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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 21.12.2006
Aktenzeichen: 11 U 64/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 1578 Abs. 1 S. 2
1. Die Verpflichtung eines Rechtsanwalts, einen Mandanten über die Möglichkeit einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung zu belehren, ist wegen der häufig wechselnden Rechtslage zum Unterhaltsrecht sorgfältig für den Zeitpunkt der Beratung zu bestimmen.

2. Ob eine entsprechende Pflichtverletzung kausal geworden ist, hängt wiederum entscheidend von der Rechtslage im zu beurteilenden Zeitraum ab.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 64/06

verkündet am: 21. Dezember 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. April 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.640,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 124 - 131 d. A.) Bezug genommen. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten (Bl. 135a, 140 d. A.) und begründeten (Bl. 148 ff d.A.) Berufung beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm - dem Kläger - den Schaden zu ersetzen, der dadurch entstehen wird, dass der Beklagte den nachehelichen Ehegattenunterhalt zu Gunsten seiner - des Klägers - geschiedenen Ehefrau, Frau A., nicht gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB hat zeitlich begrenzen lassen.

Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Berufung.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht wegen Schlechterfüllung des Anwaltsvertrags.

Selbst wenn der Beklagte seine anwaltlichen Pflichten dadurch verletzt hätte, dass er den Kläger - unstreitig - nicht auf die gesetzliche Regelung in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen und dass er dem Kläger nicht empfohlen hat, im Rahmen der Vergleichsverhandlungen mit seiner damaligen Ehefrau auf eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB hinzuwirken. Durch entsprechende Pflichtverletzungen wäre dem Kläger zumindest kein Schaden entstanden. Ein Schaden wäre hierdurch nur verursacht worden, wenn der Kläger im Falle solcher Hinweise und Empfehlungen des Beklagten eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB erreicht hätte. Das hätte entweder vorausgesetzt, dass der Kläger und seine damalige Ehefrau in diesem Fall einen Vergleich mit entsprechendem Inhalt geschlossen hätten oder dass der Kläger ein Urteil mit einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB erstritten hätte. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.

Ein Unterhaltsvergleich mit einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB wäre allenfalls zustande gekommen, wenn sich die damalige Ehefrau des Klägers darauf eingelassen hätte. Das behauptet nicht einmal der Kläger.

Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Kläger den Vergleich vom 22.02.2000 nicht geschlossen hätte, wenn er von dem Beklagten ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Unterhaltsbegrenzung belehrt worden wäre. Der Beklagte hätte den Kläger dann pflichtgemäß darauf hinweisen müssen, dass eine Unterhaltsbegrenzung im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB nach der bis zum Vergleichsschluss veröffentlichten Rechtsprechung nur schwer zu erreichen war.

Über Urteile aus der Zeit danach - insbesondere die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin vom 05.12.2006 zitierten Urteile des OLG Düsseldorf vom 17.11.2005 (FamRZ 2006, 1040 - eine Entscheidung, die eine Fall betrifft, der wegen der bereits Jahre vor der Scheidung erfolgten "Entflechtung" der beiderseitigen Lebensverhältnisse der Eheleute nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist) und des BGH vom 12.04.2006 (FamRZ 2006, 1006 - eine Entscheidung, die einen Fall betrifft, der wegen der Kinderlosigkeit der Eheleute nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar ist) konnte der Beklagte damals naturgemäß noch nicht belehren.

Es war sehr zweifelhaft, ob der Kläger im Falle einer Ablehnung des Vergleichsvorschlags eine zeitliche Unterhaltsbegrenzung im Sinne des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB hätte erreichen können. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass eine solche Begrenzung im Falle einer gerichtlichen Entscheidung erfolgt wäre. Dabei ist nicht maßgebend, wie das OLG Hamburg seinerzeit tatsächlich entschieden hätte, sondern wie es richtigerweise hätte entscheiden müssen (vgl. Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Auflage, Rn. I 224). Die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB dürften im vorliegenden Fall kaum gegeben gewesen sein.

Nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB kann die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen zeitlich begrenzt und danach auf den angemessenen Lebensbedarf abgestellt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit eine zeitlich unbegrenzte Bemessung nach Satz 1 unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut oder betreut hat. Die Zeit der Kinderbetreuung steht der Ehedauer gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 3 BGB gleich. Eine kurze Ehedauer ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel bei einer Dauer von zwei bis drei Jahren anzunehmen (vgl. die Nachweise bei Palandt/Brudermüller, 65. Auflage, § 1579 Rn. 8). Entscheidend sind das Maß der Verflechtung der beiderseitigen Lebensdispositionen und der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Unterhaltsbedürftigen von dem anderen Ehegatten (BGH FamRZ 1999, 710). Die Hinzurechnung von Kinderbetreuungszeiten darf nicht schematisch erfolgen, sondern nur unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Unterhaltsverpflichteten (BVerfG NJW 1981, 1771). Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Regelung des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB unter anderem die Erwägung zugrunde liegt, dass der ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreuende Ehegatte mit der Kinderbetreuung weiterhin auf der Ehe beruhende Pflichten erfüllt und dabei insbesondere auch die anteilige Erziehungsverpflichtung des anderen Ehegatten miterfüllt (BVerfG a.a.O.). Deshalb soll sein Unterhalt grundsätzlich auch weiterhin an den ehelichen Verhältnissen ausgerichtet sein (BVerfG a.a.O.) und eine Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz BGB in solchen Fällen in der Regel nicht erfolgen. Eine Abweichung von dieser Regel kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht.

Im vorliegenden Fall war zweifelhaft, ob besondere Umstände vorlagen, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB rechtfertigten. Die Dauer der Ehe des Klägers und seiner geschiedenen Ehefrau lag mit drei Jahren und gut drei Monaten im Grenzbereich der nicht mehr kurzen Dauer. Eine ausreichende Verflechtung der Lebensdispositionen der Ehegatten dürfte anzunehmen sein. Dem stand nicht entgegen, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers während ihrer Ehe zunächst gearbeitet hatte und ihre berufliche Tätigkeit nach dem Ablauf des Erziehungsurlaubs wegen der Geburt des gemeinsamen Sohnes L in gleichem Umfang wieder aufnehmen wollte. Eine Berufstätigkeit beider Ehegatten rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss, dass die beiderseitigen Lebensdispositionen der Ehegatten nicht in ausreichendem Maße miteinander verflochten gewesen wären. Es ist vielmehr weitgehend üblich, dass bei unterschiedlichen wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten - wie beim Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau (Teilzeitbeschäftigung nur der geschiedenen Ehefrau und Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer alleinigen Tochter R) - der wirtschaftlich Stärkere einen größeren Teil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten trägt. Schon dadurch entsteht in der Regel eine wirtschaftliche Verflechtung. Außerdem hat die geschiedene Ehefrau des Klägers nach seinem eigenen Vortrag zur Betreuung des gemeinsamen Sohnes L einen immerhin dreieinhalbjährigen Erziehungsurlaub genommen und ist während dieser Zeit von ihm unterhalten worden. Das war nach dem Vortrag des Klägers auch von Anfang an so geplant. Daraus ergibt sich, dass die beiderseitigen Lebensdispositionen zumindest für mehrere Jahre erheblich miteinander verflochten waren. Im Übrigen war klar, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers infolge ihrer ehebedingten Kinderbetreuungspflichten auch weiterhin berufliche Nachteile erleiden und deshalb auf Unterhalt angewiesen sein würde. Sie wollte wegen der Kinderbetreuung lediglich einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen. Das mag zwar wegen ihrer alleinigen Tochter R auch schon vor der Geburt des gemeinsamen Sohnes der Fall gewesen sein. Diese Tochter war zur Zeit der Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit zum 1. November 2001 aber schon fast dreizehn Jahre alt (Geburtstag: ...). Sie bedurfte daher - im Gegensatz zum gemeinsamen Sohn - keiner allzu langen Betreuung mehr. In diesem Punkt liegt der vorliegende Fall anders als der vom Oberlandesgericht Celle durch das (damals noch nicht bekannte) Urteil vom 26.08.2005 (FamRZ 2006, 553) entschiedene Fall. In jenem Fall hatte die Ehefrau nach der Trennung noch zwei weitere Kinder bekommen. Im Übrigen bestand die Ehe in jenem Fall auch nur 26 Monate, während im vorliegenden Fall die vom Bundesgerichtshof (vgl. die Nachweise bei Palandt/Brudermüller, a.a.O., 1579 Rn. 8) regelmäßig als Grenze angesehene Dreijahresfrist überschritten ist. Zu berücksichtigen war ferner, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers mit der Betreuung des gemeinsamen Sohnes L noch über Jahre hinaus ehebedingte Pflichten - auch des Klägers - erfüllen würde und unter anderem deshalb nach der Regel des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB über einen eheangemessenen Unterhalt verfügen können sollte. All das ließ eine Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB kaum als gerechtfertigt erscheinen.

Es ist fraglich, ob der Kläger unter diesen Umständen auf einer zeitlichen Unterhaltsbegrenzung beharrt und auf den Abschluss des Vergleichs verzichtet hätte. Das ist nicht zuletzt auch deshalb zweifelhaft, weil der Kläger nach dem Vergleich weniger Unterhalt zu zahlen hatte als nach der von ihm damals angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung des Amtsgerichts. Bei dieser Sachlage kann auch unter Berücksichtigung des hier geltenden Beweismaßstabs des § 287 BGB (vgl. dazu Palandt/Heinrichs, 65. Auflage, vor § 249 Rn. 172) nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Vergleich vom 22.02.2000 im Falle einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Möglichkeit der Unterhaltesbegrenzung nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB abgelehnt hätte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.

Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

Ende der Entscheidung

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