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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 28.02.2005
Aktenzeichen: 12 VA 3/04
Rechtsgebiete: GG, InsO, EGGVG


Vorschriften:

GG Art. 12 I
GG Art. 3 I
InsO § 56
EGGVG § 23
Das Erfordernis einer regionalen Anlaufstelle des Insolvenzverwalters als Voraussetzung für die Aufnahme in die bei einem Amtsgericht geführten Listen der Insolvenzverwalter verstößt nicht gegen Grundrechte der Bewerber aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit).
12 VA 3/04

Beschluss

In der Justizverwaltungssache

hat der 12. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 28. Februar 2005 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Beschwerdewert von 3.000,00 € zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Fachanwalt für Insolvenzrecht. Sein Büro führt er in H.. Eine Kooperation mit den in K. tätigen Rechtsanwälten W. und Partner ist angestrebt, eine Kooperationsvereinbarung ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Er begehrt die Aufnahme in die beim Insolvenzgericht K. geführten Verwalterlisten. Die beim Amtsgericht K. zuständigen Insolvenzrichter beschieden seinen Antrag mit Schreiben vom 16. November 2004 u. a. wie folgt:

"In der Beantwortung teilen wir Ihnen gerne mit, dass Sie hier grundsätzlich auf der Liste der Verwalter (Liste I und II) geführt werden, dieses aber mit der Einschränkung, dass Sie nur in solchen Verfahren in die konkrete Auswahl einbezogen werden können, in denen im Zeitpunkt der Auswahl sicher abzusehen ist, dass eine regionale Anbindung durch ein Büro oder sonst einen während der Bürostunden erreichbaren kompetenten Ansprechpartner in K. nicht erforderlich sein wird. Diese Einschränkung beruht darauf, dass Sie - verständlicherweise - kein Büro für K. angegeben haben und auch nicht angegeben haben, dass Sie dieses ggf. einrichten würden. ..."

Mit dem am 01. Dezember 2004 eingegangenen Schreiben vom 30. November 2004 beantragt der Antragsteller gemäß § 23 EGGVG die gerichtliche Entscheidung.

Er ist der Auffassung, dass die vom Amtsgericht K. verlangte regionale Anbindung seinen Anspruch auf ein uneingeschränktes Zugangsrecht zu den beim Amtsgericht geführten Insolvenzverwalterlisten in unzulässiger Weise beschränke. Es gebe keinen sachgerechten Grund dafür, Insolvenzverwalter, die nicht ihren Kanzleisitz in K. hätten, bei der tatsächlichen Vergabe von Verfahren auszuschließen. Darauf aber laufe die Handhabung beim Amtsgericht Kiel hinaus. Denn zu Beginn eines Verfahrens könne regelmäßig nicht ausgeschlossen werden, dass eine gewisse regionale Anbindung in jedem Fall erforderlich sei. Eine ausreichende örtliche Anbindung sei auch dann gegeben, wenn der (vorläufige) Verwalter regelmäßig in angemessener Frist (1 - 2 Stunden) an Ort und Stelle erscheinen könne. Entscheidend sei auch nicht die körperliche Präsenz des Verwalters am Sitz des Amtsgerichts, sondern der effektive Einsatz anderer Kommunikationsmittel, die ihn in die Lage versetzten, unverzüglich reagieren zu können (Telefon, E-Mail und sonstige IT-Einrichtungen). Soweit in der Literatur vereinzelt im Hinblick auf die regionale Angebundenheit der sog. "kurze Draht" hervorgehoben werde (vgl. Frind/Schmidt, NZI 2004, 533, 534) dürfte dieser nicht durch die örtliche Angebundenheit, sondern durch Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch entstehen. Auch die Entscheidungsträger im Bereich der Banken seien überwiegend nicht mehr in den Niederlassungen an Ort und Stelle, sondern in den entsprechenden Zentraleinrichtungen zu erreichen.

Die Insolvenzrichter beim Amtsgericht K. haben dazu mit Schreiben vom 10. Januar 2005 u. a. wie folgt erwidert:

"Vorab ist zu berücksichtigen, dass den zuständigen Insolvenzrichtern ein relativ weiter Ermessensspielraum verbleiben muss, innerhalb dessen sie die Eignungskriterien nach § 56 InsO zu bewerten haben. Zwar unterliegt wohl nur die Auswahl im Einzelfall uneingeschränkt der richterlichen Unabhängigkeit. Aber auch die Vorauswahl muss berücksichtigen, dass die Beurteilung des § 56 den Insolvenzrichtern vorbehalten ist und danach nicht unbegrenzt ihre Ermessenserwägungen durch die anderer Instanzen zu ersetzen sind.

Inhaltlich beruht die Einschränkung in dem Bescheid an den Antragsteller darauf, dass die Unterzeichner es insbesondere im Interesse der Schuldner und kleinerer Gläubiger für geboten halten, dass ein regionales Büro - als Anlaufstelle, für mündliche Besprechungen, für die Abgabe von Unterlagen usw. - eingerichtet ist, das in Kiel oder unmittelbarer Umgebung eingerichtet ist.

Der Verwalter/Treuhänder selbst muss seinen Sitz nicht in K. haben. Dieses ergibt sich auch nicht aus dem Fragebogen. Die Unterzeichner gehen - wie der Antragsteller - davon aus, dass es ausreicht, wenn der Verwalter persönlich in ein bis zwei Stunden vor Ort sein kann.

Wie sich aus dem Fragebogen auch ergibt, wird aber von den Verwaltern hier erwartet, dass sie bereit sind, neben den eher seltenen größeren Verfahren (laufende Betriebe) auch kleinere Verfahren zu bearbeiten. Das sind Verfahren von Verbrauchern und sonstigen natürlichen Personen, die in erster Linie die Restschuldbefreiung anstreben. Viele dieser Schuldner haben nach den Erfahrungen der Unterzeichner erhebliche Schwierigkeiten mit rechtlich geprägtem Schriftwechsel. Sie benötigen, um Unterlagen abzugeben (z. B. aktuelle Arbeitslosengeldbescheide, Sozialhilfebescheide, Mitteilungen von Gläubigern, neue Arbeitsverträge usw.) eine Anlaufstelle, die vor Ort sein muss. Sie benötigen auch einen Ansprechpartner, der jedenfalls ausreichend kompetent ist, Nachrichten, Anfragen usw. aufzunehmen und ggf. kleine Auskünfte zu erteilen. Gerade diese Personen haben aber nicht die Mittel, Fahrkarten nach H. zu bezahlen.

Mit dieser Erwägung soll der Verwalter/Treuhänder nicht zum "Sozialbetreuer" der Schuldner werden. Er muss aber u. E. eine Adresse in K. einrichten, um dem Schuldner die - von diesem geschuldete - Mitwirkung (vgl. § 97 und § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO) auch tatsächlich soweit zu erleichtern, dass der Schuldner nicht an örtlichen Entfernungen und bürokratischen Hemmnissen scheitert.

Das gleiche gilt wenn auch eingeschränkt - auch in größeren Verfahren - für private Gläubiger, wie z. B. Vermieter oder kleinere Lieferanten, die ebenfalls eine deutlich bessere Unterstützung erfahren, wenn sie einen örtlichen Ansprechpartner zumindest für die Weitergabe von Informationen und Unterlagen haben.

Die Erreichbarkeit in diesem Sinne (gesehen aus der Sicht von Schuldnern und Gläubigerin) ist u. E. ebenfalls ein zulässiges Auswahlkriterium für die Vorauswahl.

Ein weiterer Gesichtspunkt, der für die Einbeziehung der örtlichen Anbindung in die bei Auswahl der Verwalter entscheidenden Kriterien spricht, ist der, dass im Regelfall der ortsnah tätige Verwalter bessere Kenntnis in Fragen der regionalen Wirtschaft hat. So kann es in dem einen oder anderen Verfahren darauf ankommen, dass der Name des Verwalters bei den örtlichen Kreditgebern - insbesondere den Sparkassen oder Genossenschaftsbanken - bekannt ist und der Verwalter umgekehrt die maßgebenden Entscheidungsträger dieser Institute kennt. Des weiteren kann es im Rahmen einer eventuellen Betriebsfortführung förderlich sein, dass Vertragspartner eines Schuldners und der Verwalter sich kennen und wissen, woran sie jeweils sind. Schließlich sind Kenntnisse in den jeweiligen regionalen Branchen auch bei Unternehmensveräußerungen aus der Insolvenz von erheblicher Bedeutung, um die Werthaltigkeit eines Unternehmens beurteilen zu können, aber auch, um Interessenten ausfindig zu machen und deren Bonität zu ermessen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist zwar nicht unmittelbar davon abhängig, dass ein Verwalter am Ort sitzt. Regelmäßig dürfte es aber so sein, dass ein Verwalter, der vor Ort ansässig ist, über bessere Kenntnisse und Kontakte verfügt, als ein Ortsfremder."

Der Antragsteller hat dazu im Schreiben vom 11. Februar 2005 u. a. wie folgt Stellung genommen:

"Soweit das Amtsgericht K. ausführt, die örtliche Anwesenheit des Insolvenzverwalters sei insbesondere in Kleinverfahren erforderlich, da die Schuldner nur die eingeschränkte Möglichkeit hätten, rechtlich geprägten Schriftwechsel zu verstehen und im Zweifel erläuternde Ausführungen mündlicher Art durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder nötig seien, so trifft dieses Argument nicht auf Zustimmung. Zum einen sollte es dem jeweiligen Insolvenzverwalter/Treuhänder möglich sein, insbesondere im Hinblick auf Kleinschuldner eine Diktion der Korrespondenz zu wählen, die es auch dem Kleinschuldner möglich macht, das Anliegen inhaltlich nachzuvollziehen. Darüber hinaus werden sämtliche Schuldner von mir persönlich aufgesucht und im Rahmen zum Teil lang andauernder Gespräche das Wesen und die Durchführung des Verfahrens erklärt. Weitergehende Ausführungen und Erklärungen sind nicht unbedingt von Angesicht zu Angesicht zu tätigen. Eine entsprechend formulierte Korrespondenz sowie Telefonate sollten ausreichend sein, um eine entsprechende Sachaufklärung umzusetzen.

Soweit das Amtsgericht K. ausführt, der Vorteil der örtlichen Angebundenheit bestehe darin, dass der jeweilige Insolvenzverwalter den besseren Kontakt zu den örtlichen Kreditgebern hat, was insbesondere im Hinblick auf eine Unternehmensfortführung erheblich zu sein scheint, so ist dieses Argument nicht stichhaltig. Die kreditierenden Institute werden erfahrungsgemäß unmittelbar nach Insolvenzantragstellung die Kredite sämtlich fällig stellen sowie die Konten zur Abwicklung in die entsprechende Rechtsabteilung überführen. Soweit Massekredite erforderlich sein sollten, dürfte nicht der persönliche Kontakt zwischen dem Insolvenzverwalter und dem entsprechenden Kreditinstitut entscheidungserheblich sein sondern die wirtschaftliche Kompetenz des Insolvenzverwalters sowie dessen Fähigkeit, wirtschaftliche Sachverhalte darzustellen und ein Unternehmen mit Erfolg fortzuführen bzw. fortführen zu lassen. Die von dem Gericht geforderte ört-liche Nähe und persönliche Verbundenheit birgt vielmehr die Gefahr einer nicht ausschließlich insolvenzrechtlich orientierten Entscheidung."

II.

1. Der Antrag ist entsprechend § 23 EGGVG zulässig. Das Schreiben der beim Amtsgericht Kiel tätigen Insolvenzrichter vom 16. November 2004 ist zwar im eigentlichen Sinne keine Anordnung, Verfügung oder sonstige Maßnahme einer Justizbehörde i. S. v. § 23 EGGVG. Da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 03. August 2004 (NJW 2004, 2725, 2728) das Vorauswahlverfahren zur Verwalterbestellung als Vorentscheidung zu einem Rechtsprechungsakt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG justiziabel sein muss, bietet sich als effektiver Rechtsweg eine analoge Anwendung von § 23 EGGVG an. Die Monatsfrist nach § 26 Abs. 1 EGGVG ist eingehalten.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Die Entscheidung des Amtsgerichts, den Antragsteller zwar grundsätzlich in die Verwalterlisten aufzunehmen, ihn aber nur dann in die konkrete Auswahl einzubeziehen, wenn zum Zeitpunkt der Auswahl sicher abzusehen sei, dass eine regionale Anbindung durch einen während der Bürostunden erreichbaren kompetenten Ansprechpartner in K. nicht erforderlich sei, ist ermessensfehlerfrei.

Bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von Insolvenzverfahren, die nur von hoheitlich tätigen Richtern vergeben wird, muss jeder Bewerber jedenfalls eine faire Chance erhalten, entsprechend seiner in § 56 Abs. 1 InsO vorausgesetzten Eignung berücksichtigt zu werden. Art. 12 Abs. 1 GG gebietet eine angemessene Verfahrensgestaltung schon im Vorfeld.

Eine Chance auf eine Einbeziehung in ein konkret anstehendes Auswahlverfahren und damit auf Ausübung des Berufs hat ein potenzieller Insolvenzverwalter nur bei willkürfreier Einbeziehung in das Vorauswahlverfahren. Dieses ist deshalb in besonderer Weise bedeutsam, weil der Richter wegen der Eilbedürftigkeit der Bestellungsentscheidung eines Rahmens bedarf, wenn er die Auswahl für ein konkretes Insolvenzverfahren trifft. Die Chancengleichheit der Bewerber insoweit ist gerichtlicher Überprüfung zugänglich. Allein diese Überprüfung gewährleistet insoweit die Beachtung subjektiver Rechte (BVerfG NJW 2004, 2725, 2727).

Diesen Maßstäben genügt die angegriffene Entscheidung der Insolvenzrichter des Amtsgerichts K.

Die Insolvenzrichter des Amtsgerichts K. führen zwei Listen, in die die Bewerber für das Amt eines Insolvenzverwalters aufgenommen werden können. Die Liste I richtet sich an die Bewerber, die bei der Vergabe von Verbraucherinsolvenzverfahren und von Regelinsolvenzverfahren für früher Selbstständige ohne Vermögen berücksichtigt werden wollen. Die Liste II betrifft Bewerber, die bei der Vergabe von Insolvenzverfahren aller Art, also auch Regelinsolvenzverfahren für laufende Betriebe und ähnliche schwierige Regelinsolvenzverfahren tätig werden möchten. Die Aufnahme in diese Listen wird vorbereitet jeweils durch Fragebögen, die die Bewerber auszufüllen haben. In den Fragebögen wird abgefragt, ob der Bewerber Rechtsanwalt ist und Fachanwalt für Insolvenzrecht und welche Kenntnisse und Erfahrungen er in der Abwicklung von Insolvenzverfahren hat. Hinsichtlich der regionalen Anbindung für Schuldner und Gläubiger lautet die Passage der insoweit übereinstimmenden Fragebögen wie folgt:

 Regionale Anbindung für Schuldner und Gläubiger: ; Das Büro ist in K.:- ja
 - nein, aber ein Ansprechpartner ist in K. während der üblichen Bürostunden ansprechbar unter der Anschrift:
 - nein, aber ein Büro (Zweigstelle o. ä.) wird unmittelbar nach Beauftragung mit dem ersten Fall eingerichtet.

Hinsichtlich der Einrichtung des Büros wird in dem Fragebogen darauf hingewiesen, dass keine bestimmte Verfahrenszahl in Aussicht gestellt und deshalb auch keine Amortisation entsprechender Investitionen sichergestellt werden könne.

Die durch die Fragebögen vorbereiteten Listen I und II bieten allen Bewerbern die verfassungsrechtlich gebotene willkürfreie Chance auf Einbeziehung in konkret anstehende Auswahlverfahren. Die geforderte regionale Anbindung für Schuldner und Gläubiger erschwert zwar den Zugang von auswärtigen Bewerbern. Der geforderte regionale Bezug ist aber sachgerecht. Die Gründe für das Erfordernis einer regionalen Anlaufstelle haben die Insolvenzrichter des Amtsgerichts K. überzeugend in ihrem Schreiben vom 10. Januar 2005 begründet. Der Senat nimmt auf diese Ausführungen Bezug. Zu Recht weist der Antragsteller zwar darauf hin, dass ein guter Insolvenzverwalter auch gegenüber dem Kleinschuldner den richtigen Ton findet und diesen auch durch persönliche Gespräche in den Verfahrensgang einbindet. Eine örtliche Anlaufstelle wird dadurch und auch durch die neuen Informationstechniken nicht entbehrlich. Gerade in kleineren und mittleren Insolvenzverfahren ist es für Schuldner und Gläubiger wichtig, eine örtliche Anlaufstelle zu haben, in der sie etwa Unterlagen abgeben oder Erläuterungen zum Verfahrensgang erhalten können. Die Insolvenzrichter weisen auch zu Recht darauf hin, dass ein ortsnah tätiger Verwalter im Regelfall die Strukturen an Ort und Stelle besser kennt und der "kurze Draht" zu Institutionen und Banken von Vorteil ist (vgl. Frind/Schmidt, NZI 2004, 533, 534). Dass der Gesichtspunkt größerer Ortsnähe ein sachgerechtes Kriterium sein kann, ergibt sich im Übrigen auch schon aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (a. a. O. 2725, 2728 am Ende).

Nach alldem erweist sich die Entscheidung der Insolvenzrichter des Amtsgerichts Kiel als ermessensfehlerfrei.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 30 EGGVG, 130 KostO. Eine Überbürgung der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers auf die Staatskasse gemäß § 30 Abs. 2 EGGVG ist nicht angezeigt.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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