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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 27.09.2001
Aktenzeichen: 11 U 79/00
Rechtsgebiete: BNotO, BGB, GBO


Vorschriften:

BNotO § 19 I
BNotO § 24
BGB § 254
BGB § 278
BGB § 404
BGB § 839 I S. 2
GBO § 29
Ein Notar handelt durchaus pflichtgemäß, wenn er eine Vertragsgestaltung wählt, die etwaige Risiken vermeidet, möge ihr Eintritt auch wenig wahrscheinlich sein.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

11 U 79/00

Verkündet am: 27. September 2001

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 04. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberverwaltungsgericht und die Richterin am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Lübeck - Einzelrichter der 10. Zivilkammer - vom 20. März 2000 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.347,21 DM nebst 9,75 % Zinsen ab dem 15.04.1997 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 5.347,21 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den beklagten Notar auf Schadensersatz wegen eines Zinsschadens in Anspruch.

Sie erwarb durch Vertrag vom 24.05.1996 eine Eigentumswohnung, die sie durch den - vom Beklagten beurkundeten - Vertrag vom 27.08.1996 an die Eheleute B. weiterverkaufte. Am 03.06.1996 wurde auf der Grundlage des erstgenannten Vertrages eine Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Klägerin in das Grundbuch eingetragen. Am 02.09.1996 beantragte der Beklagte beim Grundbuchamt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Eheleute B.. Diesen Antrag nahm der Beklagte am 28.10.1996 zurück und beantragte nach weiterer Korrespondenz mit dem Urkundsnotar des ersten Vertrages die unmittelbare Eintragung der Eheleute B. in das Grundbuch; dies geschah.

Der Kaufpreis i. H. v. 124.000 DM war bereits am 30.09.1996 auf das Anderkonto des Beklagten überwiesen und dort am 04.10.1996 gutgeschrieben worden. Nach Eintragung der Eheleute B. wurde der Betrag der Klägerin am 15.04.1997 gutgeschrieben.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, durch Pflichtverletzungen des Beklagten sei ihr der Kaufpreis verspätet gutgebracht worden.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.768,67 DM nebst 9,75 % Zinsen seit dem 15.04.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Lübeck - Einzelrichter der 10. Zivilkammer - hat durch das am 20. März 2000 verkündete Urteil die Klage abgewiesen. Gegen das ihr am 24. März 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25. April 2000 (Dienstag, nach Ostern) Berufung eingelegt.

Sie hält an ihrer Ansicht fest, dass der Beklagte gegen seine notariellen Amtspflichten verstoßen habe, da er sich über ihre (Vor-)Eintragung im Grundbuch habe vergewissern müssen und - im Sinne des sichersten Weges - eine andere Vertragsgestaltung habe wählen müssen. Es habe lediglich der Abtretung des Eigentums-Übertragungsanspruches an die Käufer bedurft, die - dann - Inhaber der akzessorischen Vormerkung geworden wären. Das aus der Auflassungsvormerkung erwachsende Anwartschaftsrecht hätte den Käufern ausreichende Sicherheit vermittelt und gegenüber dem Grundbuchamt wäre nur die Auflassungskette nachzuweisen gewesen. Nach einer derartigen Abtretung wäre eine Aufhebung des Auflassungsvertrages mit den Erstverkäufern (M) durch die Klägerin nicht mehr möglich gewesen, da diese dann nicht mehr Rechtsinhaberin des Übereignungsanspruchs gewesen wäre. Hätte der Beklagte diesen Weg gewählt, wäre die Eintragung der Käufer im Grundbuch schon Anfang Oktober 1996 möglich gewesen. Der Beklagte habe - zudem - versäumt, die nach der von ihm tatsächlich gewählten Vertragskonstruktion erforderliche (nochmalige) Grundbucheinsicht vorzunehmen; er habe ferner dem Urkundsnotar des Erstvertrages nicht die Rücknahme seines Antrags vom 02.09.1996 mitgeteilt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie 5.347,21 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 15. April 1997 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er erwidert: Die von der Klägerin favorisierte Abtretungs-Lösung entspreche nicht dem Gebot des "sichersten Weges", denn im Falle eines Wegfalls des Kaufvertrages mit den Erstverkäufern hätte ein daraus resultierender Rückforderungsanspruch bzgl. der Auflassungsvormerkung gem. § 404 BGB den Zessionaren - den Eheleuten B. - entgegengehalten werden können. Die (Letzt-) Käufer wären folglich nicht abgesichert gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin den Kaufpreis erst zu einem späten Zeitpunkt erhalten habe, sei darauf zurückzuführen, dass der Urkundsnotar des Erstvertrages die Voreintragung der Klägerin nicht bewirkt und die Eigentumsumschreibungsanträge zurückgenommen habe, ohne zugleich den von (später) vorgeschlagenen "einfachsten" Weg (Eigentums-umschrift auf die Ehel. B. ohne Zwischeneintragung der Klägerin) anzuregen. Diesem Weg hätte - zudem - auch die vom Erstnotar zu bewirkende Löschung einer Grundschuld entgegengestanden; vor deren Löschung habe auch keine Auszahlung vom Anderkonto erfolgen können. Die Kausalität eines vorzeitig gestellten Antrages auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Käufer B. und einem hierauf beruhenden Schaden der Klägerin sei durch das Fehlverhalten des Erstnotars unterbrochen worden. Insoweit liege haftungsbegründendes Mitverschulden der Klägerin bzw. des von ihr beauftragten (Erst-)Notars vor. Im Hinblick auf den Zeitbedarf für die Löschung bzw. die (Neu-)Eintragung einer Grundschuld für die Ehel. B. sei eine Auszahlung, wie von der Klägerin angenommen, (bereits) am 08.10.1996 "ohne Basis". Im Übrigen hafte er - der Beklagte - nur subsidiär.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Zwar ist dem Beklagten unter dem Aspekt einer anderen (denkbaren) Vertragsgestaltung (dazu unten 1) keine Pflichtverletzung vorzuhalten, doch liegt eine notarielle Amtspflichtverletzung hinsichtlich der Abwicklung des Vertrages vom 27.08.1996 vor (dazu unten 2).

1.) Der Berufung ist zuzustimmen, dass eine Eintragung der Eheleute B. als grundbuchliche Eigentümer auch ohne Voreintragung der Klägerin möglich war. Dazu hätte es der Abtretung des aus dem Vertrag vom 24.05.1996 resultierenden Eigentumsübertragungsanspruchs der Klägerin gegen die Erstverkäufer (M) an die Eheleute B. und des Nachweises des Auflassungskette gegenüber dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO bedurft. Indessen genügt allein das Bestehen dieser Möglichkeit nicht für die Annahme einer Verletzung der notariellen Amtspflichten des Beklagten. Der Notar hat bei der Gestaltung eines beurkundungsbedürftigen Vertrages einen Spielraum. Er ist, wie die Parteien übereinstimmend (zu Recht) hervorheben, im Interesse beider Vertragsparteien gehalten, bei der Vertragsgestaltung den sichersten Weg zur Erreichung der Ziele des beurkundeten Rechtsgeschäfts zu beschreiten. Der vorliegend gewählte Weg ist nicht von vornherein pflichtwidrig.

Die von der Klägerin favorisierte "Abtretungslösung" ist nicht unter allen Umständen als der sicherste Weg anzusehen. Der Beklagte weist insofern zu Recht darauf hin, dass die Eheleute B. als (Letzt-) Käufer der Eigentumswohnung durch eine Abtretung des Eigentumsübertragungsanspruchs der Klägerin gegen die Erstverkäufer (M) keine Sicherung gegen die Rechtsfolgen von - denkbaren - Leistungsstörungen oder sonstigen Gründen für einen Wegfall der Pflichten aus den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und den (Erst-)Verkäufern (M) erlangt hätten. In der mündlichen Berufungsverhandlung ist darauf verwiesen worden, dass ein Wegfall des Rechtsgrundes im Verhältnis der Klägerin zu "ihren" Verkäufern M dazu geführt hätte, dass das Anwartschaftsrecht der Klägerin kondizierbar gewesen wäre, was gem. § 404 auch gegenüber den Eheleuten B. Wirkungen gehabt hätte, dies bestätigt die Risiken der sog. "Abtretungslösung". Für die Frage, ob der Beklagte pflichtwidrig gehandelt hat, ist es unerheblich, ob eine solche Fallgestaltung seinerzeit mehr oder weniger wahrscheinlich war oder inwieweit Leistungsstörungen sich auch in der vom Kläger gewählten Gestaltungsvariante auf die Abwicklung des Vertrages hätten negativ auswirken können. Für das Pflichtenprogramm des Notars genügt es festzustellen, dass er auch dann, wenn der Eintritt der mit einem (relativ) riskanteren Weg verbundenen Risiken wenig wahrscheinlich ist, pflichtgemäß handelt, wenn er - statt dessen - eine Vertragsgestaltung wählt, die derartige Risiken vermeidet. Dies ist vorliegend geschehen, indem der vom Beklagten beurkundete (zweite) Vertrag vom 27.08.1996 zunächst einen Eigentumserwerb der Klägerin durch Grundbucheintragung erforderte.

2.) Dagegen ist hinsichtlich der Abwicklung des Kaufvertrages vom 27.08.1996 eine Amtspflichtverletzung des Beklagten festzustellen.

Der Berufung ist darin zu folgen, dass bei der vom Beklagten gewählten (Gestaltungs-) Variante des Kaufvertrages vom 27.08.1996 die Eigentumsumschreibung auf die Klägerin notwendige Voraussetzung der Abwicklung des Vertrages war. Er hatte somit alles zu unterlassen, was den Eintritt dieser Voraussetzung hätte stören oder verzögern können.

Durch den vom Beklagten (bereits) am 02.09.1996 gestellten Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung wurde ein späterer, vom Urkundsnotar des Erstvertrages vom 24.05.1996 zu dessen Vollzug gestellter Antrag auf Eintragung einer Grundschuld gleichsam "blockiert", wie sich (auch) aus der Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 24.09.1996 ergibt. Dies ist - als solches - dem Beklagten nicht vorzuwerfen; er konnte diese Situation erst erkennen, nachdem ihm vom Urkundsnotar des Erstvertrages am 01.10.1996 die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes zugeleitet worden war. Auf den in diesem Schreiben enthaltenen Vorschlag, eine "Rangänderungsurkunde" bzgl. der Auflassungsvormerkung (aus dem Zweitvertrag) beim Grundbuchamt einzureichen, hat der Beklagte erst am 28.10.1996 reagiert, indem er seinen Antrag vom 02.09.1996 zurücknahm. Ein bestimmter Grund für diese zeitliche Verzögerung ist nicht festzustellen.

Pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten hätte es entsprochen, auf das Schreiben des Urkundsnotars des Erstvertrages vom 01.10.1996 zeitnah zu reagieren, um damit (zumindest) dazu beizutragen, dass der Erstvertrag zügig vollzogen wird, was - wiederum - Voraussetzung für den Vollzug des Zweitvertrages vom 27.08.1996 war. Die durch den Antrag vom 02.09.1996 bewirkte Vollzugsblockade hinsichtlich späterer, dem Vollzug des Erstvertrages dienender Anträge hätte der Beklagte aus den ihm vom Urkundsnotar des Erstvertrages mitgeteilten Angaben ohne weiteres entnehmen können; dies hätte zu umgehendem Tätigwerden Anlass geben müssen.

Der Beklagte ist auf den vom Urkundsnotar des Erstvertrages vorgeschlagenen Rangrücktritt nicht eingegangen; er hat über vier Wochen hinweg aus dem Schreiben des Urkundsnotars des Erstvertrages vom 01.10.1996 überhaupt keine Handlungskonsequenz gezogen. Die - schließlich veranlasste - Rücknahme des Eintragungsantrages vom 02.09.1996 durch Schreiben an das Grundbuchamt vom 28.10.1996, durch die der Weg zum Vollzug des Erstvertrages frei wurde, hat der Beklagte dem Urkundsnotar des Erstvertrages zunächst nicht mitgeteilt. Dazu wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, weil der Urkundsnotar des Erstvertrages mit einer solchen Rücknahme nicht mehr rechnen konnte, nachdem der Beklagte auf das Schreiben vom 01.10.1996 nicht erwidert hatte.

Die in der Verzögerung einer Antwort auf das Schreiben des Urkundsnotars des Erstvertrages und dessen Nicht-Information über die Rücknahme des Eintragungsantrages vom 02.09.1996 liegende Pflichtwidrigkeit des Beklagten wird nicht dadurch beseitigt, dass der Urkundsnotar des Erstvertrages anschließend - am 30.10.1996 - seine Eintragungsanträge gegenüber dem Grundbuchamt zurückgenommen hat. Es bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung, ob es dafür sachliche Gründe gab oder ob darin, wie der Beklagte meint, eine Pflichtwidrigkeit des Urkundsnotars des Erstvertrages lag. Dies wie auch die Frage, ob in Anbetracht der langen Zeitdauer des "Schwebezustandes" auch der Urkundsnotar des Erstvertrages gehalten war, das seinerseits Erforderliche zur zügigen Vertragsabwicklung zu veranlassen, mag dahinstehen, denn das Vorliegen der - festgestellten - Pflichtverletzungen des Beklagten wird dadurch nicht berührt.

Bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten wäre eine Abwicklung des (Zweit-) Vertrages vom 27.08.1996 dergestalt möglich gewesen, dass die Voraussetzungen für die Auszahlung des auf dem Anderkonto verwahrten Kaufpreises an die Klägerin Angang Oktober 1996 vorgelegen hätten. Eine (freilich kostenverursachende) Rangrücktrittsurkunde oder eine frühzeitigere Rücknahme des Antrags vom 02.09.1996 hätte zur Eigentumsumschreibung auf die (bereits seit Juni 1996 durch Auflassungsvormerkung gesicherte) Klägerin geführt; danach hätte der Beklagte, wie in § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 27.08.1996 bestimmt, die "Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Käufer im Grundbuch an rangerster Stelle" gewährleisten und - somit - den Kaufpreis an die Klägerin auszahlen können.

Der Einwand des Beklagten, die Kausalität einer ihm zuzurechnenden - schuldhaften - Pflichtverletzung sei durch das Fehlverhalten des Urkundsnotars des Erstvertrages, das in der "unverständlichen" Rücknahme der von diesem gestellten Grundbuchanträge durch Schreiben vom 30.10.1996 liege, unterbrochen worden, so dass ihm der geltend gemachte (Zins-) Schaden nicht mehr zuzurechnen sei, verfängt nicht. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte den Urkundsnotar des Erstvertrages nicht über die - zuvor erfolgte - Rücknahme seines Grundbuchantrages vom 02.09.1996 informiert und auch sonst in keiner Weise auf dessen Schreiben vom 01.10.1996 reagiert. Diese Untätigkeit hat die in der Antragsrücknahme vom 30.10.1996 liegende Handlungsweise des Urkundsnotars des Erstvertrages ausgelöst. Dieser "Tatkomplex" ist somit von der durch die Pflichtwidrigkeit des Beklagten begründeten Kausalität mit umfasst.

3.) Die Klägerin kann nicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit gegen den Urkundsnotar des Erstvertrages verwiesen werden. Die Klägerin musste insoweit nicht einmal das Fehlen einer gegen den Urkundsnotar des Erstvertrages in Betracht kommenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit darlegen, wie es bei nicht-subsidiär haftenden Ersatzpflichtigen erforderlich wäre. Im Rahmen des § 19 Abs. 1 S. 2 BnotO kann nämlich die Haftung nicht von einem Notar auf einen anderen Notar (oder einen anderen subsidiär haftenden Schulkdner, etwa nach § 839 Abs. 1 BGB) abgewälzt werden, vielmehr kann der Geschädigte wahlweise den einen oder den anderen Notar in Anspruch nehmen (BGH, Urt. v. 13.01.1984, V ZR 205/82, NJW 1984, 1748 ff. [Ls. 3]).

4.) Die Klägerin muss sich - schließlich - kein Mitverschulden (§ 254 BGB) entgegenhalten lassen. Der Beklagte möchte dieses aus einem der Klägerin zurechenbaren Verschulden des Urkundsnotars des Erstvertrages herleiten, den er als Erfüllungsgehilfe der Klägerin ansieht. Dem ist bereits im rechtlichen Ansatz nicht zu folgen. Der Urkundsnotar des Erstvertrages ist nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Klägerin - einerlei, ob den Käufern B. oder dem Beklagten gegenüber - tätig geworden, sondern ausschließlich in Ausübung seiner eigenen Amtspflichten i. S. d. § 19 Abs. 1 BNotO. Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Amtspflichten gehört nicht zum Pflichtenkreis irgendeines anderen Beteiligten, sondern ist der Amtsperson als solcher vorbehalten (BGH, Urt. v. 15.10.1992, IX ZR 43/92, NJW 1993, 648 ff.). Eine andere Betrachtungsweise kommt nur für eine Notartätigkeit im Rahmen des § 24 BNotO in Betracht (BGH, Urt. v. 13.01.1984, a.a.O., S. 1749), die aber vorliegend nicht stattgefunden hat.

5.) Der Schaden ist - seiner Höhe nach, wie (jetzt) beantragt, zu beanspruchen. Die Klägerin kann für 187 Zinstage (vom 08.10.1996 bis zum 15.04.1997) bei 9,75 % Zinsen (bescheinigt durch Bankbestätigung vom 26.08.1999) 6280,08 DM beanspruchen, abzüglich auf dem Anderkonto angefallener Zinsen i. H. v. 932,87 DM ergibt sich die Klageforderung von 5.347,21 DM. Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus §§ 284, 288 BGB.

Der Berufung ist nach alledem stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Betrag der Zuvielforderung ist mit 421,46 DM geringfügig.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Wert der Beschwer ist gem. § 546 Abs. 2 ZPO festgesetzt worden.

Ende der Entscheidung

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