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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 10.05.2002
Aktenzeichen: 11 U 202/2000
Rechtsgebiete: HPflG, BGB, GG


Vorschriften:

HPflG § 2 I
BGB § 282
BGB § 839
GG Art. 34
Zur Frage der Haftung einer Kommune für Überschwemmungsschäden, die auf eine mit einem zu geringen Gefälle verlegte Regenwasserkanalisation zurückgeht.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 202/2000

Verkündet am: 10. Mai 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Jahncke, den Richter am Oberlandesgericht Philipp und die Richterin am Oberlandesgericht Gutbier für

Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Oktober 2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.836,50 DM = 9.119,66 € nebst 4 % Zinsen seit dem 25. April 1995 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

1.) Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil am 09. September 1994 die von der Beklagten betriebene Kanalisation wegen starken Regens die Niederschlagsmengen nicht aufnehmen konnte und deshalb die Reithalle des Klägers überflutet wurde. Die herbei entstandenen Reparaturkosten von 17.836,50 DM sind Gegenstand der Klage. Die Ursache für die Überflutung sieht der Kläger darin, dass der Abfluss des Sandfangs durch ein Kantholz verengt wurde. Ferner wirft er der Beklagten vor, eine erkennbar unterdimensionierte Regenwasserkanalisation betrieben und nicht spätestens seit 1990 nachgerüstet zu haben. Wegen dieses Sachverhalts kommen mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht.

Wenn Anlieger durch die von der gemeindeeigenen Regenwasserkanalisation nicht verhinderte Überschwemmung Schäden erleiden, kann dadurch eine Schadensersatzforderung nach § 2 Abs. 1 HPflG begründet sein. Darüber hinaus kann sich ein Schadensersatzanspruch aus der Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses ergeben, weil dem Anschluss an gemeindeeigene Ver- und Entsorgungssysteme üblicherweise Verträge zugrunde liegen. Weiterhin kann ein Schadensersatzanspruch nach Amtshaftungsgrundsätzen gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bestehen. Greift keine dieser Anspruchsgrundlagen ein, könnte eine Entschädigung unter dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs verlangt werden, wenn ein rechtswidriger, schädigender Eingriff der Gemeinde vorgelegen hat.

2.) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG trifft den Inhaber einer Rohrleitungsanlage eine Gefährdungshaftung, wenn durch die Wirkungen von Flüssigkeiten, die von einer Rohrleitungsanlage ausgehen, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird (Wirkungshaftung). Anspruchsgegner ist in diesem Fall die Beklagte als Inhaberin und Betreiberin des kommunalen Abwassersystems.

Die Wirkungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG ist eine verschuldensunabhängige Haftung des Inhabers der Wasserrohrleitungsanlage. Diese Haftung bezieht sich auf Schäden, die auf die Wirkungen des in einem Rohrleitungssystem aufgenommenen, dort gesammelt weitergeleiteten und dann von der Anlage ausgehenden Wassers zurückzuführen sind. Es muss ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage, nämlich dem Transport oder der Abgabe des Wassers bestehen und dadurch der Schaden verursacht worden sein. Wenn Regenwasser von einer verstopften oder einer bereits gefüllten Kanalisation nicht mehr aufgenommen wird und deshalb das ungefasste Wasser eine Überschwemmung verursacht, verwirklicht sich nicht die Gefahr, die typischerweise mit dem konzentrierten Transport der Flüssigkeit in einer Rohrleitung verbunden ist, denn die Wirkungen des Wassers gehen nicht "von" der Rohrleitungsanlage aus. Deshalb greift die Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG nicht bei Regenwasser ein, das von der Kanalisation nicht aufgenommen wurde, sondern ungefasst auf Anliegergrundstücke geraten ist (BGH NJW 1984, 615, 616; 1989, 104; 1990, 1167, 1168; 1991, 2635 f.; 1992, 39 f.; 1998, 1307, 1309; NVwZ 2001, 1448; BGH-Report 2002, 102).

Nach den Ausführungen des Sachverständigen R. waren die Leitungen überlastet und konnten das auftretende Regenwasser nicht abführen. Bereits aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die überlasteten Leitungen mit Regenwasser gefüllt waren und ab einem gewissen Zeitpunkt kein weiteres Regenwasser mehr aufnehmen konnten, so dass das weitere Regenwasser auf dem Grundstück des Klägers verblieb. Nimmt man weiterhin die Argumentation des Klägers hinzu, dass das Kantholz den Wasserablauf zusätzlich behindert haben soll, ergibt sich auch daraus, dass der Grund für die Überschwemmung die Tatsache war, dass mehr Regenwasser anfiel als die Kanalisation bewältigen konnte. Demnach handelte es sich bei dem Regenwasser, das in die Reithalle des Klägers geflossen war, um ungefasstes Wasser, das nicht unter die Wirkungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG fällt.

3.) In Frage käme weiterhin eine Zustandsshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HPflG, die auch eine Verstopfung durch ein Kantholz oder einen sonstigen sachwidrigen Zustand erfassen könnte. Auch insoweit scheitert eine Haftung daran, dass das Regenwasser von der Kanalisation gar nicht erst aufgenommen wurde (BGH NJW 1990, 1167, 1168).

4.) Aufgrund des Anschlusses des Grundstücks des Klägers an die öffentliche Kanalisation dürfte die Annahme gerechtfertigt sein, dass zwischen dem Kläger als Nutzer der Kanalisation und der Gemeinde ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis bestanden hat, so dass in entsprechender Anwendung der §§ 276, 278 BGB eine Verschuldenshaftung der Beklagten für Schäden aufgrund der Verletzung des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses eingreifen kann. Kommt aufgrund dieser Anspruchsgrundlage ein Schadensersatzanspruch in Betracht, hat dies für den geschädigten Anlieger den Vorteil, dass er sich gegenüber der Gemeinde auf die Verschuldensvermutung des § 282 BGB berufen kann. Wenn allerdings bei einem Überschwemmungsschaden das Wasser gar nicht erst in die Kanalisation, sondern auf das Grundstück und in umbaute Räume gelangt, reicht dies für eine Verletzung des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses nicht aus, weil dieser Schaden nicht im inneren Zusammenhang mit der Ver- und Entsorgung des angeschlossenen Grundstücks eingetreten ist. Der Schaden hätte den Grundstückseigentümer vielmehr auch dann in gleicher Weise getroffen, wenn sein Grundstück nicht an das Kanalisationsnetz angeschlossen gewesen wäre (BGH NJW 1992, 39, 40). Auch diese Anspruchsgrundlage führt zu keiner Haftung der Beklagten, weil das Niederschlagswasser sich auf dem Grundstück des Klägers mangels Abflussmöglichkeit gestaut hatte und gar nicht erst in die Kanalisation geraten war.

5.) Die Sammlung und Beseitigung der Abwässer einschließlich des Niederschlagswassers in einer Gemeinde ist eine öffentliche Einrichtung und obliegt der Gemeinde als hoheitliche Aufgabe. Für Fehler bei der Planung, der Herstellung und dem Betrieb einer solchen Anlage, die nicht nur dem allgemeinen Interesse dient, sondern auch die Anlieger und Nutzer im Rahmen des Zumutbaren vor Überschwemmungsschäden schützen soll, hat die Gemeinde daher nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (BGH NVwZ 1999, 689, 690 m. w. N.).

In Schleswig-Holstein ist gemäß § 31 Abs. 1 LWG die Abwasserbeseitigung den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung übertragen worden. Die gesetzliche Definition des Abwasserbegriffs findet sich in § 30 Abs. 1 LWG, wonach Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken abfließt, den Abwasserbegriff erfüllt. Aus der umfassenden Aufgabenzuweisung in § 30 Abs. 1 LWG ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde zur Beseitigung auch des Niederschlagswassers. In den Schutzbereich dieser Amtshaftung fallen auch solche Schäden, die darauf beruhen, dass das Regenwasser infolge fehlerhafter Planung oder mangelhafter Wartung der Regenwasserkanalisation gar nicht erst in diese gelangt, sondern ungefasst in die anliegenden Gebäude dringt (BGH NVwZ 1999, 689, 691 m. w. N.).

Aus dem Gutachten des Sachverständigen R. geht hervor, dass die tatsächlich verlegte Regenwasserkanalisation von der Planung abwich und nicht einmal geeignet war, den sogenannten Berechnungsregen abzuführen. Die Rohrleitungen liefen voll, weil gegenüber der Planung der Querschnitt der Rohre verringert und das Gefälle abgeflacht wurde. Außerdem wurde zusätzliches Niederschlagswasser durch weitere Zuleitungen zugeführt, so dass der Sachverständige eine Überlastung von 20 % gegenüber dem Berechnungsregen errechnet hat. Die Unterdimensionierung der Rohre bestand darin, dass Leitungen mit einem Durchmesser von 400 mm geplant, tatsächlich aber nur mit einem Durchmesser von 300 mm ausgeführt wurden. Da die Leitungen überlastet waren, konnte vor den Hallen kein Wasser abgeführt werden. Wegen der Überlastung der Leitungen über die Schächte E, F und G (siehe Zeichnung Bl. 277 d. A.) konnten keine weiteren Wassermengen eingeleitet werden, wobei es unerheblich war, in welchen Bereichen die Wassermengen anfielen.

Der Sachverständige hat eine Überlastung der Leitungen selbst auf der Grundlage des erhöhten Berechnungsregens von 1990 mit 130 l/s/ha angenommen. Selbst die Auslegung einer Kanalisation nach einem einjährigen Berechnungsregen wäre unzulänglich, weil es für den Bürger unzumutbar ist, in bestimmten, wenn auch längeren Zeitabständen Überschwemmungen hinnehmen zu müssen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss ein Entwässerungssystem so beschaffen sein, dass es das anfallende Niederschlagswasser gefahrlos aufnehmen kann. Lediglich extremen Ausnahmesituationen, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorzukommen pflegen (Jahrhundertereignis), braucht die Kanalisation nicht gewachsen zu sein (BGH NJW 1996, 3208, 3211 m. w. N.). Selbst ein Unwetter am Schadenstag mit einer Niederschlagsmenge von 48 mm/qm ist kein Jahrhundertunwetter, denn die von der Beklagten für einen kurzen Zeitraum vorgelegten Aufzeichnungen (Bl. 94 - 109 d. A.) ergeben auch Niederschlagsmengen von 25, 30 und 36 mm/qm, die derart nahe an der Niederschlagsmenge von 48 mm/qm liegen, dass sich aus der geringen Differenz nicht ein Jahrhundertunwetter herleiten lässt.

Die Überschwemmungsschäden sind durch die unterdimensionierte, mit einen zu geringen Gefälle verlegte Regenwasserkanalisation hervorgerufen worden. Ob zusätzlich eine Verstopfung durch ein Kantholz vorgelegen hat, ist nicht entscheidungserheblich, weil die unzureichende Regenwasserkanalisation auch ohne eine derartige Verstopfung die anfallenden Niederschlagsmengen nicht bewältigen konnte. Soweit der Bürgermeister der Beklagten das Kantholz als Mitursache des Schadensfalls anerkannt hat (Bl. 73 d. A.), hat er zugleich auch darauf hingewiesen, dass die Regulierung vom Kommunalen Schadenausgleich vorgenommen werden müsse. Demzufolge war eine genaue Überprüfung der tatsächlichen Ursache noch zu erwarten. Das Anerkenntnis konnte allenfalls die Folge haben, dass es der Beklagten verwehrt war, das Vorhandensein des Kantholzes zu bestreiten, weil insoweit einvernehmlich die Tatsachen festgestellt worden sind. Demzufolge hat die Beklagte mit dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben vom 11. November 1994 den Kläger darauf hingewiesen, dass die Verstopfung des Ablaufs im Rückhaltebecken als mögliche Ursache festgestellt worden sei, anlässlich der Ortsbesichtigung aber noch keine abschließenden Feststellungen über Ursachen, Verschulden und Schadensersatz getroffen worden seien.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, sie sei nur zur Beseitigung des auf dem Grundstück des Klägers anfallenden Niederschlagswassers, nicht aber zur Beseitigung der von umliegenden Feldern zugeflossenen Niederschläge verpflichtet. Bei der Planung und Erstellung einer Entwässerungsmaßnahme darf die Gemeinde nicht an den Grenzen des Baugebiets Halt machen, sondern muss bei der Dimensionierung eines Entwässerungssystems auf die tatsächlichen Verhältnisse abstellen. Hierbei muss die Gesamtmenge des im Baugebiet abzuführenden Wassers berücksichtigt werden. Dazu gehört auch das von anliegenden Flächen dem Baugebiet zufließende Niederschlagswasser (BGH NVwZ 1999, 689, 691). Deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Kanalisation das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser bewältigt hätte und nur wegen zusätzlichen, von umliegenden Flächen zugeflossenen Niederschlagswassers vollgelaufen war.

Der Amtshaftungsanspruch scheitert nicht daran, dass wegen der Abweichung der ausgeführten Regenwasserkanalisation von der Planung möglicherweise eine anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehen könnte. Da die Beklagte bei der Abnahme zur Prüfung der Regenwasserkanalisation verpflichtet war, hierbei den fehlerhaften Zustand der Regenwasserkanalisation hätte feststellen müssen und anschließend den ordnungsgemäßen Zustand der Kanalisation zu überwachen hatte, können Gesichtspunkte der Verkehrssicherungspflicht eingreifen, die üblicherweise das Verweisungsprivileg ausschließen. Ob dies auch für die Inbetriebnahme einer ungeeigneten Regenwasserkanalisation gilt, kann offen bleiben, weil es für den Kläger unzumutbar wäre, anderweitig Ersatz erlangen zu müssen. Da nicht ersichtlich ist, dass dem Vater des Klägers die Planungsabweichungen bekannt waren, weil er die Erschließungsarbeiten durch Fachfirmen ausführen ließ, erscheint es zumindest zweifelhaft, auf welcher Rechtsgrundlage Anlieger nach Ablauf von ca. 28 Jahren Schadensersatzansprüche gegen ihn geltend machen könnten. Soweit der Vater des Klägers als Erschließungsträger Fachfirmen mit der Ausführung der Regenwasserkanalisation beauftragt hatte, dürften Ansprüche gegen die ausführenden Fachfirmen verjährt sein.

Die Auffassung des Landgerichts, wegen einer vorsätzlichen Planungsabweichung des Vaters des Klägers müsse ein etwaiges fahrlässiges Verhalten der Beklagten zurücktreten, ist verfehlt. Abgesehen davon, dass es auch zu den Prüfungsaufgaben der Beklagten gehörte, die Kanalisation auf etwaige Abweichungen zu untersuchen, ist nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage dem Kläger ein Verhalten seines Vaters zugerechnet werden soll. Eine Zurechnung wäre nur möglich, wenn der Kläger Rechtsnachfolger seines Vaters geworden wäre oder für dessen Verhalten nach §§ 278, 831 BGB einstehen müsste. Hierfür fehlt es aber an tatsächlichen Anhaltspunkten.

Der dem Kläger entstandene Schaden ergibt sich aus der Rechnung vom 27. Oktober 1994. Da es sich um eine neue Reithalle gehandelt hat, scheiden etwaige Vorteilsanrechnungen aus.

Das Bestreiten der Höhe der Klageforderung und insbesondere der Erforderlichkeit der ausgeführten Reparaturmaßnahmen führt nicht zu einer Kürzung der Klageforderung. Bei Amtshaftungsansprüchen kommt bei Schadensersatz keine Naturalrestitution, sondern nur Geldersatz in Anspruch, so dass die Höhe der Schadensersatzforderung sich nach § 249 Satz 2 BGB richtet. Der nach § 249 Satz 2 BGB erforderliche Geldbetrag bemisst sich danach, was vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Eigentümers in der Lage des Geschädigten für die Instandsetzung der beschädigten Sache zweckmäßig und angemessen erscheint, wobei es sich um eine vertretbare Maßnahme der Schadensbeseitigung handeln muss (BGH NJW 1989, 3009; 1992, 302, 303; NJW-RR 1991, 789). Die tatsächlich aufgewandten Beseitigungskosten sind im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für die Erforderlichkeit der Reparaturkosten. Sie können aber auch aus Gründen überhöht sein, die sich der Schädiger nicht zurechnen lassen muss (BGH NJW 1989, 3009). Im vorliegenden Fall bestehen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei der Reparatur der Reithalle einen nicht vertretbaren Aufwand betrieben hat.

Der Kläger ist nicht verpflichtet, sich auf seine Schadensersatzforderung einen Mitverschuldensanteil gemäß § 254 Abs. 1 BGB im Hinblick darauf anrechnen zu lassen, dass er zwei ungenehmigte Drainageleitungen in den überfüllten Schacht verlegen lassen hat. Der Mitverschuldenseinwand wäre nur begründet, wenn es nur wegen der ungenehmigten Drainageleitungen zu einer Überflutung gekommen wäre (BGH-Report 2002, 102, 103). Hierfür bestehen aber keine hinreichenden Anhaltspunkte, denn es spricht Vieles dafür, dass die Regenkanalisation auch ohne die zwei ungenehmigten Drainageleitungen vollgelaufen wäre, weil auf dem Grundstück des Klägers weitere Schächte vorhanden waren, die zum Volllaufen der Kanalisation ausgereicht hätten. Die Kürzung einer Schadensersatzforderung wegen eines Mitverschuldens ist nur möglich, wenn der Sachverhalt, auf den der Mitverschuldenseinwand gestützt wird, feststeht. Daran fehlt es hier.

Der Schadensersatzforderung des Klägers lässt sich eine Haftungsbeschränkung gemäß § 13 der Abwasserbeseitigungssatzung der Beklagten nicht entgegenhalten. Unabhängig davon, in welchem Umfang eine Haftungsbeschränkung überhaupt möglich ist, setzen die dortigen Bestimmungen das Vorhandensein einer ordnungsgemäß arbeitenden Kanalisation voraus. Der Sinn dieser Bestimmungen besteht nicht darin, die Beklagte vor den Folgen der Errichtung einer fehlerhaften Kanalisation zu bewahren, sondern es soll allenfalls das Risiko nicht beherrschbarer Betriebsstörungen geregelt werden. Demnach kann der Haftungsausschluss bei einer unterdimensionierten Kanalisation mit unzureichendem Gefälle nicht eingreifen.

6.) Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB aufgrund der im Schreiben vom 24. April 1995 erklärten endgültigen Zurückweisung der Schadensersatzpflicht durch die Beklagte.

7.) Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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