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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 21.02.2008
Aktenzeichen: 11 U 102/05
Rechtsgebiete: BGB, LWG Schl.-H.


Vorschriften:

BGB § 839
LWG Schl.-H. § 30 Abs. 1
LWG Schl.-H. § 31 Abs. 1
1. Für die Dimensionierung und sonstige Gestaltung eines gemeindlichen Entwässerungssystems kommt es entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an.

2. Technische Vorgaben und Richtlinien geben nur einen allgemeinen Anhalt für die gebotenen Maßnahmen.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 102/05

verkündet am: 21. Februar 2008

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 2008 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19. September 2005 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Kiel geändert und die Beklagte verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.805,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2002 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits im ersten und zweiten Rechtszug.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 9.805,85 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz wegen der infolge einer Überschwemmung am 18.07.2002 auf ihrem Grundstück eingetretenen Schäden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der etwaigen Amtspflichtverletzung und dem eingetretenen Schaden fehle. Gegen diese Klageabweisung richtet sich die von den Klägern form- und fristgerecht eingelegte (Bl. 181, 194, d. A.) und begründete (Bl. 197, 204, 205 ff. d. A.) Berufung, mit der sie die Verurteilung gemäß dem erstinstanzlichen Antrag begehren.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 9.805,85 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 172 ff. d. A.) und die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 14.09.2007 und das Protokoll der Sitzung vom 29. Januar 2008 (Bl. 416 - 417 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache Erfolg. Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.805,85 €.

Die Beklagte hat ihre Amtspflichten bei der Sammlung und Beseitigung der Abwässer einschließlich des Niederschlagswassers in ihrem Zuständigkeitsbereich verletzt. Gemäß § 31 Abs. 1 LWG ist die Abwasserbeseitigung in Schleswig-Holstein den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung übertragen worden. Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer einschließlich des Niederschlagswassers gemäß § 30 Abs. 1 LWG obliegt daher der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (BGH NJW 1998, 1307; NVwZ 1999, 689, 690). In den Schutzbereich dieser Amtspflicht fallen auch solche Schäden, die darauf beruhen, dass Regenwasser infolge einer fehlerhaften Planung, Dimensionierung oder Wartung der Regenwasserkanalisation gar nicht erst in diese gelangt, sondern ungefasst in anliegende Gebäude dringt oder auf anliegende Grundstücke fließt (BGH VersR 2002, 444). Aus der umfassenden Aufgabenzuweisung in § 31 Abs. 1 LWG i.V.m. § 30 Abs. 1 LWG ergibt sich dementsprechend die grundsätzliche Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des Niederschlagswassers in ihrem Zuständigkeitsbereich.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Unterhaltung und Erneuerung des hier in Rede stehenden Grenzgrabens ergibt sich aus der Vereinbarung vom 01./05./09.07.1994 zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Gemeinde S und der Beklagten. Gemäß § 1 dieser Vereinbarung hat die Beklagte die Verpflichtung zur Unterhaltung und Erneuerung u.a. des Gewässers mit Anlagen von Baustation 0 + 557 bis 0 + 919 übernommen. In diesem Abschnitt liegt der hier streitige Bereich des Grenzgrabens, der unmittelbar an dem Grundstück der Kläger entlang führt. Diese Erneuerungs- und Unterhaltungspflicht ergibt sich darüber hinaus auch aufgrund des Umstands, dass die Beklagte die Sachherrschaft über den Grenzgraben tatsächlich ausübt und die Unterhaltungspflicht durch den Einsatz eigenen Personals und eigener Sachmittel erfüllt.

Zwar steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht fest, dass - wie die Kläger behaupten - das Abwasserableitungssystem der Beklagten fehlerhaft konstruiert und unterhalten worden ist, insbesondere das Abflussrohr im verrohrten Teil des Grenzgrabens zu gering dimensioniert und keine ausreichende Absicherung gegen Verstopfung des Krautfangrechen gegeben war. Der Sachverständige B hat diese Behauptungen der Kläger nicht bestätigt. Er hat in seinem schriftlichen Gutachten und ergänzend in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die geplanten und gebauten Anlagen und Maßnahmen der Regenwasserableitung im Bereich des Grundstücks der Kläger sowie der vorhandene Krautfangrechen den Regeln der Technik entsprechen würden. Auch ein längerer Rechen hätte die im Juli 2002 aufgetretenen Probleme nicht verhindert. Nach den technischen Vorgaben und Richtlinien von November 1990 sei der Grenzgraben sowohl für ein 10- als auch ein 20-jähriges Regenereignis ausreichend dimensioniert. Theoretisch könne es daher nicht zu einem Aufstau über das Gelände, mithin nicht zu einem Abfließen von Oberflächenwasser in Richtung K und damit nicht zu einem Abließen auf das Grundstück der Kläger kommen. Die am 17./18.07.2002 festgestellten Überflutungen seien verursacht durch Extremregen in Verbindung mit dem Zusetzen des Krautrechens durch Treibgut. Bei derartigen Verhältnissen würden die Randbedingungen der theoretischen Berechnungen nicht mehr stimmen. Die Ausführungen des Sachverständigen B waren anschaulich, nachvollziehbar und überzeugend. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an.

Soweit der Sachverständige weiter ausführt, dass er eine Neuberechnung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, technischen und geografischen Besonderheiten nicht vorgenommen habe, kommt es hierauf nicht an. Denn die Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergibt sich daraus, dass sie trotz ausreichender Anhaltspunkte für die Annahme, dass die bestehende Anlage nicht geeignet war, das anfallende Regenwasser ausreichend aufzufangen, keine Abhilfemaßnahmen vorgenommen oder veranlasst hat.

Nach dem weiteren Ergebnis der Beweisaufnahme steht nämlich fest, dass die Ursache für die Überschwemmung auf dem Grundstück der Kläger am 18.07.2002 darin liegt, dass bei der Verfüllung des Grenzgrabens in Teilbereichen ein Quergefälle in Richtung Grundstück K ... entstanden ist und hierdurch Niederschlagswasser aus dem Grenzgraben aufgrund dessen Überfüllung auf das Grundstück der Kläger geflossen ist. Der Sachverständige B führt hierzu in seinem Gutachten aus, dass bei extremen Regenfällen in Verbindung mit einem erhöhten Anfall von Treibgut der Krautrechen und der Schacht des Grenzgrabens überstaut werden, dann Oberflächenwasser in Richtung K/ S-Weg oberirdisch abfließen, dieses aufgrund des vorhandenen Gefälles auf das Grundstück der Kläger fließen und dort zu Überschwemmungen führen könne. Der Sachverständige empfiehlt zur Vermeidung von Schäden bei zukünftigen Starkregen neben der Errichtung eines sog. Flintbeker Huts, an der Grenze zum Grundstück der Kläger eine Mini-Spundwand oder eine kleine Mauer zu errichten. Auch darin folgt der Senat den Ausführungen des Sachverständigen.

Das bedeutet aber, dass die Beklagte wegen dieser Verfüllung des Grenzgrabens und der Schaffung eines Quergefälles zum Grundstück der Kläger hin aufgrund der auf dem Grundstück der Kläger aufgetretenen Überschwemmung im Jahre 2001 sowie der vorherigen Überschwemmung (deren genaues Datum nicht mitgeteilt worden ist) verpflichtet war, bei der Unterhaltung und dem Ausbau des ihrem Zuständigkeitsbereich unterliegenden Grenzgrabens Maßnahmen zur Verbesserung des Entwässerungssystems und zur Vermeidung weiterer Überschwemmungen auf dem Grundstück der Kläger entsprechend den von dem Sachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zu veranlassen und umzusetzen.

Eine nach den anerkannten Regeln der Technik geplante und errichtete Anlage braucht zwar nicht so ausgelegt zu werden, dass sie auch katastrophenartige Niederschlagsmengen, wie sie erfahrungsgemäß nur in größeren Zeitabständen vorkommen, problemlos aufnehmen kann (BGH VersR 2002, 444; BGH VersR 1990, 156). Wirtschaftliche Gründe zwingen jede Gemeinde dazu, das Fassungsvermögen einer Regenwasserableitung nicht so groß zu bemessen, dass es auch bei jedem seltenen, außergewöhnlich heftigen Regen ausreicht. Es muss im allgemeinen genügen, dass die Abwasseranlage einem aufgrund festgelegter Erfahrungswerte berechneten Regen gewachsen ist, wobei es von den jeweiligen Umständen abhängt, ob zur Grundlage der Berechnung eine Regenmenge (Berechnungsregen) genommen werden kann, die statistisch nur einmal in zwei, drei, fünf, zehn oder gar fünfzig Jahren auftritt (BGH VersR 1990, 156; BGH NJW-RR 1991, 734). Allerdings kommt es für die Dimensionierung und sonstige Gestaltung eines Entwässerungssystems entscheidend auf die im konkreten Fall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse an. Auszugehen ist dabei von der Menge des abzuführenden Wassers. Die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere etwaige Besonderheiten des Gebiets sowie die Wasserführung sind ebenso zu berücksichtigen, wie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß eines zu befürchtenden Schadens im Verhältnis zur Durchführbarkeit und Wirtschaftlichkeit von Abwehrmaßnahmen. Allgemeine Regeln etwa im Hinblick auf einen bestimmten Berechnungsregen sind dann nicht mehr allein maßgebend, wenn im konkreten Fall bestimmte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein darauf zugeschnittenes Abwassersystem außerstande ist, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen zu bewältigen (BGH NJW-RR 1991, 733).

Die Frage nach erforderlichen Maßnahmen und Vorkehrungen bei der Unterhaltung des Grenzgrabens im Zuständigkeitsbereich der Beklagten war daher nicht darauf zu beschränken, ob - bei isolierter Betrachtung - das Entwässerungssystem entsprechend den technischen Vorgaben und Richtlinien ausreichend dimensioniert ist. Zeigt sich, dass es immer wieder zu Schadensfällen kommt, muss die verantwortliche Gemeinde oder Stadt tätig werden, um diesem Missstand abzuhelfen (BGH VersR 1984, 38). Die Beklagte war aufgrund der vorangegangenen Ereignisse verpflichtet, Abhilfemaßnahmen zu veranlassen. Denn diese begründeten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die bestehende Entwässerungsanlage nicht mehr ausreichend war.

Die Kläger haben sich insoweit auf bereits vor dem streitgegenständlichen Ereignis stattgefundene Überschwemmungen berufen. Sie haben geltend gemacht, sich mehrfach wegen dieser Problematik an die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten gewandt zu haben. Bereits am 08.07.2001 sei es infolge einer Überlastung des Grenzgrabens zu einer Überflutung des klägerischen Grundstücks gekommen. Die Beklagte habe ihre Schadensersatzverpflichtung anerkannt und den Schaden erstattet. Die Beklagte bestreitet dieses Vorbringen nicht und räumt ein, dass ihr die Situation bekannt gewesen sei und durch Mitarbeiter regelmäßig kontrolliert worden sei. Die Kläger haben ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 03.12.2003 weiter konkretisiert und erklärt, es habe insgesamt drei Überschwemmungen gegeben, eine weniger gravierende, eine im Jahr 2001 und die streitgegenständliche Überschwemmung im Jahr 2002. Dieses Vorbringen hat die Beklagte ebenfalls nicht bestritten. Hiernach lagen für die Beklagte genügend Anhaltspunkte vor, um anzunehmen, dass die bestehende Entwässerungsanlage und die getroffenen Maßnahmen nicht (mehr) ausreichend waren, das anfallende Wasser nicht nur in seltenen Ausnahmefällen, sondern darüber hinaus auch bei häufigeren Anlässen zu bewältigen. Es ist nicht geltend gemacht worden, dass es sich im Jahre 2001 (auch) um einen Jahrhundertregen gehandelt hat. Gleiches gilt für die Überschwemmung davor. Trotz wiederholter entsprechender Hinweise seitens der Kläger hat die Beklagte keinerlei Veränderungen im Bereich des Einlaufs des Grenzgrabens in den verrohrten Teil bzw. im Bereich des Grundstücks der Kläger vorgenommen und damit ihre Amtspflichten verletzt.

Dies gilt unabhängig von der Frage, ob die Beklagte selbst die Verfüllung des Regenwasservorflutgrabens in den 70er Jahren vorgenommen hat oder nicht. Jedenfalls hat sie gemäß der Vereinbarung vom 01.07./05.07./09.07.1994 zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Gemeinde S und der Beklagten "die Unterhaltung und den Ausbau" des fraglichen Abschnitts des Grenzgrabens übernommen. Damit oblag es der Beklagten, für entsprechende Abhilfe zu sorgen. Dies gilt auch, wenn unterstellt wird, dass die Beklagte nicht für die Regenrückhaltebecken zuständig und auch im Übrigen nur für einen Teil des Grenzgrabens zum Ausbau und zur Unterhaltung verpflichtet war.

Die hiernach gegebene schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten war auch ursächlich für den bei den Klägern eingetretenen Schaden. Ob und in welcher Höhe den ersatzberechtigten Klägern infolge der Pflichtverletzung der Beklagten ein zu ersetzender Schaden entstanden ist, ist gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu entscheiden. Hiernach ist die Beweisführung erleichtert. Im Unterschied zu den strengen Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO, die für den Beweis der haftungsbegründenden Kausalität gelten, reicht für die haftungsausfüllende Kausalität eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit für die richterliche Überzeugungsbildung aus (BGH NJW-RR 1992, 997). Nach den Ausführungen des Sachverständigen B, denen der Senat auch insoweit folgt, hätten die erwähnten Maßnahmen - Beseitigung des Gefälles, Errichtung einer Mini-Spundwand und Anlegung eines sog. Flintbeker Huts - den Schaden mit großer Wahrscheinlichkeit verhindert. Das Wasser wäre an der Garage der Kläger vorbei geflossen und hätte nicht zu der Überschwemmung mit den eingetretenen Schäden geführt.

Im Hinblick auf den Aufwand und die Kosten der genannten Maßnahmen, die der Sachverständige mit insgesamt 3.000,00 bis 4.000,00 € eingeschätzt hat, waren diese Maßnahmen der Beklagten auch zumutbar.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass auch ein fehlerfreies Abwassersystem den Belastungen des Jahrhundertregens nicht standgehalten hätte, kann dahin stehen, ob am 18.07.2002 ein Jahrhundertregen vorgelegen hat. Jedenfalls hat die Beklagte nicht bewiesen, dass es auch bei einem fehlerfreien Abwassersystem am 18.07.2002 zu der Überschwemmung auf dem Grundstück der Kläger gekommen wäre. Denn - wie bereits dargelegt - hätten die genannten Maßnahmen, zu denen die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Überschwemmung mit großer Wahrscheinlichkeit verhindert.

Die Kläger können daher gemäß § 249 ff. BGB Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 9.805,85 € verlangen und zwar hinsichtlich des PKW Ford Fiesta, ... , die Reparaturkosten in Höhe von 4.248,37 €, die Kosten des Sachverständigengutachtens in Höhe von 423,63 € und die Mietwagenkosten in Höhe von 237,92 €. Hinsichtlich der Schäden an dem PKW VW, ... , können die Kläger ebenfalls die Reparaturkosten in Höhe 3.739,06 € sowie die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 428,04 € ersetzt verlangen. Schließlich stehen den Klägern auch die Kosten für die Reparatur des Rasenmähers in Höhe von 205,98 € und des Hochdruckreinigers in Höhe von 19,49 € zu. Ebenfalls können sie die Erstattung der Kosten für die Schlammbeseitigung in Höhe von 200,00 € sowie die Kosten für Fotoarbeiten in Höhe von 13,03 € ersetzt verlangen. Die entstandenen Kosten sind von den Klägern jeweils durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen substantiiert dargelegt worden. Soweit die Beklagte den entstandenen Schaden lediglich pauschal der Höhe nach bestritten hat, war dieses Bestreiten im Hinblick auf die substantiierte Darlegung der Kläger gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nicht ausreichend, worauf bereits die Kläger auf Seite 5 ihres Schriftsatzes vom 19.11.2003 (Bl. 41 d. A.) hingewiesen haben. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nicht, ob bestritten werden soll, dass die behaupteten Schäden überhaupt entstanden sind, oder dass die durchgeführten Reparaturmaßnahmen erforderlich oder geeignet waren oder dass die Reparaturkosten der Höhe nach entstanden oder angemessen sind. Schließlich können die Kläger, soweit sie selbst Aufräum- und Reinigungsarbeiten ausgeführt haben, für die aufgewandte Arbeitszeit und das zur Reinigung verbrauchte Wasser ebenfalls Schadensersatz verlangen. Den insoweit geltend gemachten Betrag in Höhe von 290,33 € hält der Senat gem. § 287 Abs. 1 ZPO noch für angemessen.

Soweit sich die Beklagte erstmals in der Berufungserwiderung auf die Einrede der Verjährung berufen hat, kann dahin stehen, ob dieses Vorbringen nach § 531 ZPO zurückzuweisen ist. Dem Schadensersatzanspruch der Kläger steht jedenfalls nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Für Amtshaftungsansprüche gilt gemäß § 195 BGB die dreijährige Verjährungsfrist. Entscheidend für den Beginn der Verjährung sind die Entstehung des Anspruchs und Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Das Setzen einer Schadensursache und das Entstehen einer risikobehafteten Situation genügt nicht. Vielmehr muss der Schaden entstanden sein (Palandt/Heinrichs, 67. Aufl., § 199, Rn. 15; Mü-Ko/Papier, 4. Aufl., § 839, Rn. 358). Demnach begann die Verjährung nicht vor dem Jahre 2002, in dem der hier streitige Schaden entstanden ist. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass das pflichtwidrige Verhalten der Beklagten bereits im Jahre 1994 mit der Übernahme der Verpflichtung zur Unterhaltung und Erneuerung des Grenzgrabens begonnen hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Gemäß § 852 BGB a. F. wäre für den Beginn der Verjährung ebenfalls erforderlich, dass die Kläger Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hätten. Diese Kenntnis wäre vorhanden, wenn dem Geschädigten zuzumuten ist, gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, zumindest als Feststellungsklage zu erheben (Palandt/Thomas, 59. Aufl., § 852, Rn. 4). Solange noch kein Schaden eingetreten war, konnte keine Schadensersatzklage erhoben werden, so dass auch hiernach die Verjährungsfrist erst mit Eintritt des Schadens begonnen hätte und rechtzeitig durch die am 02.04.2003 eingegangene Klage gehemmt wurde.

Den Klägern ist gemäß § 254 BGB auch kein Mitverschulden am Schadenseintritt deshalb vorzuwerfen, weil sie ihre Fahrzeuge nicht rechtzeitig aus der überschwemmten Garage herausgenommen haben. Es ist einem Geschädigten nicht zuzumuten, jeweils beim Auftreten starker Regenfälle sein Fahrzeug aus der Garage zu entfernen, wenn ein derartiges Ereignis lediglich jährlich einmal passiert, was jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt der Fall war. Es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger ohne weiteres erkennen konnten und mussten, dass es sich am 17./18.07.2002 um Starkregenfälle handeln würde, die zur Überschwemmung der Garage führen. Darüber hinaus können bei einem Fahrzeug, das bei einem Starkregen im Freien abgestellt wird, aufgrund der dort bestehenden Gefahrenlage ebenfalls Schäden entstehen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, ob und welche Gelegenheit bestand, die Fahrzeuge der Kläger während der Starkregenfälle gefahrlos abstellen zu können.

Der Zinsanspruch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes folgt aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB aus Verzug. Die Kläger haben die Beklagte, nachdem diese ihre Schadensersatzpflicht abgelehnt hatte, mit Schreiben vom 23.10.2002 (Bl. 49 d. A.) zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten, im Einzelnen aufgelisteten Schadenspositionen aufgefordert. Damit kam die Beklagte mit der Zahlung in Verzug, auch wenn in dem Schreiben die Gesamtschadenssumme fehlerhaft nur mit 7.805,85 € anstatt 9.805,85 € angegeben worden ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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