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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 01.10.1999
Aktenzeichen: 10 WF 157/98
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 623 n. F.
Der Antrag, die Folgesache über die elterliche Sorge abzutrennen, ist rechtsmißbräuchlich,wenn es nur um die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung geht.
10 WF 157/98 8 F 244/95 AG Ahrensburg

Beschluß

In der Familiensache

Herr,

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte

gegen

Frau,

- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -

Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 01. Oktober 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengerichts - Ahrensburg vom 22. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 DM.

Gründe

I.

Die Parteien leben getrennt, zwischen ihnen ist seit Sommer 1995 ein Ehescheidungsverfahren anhängig.

Die Frage der elterlichen Sorge für das gemeinsame Kind A., geb. 1987 (die übrigen Kinder sind inzwischen volljährig) ist zwischen den Parteien unstreitig, die elterliche Sorge soll die Antragsgegnerin erhalten. Die Antragsgegnerin tritt auch dem Ehescheidungsantrag des Antragstellers nicht entgegen.

Seit Februar 1998 streiten die Parteien weiter im Verbund über Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt. Insoweit ist teilweise Prozeßkostenhilfe bewilligt worden. Gegen den Beschluß ist von der Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt worden, über diese ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 08. Oktober 1998 beantragte die Antragsgegnerin die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie und widersprach der Abtrennung der Folgesachen elterliche Sorge und Unterhalt, nachdem zuvor der Antragsteller die Antragsgegnerin aufgefordert hatte, einen entsprechenden Sorgeantrag zu stellen, dem er auch zustimmen würde, und mitgeteilt hatte, er werde dann einen Antrag gemäß § 623 Abs. 2 ZPO stellen.

Das Familiengericht hat den Antrag auf Abtrennung der Folgesachen elterliche Sorge und Unterhalt zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

II.

Die gemäß § 567 Abs. 1 ZPO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller begehrte Abtrennung der Folgesachen Sorgerecht und Unterhalt hat das Familiengericht zu Recht abgelehnt.

Zwar räumt § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. dem Gericht für die Entscheidung über einen Antrag auf Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge keinen Ermessensspielraum ein.

Wenn auch der Grundgedanke des Scheidungsrechts, nämlich die mit der Scheidung zusammenhängenden Fragen einer sachgerechten Gesamtlösung im Verbund zuzuführen, nach der Gesetzesänderung zum 01. Juli 1998 für die Regelung der elterlichen Sorge fortgilt (Begründung zum Regierungsentwurf des KindRG, BT-Drucksache 13/4899 Seite 122), so soll die Abtrennung jedoch die einfache Möglichkeit eröffnen, bereits (ggf. kostengünstiger) im Verbundverfahren - ohne die Einleitung eines isolierten Verfahrens nach § 1671 Abs. 1 BGB n. F. - für die Trennungszeit eine Regelung über die elterliche Sorge zu erreichen (Begründung a. a. O.; Mühlens-Kirchmeier-Greßmann, Das neue Kindschaftsrecht, 1998, Seite 266, 283; Büttner FamRZ 1998, 585, 592). Denn eine Regelung der elterlichen Sorge bereits vor Entscheidung über den sonstigen Verbund kann im Einzelfall erforderlich sein.

Die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge und deren Fortführung als selbständige Familiensache (§ 623 Abs. 2 Satz 4 ZPO n. F.) ersetzt so u. a. das frühere Verfahren gemäß § 1672 BGB a. F., das auf Antrag der Eltern eingeleitet wurde, und ggf. auch ein isoliertes Verfahren nach § 1671 Abs. 1 BGB n. F. Folgerichtig muß ein Antrag auf Abtrennung nach § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. allein in der Dispositionsbefugnis der Parteien stehen, so daß dem Gericht bezüglich eines Antrags auf Abtrennung kein Ermessensspielraum zusteht. Eine entsprechende Bindung des Gerichts ergibt sich auch aus dem Wortlaut der Regelung.

Der Antrag auf Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge ist im vorliegenden Verfahren jedoch rechtsmißbräuchlich. Denn die Antragsgegnerin stellt ausdrücklich einen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge nur für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung. Eine Vorabentscheidung für die Trennungszeit kann nach diesem Antrag nicht erfolgen. Eine solche Regelung wird auch von keiner der Parteien derzeit begehrt.

Zu Recht hat das Familiengericht auch den weitergehenden Antrag des Antragstellers auf Abtrennung der Folgesachen Unterhalt abgelehnt. Da bereits die Rechtsgrundlage für die Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge aus den vorstehenden Gründen nicht vorliegt und damit deren Abtrennung unzulässig ist, ist auch für eine damit "verbundene" (§ 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO n. F.) Abtrennung der Folgesachen Unterhalt kein Raum.

Im übrigen hätte auch bei einem Antrag der Parteien auf Regelung der elterlichen Sorge bereits für die Zeit der Trennung das Familiengericht zu Recht den Antrag auf Abtrennung der Folgesachen Unterhalt zurückgewiesen. Unter Berücksichtigung der Begründung zum Regierungsentwurf (a. a. O.) umfaßt das Recht der Parteien, gemäß § 623 Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. vorab eine Entscheidung über die elterliche Sorge zu begehren, nicht auch ein Recht, unabhängig von § 628 ZPO in jedem Falle die Abtrennung der Folgesachen Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt zu erreichen (aA Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 623 Rn. 23 c ohne nähere Begründung). Denn dies widerspricht sowohl dem Grundgedanken des § 623 Abs. 2 ZPO n. F. als auch dem des § 628 ZPO.

In der Regierungsbegründung (a. a. O.) ist betreffend die Abtrennung auch der Folgesachen Unterhalt lediglich auf den ggf. bestehenden Zusammenhang zwischen elterlicher Sorge und Kindesunterhalt sowie eines Betreuungsunterhaltes des Ehegatten hingewiesen. Nur wenn ein solcher Zusammenhang - und das muß vom Gericht insbesondere auch im Hinblick auf den übergeordneten Gesichtspunkt der einheitlichen Endentscheidung im Scheidungsverbund überprüfbar sein - auch für die Vorabentscheidung besteht, können allenfalls die Voraus-setzungen für die Abtrennung auch dieser Folgesachen vorliegen. Es müßte vor Entscheidungsreife der Ehescheidung die Entscheidung über den Unterhalt möglich und auch erforderlich sein. Anderenfalls bestünde die Gefahr einer Aushöhlung des § 628 ZPO, der eine Herauslösung von Folgesachen aus dem Verbund nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zum Schutze der Parteien gestattet und der in dem ab 01. Juli 1998 neu geltendem Recht keine Einschränkung dem Grunde nach erfahren hat. Darüberhinaus ergibt auch der Wortlaut des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO n. F. nach Auffassung des Senats nicht, daß auch betreffend die Abtrennung der Folgesachen Unterhalt das Familiengericht ebenfalls an den Antrag auf Abtrennung gebunden ist.

Im übrigen erscheint für eine Vorabentscheidung über den Unterhalt ohnehin nur dann nach dem Sinn und Zweck des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO n. F. Raum zu sein, wenn die unterhaltsbedürftige Partei ihren Antrag nach Abtrennung insoweit ändert, als auch bereits für den Zeitraum vor Ehescheidung der begehrte Unterhalt (nach Entscheidung über die elterliche Sorge) zu zahlen ist. Andererseits sind nach § 623 Abs. 1 Satz 1 ZPO (a. F. und n. F.) Folgesachen lediglich Sachen, über die eine Entscheidung für den Fall der Scheidung, mithin für den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung zu treffen ist (so lautet auch der Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Ehegattenunterhalt). Bei Abtrennung dieser Sachen könnte unter diesem Gesichtspunkt ohnehin nicht das Ziel des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO n. F., nämlich eine Regelung für die Zeit auch vor der Scheidung, erreicht werden, so daß die Regelung des § 623 Abs. 2 Satz 3 ZPO n. F. betreffend die Abtrennung auch der Folgesachen ggf. leerläuft.

Da hier keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, daß die Folgesache Unterhalt in absehbarer Zeit entscheidungsreif ist - im Gegensatz zur Scheidung und den weiteren Folgesachen -, mithin eine Vorabentscheidung praktisch nicht in Frage kommt und auch offensichtlich von keiner der Parteien begehrt wird, hat das Familiengericht in jedem Falle zu Recht den Abtrennungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Eine Stattgabe des Antrags hätte im Gegenteil dazu geführt - und dies wurde auch vom Antragsteller angestrebt -, daß die Ehe der Parteien hätte geschieden werden können, ohne daß über den nachehelichen Unterhalt der Antragsgegnerin eine Entscheidung vorliegt und der Unterhalt der Antragsgegnerin sowie der der Tochter der Parteien für die Zeit nach Rechtskraft der Scheidung noch nicht gesichert ist. Dies widerspricht aber den Grundsätzen des § 623 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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