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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 11.09.2003
Aktenzeichen: 11 U 13/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 847 a.F.
1. Den Aufsteller von Kinderspielgeräten trifft eine Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber unbefugt auf sein Grundstück gelangenden und die Spielgeräte nutzenden Kindern, wenn nach den Umständen mit dem Eindringen von Kindern auf sein Grundstück und der Benutzung der Spielgeräte gerechnet werden muss.

2. Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherung von Spielgeräten richtet sich nach dem Alter der jüngsten Kinder, die für die Benutzung in Frage kommen. Gegen auch derartigen Kindern sich aufdrängende und für diese beherrschbaren Gefahren müssen keine Sicherungen ergriffen werden.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 13/02

Verkündet am: 11. September 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. August 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schomaker, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Teschner und die Richterin am Oberlandesgericht Gutbier für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Dezember 2001 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 4.577,98 € (darin 1.500 € für den Feststellungsantrag).

Entscheidungsgründe:

I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäss § 543 ZPO a.F. abgesehen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger steht ein Anspruch gegen den Beklagten aus den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a. F. wegen des Unfalls vom 15.07.2001 im Bereich der sog. Super-Bootsrutsche des von dem Beklagten betriebenen Freizeitparks nicht zu, denn er hat nicht beweisen können, dass dieser Unfall gerade durch eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten verursacht worden ist.

Allerdings hat der Beklagte hinsichtlich der Spieleinrichtungen seines Freizeitparks einen Verkehr eröffnet, der auch den seinerzeit dort unbefugt weilenden Kläger erfasst, so dass auch zu seinen Gunsten Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden mussten. Der Kläger fällt zwar nicht in jenen gewöhnlichen Nutzerkreis, der dieses Gelände über die vorgesehenen Eingangsbereiche unter Lösung einer Eintrittskarte erreicht, denn er hat als 6-jähriger Junge den Park gemeinsam mit seinem damals 8-jährigen Bruder dadurch betreten, dass er über die zwischen 1,80 Meter und 2,00 Meter hohe Umzäunung des Parkgeländes geklettert und somit illegal ohne Lösung einer Eintrittskarte auf das Gelände gelangt ist. Ausnahmsweise kommt aber ein Anspruch aus Verkehrssicherungspflichtverletzung auch dann in Betracht, wenn der Verkehr für den konkret Geschädigten durch den Sicherungspflichtigen nicht eröffnet war. Eine solche Ausnahme kann vor allem dann eingreifen, wenn es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt. Denn es ist anerkannt, dass jeder Grundstückseigentümer wirksame und auf Dauer angelegte Schutzmaßnahmen ergreifen muss, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Kinder - und sei es auch trotz eines Verbotes - sein Grundstück zum Spielen benutzen und die Gefahr besteht, dass sie dabei Schaden erleiden können. Muss der Grundeigentümer mit einer derartigen unbefugten Nutzung durch Kinder rechnen, dann muss er diese Nutzung entweder ausschließen oder Maßnahmen ergreifen, um Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit zu schützen (BGH NJW 1999, 2364).

Im vorliegenden Fall ist das Gelände zwar von einem 1,80 Meter bis 2,00 Meter hohen Zaun umgeben, der aber beinahe in der Art einer Strickleiter ausgeführt erscheint und den zu überklettern für ein Kind von knapp 7 Jahren nicht schwierig ist. Auch der Beklagte geht davon aus, dass sein Zaun jedenfalls nicht sämtliche ungebetenen Gäste abhält, denn er hat erstinstanzlich ausdrücklich vorgetragen, sein Aufsichtspersonal sei angewiesen, Gäste des Freizeitparks insbesondere dann zu kontrollieren, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Nutzung vorlägen. Es würden vor allem Kinder kontrolliert, die allein und ohne Aufsicht auf dem Gelände des Freizeitparks herumlaufen. Auch in der Berufungserwiderung wird eingeräumt, das unbefugte Betreten könne letztendlich nicht vollständig verhindert werden. Muss danach aber mit Kindern gerechnet werden, die das Gelände auf diese Weise unbefugt betreten, dann muss der Beklagte als Betreiber des Parks auch für diesen Nutzerkreis - wenngleich die Nutzung verboten und nicht eröffnet ist - Maßnahmen ergreifen, um diese Kinder vor den Folgen ihrer Unerfahrenheit und Unbesonnenheit im Zusammenhang mit dem Umgang der dort aufgestellten Spielgeräte zu schützen.

Nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung des Senats ist davon auszugehen, dass das fragliche Spielgerät - das sich nach den Ausführungen des Beklagten in einem gegenüber dem Unfalltag im wesentlichen unveränderten Zustand befindet - jedenfalls nicht gänzlich den Anforderungen an die Verkehrssicherheit entspricht.

Die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht bei Nutzung von Spielgeräten durch Kindern sind besonders hoch. Wer solche Spielgeräte zur Verfügung stellt und gerade Kinder zur Nutzung einlädt, hat im besonderen Maße zu berücksichtigen, dass Kinder Gefahren nicht wie ein Erwachsener erkennen. Das einzuhaltende Ausmaß der Sicherheit muss sich an dem Alter der jüngsten Kinder ausrichten, die für die Benutzung in Frage kommen (vgl. Senat SchlHAnz 1997, 279; OLG Oldenburg, OLGR 2002, 137). Drängt sich eine Gefahr allerdings offensichtlich auf und können dies auch Kinder und Jugendliche unter Berücksichtigung ihres natürlichen Angstgefühls und ihrer Lebenserfahrung erkennen, dann darf der Verkehrssicherungspflichtige durchaus davon ausgehen, dass sich die Nutzer dieser Gefahr nicht bewusst aussetzen (BGH a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss von dem Beklagten als Betreiber der Super-Bootsrutsche verlangt werden, Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Besucher zu rutschen beginnen, bevor die Vorbenutzer die Rutschbahn geräumt haben (vgl. OLG Oldenburg, aaO). Dies hat der Beklagte auch im Grundsatz nicht verkannt. Er hat nämlich - wovon sich der Senat bei der Ortsbesichtigung überzeugt hat - im Auslaufbereich beider Bahnen der Rutsche ein Lichtschrankensystem installiert, wonach der mit Knopfdruck auszulösende Start des nächsten Nutzers der Rutsche erst freigegeben und ohne erkennbar grob missbräuchliche Anwendung von Gewalt auch nach der eingebauten Mechanik erst möglich wird, wenn der Vornutzer diesen Lichtschrankenbereich verlassen hat. Auch ertönt beim Erreichen der Lichtschranken des Auslaufbereichs die Lautsprecheransage "Bitte verlassen Sie die Bahn".

Der Kläger behauptet und stellt unter das Zeugnis seines Vaters, dieser habe am 19. April 2002 anlässlich einer die Berufungsbegründung vorbereitenden Kontrolle festgestellt, dass die Ampel ca. 10 Sekunden nach der Ansage für den nächsten Benutzer auf "grün" schalte, selbst wenn sich der Vornutzer noch in jenem Auslaufbereich befinde, den er auf dem Foto der Anlage zur Berufungsbegründung Bl. 72 d.A. rot eingekreist habe. Diesem Beweisangebot braucht der Senat nach der Ortsbesichtigung nicht näher nachzugehen. Bei dieser Ortsbesichtigung ist nämlich durch entsprechende Versuche des Senats festgestellt worden, dass das Lichtschrankensystem nicht den gesamten langgestreckten Auslaufbereich (nämlich ab der Stelle, wo die Rutsche den Erdboden erreicht bis zu der die Rutsche gegenüber dem restlichen Park abgrenzenden Brüstung) sichert. Vielmehr endet die Lichtschrankensicherung einige Meter vor der den Auslauf begrenzenden Brüstung in dem vom Kläger aaO rot umkreisten Bereich. Befindet sich der Nutzer auf diesen letzten Metern der Auslaufstrecke, dann wird wenige Sekunden später der Start für den Nachfolger freigegeben, selbst wenn das Ende des Auslaufbereiches noch nicht geräumt ist.

Allerdings erreichen die nachfolgenden Boote, die mit ein oder zwei Kindern oder bis zu zwei Personen leichteren bis mittleren Gewichtes besetzt sind, das Ende des Auslaufbereiches im Rahmen des Rutschvorganges aufgrund der schon zu Beginn des Auslaufs eingebauten Bremsplatten nicht. Anders kann es sich aber nach der Beobachtung des Senats beim Ortstermin verhalten, wenn zwei gewichtigere Personen oder auch eine schwergewichtige Person mit Kind die Rutsche benutzen. Dann ist nicht ausgeschlossen, dass diese nachfolgenden Nutzer mit ihrem Boot am Ende ihres Rutschvorganges auf den etwa noch im Ausgang befindlichen Vornutzer stoßen. Der insoweit bestehenden Gefahr wäre durch einen verlängerten Auslauf oder einen wirkungsvolleren Einsatz von Bremsmatten zu begegnen. Die rutschhemmenden Bremsbeläge sind im übrigen flexibel zu verlegen und ebenso wie die Lichtschranken hinsichtlich ihrer konkret bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Lage gerade nicht durch den TÜV nach dem mit Schriftsatz des Beklagten vom 21. August 2003 vorgelegten TÜV-Bericht vom 17. Dezember 1998 abgenommen worden.

Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass sich das so bezeichnete Risiko bei dem Unfall des Klägers verwirklicht hat und dieser Unfall deshalb auf eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen ist. Denn die bloße denkbare Möglichkeit eines solchen Unfallhergangs belegt noch nicht, dass sich der Unfall tatsächlich auch auf diese Weise - die dem Beklagten zuzurechnen wäre - zugetragen hat. Die Ortsbesichtigung hat vielmehr ergeben dass auch andere Unfallursachen nicht gänzlich fernliegend sind. Neben grob missbräuchlicher Benutzung der Anlage durch nachfolgende Nutzer entgegen den insoweit nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung eindeutig durch Ampel und Schrifttafeln am Start gekennzeichneten Benutzungsregeln - die dem Beklagten deshalb nicht zugerechnet werden können - käme nämlich auch in Betracht, dass der Kläger nach dem Verlassen der Bahn diese wieder betreten und erst auf solche Weise den Zusammenstoß herbeigeführt hat. Ein derartiges, ersichtlich grob unvernünftiges Verhalten eines Besuchers hat der Senat auch während der Ortsbesichtigung beobachten können.

Gegen solche unbefugte Nutzung braucht der Beklagte aber keine weitere Vorsorge über die bereits erwähnte, nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung eindeutige und nicht zu überhörende Lautsprecheransage hinaus zu treffen. Auch Kindern von 6 bis 7 Jahren muss sich angesichts einer solchen Ansage nämlich ohne weiteres aufdrängen, dass sie in Gefahr geraten, wenn sie nach dem Räumen des Auslaufbereiches wieder in die Rutsche hineinlaufen, um dort etwa eine verlorene Mütze aufzuheben oder nach den nachfolgenden Nutzern der beiden Bahnen zu schauen. Insoweit ist die Situation im übrigen nicht wesentlich anders als bei einer gewöhnlichen Spielplatz-Rutsche. Auch dort wissen in aller Regel bei gehöriger Anleitung durch ihre Eltern schon deutlich kleinere Kinder als der seinerzeit fast 7-jährige Kläger, dass man nicht in den Rutschenbereich wieder hineinlaufen darf, wenn schon das nächste Kind gestartet ist. Gegen eine solche sich auch für kleinere Kinder nicht nur aufdrängende sondern von ihnen beherrschbare Gefahr braucht der verkehrssicherungspflichtige Betreiber keine weiteren Sicherungen zu treffen (vgl. BGH aaO; Senat aaO).

Wie sich der Unfall ereignet hat, steht aber nicht fest. Der Kläger behauptet, er sei im Auslaufbereich zügig ausgestiegen und habe versucht, das Boot aus diesem Bereich zu ziehen, um es zum Förderband zu bringen. Noch während er damit beschäftigt gewesen sei, habe die nächste Nutzerin - eine dänische Frau mit einem Kind - grünes Licht erhalten und sei im Auslaufbereich mit dem von ihm - dem Kläger - noch gezogenen Boot zusammengestoßen, so dass er gestürzt sei. Dies alles habe sein Bruder, der Zeuge Chris-Alexander R. gesehen. Tatsächlich hat die Befragung des Bruders durch den Senat aber ergeben, dass dieser Zeuge nicht gesehen hat, wie der Unfall passiert ist. Weitere Unfallzeugen hat der Kläger nicht benannt. Seine eigenen knappen und nicht detailreichen Angaben bei seiner Anhörung reichen zur Überzeugungsbildung des Senats nicht aus, weil er ersichtlich infolge des Unfallereignisses eine schwere und sogleich äußerst schmerzhafte Verletzung im Zahnbereich davongetragen hat, so dass schon deshalb sein Erinnerungsvermögen nicht ausreichend verlässlich erscheint, um den vorgetragenen Unfallhergang gegen das Bestreiten des Beklagten und trotz der Möglichkeit eines anderen Ablaufs anzunehmen.

Dann aber kann sich der Senat keine ausreichend sichere Überzeugung bilden, dass eine Pflichtverletzung des Beklagten bei der Organisation des Auslaufbereiches der Rutsche den Unfall verursacht hat.

Lässt sich aber schon diese grundlegende Haftungsvoraussetzung nicht feststellen, so kann dahinstehen, inwieweit sich der auch dem minderjährigen Kläger bekannte Umstand, dass er sich in grob unzulässiger Weise in den Freizeitpark des Beklagten begeben hat, bei der Bestimmung der Höhe eines etwaigen Schmerzensgeldes nachteilig auswirkt, weil eine Genugtuung nicht erforderlich ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 25 Abs. 2 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n.F. liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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