auf Kindesunterhalt sind für Christiane zu berücksichtigen bis einschließlich Dezember 1998 500,- DM. Soweit der Beklagte weitere Zahlungen bis einschließlich April 1999 für Christiane behauptet, hat er Beweis hierfür nicht angetreten. Unterhaltsleistungen für den Sohn Andreas konnten ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Der Beklagte hat substantiiert zu regelmäßigen Unterhaltszahlungen trotz Bestreitens durch die Klägerin nicht vorgetragen. Eine Schätzung kommt nicht in Betracht, weil Anknüpfungspunkte zum Unterhaltsbedarf des Sohnes fehlen.

Die aus den Steuerbescheiden für die Jahre 1999 und 2000, ergangen im Jahr 2002, ersichtlichen Steuernachzahlungen sind nicht zu berücksichtigen. Die Klägerin hat unter Hinweis darauf, der Beklagte habe gegen diese Steuerbescheide Einspruch erhoben, die Zahlungen der Nachzahlungsbeträge bestritten. Der Beklagte hat Beweis für die entsprechenden Zahlungen nicht angetreten.

Das angeblich mit 500,- bzw. 900,- DM monatlich bediente Darlehen bei der Dresdner Bank kann ebenfalls unterhaltsrechtlich nicht als Abzugsposition berücksichtigt werden. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die von ihm gegründete T. GmbH die Darlehen der Firma H. im Rahmen der "Umfirmierung" übernommen und fortgesetzt habe. Die Klägerin hat bestritten, dass es sich um einen Privatkredit gehandelt habe. Es habe sich um einen ursprünglichen Kredit der Firma H. gehandelt. Für das Vorliegen eines Firmenkredites sprechen folgende Umstände: Ausweislich des Kreditvertrages vom 6.3.1986 (Bl. 253 d.A.) liegt ein Abrufkredit über 50.000,-- DM vor. Ein konkreter Verwendungszweck, z.B. Hausfinanzierung ist nicht vereinbart. Dass der Kredit der Finanzierung der privaten Lebensführung dienen sollte, ist weder vorgetragen noch typisch für einen Abrufkredit. Abrufkredite sind gängige Finanzierungsformen im Geschäftsverkehr. Ausweislich der Kontoauszüge wurden noch im Juli und August 1994 per Scheck mehrere Tausend DM abgerufen. Auch dies ist typisch für einen Geschäftskredit. Handelt es sich aber bei dem Kredit um einen Firmenkredit, kann er in diesem Verfahren unterhaltsrechtlich keine Berücksichtigung finden, weil auch die vom Beklagten aus seiner unternehmerischen Tätigkeit erzielten Einkünfte in diesem Unterhaltsrechtsstreit keinen Eingang gefunden haben. Auch hat der Beklagte nicht dargelegt, dass die Kredittilgung aus seinen Renteneinkünften und nicht etwa aus den Einkünften aus dem Geschäftsbetrieb erfolgt ist.

Findet der vorgenannte Kredit wegen seiner Firmenbezogenheit keine Berücksichtigung, so ist damit zugleich ausgeschlossen, die Beiträge für die zu seiner Absicherung abgeschlossene Lebensversicherung in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen. Auch diese Lebensversicherungsbeiträge sind dann firmenbezogen.

Der Kreditabtrag wegen des Darlehens bei dem gemeinsamen Freund der Parteien Herr C. kann ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Aus der bei den Akten befindlichen Stellungnahme(Bl. 260 d.A.) des Herrn C. ergibt sich, dass dieser den Kredit dem Beklagten für dessen Firma zur Verfügung gestellt hat. Es handelt sich mithin ebenfalls um einen unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigenden Firmenkredit.

Soweit der Beklagte weiter behauptet, er zahle auf einen bei der Hypothekenbank aufgenommenen Kredit monatlich 1.500,- DM bzw. 1.900,- DM, kann auch diese Kreditbelastung keine Berücksichtigung finden. Der Beklagte trägt hierzu vor, es handele sich um einen Kredit zur Hausfinanzierung. Eine Berücksichtigung scheidet dann aus, weil das angeblich mit diesem Darlehen finanzierte Haus im Alleineigentum des Beklagten steht und er auf diese Weise Vermögen bildet, an dem die Klägerin vermögensmäßig keine Teilhabe mehr hat. Die in den Raten erhaltenen Zinsleistungen können keine Berücksichtigung finden, weil aufseiten des Beklagten ein Wohnvorteil wegen des mietfreien Wohnens im eigenen Haus unterhaltsrechtlich ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden hat. Die Behauptung des Beklagten, die Grundstücksfinanzierung übersteige den Wohnwert, ist unbeachtlich. Weder hat der Beklagte die Finanzierungslasten für das Grundstück spezifiziert dargelegt, noch hat er zu den Grundlagen der Wohnwertbemessung (Grundstücksgröße, Wohnfläche des Hauses, Ausstattung des Hauses, Lage) vorgetragen. Deswegen kommt es auf die Behauptung der Klägerin, auch bei diesem Darlehen handele es sich um einen Firmenkredit, nicht mehr an.

Der Beklagte macht weitere Belastungen aufgrund der Übernahme von Krediten bzw. Verbindlichkeiten gegenüber den Firmen Sp. und K., der Übernahme von Darlehen der früheren H. GmbH, Darlehen gegenüber der Eurohypo geltend. Der jeweilige Sachvortrag hier ist jedoch so unbestimmt, dass nicht festgestellt werden kann, dass es sich bei diesen Belastungen um ehebedingte Verbindlichkeiten und nicht um betriebliche Verbindlichkeiten der H. GmbH bzw. der T. GmbH oder T. KG handelt. Auch die angebliche Beitragszahlung gegenüber der Iduna Unfallversicherung ist unterhaltsrechtlich nicht relevant. Der Beklagte hat insoweit schon nicht dargetan, seit wann diese Versicherung überhaupt besteht und ob sie damit eheprägend gewesen ist.

2. Einkommen der Klägerin

Ausweislich der von ihr zu den Akten gereichten Lohnsteuerkarten bzw. Verdienstabrechnungen für die Dezembermonate der jeweiligen Jahre erzielte die Klägerin ein monatlichen Nettoeinkommen (Bruttojahreseinkommen abzüglich Steuern, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsbeiträge) in 1997 von 1.644,16 DM, in 1998 von 1.672,82 DM, in 1999 von 1.706,86 DM, in 2000 von 1.476,05 DM, in 2001 von 1.496,42 DM entsprechend 765,11 €, in 2002 von 784,15 € und in 2003 von 782,10 €. In 2002 erhielt die Klägerin eine Steuererstattung für das Jahr 2001 von 278,66 €, monatlich 23,22 €.

An Fahrtkosten sind bei der Klägerin für die Jahre 1997 bis 2000 monatlich 82,50 DM, ab 2001 von 42,18 € und ab Juli 2001 von 47,- € zu berücksichtigen.

3. Verwirkung

Die Klägerin hat den Unterhaltsanspruch gemäß § 1579 BGB teilweise verwirkt.

Der Klägerin fällt ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihr liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Beklagten in Gestalt der eigenmächtig vollzogenen Hausratsteilung zur Last. Dadurch ist der Tatbestand des § 1579 Nr. 6 BGB erfüllt. Verstöße im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB erfordern ein gegen die eheliche Treuepflicht und Solidarität gerichtetes Verhalten (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 63. Aufl., § 1579 Rn. 24). Die aus der Ehe folgende Pflicht zur Solidarität gilt bis zur Trennung und auch über die Scheidung hinaus. Sie äußert sich in einer gegenseitigen Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des Ehepartners. Im Falle der Trennung gehört dazu auch, dass die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft unter Berücksichtigung der hierfür aufgestellten gesetzlichen Regelungen erfolgt. Die Hausratsteilung ist durch die Hausratsverordnung geregelt und greift immer dann Platz, wenn die Ehepartner eine einvernehmliche Lösung nicht erzielen können. Wenn die Klägerin also fürchtete, sich nicht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens mit dem Beklagten über eine Aufteilung des gemeinsamen Haushaltes zu einigen, so hätte sie den hierfür vorgesehenen Lösungsweg, nämlich Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens nach der Hausratsverordnung wählen müssen. Statt dessen hat sie vor bzw. während des letzten gemeinsamen Urlaubes die Auflösung des gemeinsamen Haushaltes organisiert und in diesem Zusammenhang sichergestellt, dass sie die Gegenstände in ihren Besitz bringt, auf die es ihr besonders ankommt. Das Verhalten der Klägerin stellt sich nicht allein wegen des Umfanges an Gegenständen, die sie auf diese Weise in ihren Besitz gebracht hat, als schwerwiegend dar. Die Klägerin hat mit der Berufungsbegründung die einzelnen von ihr aus dem Haus geschafften Gegenstände bezeichnet. Es besteht insoweit weitgehende Übereinstimmung mit der vom Beklagten in erster Instanz vorgelegten Liste an Hausratsgegenständen. Es kommt auch nicht allein entscheidend darauf an, welchen Wert diese Gegenstände in ihrer Gesamtheit hatten. Insoweit begegnet nämlich die von dem Beklagten vorgenommene Bewertung deswegen Bedenken, weil allein der fortgeschaffte, ca. 30 bis 40 Jahre alte Perserteppich nach seinen Angaben 30.000,- DM Wert gewesen sein soll. Das Fehlverhalten der Klägerin erlangt hier deswegen einen besonderen Schweregrad, weil sie den Zeitpunkt der Hausratsteilung so gewählt hat, dass der Beklagte keinerlei Möglichkeiten zum Eingriff hatte. Sie hat auch sein Vertrauen darauf, dass die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht unmittelbar bevorsteht, ausgenutzt und dadurch aufrechterhalten, das sie trotz der von ihr gehegten Trennungsabsicht und der diesbezüglich schon getroffenen Vorkehrungen mit ihm in den Urlaub gefahren ist. Dieser eklatante Vertrauensmissbrauch wird auch nicht dadurch aufgewogen, dass es sich bei den von ihr beanspruchten Gegenständen angeblich um solche gehandelt hat, die in ihrem Alleineigentum bzw. in dem Eigentum ihrer Mutter gestanden hätten. Im Rahmen der Hausratsteilung ist dieser Umstand lediglich ein Aspekt, der die Zuordnung an den einen oder anderen Ehepartner unter Billigkeitsgesichtspunkten rechtfertigt.

Ein weiterer Verwirkungsgrund folgt aus § 1579 Nr. 7 BGB. Die Klägerin unterhält eine eheähnliche Beziehung seit Ende 1994 zu Herrn T. Zwar leben die Klägerin und der Herr T. in getrennten Wohnungen. Maßgebend im Rahmen des § 1579 Nr. 7 BGB für die Beurteilung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft ist jedoch, ob sich die Beziehung des geschiedenen Ehegatten zu seinem neuen Partner in einem solchen Maße verfestigt hat, dass damit gleichsam ein nichteheliches Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist (vgl. BGH FamRZ 1995, 540, 542). Die Verfestigung setzt in zeitlicher Hinsicht eine gewisse Mindestdauer voraus, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht unter 2 bis 3 Jahren liegt (vgl. BGH FamRZ 1997, 671, 672). Insoweit ist das Zeitmoment hier erfüllt. Ferner muss die Beziehung nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit sich als solchermaßen verfestigte Verbindung darstellen (vgl. BGH NJW 1989, 1083, 1086). Von einer solchen eheähnlichen, nach dem Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit verfestigten Beziehung geht der Senat aus. Die Klägerin hat angegeben, dass Herr T. häufiger bzw. regelmäßig ein bis zwei Nächte während der Woche bei ihr verbringt und sie mit ihm regelmäßig, wenn auch kurze Urlaube macht. Dass nach ihrem Vortrag sie und auch der Herr T. jeweils einen eigenen Freundeskreis am jeweiligen Wohnort unterhalten, steht der Annahme einer solchen Beziehung nicht entgegen. Unterschiedliche Freundeskreise sind auch innerhalb einer Ehe nicht ungewöhnlich. Die Eingehung einer Ehe führt auch nicht gleichermaßen dazu, dass die bisherigen Freundeskreise miteinander gleichsam verschmelzen. Entscheidend ist, dass in einer Traueranzeige für die verstorbene Lebensgefährtin des Sohnes der Klägerin die Klägerin und Herr T. bezeichnet sind als "Friedel H. mit Kurt". Diese Wendung lässt nach außen zu Tage treten, dass die Klägerin sich mit dem Herrn T. im Sinne einer Lebenspartnerschaft verbunden fühlt und beide die Akzeptanz und Kenntnisnahme dieser Partnerschaft von Dritten erwarten. Dem steht auch nicht der Einwand der Klägerin entgegen, dass der Text der Traueranzeige nicht von ihr stamme und ihr Sohn angesichts seiner damaligen Gemütsverfassung nicht über die genaue Formulierung nachgedacht habe. Gerade dieser Umstand spricht dafür, dass der Sohn bei der Abfassung der Traueranzeige die Verhältnisse so wiedergegeben hat, wie er sie für sich verinnerlicht hat, nämlich dergestalt, dass "Friedel H. und Kurt" zusammengehören. Nichts anderes charakterisiert aber eine eheähnliche Gemeinschaft. Es besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2002, 23, 25) ihre Beziehung zu Herrn T. bewusst auf Distanz hält. Im Übrigen kommt es nach der vorzitierten Entscheidung darauf auch dann nicht an, wenn die allein subjektiv in Anspruch genommene Distanz zu dem neuen Partner in der tatsächlichen Lebensgestaltung nicht zum Ausdruck kommt. So liegt der Fall hier, wie sich insbesondere aus der in Bezug genommenen Traueranzeige und auch aus der übrigen Lebensgestaltung - häufigere Urlaube, regelmäßiges Übernachten während der Woche - ergibt.

Weitere Verwirkungstatbestände liegen nicht vor. Die von dem Beklagten aufgestellte Behauptung, die Klägerin habe schon während der Ehe außereheliche, intime Beziehungen zu den Zeugen K., Sch. und Co. unterhalten, haben sich aufgrund der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme nicht bestätigen lassen. Die gegen die Beweisaufnahme vom Beklagten im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen keine erneute Beweisaufnahme. Der Beklagte behauptet wie erstinstanzlich schon völlig unsubstantiiert, die Zeugen hätten gelogen. Konkrete Anhaltspunkte für Widersprüche in den Zeugenaussagen zeigt der Beklagte jedoch nicht auf. Eine erneute Beweisaufnahme war deshalb nicht erforderlich.

Auch die von der Klägerin gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Lübeck Anfang 1995 erstatteten Strafanzeigen erfüllen den Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB nicht. Die Anzeige wegen Schmuckdiebstahles wurde eingestellt. Es kam zwischen den Parteien zu einem zivilgerichtlichen Verfahren, das damit endete, dass der Beklagte verurteilt wurde, den Schmuck an die Klägerin herauszugeben. Sie hat also mit der Strafanzeige trotz der ihr obliegenden Verpflichtung, auch im Rahmen der Trennung auf die berechtigten Belange des Ehepartners Rücksicht zu nehmen, im berechtigten eigenen Interesse gehandelt.

Auch die Strafanzeige wegen Veruntreuung von Betriebsvermögen erfolgte in Wahrnehmung eigener Interessen. Der Beklagte hat selbst in seinen Schriftsätzen mehrfach dargestellt, dass die eigentliche "kaufmännische" Geschäftsführertätigkeit in seinen Händen lag. Dass er die Klägerin in die Einzelheiten der von ihm geplanten Liquidation der Firma H. eingeweiht hätte, ergibt sich aus seinem nur allgemein gehaltenem Sachvortrag nicht. Dagegen spricht vor allem, dass er schon im März 1994 an die Firma Sch. unter Hinweis auf das anstehende Erlöschen der Firma H. mit dem Bemerken geschrieben hat, künftige Zahlungen sollten nicht mehr an seine Frau erfolgen. Dies lässt durchaus den Schluss zu, dass der Beklagte die Klägerin im Unklaren lassen wollte, wie die Liquidation der Firma H. im Einzelnen vollzogen werden sollte. Hier ein reiht sich auch die Weigerung des Beklagten ein, trotz der geplanten Liquidation an einer Abberufung der Klägerin als Geschäftsführerin mitzuwirken. Im Übrigen entspricht auch die, wie schon das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, von dem Beklagten geplante stille Liquidation und "Umfirmierung" der H. GmbH in die T. GmbH nicht den gesetzlichen Regelungen zur Auflösung einer Gesellschaft. Da die Klägerin als alleine Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen war, musste sie in der Tat mit eigenen strafrechtlichen Konsequenzen rechnen wegen möglicher Verstöße gegen §§ 64 GmbHG, 263, 283, 283 c StGB, wenn sie keine Schritte zur ordnungsgemäßen Liquidierung bzw. Vermeidung von Schädigungen der Gläubiger der Gesellschaft unternimmt. Immerhin hatte der Beklagte Maschinen der Fa. H. ebenso übernommen wie Warenvorräte, ohne dass die Klägerin als Geschäftsführerin in diese Vorgänge eingebunden war noch diesen zugestimmt hatte. Ein von ihr gestellter Antrag auf Konkurseröffnung wurde mangels Vorlage einer Forderungsaufstellung abgewiesen. Angesichts des unstreitigen Umstandes, dass den kaufmännischen Teil der Geschäfte der H. GmbH eher der Beklagte geführt hat, ist nachvollziehbar, dass die Klägerin über solche Angelegenheiten der GmbH keine Kenntnis hatte. Da der Beklagte seinerseits an einer ordnungsgemäßen Auflösung der bisherigen Firma nicht mitwirken wollte, stellt es sich jedenfalls nicht als leichtfertiges Verhalten der Klägerin dar, wenn diese gegen ihren Ehemann eine Strafanzeige wegen Veruntreuung von Betriebsvermögen erstattet. Die weitere gegen den Beklagten bei der Staatsanwaltschaft Düsseldorf erstattete Anzeige kann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Hier hat der Beklagte nicht unter Beweis gestellt, dass diese Anzeige von der Klägerin erstattet wurde.

Auch im Übrigen liegt der Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB nicht vor. Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe Anfang August sämtliche Konten abgeräumt, ist viel zu allgemein gehalten. Hier hätte es dem Beklagten oblegen, im Einzelnen darzutun, von welchen Konten die Klägerin in welcher Höhe unberechtigte Abhebungen vollzogen hat. Tatsächlich belegt sind lediglich 2 Abhebungen der Klägerin im Juli 1994 über jeweils 1.000,- DM. Die Klägerin hat hierzu behauptet, es habe sich um ein Privatkonto gehandelt. Auch die weitere Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe von einem Konto 4.000,- DM abgehoben, rechtfertigt keine andere Schlussfolgerung. Auch insoweit ist das Vorbringen des Beklagten nicht ausreichend konkret. Von welchem Konto und wann die Klägerin jenen Betrag abgehoben haben soll, bleibt völlig unklar. Gleiches gilt für die weiteren Behauptungen des Beklagten, die Klägerin habe ihn bei den Banken in Misskredit gebracht, sämtliche Konten seien daraufhin gesperrt worden, die Kreditlinien seien begrenzt worden. Er habe die Krankenversicherung nicht bezahlen können und hierdurch einen Schaden erlitten in Form höherer Beiträge bei der neuen Krankenversicherung. Im Übrigen habe er eine Umfinanzierung vornehmen müssen mit einem Schaden von 15.000,- DM. All diese Behauptungen sind dermaßen allgemein gehalten, dass nicht nachvollziehbar ist, gegenüber welchen Personen die Klägerin welche konkrete Äußerung getätigt haben soll, und dass gerade diese Äußerungen der Anlass für unberechtigte Kontensperrungen gewesen sind. Es ist auch nicht konkretisiert, was unter "in Misskredit bringen" zu verstehen ist. Auch hätte dargelegt werden müssen, dass die angeblichen Kontensperrungen und Begrenzungen der Kreditlinien auf ein illoyales Verhalten der Klägerin und nicht auf die unstreitig bestehende angespannte finanzielle Lage der Firma Hansen bzw. möglicherweise auch der T. GmbH zurückzuführen waren. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar aufgezeigt, aufgrund welchen Verhaltens der Klägerin das bisher bestehende Versicherungsverhältnis zu seiner Krankenversicherung beendet wurde. Auch die Darlegungen zu dem angeblichen Umfinanzierungsschaden lassen nicht erkennen, welches Verhalten der Klägerin zu einer Kündigung von Krediten und einer dadurch notwendig gewordenen Neufinanzierung geführt hat. Es fehlen Daten, aus denen sich eine zeitliche Zuordnung ergeben könnte. Dies gilt auch für die angeblich von der LBS gekündigten Verträge.

Wegen der Äußerung der Klägerin gegenüber der Firma S. of t. O. F., der Beklagte fabriziere gegenüber dieser Firma fingierte Rechnungen, hat es ein Gerichtsverfahren zwischen besagter Firma und dem Beklagten gegeben, das vor dem Landgericht Lübeck mit einem Vergleich endete. Der bisherige Sachvortrag rechtfertigt nicht, ein leichtfertiges Verhalten im Sinne des § 1579 Nr. 4 BGB seitens der Klägerin anzunehmen.

Hinsichtlich der weiteren Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihn gegenüber dem Zeugen Sch. zu Unrecht der Herstellung grauer Ware bezichtigt, hat das Amtsgericht Beweis erhoben. Der Zeuge Sch. hat die Behauptung des Beklagten nicht bestätigen können, sondern vielmehr ausgeführt, er selbst habe an einem Messestand des Beklagten festgestellt, dass dieser dort sogenannte Finkenwerder Hemden vertreibe, die der Beklagte lediglich für die Firma Sch. aus den von ihr gelieferten Stoffen habe fertigen sollen. Die Einwendungen des Beklagten gegen die diesbezügliche Beweisaufnahme sind nicht durchgreifend. Konkrete Widersprüche in der Aussage des Zeugen zeigt der Beklagte nicht auf. Auch bezüglich einer mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben sich aus den Einwendungen des Beklagten keine Anhaltspunkte. Der bloße Hinweis darauf, der Zeuge lüge, genügt nicht. Eine erneute Beweisaufnahme war deswegen nicht angezeigt.

Ferner unsubstantiiert ist die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe 1.400,- DM von Herrn Sch. kassiert und nicht an die H. GmbH abgeführt. Auch hier fehlt jeglicher Tatsachenvortrag dazu, für welches Geschäft die H. GmbH das Geld erhalten sollte, welche Rechnung dem Vorgang zugrunde gelegen und wann sich der Vorfall ereignet hat.

Die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihn beim Finanzamt zu Unrecht angezeigt, führt ebenfalls nicht dazu, dass der Tatbestand des § 1579 Nr. 4 BGB erfüllt ist. Auch hier fehlt jeglicher Tatsachenvortrag dazu, was die Klägerin gegenüber welchem Mitarbeiter des Finanzamtes behauptet hat. Die Klägerin hat im übrigen ihre Urheberschaft an der Anzeige bestritten und darauf hingewiesen, sie habe sich beim Finanzamt lediglich wegen des Sachstandes und Verfahrensablaufes nach der infolge Steuerschulden verfügten Betriebsuntersagung erkundigt. Hierin jedenfalls ist ein leichtfertiges Verhalten im Sinne des § 1579 Nr. 4 BGB nicht zu sehen, war sie doch die Geschäftsführerin des von der Betriebsuntersagung betroffenen Unternehmens.

Die weitere Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihn bei den Firmen KATIMPEX sowie Spirit of the Ocean Footwear / MARINEPOOL angeschwärzt, jene Firmen sollten ihre Forderungen eintreiben und ihn fertigmachen, hat der Zeuge Stark im Rahmen seiner erstinstanzlichen Vernehmung nicht bestätigt. Vielmehr hat er darauf hingewiesen, dass die Firma Spirit of the Ocean Footwear damals eine titulierte Forderung gegen die Hansen GmbH gehabt habe. Dies sei Grundlage des Vorgehens gegen den Beklagten gewesen, nicht ein "Anschwärzen oder Aufhetzen" durch die Klägerin. Die Äußerungen der Klägerin haben damit auch nicht zu unberechtigten Maßnahmen gegen den Beklagten geführt. Der Zeuge Cl. hat in seiner Vernehmung zwar durchaus bekundet, dass die Klägerin ihm gegenüber von betrügerischen Machenschaften des Beklagten gesprochen habe. Aber auch dies rechtfertigt nicht die Annahme eines leichtfertigen Verhaltens. Diese Äußerungen durch die Klägerin erfolgten, nachdem der Beklagte den Entschluss zu der entsprechenden "Umfirmierung" gefasst und er angeblich eine entsprechende Einigung mit den bisherigen Gläubigern der Hansen GmbH über deren Forderungen erzielt haben wollte. Der Zeuge Cl. hingegen hat in seiner Aussage weiter bekundet, er selbst habe sich über die Informationen gefreut, weil er so Gelegenheit gehabt habe, seine Forderungen beizutreiben. Dann aber lag eine Einigung des Beklagten mit den bisherigen Gläubigern der Firma H. eben nicht vor mit der Folge, dass die gleichwohl durchgeführte "stille Liquidation" sich unter Inkaufnahme einer Gläubigerbenachteiligung vollzog und aus der Sicht eines juristisch nicht gebildeten Menschen als betrügerisches Verhalten darstellte. Im Übrigen gilt auch hier, dass die Klägerin als bisherige Geschäftsführerin der H. GmbH durchaus in Wahrnehmung berechtigter Interessen handelte, war sie doch als Geschäftsführerin dafür verantwortlich, dass die Geschäfte der H. GmbH ordnungsgemäß erfüllt werden und Gläubiger der Firma darauf hingewiesen werden, dass ihre Forderungen nicht, nicht vollständig oder nicht zeitgerecht erfüllt werden können.

Ebenfalls kein illoyales Verhalten liegt in der Äußerung der Klägerin gegenüber dem gemeinsamen Freund der Parteien Herrn C., dass er sich wegen des Darlehens an den Beklagten halten müsse. Immerhin handelte es sich um einen persönlichen Freund der Parteien. Wenn die Klägerin ihn aus Rücksicht auf Sitte und Anstand über die Liquiditätsschwierigkeiten der Fa. H. und der Parteien informiert hat, hat sie sich nicht leichtfertig über die Interessen des Beklagten hinweggesetzt. Der Beklagte hat auch nicht schlüssig dargetan, dass ihm aus dem Verhalten der Klägerin ein Schaden entstanden ist. Zwar hat er einerseits vorgetragen, er habe das Darlehen an Herrn C. zurückführen und dafür einen Kredit aufnehmen müssen, andererseits trägt er aber vor, jenen Kredit immer noch tilgen zu müssen. Dies wäre aber nicht notwendig, wenn der Kredit bei Herrn C. im Rahmen einer Ersatzfinanzierung abgelöst worden wäre.

Ferner nicht zu beanstanden ist das angebliche Verhalten der Klägerin, sie habe durch Pfändungen die Konten des Beklagten sperren lassen. Eine Kontenpfändung ist nur möglich auf der Basis eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Titels. War die Klägerin im Besitz eines solchen, so hätte der Beklagte konkrete Umstände dartun müssen, aufgrund derer die Ausnutzung des Titels durch die Klägerin ein illoyales Verhalten darstellt. Denn grundsätzlich war das Verhalten der Klägerin rechtmäßig. Im Übrigen fehlt es auch an nachvollziehbarem Tatsachenvortrag dazu, welches Konto bei welcher Bank für welchen Zeitraum "gesperrt" war. Aus den insoweit von dem Beklagten eingereichten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass es sich um Unterhaltstitel gehandelt hat. Vor diesem Hintergrund gewinnt aber besondere Bedeutung, dass der Unterhalt die Existenz der Klägerin sichern soll. Insoweit kann ihr nur in Ausnahmefällen zugemutet werden, von der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Beklagten abzusehen.

Soweit die Angriffe des Beklagten gegen die erstinstanzliche Beweisaufnahme und -würdigung als unsubstantiiert zu werten sind und auch sein Tatsachenvortrag zu den die Verwirkung begründenden Tatsachen vom Senat für nicht ausreichend konkret bzw. spezifiziert dargelegt gewürdigt werden, ist der Beklagte hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 1.8.2003 vor dem Senat - auch im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag - hingewiesen worden. Gleichwohl hat der Beklagte sein Vorbringen zu diesen Gesichtspunkten nicht entsprechend ergänzt.

Danach rechtfertigen lediglich die eigenmächtig vorgenommene Haushaltsteilung sowie das Vorliegen der eheähnlichen Gemeinschaft die Annahme eines Verwirkungstatbestandes. Gemäß § 1579 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Aufseiten des Beklagten ist im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, dass er aufgrund seiner gehobenen Rentenbezüge in guten wirtschaftlichen Verhältnisse lebt. Auf etwaige Verbindlichkeiten aus seiner geschäftlichen Tätigkeit ist kein Bezug zu nehmen, weil es hierzu an konkretem Zahlenmaterial fehlt. Der Beklagte hat es auch in der Berufungsinstanz abgelehnt, zu seinen Einkünften aus der unternehmerischen Tätigkeit vorzutragen. Andererseits ist aufseiten der Klägerin zu berücksichtigen, dass sie mit ihren Einkünften aus Erwerbstätigkeit nur knapp den kleinen Selbstbehaltsbetrag von 1.400,-- DM bzw. 1.600,-- DM/820,-- Euro erreicht. Andererseits hat sie während der Ehe neben ihrer Mitarbeit in der Firma Hansen die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kindern betreut und großgezogen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ehe der Parteien nahezu 30 Jahre gedauert hat.

Gegen eine dauerhafte Verwirkung des Unterhaltsanspruches aufgrund der eigenmächtigen Hausratsverteilung spricht, dass die Parteien sich im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung ihrer Ehe hinsichtlich der Hausratsteilung geeinigt haben. Zwar ist das genaue Ergebnis nicht bekannt, andererseits hat der Beklagte auch nicht vorgetragen, in welchem Umfange ihm ein Nachteil entstanden ist. Beide Parteien haben zu den von der Klägerin mitgenommenen Gegenstände vorgetragen. Die Aufstellungen sind nahezu deckungsgleich. Lediglich die Wertangaben differieren erheblich. Von einem Wert in Höhe von 150.000,- DM dürfte nicht auszugehen sein. Allein der vom Beklagten angegebene Wert des ca. 30 bis 40 Jahre alten Perserteppichs mit 30.000,- DM dürfte deutlich übersetzt sein. Im Übrigen fehlt es auch an Sachvortrag des Beklagten dazu, welche Hausratsgegenstände ihm verblieben sind. Möglicherweise sind ihm Gegenstände von gleichem Wert verblieben. Vor diesem Hintergrund ist es jedenfalls nicht gerechtfertigt, aufgrund der Hausratsteilung zu einer dauerhaften, wenn auch nur teilweisen Herabsetzung des Unterhaltsanspruches zu gelangen. Im Hinblick auf die eher beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin ist es gerechtfertigt, den Unterhaltsanspruch der Klägerin zeitlich begrenzt auf das erste Jahr des geltend gemachten nachehelichen Unterhaltes der Höhe nach um 1/3 zu kürzen.

Anders verhält es sich im Hinblick auf den Verwirkungsgrund wegen der eheähnlichen Gemeinschaft zu Herrn T. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Verwirkungstatbestand darauf beruht, dass die Beziehung eheähnlichen Charakter gewonnen hat, so dass der dem nachehelichen Unterhaltsanspruch zugrunde liegende Rechtfertigungsgrund der Fortdauer der aus dem Eheband folgenden Fürsorgepflicht der Ehepartner füreinander stärker und auch dauerhaft in den Hintergrund tritt. Dass die Klägerin möglicherweise in dieser neuen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht kein Äquivalent findet, kann im Rahmen der Abwägung keine entscheidende Rolle spielen. Maßgebend ist, dass die jetzige eheähnliche Beziehung die frühere Ehe in den Hintergrund drängt. Deswegen ist es sachgerecht, wegen dieses Verwirkungstatbestandes den an sich gegebenen Unterhaltsanspruch dauerhaft um 1/2 zu reduzieren. Auch in der Gesamtschau werden die Interessen der Klägerin an der Aufrechterhaltung des nachehelichen Unterhaltsanspruches nicht unangemessen beeinträchtigt. Zusammen mit dem Erwerbseinkommen verfügt die Klägerin jedenfalls ab Mai 1998 dann über Einkünfte, die deutlich über dem großen Selbstbehaltsbetrag liegen und ungefähr 2/3 des dem Beklagten verbleibenden Gesamteinkommens ausmachen.

Es ergibt sich nachfolgende Unterhaltsberechnung. Hinsichtlich des Altersvorsorgeunterhaltes ist dieser zunächst nach Abzug der "Verwirkungsquoten" vom an sich geschuldeten Elementarunterhalt in der Weise zu ermitteln, dass auf den gekürzten Elementarunterhalt entsprechend der jeweils gültigen Fassung der Bremer Tabelle ein Zuschlag zu erfolgen hat. Aus diesem "Bruttobetrag" ist unter Zugrundelegung des jeweils gültigen Beitragssatzes in der gesetzlichen Rentenversicherung der Altersvorsorgeunterhalt zu ermitteln. Sodann ist der Elementarunterhalt nach Vorabzug des Altersvorsorgeunterhaltes und nach Abzug der sich nun ergebenden "Verwirkungsbeträge" endgültig zu berechnen:

Berechnung pp. Berechnung pp. Berechnung pp. Berechnung pp.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 8, 713 ZPO.



Ende der Entscheidung

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