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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 04.12.2008
Aktenzeichen: 11 U 3/07
Rechtsgebiete: BRAGO, KostO


Vorschriften:

BRAGO § 8 Abs. 2
BRAGO § 12 Abs. 2
KostO § 18 Abs. 2
1. Dem Rechtsanwalt obliegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nicht nur eine sondern mehrere Personen seine Auftraggeber sind.

2. Wird bei einer Rahmengebühr nur die Mindestgebühr gefordert, bedarf es nicht der Einholung eines Gutachtens hierfür.

3. Nicht jede Einzelregelung in einem Vertrag erhöht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Bezug auf diesen Vertrag.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

11 U 3/07

verkündet am: 4. Dezember 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Rechtsanwaltsgebühren

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 1. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt der Kläger mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert beträgt 21.708,77 €.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt. Die Beklagten zu 1) und 2) sind Eheleute, die Beklagte zu 2) staatlich anerkannte Erzieherin, der Beklagte zu 1) Betriebswirt und Geschäftsführer der Beklagten zu 3), die sich als Bauträgerin betätigte.

Die Beklagten zu 1) und 2) beabsichtigten im Jahre 2003 eine Existenzgründung als Errichter und Betreiber eines Altenpflegeheims in L. Sie standen in Verbindung mit der T-GmbH (T), welche im Juni 2002 ein Grundstück in L erworben hatte, auf dem sie auf einer Teilfläche ein Seniorenwohnheim erbauen wollte, während die restliche Fläche zur Errichtung und zum Betrieb eines Seniorenpflegeheimes veräußert werden sollte. Der Streithelfer des Klägers und Zeuge D erstellte in diesem Zusammenhang für die Beklagten zu 1) und 2) eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vom 10. März 2003 (Anlage K 10, Bl. 44). Unter dem 26. März 2003 leitete er dem Kläger mit einem Anschreiben "Bitte folgenden Vertrag für unsere Besprechung (...) prüfen!" - streitig, ob unter Beifügung der Visitenkarte des Beklagten zu 1) als Geschäftsführer der Beklagten zu 3) - den Entwurf eines Grundstückskaufvertrages zwischen der T und der Beklagten zu 3) zu, der einen Kaufpreis von 463.430,- € vorsah und Vereinbarungen über die Errichtung und den Betrieb eines Seniorenpflegeheimes enthielt (Anlage K 2, Bl. 24, Anlage K 1, Bl. 5).

Am Folgetag, dem 27. März 2003, fand eine Besprechung zwischen dem Kläger, dem Beklagten zu 1) und dem Streithelfer statt, woraufhin, wiederum einen Tag später, der Kläger an "Herr S - S GmbH" ein Fax mit Bedenken gegen den Kaufvertragsentwurf sandte. Am 17. April 2003 kamen die Genannten erneut zusammen und führten in A Verhandlungen mit der T, wobei Modalitäten des Vertragsentwurfs diskutiert wurden. Das Projekt scheiterte schließlich an mangelnder Finanzierung auf der Käuferseite.

Auf die unter dem 1. April 2004 gestellte Kostenrechnung an "Herrn S - S GmbH" (Bl. 42f.), die unter Ansatz einer jeweils 5/10-Geschäfts- und Besprechungsgebühr auf einen Gegenstandswert von 5.363.430,- € mit 20.550,56 € schloss, wurden 5.000,-- € gezahlt. Weitere Zahlungen leisteten die Beklagten auch nicht auf die während des Rechtsstreits an die Beklagte zu 1) und 2) persönlich adressierten Kostenrechnungen (Anlage K 12, Bl. 91 f.) und eine an alle drei Beklagten gerichtete Kostennote (Bl. 222a), letztere - einschließlich einer 3/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO - über 26.708,77 €.

Der Kläger hat gemeint, alle drei Beklagten hätten ihn beauftragt. Er hat behauptet, der Beklagte zu 1) habe ihn telefonisch auch im Namen seiner Frau beauftragt. Auch sei davon die Rede gewesen, dass die Beklagten zu 1) und 2) kaufen sollten. Er hat aber auch in seinem Schriftsatz vom 27. Mai 2005 auf Seite 2 erklärt, da der Beklagte zu 1) persönlich die entsprechende Aufträge gegeben habe, zugleich aber auch für die GmbH gehandelt habe, er, der Beklagte zu 1), auf der anderen Seite unter seinem Namen ihm die Dinge zugeschickt habe und nicht klar gewesen sei, ob er persönlich zusammen mit seiner Frau kaufe, mit der er danach auch noch mindestens zu zwei Beratungsgesprächen in der Kanzlei gewesen sei, oder aber eine Gesellschaft gegründet werde oder aber die bestehende Gesellschaft kaufe, hätten aus Gründen der Rechtssicherheit alle verklagt werden müssen, die an dieser Sache beteiligt waren (Bl. 99).

Der seiner Rechnung zugrunde gelegte Gegenstandwert von 5.363.430,-- € sei richtig. Zu dem Kaufpreis von 463.430,-- € seien neben der Verpflichtung zur Betreibung und zur Errichtung des Pflegeheims mit 200.000,-- € als separate Gegenstände auch der Erschließungsvertrag für die Errichtung des Pflegeheims (über dessen Übernahme durch die Beklagten verhandelt worden sei), die Verhandlungen über die Vertragsstrafe, die Verpflichtung der Verkäuferin zur Erschließung der Anlage, das im Vertrag geregelte Wiederkaufsrecht sowie die dort enthaltene Bürgschaftserklärung zu rechnen (vgl. die Positionen der Kostenrechnung Bl. 42 f.).

Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe im Auftrag der Beklagten zu 3) lediglich den Kaufvertrag prüfen sollen. An der Besprechung mit der T am Gründonnerstag 2003 habe er nur als Berater des Streithelfers teilgenommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin C (der Ehefrau des Klägers) und des Streithelfers die Klage abgewiesen. Es hat gemeint, Vergütungsansprüche stünden dem Kläger nur gegen die Beklagte zu 3) zu. In Ermangelung ausdrücklicher Absprachen lasse sich aus den äußeren Umständen nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine stillschweigende Mandatserteilung durch die Beklagten zu 1) und 2) persönlich schließen. Näher liege aufgrund der Visitenkarte und des die Beklagte zu 3) als Käuferin vorsehenden Vertragsentwurfs ein Handeln des Beklagten zu 1) für diese. Zu der Beklagten zu 2) habe im maßgeblichen Tätigkeitszeitraum (bis Ende März 2004) unstreitig kein unmittelbarer Kontakt bestanden. Auch die anfangs vorgelegte Rechnung spreche nicht dafür, dass der Kläger, der selbst von einer Mandatierung durch die Beklagte zu 3) ausgegangen sei, gemeint habe, auch die Beklagten zu 1) und 2) persönlich seien seine Mandanten. Etwas anderes habe er nicht beweisen können und ergebe sich auch nicht allein daraus, dass die Beklagten zu 1) und 2) Auftraggeber des Streithelfers waren und persönliche Existenzgründungsdarlehen hätten in Anspruch nehmen wollen. Unter Zugrundelegung einer Geschäfts- und Besprechungsgebühr - entgegen der Einlassung der Beklagten habe der Kläger auf ihren Wunsch an der Besprechung mit der T teilgenommen - ergebe sich ein Gebührenanspruch von 4.194,56 €, der mit der geleisteten Zahlung von 5.000,- € bereits beglichen sei. Zugrunde zulegen sei dabei ein Gegenstandswert von 663.430,--€, der sich aus dem Kaufpreis von 463.430,-- € sowie den angesetzten 200.000,-- € für die Errichtungs- und Betriebspflicht zusammensetze. Die weiter vom Kläger angeführten Positionen seien nicht gerechtfertigt, da es sich um unselbständige Regelungen im Rahmen des Hauptvertrages handele bzw. - was die angeblichen Verhandlungen über einen von den Beklagten zu übernehmenden Erschließungsvertrag angehe - der Kläger für diesbezügliche Verhandlungen den Beweis nicht geführt habe.

Die Berufung rügt, auch wenn ausdrückliche Erklärungen fehlten, ergäben doch die Umstände eine Verpflichtung der Beklagten zu 1) und 2). Es sei eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass rechtsanwaltliche Tätigkeiten nicht unentgeltlich in Anspruch genommen würden. Es habe im unstreitigen Interesse der Beklagten zu 1) und 2) gestanden, im Zuge einer Existenzgründung selbst in eigener Regie, also persönlich, ein Pflegeheim zu errichten und künftig zu unternehmen, so dass zum Greifen nahe liege, dass beide Eheleute die Leistungen des Klägers in Anspruch hätten nehmen wollen. Der Umstand, dass die Beklagte zu 3) auch weiter an dem Projekt habe beteiligt werden sollen, ändere daran nichts. Der Beklagte zu 1) habe zugleich für seine Ehefrau, die Zweitbeklagte, gehandelt, die in das unternehmerische Betriebskonzept habe eingebunden werden wollen. Daneben hafteten die Beklagten zu 1) und 2) aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (Bl. 299 mit Bl. 256 f.).

Das Landgericht habe nach § 12 Abs. 2 BRAGO zwingend ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen gehabt, um die Höhe der angesetzten Rahmengebühr überprüfen zu lassen. Zur Höhe der Gebühren beruft sich der Kläger auf ein nicht unterschriebenes Gutachten angeblich des Rechtsanwalts M vom 10. März 2007 (Bl. 315), wonach der Gegenstandswert in Bezug auf die Gebühren der Rechtsanwälte sich anders als bei Notaren nicht nur aus der zugrunde liegenden Hauptverpflichtung ergebe, sondern aus den einzelnen Vertragsbestimmungen; der Rechtsanwalt habe jeden einzelnen Punkt zu prüfen.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 15.55056 € nebst 8 %-Punkten jährlicher Zinsen über dem EZB-Basiszins seit dem 1. Mai 2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil, die in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Terminsprotokolle verwiesen.

II.

Die Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat der Einzelrichter der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Flensburg die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine weiteren, noch offenen Gebührenansprüche zu, §§ 611, 612 BGB i.V.m. §§ 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 6 Abs. 1, 12 Abs. 1, 8 Abs. 2 BRAGO, 18ff. KostO.

1. Vertragspartner und damit Vergütungspflichtiger ist allein die Beklagte zu 3) geworden.

a) Hierfür spricht im Übrigen schon nach den Umständen, dass unstreitig (jedenfalls unter anderem) an einen Grundstückserwerb durch die Beklagte zu 3) gedacht war. Diese war - weiteres Anzeichen - auch in dem von dem Notar S vorbereiteten Vertragsentwurf als Käuferin vorgesehen (Anlage K 1, Bl. 5). Diese Option ist, wie das Landgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt hat, bis zum Ende des hier maßgeblichen Tätigkeitszeitraums nicht aufgegeben worden.

Für eine Verpflichtung der Beklagten zu 3) spricht des Weiteren das eigene Verständnis des Klägers, der nach Aktenlage seine Kostennote zunächst ausschließlich an die Beklagte zu 3) gerichtet hat. Anders lässt sich die Adresse "S - S GmbH" nicht verstehen. Die später vom Kläger geäußerte "Auffassung, dass die Beklagten zu 1) und 2) die Kostenrechnung sehr wohl erhalten" hätten bzw. die ursprüngliche Kostennote den Beklagten zu 1) betreffe, zeigt keine Substanz.

b) Demgegenüber bestehen bei unstreitig fehlenden ausdrücklichen Erklärungen der Parteien zur Beauftragung keine zureichenden Anhaltspunkte für eine gleichzeitige oder ersatzweise Auftragserteilung durch die Beklagten zu 1) und 2). Die Umstände sind letztlich sämtlich zweideutig:

So lassen sich aus der Tatsache, dass die Beklagten zu 1) und 2) die Wirtschaftlichkeitsberechnung bei dem Streithelfer in Auftrag gegeben haben, zwar Anzeichen dafür herleiten, dass in gleicher Weise auch der ihre zukünftige Existenz betreffende Kaufvertrag ihr gemeinsames Projekt betrifft. Das vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass hinsichtlich des hier maßgeblichen, vom Kläger zu prüfenden Kaufvertrages eine gleichermaßen eindeutige Interessenlage nicht bestand. Vielmehr war es - auch nach Darstellung des Klägers - bloß möglich und diskutabel, dass die Eheleute oder auch nur einer von ihnen kaufte. Das macht sie noch nicht zu Auftraggebern des Rechtsanwalts.

Eindeutigkeit lässt sich auch nicht aus dem Umstand entnehmen, dass in dem Kaufvertragsentwurf auf Käuferseite der GmbH-Zusatz gestrichen und neben dem Namen des Beklagten zu 1) derjenige der Ehefrau zugetragen worden ist. Dies geht nach der eigenen Darstellung des Klägers auf ihn selbst zurück, "gleichsam als Erinnerungsnotiz für eine andere kaufvertragliche Konzeption" (Bl. 160). Dann lässt sich daraus aber auch kein feststehender Wille der Beklagten zu 1) und 2) zum Erwerb und erst recht kein Auftrag ihrerseits herleiten.

Auch aus der Verwendung der Visitenkarte (mit dem Namen des Beklagten zu 1. und der nachfolgenden Bezeichnung als Geschäftsführer der Beklagten zu 3)) kann - unabhängig davon, ob diese bereits dem Fax des Streithelfers an den Kläger vom 26. März 2003 beigefügt war oder dem Kläger erst bei der Besprechung am Folgetag von dem Beklagten zu 1) persönlich übergeben worden ist - ein eindeutiger Wille des Beklagten zu 1) nicht entnommen werden, als Privatperson zu handeln - im Gegenteil verweist der Geschäftsführerzusatz eher wiederum auf die Beklagte zu 3).

Ein eindeutiger Wille, die Dienste des Klägers als Ehepaar in Anspruch zu nehmen, ergibt sich auch nicht aus der von der Zeugin C geschilderten Erklärung des Streithelfers, "die Eheleute" hätten wissen wollen, ob sie den Vertrag wohl so unterzeichnen könnten (Protokoll vom 10. Juli 2006, Seite 3, Bl. 193). Darin spiegelt sich nicht mehr als das Verständnis des Streithelfers (vgl. auch dessen in eben diese Richtung zielende Stellungnahme Bl. 179 f.), das aber mehr auf die Umstände seiner eigenen Beauftragung zurückgeht, denn auf solche verweist, die das Verhältnis zum Kläger bestimmten.

Dass eben nicht, wie es in der Klage noch heißt, "schnell deutlich (wurde), dass der Beklagte zu 1) zusammen mit seiner Ehefrau (...) erwerben möchte" (Bl. 3), sondern die Lage uneindeutig geblieben ist, ergibt sich auch aus der eigenen Erklärung des Klägers im Schriftsatz vom 27. Mai 2005 (Bl. 99), wonach gerade nicht klar war, wer in welcher Konstellation kaufen würde, und deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit alle hätten verklagt werden müssen, die an dieser Sache beteiligt waren.

Keinen ausschlaggebenden Aspekt bildet des Weiteren der Umstand, dass die Beklagte zu 2) an bestimmten Besprechungen mit dem Kläger teilgenommen hat. Dies lag alles nach der Erteilung der hier streitgegenständlichen Rechnung und hat deshalb für die diesbezügliche Vertragskonstruktion vorliegend außer Betracht zu bleiben.

Zu nichts anderem führt auch der klägerseits angeführte Gesichtspunkt einer konkludenten nachträglichen Genehmigung des Geschäfts durch die Beklagte zu 2). Es bleibt eben unklar, welches Geschäft - das der Beklagten zu 3) oder ein vom Beklagten zu 1) für sie abgeschlossenes? - sie ggf. hat genehmigen wollen.

Auch der Aspekt, dass Rechtsanwälte regelmäßig nicht unentgeltlich arbeiten, verhilft dem Kläger nicht zum Erfolg. Damit lässt sich ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach den §§ 677ff. BGB und vor allem eine Vergütungspflicht konstruieren in den Fällen, in denen jemand bei fraglichem Vertragsschluss eine geldwerte Leistung entgegen nimmt. Ob aber die Beklagten zu 1) und 2) hier eine Leistung entgegengenommen haben, weil das Grundstücksgeschäft zu ihrem gemeinsamen persönlichen Projekt gehörte, bleibt nach den Umständen fraglich, weil in erster Linie die Beklagte zu 3) als vorgesehene Erwerberin aufgetreten und behandelt worden ist und diese ihre Eintrittspflicht für die Gebühren nicht in Abrede gestellt hat.

2. Zutreffend ist das Landgericht auch zu verdienten Gebühren in Höhe von (nur) 4.194,56 € gelangt.

a) Der Kläger durfte - in der Berufung vorauszusetzen - eine Geschäftsgebühr und eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BRAGO abrechnen.

b) Die Rahmengebühren bemessen sich gemäß der Bestimmung des Klägers in der Rechnung auf jeweils 5/10.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist deswegen nicht etwa noch ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer nach § 12 Abs. 2 BRAGO einzuholen. Eines Gutachtens bedarf es nicht, wenn der Rechtsanwalt nur die Mindestgebühr fordert (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, Kommentar, 15. Aufl., § 12 Rdnr. 20).

Dabei ist es dem Kläger auch verwehrt, sich darauf zu berufen, dass ein höherer Gebührenrahmen angemessen gewesen sei. Die Höhe der Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 BRAGO nach seinem Ermessen. Die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung durch eine Vertragspartei und erfolgt gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, die Abgabe somit Ausübung des Gestaltungsrechts. Da das Gestaltungsrecht durch seine Ausübung verbraucht ist, kann die Bestimmung, sobald die Erklärung wirksam abgegeben ist, nicht mehr geändert oder widerrufen werden; sie ist also auch für den Rechtsanwalt als Bestimmenden bindend (vgl. Gerold/ Schmidt/vonEicken/ Madert, § 18 Rdnr. 12 m. N.). Nichts anderes ergibt sich auch aus der vom Streithelfer angeführten Entscheidung des BGH, NJW-RR 1995, 758; dort ging es um die Zulässigkeit des Nachschiebens einer bislang nicht abgerechneten (Besprechungs-)Gebühr im Prozess, mithin um einen anders gelagerten Fall.

c) In Ermangelung mehrerer Auftraggeber kommt der Ansatz der nachberechneten 3/10-Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO gemäß der Rechnung vom "1. April 2004" (Bl. 222a) nicht in Betracht, die der Kläger gemäß dem Schriftsatz vom 19. Oktober 2006 (Bl. 221) "zur Auffüllung der Klagforderung zum Streitgegenstand gemacht" hat.

d) Schließlich hat das Landgericht auch den zugrunde liegenden Gegenstandswert mit 663.430,- € richtig bestimmt.

Anzusetzen sind allein der Kaufpreis von 463.430,- € sowie die klägerseits eingestellten 200.000,- € für die Errichtungs- und Betriebspflicht. Gegen deren Ansatz erhebt die Berufung keine Einwände. Die darüber hinaus gehenden Ansätze sind demgegenüber nicht gerechtfertigt.

Im Ansatz bemisst sich - auch nach der Auffassung der Parteien - der Gegenstandswert nach § 8 Abs. 2 BRAGO in Verbindung mit den sinngemäß anzuwendenden Vorschriften der KostO. § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO verweist insofern in erster Linie auf § 18 Abs. 2 KostO. Danach ist maßgebend der Hauptgegenstand des Geschäfts. Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen und Kosten werden nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind.

aa) Danach versteht sich, dass die "kalkulatorisch" (so der Kläger) mit weiteren 250.000,- € angesetzte Vertragsstrafe nicht gegenstandswerterhöhend berücksichtigt werden kann. Die Vertragsstrafenregelung war hier Bestandteil des Kaufvertrages - Verzugsschadenpauschale in § 2, Ziffer 2.2 (Bl. 8) -, so dass sich eine separate Berechnung verbietet.

bb) Gleiches gilt für dass mit 800.000,- € separat berechnete Wiederkaufsrecht gemäß § 9 des Vertrages. Zwar sieht § 20 Abs. 2 KostO als Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts in der Regel den halben Wert der Sache vor. Voraussetzung ist aber auch insoweit entsprechend der allgemeinen Regel des § 18 Abs. 2 Satz 1 KostO, dass das Wiederkaufsrecht nicht nur (wie regelmäßig) der Erfüllung der Verpflichtungen des Erwerbers oder der Durchführung des Vertrages entsprechend den Zwecken der Beteiligten dient, sondern einen aus der Urkunde deutlich erhellenden eigenen wirtschaftlichen Wert für den anderen Vertragsteil hat (vgl. Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 15. Aufl., § 20 Rdnr. 40 und 26). Vorliegend diente das Wiederkaufsrecht aber - soweit erkennbar - allein der Sicherung der Bau- und Betriebsverpflichtung.

cc) Nicht anders liegt es bezüglich der gleichermaßen unselbständigen Bürgschaften - hier mit 1,5 Mio. € angesetzt -, die nach § 10 des Vertrages der Käufer der Verkäuferin zu stellen hatte. Auch insoweit handelt es sich um eine Nebenverpflichtung, die, in derselben Urkunde enthalten, neben dem nach § 18 Abs. 2 Satz 1 KostO maßgebenden Hauptgegenstand des Geschäfts nicht ins Gewicht fällt.

dd) Schließlich ist auch der Ansatz von nochmals 2 Mio. € für den Erschließungsvertrag für die Errichtung eines Senioren-Pflegeheims nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat schon nicht darlegen und auch nicht beweisen können, dass in dem hier streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum Verhandlungen darüber geführt worden wären, dass die Beklagtenseite die Erschließung komplett übernimmt. Die Beklagten haben das bestritten (Schriftsatz vom 4. August 2006, Seite 2, Bl. 213). Der Zeuge D hat insoweit auch nicht mehr bestätigt, als dass darüber gesprochen worden sei, dass die Beklagte zu 3) bestimmte Bauleistungen auf dem Grundstück wie etwas das Verlegen von Leitungen womöglich ausführen könnte (Protokoll vom 10. Juli 2006, Seite 9/10, Bl. 199/200). Aus solchen Gesprächen, die über das Stadium bloßer Erwägungen, was man so machen könnte, nicht hinaus gelangt sind, lässt sich nicht allein deshalb, weil der Rechtsanwalt dabei ist, ein anwaltlicher Auftrag konstruieren und auch keine Erhöhung des Gegenstandswertes ableiten.

ee) Eine Addierung der Werte der einzelnen Fragen des Hauptvertrages lässt sich schließlich auch nicht damit begründen, dass für die anwaltliche Gegenstandsberechnung anderes gelte als für Notare. Das steht schon mit dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO nicht in Einklang, wonach die Vorschriften der KostO - und zuerst: § 18 Abs. 2 KostO - gerade sinngemäß gelten sollen. Untauglich ist auch das Argument, dass der Rechtsanwalt die einzelnen Punkte zu überprüfen habe: Das hat der Notar auch zu tun. Niemand käme deshalb etwa beide der Prüfung eines Mietvertrages (bei dem man zur Gegenstandswertbestimmung an den Mietzins anknüpft) auf den Gedanken, z.B. wegen der Mietkaution, einzelner Gewährleistungsregeln und Haftungsausschlüsse, Klauseln über die Schönheitsreparaturen, Hundehaltung oder Kleinreparaturen Erhöhungen vorzunehmen, obwohl diese Bestimmungen alle eine wirtschaftliche Bedeutung haben. Auch der Kläger selbst führt eine Reihe weiterer Details des Vertrages an, die erwogen und besprochen worden seien, wie etwa die Diskussion über den Bauzeitenplan, den Abriss einer Halle, den Haftungsausschluss oder den Gewährleistungsausschluss, ohne auch nur ein Wort darüber zu verlieren, warum diese Punkte ohne Ansatz zu bleiben hätten; bei richtiger Betrachtung sind diese ebenso wie die oben diskutierten vertraglichen Regelungen nur unselbständige Elemente im Rahmen des einen, wertmäßig maßgebenden Hauptgeschäftes.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Bei der Streitwertbemessung war die hilfsweise geltend gemachte Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO aus der Rechnung Bl. 222a werterhöhend zu berücksichtigen, § 45 Abs. 2 Satz 2 GKG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich, § 543 ZPO.



Ende der Entscheidung

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