Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 18.03.2004
Aktenzeichen: 11 U 137/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 125
BGB § 127
BGB § 133
BGB § 157
1. Der Wirksamkeit eines mündlich geschlossenen Vertrages können das in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Erfordernis der schriftlichen Bestätigung entgegenstehen.

2. In einem derartigen Fall ist kein Raum für die Anwendung der Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 18.03.2004

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg vom 5. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 6.067,24 €.

Gründe:

I.

Nachdem die Klägerin erstinstanzlich vom Beklagten die Vergütung für die Herstellung einer Aufzugsanlage verlangt hat, macht sie nun Schadenersatz geltend, nachdem sie selbst nach Fristsetzung die Erfüllung des von ihr angenommenen Vertrages mit dem Beklagten abgelehnt hat und die nach ihrer Darstellung für den Beklagten hergestellte Aufzugsanlage bis auf restliche Teile im Zuge eines Deckungsverkaufs verwertet hat.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie des Tenors und der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf die Darstellung des am 5. August 2002 verkündeten Urteils der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg Bezug genommen.

Gegen das ihr am 14.08.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.09.2002 Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 14.11.2002 mit einem an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin macht geltend:

Das Landgericht habe verkannt, dass der Beklagte die Beweislast dafür trage, dass das kaufmännische Bestätigungsschreiben der Klägerin vom Inhalt der Besprechung am 21. Mai 2001 dergestalt abweiche, dass mit einer Billigung des Beklagten nicht zu rechnen gewesen sei. Außerdem sei die Beweiswürdigung des Landgerichts anzugreifen, sie sei nämlich mit dem späteren Verhalten des Architekten und des Beklagten gegenüber der Klägerin nicht in Einklang zu bringen.

Die Klägerin habe den Beklagten nun mit Schreiben vom 19. September 2002 aufgefordert, Vorleistungssicherheit nach § 648 a BGB bis zum 25. September 2002 zu leisten. Nach Weigerung des Beklagten habe die Klägerin ihm eine Nachfrist mit Kündigungsandrohung gesetzt, die fruchtlos verlaufen sei. Die Klägerin mache nunmehr Ansprüche aus § 648 a Abs. 5 BGB geltend, und zwar in Höhe von 5 % des Nettoauftragsvolumens als pauschaliertem Schadenersatz, 0,5 % der Bruttoauftragssumme pro Monat für pauschal berechnete Lagerkosten und Ersatz des Betrages, der auf die Kosten der nicht bei dem zwischenzeitlich durchgeführten Deckungsverkauf verwendeten Teile entfalle.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. August 2002, hier zugestellt am 14. August 2002, Geschäftsnummer: 6 O 31/02, abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

an die Klägerin € 6.067,24 nebst Zinsen von 5 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank seit dem 6. März 2002 vorgerichtlicher Mahnkosten zu bezahlen,

davon € 3.304,00 Zug um Zug gegen Übereignung der bei dem Deckungsverkauf nicht verwerteten Materialteile

- eine Schachttür - Kabinenauskleidung - Zylinderständer - Aufzugsdokumentation - alte TÜV-Unterlagen - alte Anlagenzeichnungen - altes Typenschild Kabine

festzustellen, dass der Beklagte mit der Annahme der Übereignung in Annahmeverzug ist.

Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages erklärt die Klägerin den Rechtsstreit für erledigt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin kann keinen Erfolg haben.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten weder Ansprüche aus einem Werkvertrag, noch aus der Verletzung vorvertraglicher Pflichten.

1. Die Klägerin hat nicht zu beweisen vermocht, dass zwischen ihr und dem Beklagten ein Vertrag über die Lieferung und den Einbau einer Fahrstuhlanlage abgeschlossen worden ist. Ein solcher Vertrag wäre nicht nur Voraussetzung für die erstinstanzlich verfolgten Ansprüche auf Zahlung von Werklohnraten, sondern wäre es auch für die in der Berufung verfolgten Schadensersatzansprüche auf der Grundlage des § 648 a Abs. V BGB.

a) Die Klägerin leitet den behaupteten Vertragsschluss hauptsächlich aus einer Auftragserteilung bei dem Gespräch zwischen ihrem Mitarbeiter P. und dem Beklagten und seinem Architekten am 21.5.2001 her.

Am 21.5.2001 wurde - wie sich aus ihrem eigenen Vortrag ergibt - aber noch kein wirksamer Vertrag abgeschlossen.

Die AGB der Klägerin stellen in Ziffer 2.1 dar, dass ein Vertrag mit der Klägerin erst zu Stande komme, wenn an die Klägerin gerichtete Aufträge von ihrer Hauptverwaltung schriftlich bestätigt würden.

Diese AGB waren dem Beklagten schon im Zuge des Angebots auf die Ausschreibung hin zugegangen.

Diese Bestimmung ist auch nicht beschränkt auf die Fälle, in denen ein Auftraggeber noch kein schriftliches Angebot der Klägerin erhalten hat und z. B. aufgrund eines Kataloges einen Auftrag erteilt.

Ziffer 1.1 der AGB spricht nämlich davon, dass die nachfolgenden Bedingungen "für alle Angebote von und Verträge mit O."(der Klägerin) gelten, unterscheidet also nicht danach, ob die Klägerin selbst konkrete Angebote bereits abgegeben hat.

Auch das noch am 21.5.2001 verfasste erste "Bestätigungsschreiben" des Zeugen P. belegt, dass aus Sicht der Klägerin eine schriftliche Bestätigung ihrer Hauptverwaltung zur "Rechtsverbindlichkeit" erforderlich war, obgleich es hier ein Angebot der Klägerin auf eine Ausschreibung des Beklagten gegeben hatte.

Die Klägerin wollte sich daher vor der schriftlichen Bestätigung ihrer Hauptverwaltung selbst nicht binden, der Zeuge P. konnte damit auch am 21.5.2001 kein Vertragsangebot des Beklagten annehmen und wollte dies auch nicht, wie der Text seiner Vorabbestätigung belegt.

Das schriftliche Angebot der Klägerin und die am 21.5.2001 mündlich besprochenen Modifikationen sind deshalb nur als Darstellung der Kalkulation der Klägerin im Rahmen von Vorverhandlungen anzusehen. Darauf hätte nun von der anderen Seite (dem Beklagten) mit einem Auftrag reagiert werden können. Ein solcher Auftrag hätte aber nur die rechtliche Qualität eines Angebots zum Vertragsschluss haben können. Die Annahme des "Auftragsangebots" wäre erst durch die Hauptverwaltung der Klägerin erfolgt, indem diese den Auftrag schriftlich bestätigte.

Es kann daher bei der Untersuchung des Gesprächsinhaltes vom 21.5.2001 nur darum gehen, festzustellen, ob der Beklagte einen Auftrag (als Angebot) erteilt hat, den die Klägerin dann in der Folgezeit mit dem Bestätigungsschreiben ihrer Hauptverwaltung annehmen konnte.

Weder der nach der Beweisaufnahme festzustellende Gesprächsinhalt, noch die Korrespondenz der Parteien, die die Klägerin als Indiz für einen Auftrag anführt, belegen, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin ein Angebot zum Vertragsschluss in Form eines Auftrags abgab.

Der Beklagte bestreitet, am 21.5.2001 einen Auftrag erteilt zu haben, er will nur einen Auftrag für einen späteren Zeitpunkt in Aussicht gestellt haben.

Das Landgericht hat zum Gesprächsinhalt den Mitarbeiter der Klägerin P. und die beiden für den Beklagten tätigen Architekten S. und S.-L. befragt und nach deren Aussage sich keine Überzeugung von einem bereits erteilten Auftrag bilden können, ersichtlich sogar die Überzeugung gewonnen, dass seitens des Beklagten deutlich erklärt wurde, es sei für einen Vertragsschluss noch zu früh.

Allein die Aussage des Zeugen P. belegt auch nach Auffassung des Senats nicht, dass ein verbindlicher Auftrag seitens des Beklagten erteilt wurde.

Der von diesem Zeugen bekundete Satz "zu dem Preis bekommen Sie den Auftrag" kann in seiner Bedeutung sowohl "zukünftig" als auch "jetzt" beinhalten. Man kann ihn daher nur im Zusammenhang mit dem Rest des Gesprächs bewerten. Die Architekten haben als Zeugen aber beide ausgesagt, dass insgesamt klargestellt gewesen sei, dass es um später zu erteilende Aufträge ging.

Auch unter Einbeziehung der von der Klägerin vorgelegten Korrespondenz, namentlich des Schreibens des Beklagten vom 13.12.2001 lässt sich eine sichere Überzeugung, dass der Beklagte am 21.5.2001 einen Auftrag erteilt hat, nicht gewinnen.

Die Klägerin meint, dass aus dem Schreiben vom 13.12. deutlich werde, dass der Beklagte selbst von einem Auftrag ausgehe.

Es heißt dort u. a. (Unterstreichung durch das Gericht):

"Für den jetzt eingetretenen Sachverhalt in dieser Angelegenheit bitte ich zunächst um Entschuldigung.

Ich sehe mich hier in der Tat von meinem Architekten in großem Maße in eine nicht beabsichtigte Lage gebracht.

...

Alle Verhandlungen mit den Firmen, die an der Durchführung beteiligt und die Aufträge erhalten werden, wurden entsprechende Absprachen getroffen, wobei der genaue Baubeginn nicht festgelegt wurde.

Wie ich im Nachhinein jetzt feststellen muss, wurde der Auftrag mit Ihnen für die Aufzugsanlage mit Terminen versehen - eine Kopie des Auftrags oder eine Auftragsbestätigung liegen mir leider nicht vor.

Nach Ihrer ersten Aufforderung habe ich sofort den Architekten Herrn S. aufgefordert, die Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Vollzug dieses Auftrags wurde mir zugesichert.

Ihr Auftrag wurde so abgestimmt, wie es für den Bau erforderlich werde. - Leider ist seitens des Architekten bisher wohl nichts geschehen. Der Architekt hat von Anbeginn gewusst, dass das Bauvorhaben erst dann realisiert wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Leider habe ich, und das ist die Misere, doch nicht gründlich genug aufgepasst, so dass diese Misere jetzt eingetreten ist."

Dieser Text lässt nicht erkennen, dass der Beklagte bei der Abfassung davon ausging, dass er persönlich einen Auftrag erteilt habe. Vielmehr nahm er erkennbar an, dass sein Architekt - von ihm unbemerkt und entgegen den internen Absprachen - einen Auftrag erteilt hatte. Er ging erkennbar - wohl aufgrund der Schreiben der Klägerin - davon aus, dass sein Architekt einen (wohl sogar schriftlichen) Auftrag erteilt habe, dessen Unterlagen z. Zt. verlegt seien. Er weist deutlich auf die (vermeintliche) Verantwortlichkeit des Architekten und darauf hin, dass er keine Unterlagen über den Auftrag vorliegen habe.

Im Folgeschreiben vom 4.2.2002, das erst nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides verfasst wurde, teilte der Beklagte dann auch mit, er habe nun die Unterlagen mit dem Architekten durchgeforstet und festgestellt, dass es keinen Auftrag gebe.

Diese Schreiben zeigen eine verloren gegangene Übersicht (die auch das lange Schweigen erklären mag), aber jedenfalls nicht die Einsicht, dass der Beklagte selbst einen mündlichen Auftrag erteilt habe.

Der Zeuge P. hat nur bekundet, dass er einen mündlichen Auftrag vom Beklagten persönlich erhalten habe, dass der Architekt - gemeint ist wohl der Zeuge S. - am 21.5.2001 keinen Auftrag erteilt hat, ergibt sich aus den Aussagen aller Zeugen deutlich.

b) Die Klägerin irrt, wenn sie meint, ein Vertrag sei jedenfalls nach den Regeln des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu Stande gekommen.

Es gibt zwar zwei "Bestätigungsschreiben", diese haben bei der bereits dargestellten Rechtslage aber nicht die Qualität eines "kaufmännischen Bestätigungsschreibens" und nicht dessen Rechtsfolge.

Ein "kaufmännisches Bestätigungsschreiben" im Rechtssinne setzt voraus, dass aus der Sicht des Bestätigenden bereits ein wirksamer Vertrag geschlossen wurde, den er nun bestätigen will.

Darin unterscheidet das Bestätigungsschreiben sich von der Auftragsbestätigung.

Die Unterschiede definiert der HGB-Kommentar von Baumbach/Hopt unter § 346 HGB Rdn. 16 wie folgt:

Beide (Auftragsbestätigung/Bestätigungsschreiben) sind im kfm Verkehr im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen üblich. Rechtlich sind beide streng zu unterscheiden; die Bezeichnung im HdlVerkehr ist unmaßgeblich und oft unrichtig, BGH 112, 211.

Die Auftragsbestätigung schließt Vorverhandlungen, die noch nicht zum Vertragsschluß geführt haben, ab. Mit der Auftragsbestätigung nimmt der Kfm ein ihm gemachtes Angebot ("Auftrag") an und macht dadurch idR den Vertrag perfekt. Weicht die Auftragsbestätigung vom Angebot ab, gilt dies als Ablehnung und neuer Antrag (§ 150 II BGB s Rn 34). Dieser neue Antrag bedarf der Annahme, Schweigen darauf genügt grundsätzlich nicht (s Rn 34). Annahme eines Angebots (des A durch B) mit Abweichungen (zB modifizierte Auftragsbestätigung) ist Ablehnung mit neuem Angebot (§ 150 II BGB); dieses führt zum Abschluß idR nur durch Annahme A, die B zugeht.

Das Bestätigungsschreiben hält demgegenüber nach Vorverhandlungen, die (tatsächlich oder zumindest in der Sicht des Bestätigenden) zum Vertragsschluß geführt haben, den bereits (formlos) zustandegekommenen Vertrag gegenüber dem anderen Teil schriftlich fest. Das Bestätigungsschreiben ist also idR bloße Beweisurkunde. Im Interesse des Verkehrsschutzes muß aber weitergehend der Empfänger, der das Bestätigungsschreiben widerspruchslos hinnimmt, dessen Inhalt als richtig gegen sich gelten lassen. Schweigen auf das Bestätigungsschreiben gilt also als Zustimmung (s Rn 31):

Nach den AGB der Klägerin und ihrem eigenen Verständnis war aber am 21.5.2001 noch kein wirksamer Vertrag geschlossen worden und dies erkannte auch ihr Mitarbeiter P., der das erste Schreiben abfasste, denn er wies dort ausdrücklich auf die noch zu erwartende "rechtsverbindliche Bestätigung" der Hauptverwaltung hin.

Das erste Schreiben vom Zeugen P. hat daher noch nicht einmal die rechtliche Qualität einer Auftragsbestätigung im oben beschriebenen Sinne, denn auch der Zeuge P. konnte den Auftrag nicht rechtsverbindlich annehmen und wollte dies auch nicht. Rechtlich kann dieses Schreiben nur als Bestätigung, dass der Beklagte am 21.5.2001 einen Auftrag (i. S. eines Angebots) erteilt habe, gewertet werden. Dazu beinhaltet es die Ankündigung, dass die Hauptverwaltung dieses Angebot durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung annehmen werde.

Erst das Schreiben der Hauptverwaltung vom 18.6.2001 ist eine echte Auftragsbestätigung, die auf der Grundlage eines Angebots einen Vertrag hätte zu Stande kommen lassen können. Es ist aber kein "kaufmännisches Bestätigungsschreiben", denn die Hauptverwaltung wollte nicht einen schon als bindend verstandenen Vertrag bestätigen, sondern ein (Auftrags-)Angebot des Beklagten erst annehmen. Es war also rechtlich eine "Auftragsbestätigung".

Eine Auftragsbestätigung hat aber keine dem echten Bestätigungsschreiben vergleichbare Rechtswirkung, das Schweigen auf eine Auftragsbestätigung führt insbesondere nicht dazu, dass ein Auftrag mit dem Inhalt, wie er bestätigt wird, nun als erteilt gilt.

Den Beweis für einen Vertrag muss die Klägerin führen. Die Vorteile der Rechtswirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann sie aufgrund der Gestaltung ihrer AGB und ihres eigenen mangelnden Rechtsbindungswillens bei mündlichen Verhandlungen nicht in Anspruch nehmen. Die fehlende Beweisbarkeit geht zu Lasten der Klägerin.

2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus culpa in contrahendo (c. i. c.) gegen den Beklagten.

a) Vorverhandlungen können bereits Sorgfaltspflichten der Parteien untereinander begründen. Die schuldhafte Verletzung derartiger Pflichten kann Anknüpfungspunkt für Schadensersatzansprüche sein, auch wenn ein Vertrag nicht geschlossen wird.

Das Landgericht weist aber zu Recht darauf hin, dass jeder Beteiligte an Vorvertragsverhandlungen vom Vertragsschluss Abstand nehmen kann, ohne dass dies Ansprüche des anderen Teils auslöst. Wer deutlich macht, dass er noch keinen Auftrag erteilen will, bleibt in seiner Entscheidung frei und haftet nicht dafür, dass er keinen Auftrag erteilt (sh. z. B. Palandt, 60. Aufl., Einleitung der Erläuterung von c.i.c. im Falle des Nichtzustandekommens eines Vertrages unter § 276 Rdn. 72).

Bei Palandt (a.a.O. Rdn. 77) findet sich unter der Überschrift "Unwirksame Verträge" weiter die Feststellung:

Beruht die Unwirksamkeit auf einem Wirksamkeitshindernis, das aus der Sphäre einer Partei stammt, kann diese wegen Verursachung der Unwirksamkeit oder mangelnder Aufklärung über das Wirksamkeitshindernis aus c.i.c. schadensersatzpflichtig sein. ...

Handelt es sich um ein allgemeines Wirksamkeitshindernis, das nicht dem Verantwortungsbereich einer Partei zuzuordnen ist, bestehen grundsätzlich keine Ansprüche wegen c.i.c. Die Wirksamkeit des Vertrages sicherzustellen ist ein Gebot des eigenen Interesses, aber keine Rechtspflicht gegenüber dem anderen Teil. Anders ist es nur, wenn eine Partei der anderen aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun Betreuung oder zumindest Aufklärung schuldet.

Hier gibt es zwar kein "Wirksamkeitshindernis", denn es gab ja noch gar keinen von beiden Seiten gewollten Vertragsschluss, der Grundsatz kann aber auch hier angewendet werden.

Vorangegangenes Tun kann eine Aufklärungspflicht als Neben- oder Schutzpflicht auslösen, wenn es vorwerfbar ist.

Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn der Beklagte in der Klägerin das Vertrauen auf einen Vertragsschluss schuldhaft geweckt hätte. Das lässt sich nach der Beweisaufnahme nicht annehmen, die Beweislast liegt auch insoweit bei der Klägerin.

Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch möglich, dass eine Unaufmerksamkeit oder ein Fehlverständnis geprägt durch eine Wunschvorstellung des klägerischen Mitarbeiters P. den Irrtum der Klägerin verursachte oder sogar ein Versuch dieses Zeugen vorliegt, mit dem Bestätigungsschreiben etwas "fest zu machen", das erkennbar noch nicht so gemeint war oder sogar ein Versuch, der Beklagtenseite ein anderes Verständnis der Gespräche vom 21.5.2001 vorzuspiegeln. Auch dies wäre, vor allem nach der Aussage des Zeugen St., denkbar, denn der Zeuge St. hat erklärt, mit dem Zeugen P. ausdrücklich über die Frage gesprochen zu haben, wann denn - später - mit einem Auftrag zu rechnen sei.

Hat der Beklagte aber nichts Vorwerfbares zu verantworten, kann er auch nicht dafür einstehen müssen, dass ein Mitarbeiter der Klägerin einem Irrtum unterliegt oder einen solchen fördert. Hier liegt dann nach obigen Grundsätzen ein nicht in seiner Sphäre bzw. seinem Verantwortungsbereich liegendes Hindernis vor.

b) Auch das Schweigen des Beklagten auf die ersten Schreiben der Klägerin begründet keine Haftung nach den Grundsätzen der c.i.c.

Auch wenn das Schweigen eines Kaufmanns außerhalb eines echten "Bestätigungsschreibens" keine Rechtswirkung entfaltet, ist es im kaufmännischen Verkehr zwar nicht üblich, einen Geschäftspartner, mit dem man bereits konkrete Vorverhandlungen geführt hat, durch Schweigen zu Schaden kommen zu lassen, denn eine klarstellende Antwort schützt nicht nur den Geschäftspartner vor Schäden, sondern auch den Kaufmann selbst vor einer Auseinandersetzung über die gegenseitigen Verpflichtungen.

Es lässt sich auch in bestimmten Fällen durchaus die Auffassung begründen, dass eine Seite, die erkennen kann, dass der Verhandlungspartner etwas missverstanden hat und nun im Vertrauen auf einen zu Stande gekommenen Vertrag bereits erhebliche Aufwendungen macht, verpflichtet ist, diesen vor Schäden zu schützen, indem sie das Missverständnis ausräumt.

Allgemein ist aber auch ein Kaufmann nicht verpflichtet, ihn erreichende Schreiben zu beantworten, er ist auch bei Unterlagen, die ihn auf der Basis von reinen Vorgesprächen erreichen, dem anderen Teil gegenüber nicht verpflichtet, diese sorgfältig zu studieren, um zu untersuchen, ob der andere Teil möglicherweise ein Vorgespräch falsch verstanden hat und eine vertragliche Verpflichtung annimmt.

Nachdem der Beklagte der Klägerin - unstreitig - einen späteren Auftrag in Aussicht gestellt hatte, konnte er die ihn erreichenden Schreiben bei oberflächlicher Betrachtung als Bestätigung der Inhalte des später zu erteilenden Auftrages werten und in den Unterlagen des noch in der Projektierungsphase befindlichen Vorhabens abheften, ohne dass ein unterbliebenes Durchlesen der Unterlagen einen Schuldvorwurf begründen könnte.

Da der Beklagte auch seinerseits jedenfalls aufgrund der späteren Schreiben der Klägerin dem Irrtum unterlag, sein Architekt habe wohl einen Auftrag erteilt, den er dann auch erfüllen müsse, würde auch dies unterbliebene Reaktionen auf die Schreiben erklären, ohne dass es ein schuldhaftes Verhalten beinhaltet. Eine Nachforschung im Interesse der Klägerin kann vom Beklagten nicht erwartet werden, eine frühere Überprüfung hätte sich nur im eigenen Interesse angeboten.

Auch c.i.c. kann der Klägerin daher nicht zu Ansprüchen verhelfen, ganz abgesehen davon, dass auf der Grundlage dieses Rechtsinstitut nicht der Gewinnausfall aus einem nicht geschlossenen Vertrag ersetzt würde, sondern nur das negative Interesse.

Die Berufung der Klägerin bleibt deshalb erfolglos.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 711, 713 ZPO, 25 Abs. 2 GKG.

4. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.

Ende der Entscheidung

Zurück