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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 08.05.2003
Aktenzeichen: 11 U 174/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823
BGB § 831
BGB § 847 a.F.
1. Für öffentlich-rechtliche Satzungen, die Pflichten auferlegen, gilt ein strenger Bestimmtheitsgrundsatz in dem Sinne, dass die Bürger als Normadressaten aus der Satzung unzweifelhaft erkennen müssen, welche Handlungen ihnen konkret abverlangt werden.

2. Setzt die Ortssatzung für den Beginn der morgendlichen Beseitigung des in der Nacht gefallenen Schnees bzw. der entstandenen Glätte eine bestimmte Uhrzeit fest, muss der Verpflichtete sofort mit der Beseitigung beginnen. Eine Warte- und Vorbereitungszeit kann ihn in diesem Fall nicht eingeräumt werden.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 174/2001

Verkündet: 08. Mai 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schomaker und die Richter am Oberlandesgericht Philipp und Dr. Teschner für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Oktober 2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Der Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.378,36 € (= 18.342,48 DM).

Tatbestand:

Die Kl. Verlangt von dem Beklagten materiellen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld wegen eines glättebedingten Sturzes auf dem öffentlichen Fußgängerweg vor dem Haus des Beklagten in der Stadt A. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Sturz noch vor 8.00 Uhr morgens oder kurz danach stattgefunden hat. Die Kläger blieben in beiden Instanzen erfolglos.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schmerzensgeld, materiellen Schadensersatz und die begehrte Feststellung aus den §§ 823, 831, 847 BGB a.F. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten den Unfall der Klägerin verursacht hat. Da es dabei um die sog. haftungsbegründende Kausalität geht, obliegt es der Klägerin, den Vollbeweis zu erbringen. Eine ursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung käme allenfalls in Betracht, wenn sich der Unfall nach 8.05 h ereignet hätte. Die Klägerin kann aber nicht beweisen, dass sie nach diesem Zeitpunkt und nicht schon früher gestürzt ist.

Die Straßenreinigungspflicht und damit auch die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung obliegt im Grundsatz der Stadt Flensburg nach § 45 Abs. 3 Straßen- und Wegegesetz Schl.H.. Allerdings ist die Stadt nach dieser Norm berechtigt, die Schnee- und Eisbeseitigungspflicht auf die Anlieger zu übertragen. Dies ist mit ihrer Straßenreinigungssatzung vom 20. November 1990 geschehen. Auch der Umfang der Streupflicht richtet sich - weil die Beklagten nicht originär streupflichtig sind - allein nach den Bestimmungen des maßgeblichen Ortsrechts (vgl. BGH NJW 1985, 484).

§ 4 der genannten Ortssatzung enthält allgemeine Grundsätze über die Schneeräumungs- und Streupflicht. Abs. 3 dieser Norm behandelt die Schnee- und Glättebeseitigung auf Geh- und Radwegen, Abs. 5 diejenige im Bereich von Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel. Abs. 6 regelt allgemein, zu welcher Zeit die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung besteht.

Erst § 5 der Satzung enthält - dort in Absatz 1 - die Übertragung der Schneeräumungs- und Streupflicht hinsichtlich der Geh- und Radwege auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke. In dieser Vorschrift selbst findet sich keine genauere zeitliche Regelung. Nach dem Aufbau der Satzung kann allerdings keinem Zweifel unterliegen, dass § 4 die allgemeine Vorschrift darstellt und § 5 eine speziellere Regelung enthält. Da § 5 zu dem zeitlichen Umfang der Räum- und Streupflicht nichts weiteres bestimmt, verbleibt es insoweit bei § 4 - hier Abs. 6 - der Satzung. Mithin gilt gerade für auch für die Anlieger, was diese Vorschrift zum zeitlichen Umfang der Räum- und Streupflicht bestimmt:

"Die Verpflichtung zur Schnee- und Glättebeseitigung besteht zwischen 8.00 und 20.00 Uhr, Sonn- und Feiertags zwischen 9.00 und 20.00 Uhr. Innerhalb dieser Zeit ist Neuschnee sofort nach beendeten Schneefall und Eisglätte unverzüglich nach ihrem Auftreten zu beseitigen."

Dann aber musste der Unfallbereich hier nicht vor 8.05 h von den Beklagten abgestreut sein. Für öffentlich-rechtliche Satzungen, die den Bürgern Pflichten auferlegen, gilt nämlich ein strenger Bestimmtheitsgrundsatz in dem Sinne, dass die Bürger als Normadressaten aus der Satzung unzweifelhaft erkennen müssen, welche Handlungen ihnen konkret abverlangt werden (OLG Hamm, VersR 1991, 1419; Senatsurteile vom 13.08.1998 - 11 U 194/96 - und vom 03. Juni 1999 - 11 U 76/97 - sowie Geigel a. a. O., § 14 Rand-Nr. 168). Aus der Formulierung der genannten Satzung ergibt sich, dass die Anlieger erst ab 08.00 Uhr räum- und streupflichtig sind. Die etwa schon vor 8.00 Uhr entstandene Glätte muss deshalb nicht etwa bis 8.00 Uhr bereits beseitigt sein, sondern vielmehr beginnt die Räum- und Streupflicht eben erst ab 8.00 Uhr.

Eine Warte- und Beobachtungszeit kann den Anliegern allerdings ab 8.00 h nicht mehr eingeräumt werden. Nur für den Sonderfall der nach Ende eines Schneefalles bzw. eines andauernden Eisregens zu erledigenden Streu- und Räumungspflicht ist auch in der Rechtssprechung des Senats anerkannt, dass sie erst nach einer angemessenen Wartezeit einsetzt. Diese Wartezeit umfasst eine Beobachtungszeit, in der der Streupflichtige Gelegenheit hat, näher festzustellen, ob der anhaltende Eisregen/Schneefall tatsächlich zu Ende ist, eine weitere Zeit zur organisatorischen Vorbereitung der Streu- und Räumarbeiten sowie schließlich noch einen angemessenen Zeitraum für die Streuarbeiten selbst (OLG Schleswig VersR 1975, 431 sowie Senatsurteil vom 15. Mai 2001, 11 U 14/2000 und OLG Brandenburg, OLG Report 1999, 419, 420). Das gilt aber nicht für die nach Satzung mit einem bestimmten morgendlichen Zeitpunkt einsetzende Räum- und Streupflicht (für den Fall in der Nacht entstandener Glätte bzw. nächtlichen Schneefalls). Allerdings hat der damalige 5. Senat des OLG Schleswig im zitierten Urteil (VersR 1975, 431) offen gelassen, "ob der Reinigungspflichtige etwa bei einer durch Polizeiverordnung oder Ortssatzung festgesetzten Uhrzeit für den Beginn des Schneeräumens sofort mit dem Beseitigen des Schnee beginnen muss". Für eine sofort einsetzende Beseitigungspflicht hat sich dagegen das OLG Nürnberg (in VersR 1964, 1180) ausgesprochen. Danach soll die Streupflicht genau um die festgesetzte Uhrzeit beginnen, wenn eine kommunale Satzung dem Anlieger für sein Grundstück ab diesem Zeitpunkt die Räum- und Streupflicht auferlegt.

Letzterem folgt nun auch der Senat. Es besteht kein Anlass, im Fall des durch Satzung zeitlich bestimmten Beginns der Räum- und Streupflicht auch noch eine Beobachtungszeit und eine Vorbereitungszeit einzuräumen, wenn es um die morgendliche Beseitigung des in der Nacht gefallenen Schnees bzw. der dann entstandenen Glätte geht. Allerdings kann von dem Bürger, wenn nach der Satzung die Schnee- und Eisbeseitigung nicht bis 8.00 Uhr erledigt sein muss, sondern erst zu diesem Zeitpunkt einsetzt, nicht verlangt werden, dass er Punkt 8.00 Uhr bereits den Gehweg vor dem gesamten Grundstück vollständig abgestreut hat. Unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgrundsatzes kann die Regelung vielmehr nur dahin verstanden werden, dass ab 8.00 Uhr mit dem Abstreuen begonnen werden muss, weshalb für die Erledigung der Streupflicht zwangsläufig ein gewisser angemessener Zeitraum einzuräumen ist. Hat der Anlieger eine übliche Grundstücksbreite von 10 bis 20 Metern abzustreuen, so ist ein Zeitraum von 5 bis 10 Minuten für die Erledigung der Arbeiten zuzugestehen. Da es keine Verpflichtung gibt, an einer bestimmten Stelle vor dem Grundstück mit den Arbeiten anzufangen, kann sich ein Sturz vor dem nicht gestreuten Grundstück haftungsrechtlich nachteilig für den Eigentümer erst ab 8.05 Uhr bis 8.10 Uhr auswirken, denn erst ab diesem Zeitpunkt muss bei strenger Anwendung der hier einschlägigen Satzung die Streupflicht erfüllt sein.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass sie erst nach 8.05 h gestürzt ist. Sie selbst hat in ihrem erstmaligen Anspruchsschreiben gegenüber dem Beklagten zu 1) vom 13. Januar 2000 anwaltlich vertreten geschrieben, sie sei morgens um 8.05 Uhr auf dem Gehweg gestürzt. In der Klagschrift führt sie aus, sie habe sich kurz nach 8.00 Uhr aus ihrer Wohnung begeben. Bei ihrer Anhörung vor dem Landgericht hat sie angegeben, um 8.00 Uhr aus der Tür gegangen zu sein. In der Berufungsbegründung heißt es, sie habe kurz nach 8.00 Uhr ihre Wohnung verlassen.

Die Zeugin Nichulski hat bei ihrer schriftlichen Befragung durch die Provinzial Versicherung am 20. März 2000 ausgeführt, der Unfall habe sich "ca. 8.00 Uhr" ereignet. Bei ihrer Vernehmung hat sie angegeben, sie sei Brötchen-Holen gegangen und dies sei "um und bei 8.00" Uhr gewesen, wobei sie nicht sagen könne "ob es vor oder nach 8.00 Uhr war", denn sie habe nicht auf die Uhr geschaut. Der Zeuge Bahr - ein Schüler - hat allerdings auf die schriftliche Befragung durch die Provinzial unter dem 20. März 2000 angegeben, der Unfall habe sich um 8.08 Uhr ereignet. Warum er eine derartig detaillierte und minutengenaue Angabe noch 3 Monate nach dem Unfall machen konnte, hat er dort allerdings nicht niedergeschrieben und konnte er auch nicht bei seiner zeugenschaftlichen Anhörung durch das Landgericht begründen. Er hat dort aber erklärt, nicht auf die Uhr gesehen zu haben. Den Namen des ihn begleitenden Freundes konnte er bei seiner Vernehmung nicht mehr erinnern. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden und vielmehr zwangsläufig, wenn sich das Landgericht keine Überzeugung bilden konnte, dass der Unfall tatsächlich nach 8.00 Uhr - und gar wie erforderlich nach 8.05 h - stattgefunden hat.

Eine Wiederholung und Ergänzung der Beweisaufnahme ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvortrags der Klägerin nicht erforderlich. Allerdings behauptet die Klägerin nunmehr, die beiden Zeugen könnten bestätigen, dass zwei weitere unbekannte Passanten sie - die Klägerin - bereits ganz kurz nach dem Sturz aufgehoben, gestützt und zu ihrer Wohnung gebracht hätten. Dafür sei eine Zeitspanne von nur ca. 5 bis 10 Minuten benötigt worden. In ihrer Wohnung angekommen habe sie dann gleich ihren Sohn angerufen und dieses Telefonat sei ausweislich der Telefonliste Bl. 111 d. A. um 8.18 Uhr geführt worden. Diese Ausführungen sind aber unerheblich, denn die Klägerin hat keinen Zeugen für ihre streitige Behauptung angegeben, dass sie tatsächlich sofort nach Rückkehr in die Wohnung bei dem Sohn angerufen habe.

Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob die Klägerin - was die Beklagten in Zweifel ziehen möchten - überhaupt vor dem Haus Nummer 84 in der Friesischen Straße gestürzt ist und ob dort gegen 8.00 h eine streupflichtige Glatteisbildung vorhanden war.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, 25 Abs. 2 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO n.F. liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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