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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 11 U 90/07
Rechtsgebiete: BNotO, BeurkG


Vorschriften:

BNotO § 19
BeurkG § 12
1. Ein Notar hat bei einer Beurkundung die Vollmacht der handelnden Vertreter sorgfältig zu prüfen.

2. Die Rücknahme eines infolge vorausgegangener Amtspflichtverletzung beim Grundbuchamt gestellten Eintragungsantrags erfordert erhöhte Sorgfalt. Die bloße Übersendung der Rücknahmeerklärung per Fax kann im Einzelfall ungenügend sein.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Urteil

Im Namen des Volkes

11 U 90/07

verkündet am: 10.07.2008

In dem Rechtsstreit

hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juni 2008

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29.06.2007 - 12 O 3/07 - wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 68.760,08 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

a) auf 53.430,89 EUR ab dem 06.01.2007,

b) auf 3.222,94 EUR ab dem 10.01.2006,

c) auf 2.250,40 EUR ab dem 06.01.2007,

d) auf 4.813,80 EUR ab dem 04.10.2004,

e) auf 2.536,22 EUR ab dem 24.12.2004,

f) auf 808,52 EUR ab dem 29.12.2004 und

g) auf 1.697,31 EUR ab dem 24.01.2005

Zug um Zug gegen Abtretung aller derjenigen Ersatzansprüche, die ihm gegen Herrn S und Frau D auf Zahlung von insgesamt 15.329,19 EUR nebst den unter b) - g) genannten Zinsen zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Zahlung von Schadensersatz wegen notarieller Amtspflichtverletzungen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29.06.2007 (Bl. 133 - 137 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten sei eine Amtspflichtverletzung im Sinne von § 19 Abs. 1 BNotO nicht vorwerfbar. Bei einem Vertretergeschäft habe sich ein Notar die entsprechende Vollmacht vorlegen zu lassen und zu prüfen, ob sie das vorzunehmende Rechtsgeschäft abdeckt. Diese Grundsätze habe der Beklagte anlässlich der von ihm vorgenommenen Antragstellung bezüglich der Eintragung von Wohnungsrechten zu Gunsten des Herrn S beachtet. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass er dem Beklagten bereits vor dem 02.10.2003 einen Widerruf der Generalvollmacht mitgeteilt habe. Auch sei eine Pflichtverletzung nicht darin zu sehen, dass der Beklagte am 02.10.2003 die Rücknahme der Eintragungsanträge an die allgemeine fristwahrende Telefaxnummer des Amtsgerichts Hamburg-Altona übermittelt habe und sich den Eingang nicht nochmals telefonisch habe bestätigen lassen.

Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers. Er rügt im Wesentlichen folgende sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 BNotO ergebenden Amtspflichtverletzungen des Beklagten:

1. Eintragung der Wohnungsrechte trotz Vollmachtswiderruf am 16.09.2003

Hier sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass es schon nicht feststehe, ob der Kläger die Generalvollmacht tatsächlich gegenüber dem Herrn S widerrufen habe, ohne dem angebotenen Beweisangebot (Zeugenvernehmung des Herrn B) nachzugehen. Darüber hinaus sei die Würdigung der Zeugenaussage des Zeugen Z nicht zutreffend; das Gericht hätte vielmehr von einem telefonischen Vollmachtswiderruf gegenüber dem Beklagten am Nachmittag des 16.09.2003 ausgehen müssen.

2. Widerruf des Eintragungsantrages am 02.10.2003 an das allgemeine Telefax

Angesichts der auch vom Beklagten erkannten Eilbedürftigkeit der Angelegenheit wäre nur die Übermittlung des Widerrufs direkt und per Boten amtspflichtgemäß gewesen.

3. Verspätete Ausführung des Widerrufs am 02.10.2003

Da der Beklagte vorgetragen habe, er habe von dem Widerruf der Vollmacht erstmals durch ein Telefax des Klägers vom 02.10.2003 (Bl. 82 d.A.) erfahren, welches ausweislich der aufgedruckten Sendezeit um 11.19 Uhr bei dem Beklagten eingegangen sei, die Widerrufe hinsichtlich der Eintragungsanträge allerdings die Empfangszeit 9.32 Uhr und 9.34 Uhr aufweisen, sei der Vortrag diesbezüglich nicht glaubhaft. Vielmehr ergebe sich hieraus, dass der Beklagte bereits vor Erhalt des Telefaxes des Klägers vom 02.10.2003 von dem Widerruf der Vollmacht erfahren, aber verspätet gegenüber dem Grundbuchamt reagiert habe. Das Landgericht habe sich nicht ausreichend damit auseinandergesetzt, dass es im Rahmen der Tätigkeit des Beklagten unwahrscheinlich sei, dass das Telefax die falsche Uhrzeit aufweise.

4. Keine Vollzugskontrolle des Widerrufs am 02.10.2003

Der Beklagte habe seine Vollzugskontrollpflicht verletzt, indem er nach Absenden seiner Telefaxschreiben den Dingen seinen Lauf gelassen habe. Vielmehr hätte der Beklagte sich am 02.10.2003, spätestens am 06.10.2003 nach der Erledigung des Widerrufs des Eintragungsantrags erkundigen müssen. § 233 ZPO sei nicht anzuwenden, da sich dieser auf den Zugang von Telefaxen zur Fristwahrung beziehe. Hier sei es aber nicht um die Wahrung einer Frist gegangen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29.06.2007 - 12 O 3/07 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 68.760,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

a) auf 53.430,89 EUR ab dem 24.01.2005,

b) auf 3.222,94 EUR ab dem 10.01.2006,

c) auf 2.250,40 EUR ab Rechtshängigkeit,

d) auf 4.813,80 EUR ab dem 04.10.2004,

e) auf 2.536,22 EUR ab dem 24.12.2004,

f) auf 808,52 EUR ab dem 29.12.2004 und

g) auf 1.697,31 EUR ab dem 24.01.2005

zu zahlen;

hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht Lübeck zurückzuverweisen;

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen;

hilfsweise, den Beklagten nur Zug um Zug gegen Abtretung aller derjenigen Ersatzansprüche zu verurteilen, die ihm aus den Klaganträgen b) bis g) zustehen.

Die Klagschrift vom 29.12.2006 ist dem Beklagten am 06.01.2007 zugestellt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 03.06.2008.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.

Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 68.760,08 EUR wegen einer notariellen Amtspflichtverletzung gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO zu.

Nach dieser Norm ist der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Beklagte hat eine ihm gegenüber dem Kläger obliegende Amtspflicht verletzt.

Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich der Notar vor einer Beurkundung davon überzeugen muss, ob Beteiligte, die als Vertreter eines anderen auftreten, die erforderliche Vertretungsmacht haben; denn ohne Vertretungsmacht kann die Urkunde nicht die ihrem Inhalt entsprechende Wirkung entfalten. Beruft sich der Vertreter auf eine Vollmacht, hat der Notar zu überprüfen, ob eine Vertretung überhaupt zulässig ist und ob die Vollmacht das vorzunehmende Rechtsgeschäft abdeckt. Will der Vertreter ein In-sich-Geschäft vornehmen, hat der Notar zu untersuchen, ob die Vollmacht eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB enthält (vgl. Ganter in Zugehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, Rn. 863 f.). Grundsätzlich muss sich der Notar die Vollmachtsurkunde gem. § 12 Satz 1 BeurkG vorlegen lassen.

Im vorliegenden Fall kann es dahinstehen, ob der Kläger dem Beklagten gegenüber anlässlich des Telefonats am 16.09.2003 tatsächlich die Generalvollmacht des Herrn S mündlich widerrufen hat. Denn jedenfalls vor dem Hintergrund des insoweit seitens des Beklagten zugestandenen Inhalts des Telefonats am 16.09.2003, nach dem auf eine entsprechende Frage des Klägers, wie die Herrn S erteilte notarielle Generalvollmacht widerrufen, rückgängig gemacht werden könne, der Beklagte geantwortet haben will, der Kläger müsse die Vollmacht dem Bevollmächtigten gegenüber widerrufen und dafür sorgen, die Vollmachtsurkunde zurückzubekommen, hätte der Beklagte vor der Beurkundung der Wohnungsrechte am 29.09.2003 zumindest telefonisch bei dem Kläger Nachfrage halten müssen, ob die Generalvollmacht denn nun widerrufen worden sei oder was der Kläger auf seinen Rat hin unternommen habe. Nur so hätte der Beklagte überprüfen können, ob die Herrn S ursprünglich erteilte Generalvollmacht noch Wirkung entfaltete. Der Senat verkennt nicht, dass dem Beklagten die Vollmachtsurkunde bei der Beurkundung vorgelegen hat; jedoch traf den Beklagten in diesem besonderen Fall aufgrund des unstreitig am 16.09.2003 - mithin 13 Tage vor der Beurkundung - geführten Telefonats mit dem Kläger die Verpflichtung, den Bestand der Vollmacht unabhängig von der vorliegenden Vollmachtsurkunde zu überprüfen. Ihm ist insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorzuwerfen.

Vor diesem Hintergrund ist dem Beklagten weiterhin anzulasten, dass er den Widerruf des Eintragungsantrages lediglich an das allgemeine fristwahrende Faxgerät des Amtsgerichts Hamburg-Altona gesandt und keine weitere Kontrolle des Eingangs des Widerrufs bei dem Grundbuchamt bzw. der Vorlage bei der zuständigen Rechtspflegerin veranlasst hat.

Grundsätzlich ist ein Notar verpflichtet, von ihm beurkundete und beim Grundbuchamt einzureichende Willenserklärungen mit der ihm möglichen und zumutbaren Beschleunigung einzureichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Sache erkennbar eilbedürftig ist (BGH NJW 2002, 3391 f.). Dieser Grundsatz dürfte auch Anwendung für die Rücknahme solcher Willenserklärungen finden. Im Allgemeinen dürfte der Hinweis: "Eilbedürftig! Bitte sofort vorlegen!" ausreichen. Auch dürfte die Übersendung eines Schriftsatzes per Telefax an die allgemein angegebene Telefaxnummer des Amtsgerichts Hamburg-Altona mangels Hinweises, dass Schriftsätze an das Grundbuchamt ausschließlich an die dort angegebene Faxnummer gefaxt werden dürften, grundsätzlich zur Fristwahrung geeignet sein. Ferner darf ein Notar grundsätzlich darauf vertrauen, dass diejenige Person, die die Faxeingänge bearbeitet, aufgrund des Eilt-Vermerkes die Schriftstücke unmittelbar an das Grundbuchamt weiterleitet, es sei denn, es sind besondere Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuten, dass die unverzügliche Weiterleitung nicht erfolgen wird. Die ordnungsgemäße Bearbeitung und Verteilung eingehender Schriftsätze innerhalb des Gerichts liegt außerhalb der Einflusssphäre des Notars. Es ist einem Notar im Regelfall nicht zuzumuten, eilbedürftige Schriftsätze durch einen von ihm bestellten Boten dem jeweiligen Sachbearbeiter selbst aushändigen zu lassen. Auch ist es einem Notar grundsätzlich nicht zuzumuten, sich durch telefonische Rückfragen zu versichern, dass ein Schriftsatz tatsächlich eingegangen ist. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zugang zum Gericht gestört sein könnte (vgl. zur Einhaltung von Fristen für Rechtsanwälte BGHZ 80, 62 ff; BGH AnwBl. 2006, 491 f.; BVerfGE 52, 203 ff.; BVerfGE 57, 117 ff.).

Hier liegt allerdings insoweit ein besonderer Fall vor, als der Beklagte trotz erkennbarer möglicher Unwirksamkeit der Generalvollmacht eine Beurkundung vorgenommen und beim Grundbuchamt zur Eintragung eingereicht hat und beim Grundbuchamt Hamburg-Altona bekanntermaßen eine sehr kurze Bearbeitungszeit für solche Eintragungsanträge üblich ist. Deshalb hätte es bei dem Beklagten weiterer Bemühungen bedurft, um amtspflichtgemäß zu handeln. Er hätte die sofortige Vorlage des Widerrufs bei der Rechtspflegerin zumindest durch telefonische Nachfrage kontrollieren oder zuvor den Widerruf telefonisch bei der zuständigen Rechtspflegerin ankündigen müssen. Dies ist nach Angaben der Rechtspflegerin beim Amtsgericht Hamburg-Altona dort auch üblich.

Insofern traf den Beklagten vorliegend - wegen der bereits vorausgegangenen Amtspflichtverletzung durch Beurkundung der Wohnungsrechte ohne weitere Überprüfung des Fortbestands der Generalvollmacht des Herrn S - eine besondere Sorgfaltsverpflichtung, den rechtzeitigen Eingang des Widerrufsschriftsatzes beim Grundbuchamt des Amtsgerichts Hamburg-Altona sicherzustellen. Auch dieser Verpflichtung ist der Beklagte schuldhaft nicht nachgekommen.

Der Beklagte hat dem Kläger den diesem aufgrund der Amtspflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen.

Unstreitig ist dem Kläger folgender Schaden entstanden:

Kosten des Verfahrens 333 O 71/05 LG Hamburg - Nutzungsentschädigung - in Höhe von 3.222,94 EUR nebst Zinsen ab 10.01.2006 gem. § 288 Abs. 1 BGB (KFB Bl. 53 d.A.).

Verfahrenskosten Berufungsverfahren - Nutzungsentschädigung - in Höhe von 2.250,40 EUR nebst Zinsen ab 06.01.2007 gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bl. 54 d.A.).

Verfahrenskosten 333 O 174/04 LG Hamburg - Räumung - in Höhe von 4.813,80 EUR nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB ab 04.10.2004 (KFB Bl. 55 d.A.).

Verfahrenskosten Berufungsverfahren - Räumung - in Höhe von 2.536,22 EUR nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB ab 24.12.2004 (KFB Bl. 56 d.A.).

Kosten Zwangsvollstreckung aus Räumungstitel in Höhe von 808,52 EUR nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB ab 29.10.2004 (KFB Bl. 57 d.A.).

Verfahrenskosten 333 O 178/04 LG Hamburg - Löschung Wohnrechte - in Höhe von 1.697,31 EUR nebst Zinsen gem. § 288 Abs. 1 BGB ab 24.01.2005 (KFB Bl. 58 d.A.).

Zwischen den Parteien streitig ist die Position Mietausfall in Höhe von 53.430,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 24.01.2005.

Hier ist der Senat aufgrund der glaubhaften Aussage der Zeugin K vor dem Senat am 03.06.2008 davon überzeugt, dass die Zeugin K gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen E, bei amtspflichtgemäßem Verhalten des Beklagten das Grundstück ... bereits zum 14.06.2004 zu einem monatlichen Mietpreis von 12.500,-- EUR angemietet hätte, weil dieser vorgesehene Mietbeginn nicht durch das Verbleiben des Herrn S und seiner Lebensgefährtin in den Räumen gehindert worden, sondern das Mietobjekt ohne die amtspflichtwidrige Beurkundung oder bei rechtzeitigem Eingang des Widerrufs beim Grundbuchamt zuvor geräumt worden wäre. Der Kläger hätte demnach für den Zeitraum vom 14.06.2004 bis zum 20.10.2004 Gesamtmieteinnahmen in Höhe von mindestens 53.430,89 EUR erhalten. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, an der Aussage der Zeugin zu zweifeln. Sie hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausgesagt. Auch wenn sie die Höhe des Mietpreises nicht mehr genau erinnerte - sie gab an, es sei ein monatlicher Mietpreis von 11.500,-- oder 12.500,-- EUR vereinbart gewesen -, geht der Senat von einem monatlichen Betrag in Höhe von 12.500,-- EUR aus. Hierfür spricht insbesondere die mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 09.01.2006 ausgeurteilte Nutzungsentschädigung, die ebenfalls auf einem monatlichen Betrag in Höhe von 12.500,-- EUR basiert.

Dem Kläger steht nach allem gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 68.760,08 EUR zu.

Verzugszinsen für den Mietausfall stehen dem Kläger gem. §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB seit dem 06.01.2007 (Rechtshängigkeit) zu.

Hinsichtlich der Verfahrenskosten ist der Kläger allerdings verpflichtet, dem Beklagten im Sinne dessen Hilfsantrages Zug um Zug die Ersatzansprüche abzutreten, die ihm gegen Herrn S und Frau D zustehen, § 255 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.



Ende der Entscheidung

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