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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 16.05.2002
Aktenzeichen: 10 WF 61/02
Rechtsgebiete: BGB, SGB XI


Vorschriften:

BGB § 1570
BGB § 1573 II
SGB XI § VI
Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, gilt seit dem 01.08.1999 nicht mehr als Einkommen der Pflegeperson, wenn diese mit der pflegebedürftigen Person in gerader Linie verwandt ist.
10 WF 61/02

Beschluss

In der Familiensache

hat der 2. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 14. Februar 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht Geng als Einzelrichter am 16. Mai 2002 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert.

Der Klägerin zu 1. wird Prozesskostenhilfe bewilligt für den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt gemäß Antrag vom 27. August 2001.

Rechtsanwältin Lenz wird auch insoweit beigeordnet.

Ratenzahlungsverpflichtung entfällt.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat Erfolg.

Der Beklagte schuldet der Klägerin zu 1. nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570, 1573 Abs. 2 BGB. Mit dem Beschwerdevorbringen ist - jedenfalls für das PKH-Verfahren - davon auszugehen, dass die Klägerin zu 1. aus ihrer Bügeltätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von 150,00 DM / 76,00 € verdient.

Entgegen der Auffassung des Familiengerichtes kann für die Zeit ab 01.08.1999 Pflegegeld auf Seiten der Klägerin zu 1. nicht mehr anteilig als Einkommen berücksichtigt werden. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des OLG Koblenz, OLGR 2000, S. 241 an, wonach seit dem Inkrafttreten des 4. Gesetzes zur Änderung des SGB XI zum 01.08.1999 Pflegegeld, das an eine Pflegeperson weitergeleitet wird, nicht mehr als Einkommen auf den Unterhaltsbedarf der Pflegeperson angerechnet werden kann, wenn der Pflegebedürftige mit dem Unterhaltspflichtigen in gerader Linie verwandt ist.

Nach dem neu gefassten § 13 Abs. 6 SGB XI darf ab 01.08.1999 das an eine Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld bei der Ermittlung von Unterhaltsansprüchen nur noch in den Fällen des § 1361 Abs. 3 BGB (Verwirkung von Trennungsunterhalt), des § 1579 BGB (Verwirkung von nachehelichem Unterhalt), § 1603 Abs. 2 BGB (gesteigerte Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern) sowie in den Fällen des § 1611 BGB (Verwirkung von Verwandtenunterhalt) als Einkommen berücksichtigt werden, vgl. Wendl/Hausleitner, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 5. Aufl., § 1 Rz. 363 a mwN.

Ein Ausnahmefall im zuvor dargelegten Sinne liegt im konkreten Fall nicht vor.

Die Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung eines Einkommens der Klägerin zu 1. mit 150,00 DM monatlich nach der Differenzmethode sowie die Nichtberücksichtigung von Pflegegeld führt auf der Basis der Unterhaltsberechnung des Familiengerichtes zu einem Betrag, der die geltend gemachten 881,00 DM monatlich ab 7/01 in jedem Fall rechtfertigt. Der Beschwerde ist daher stattzugeben.

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