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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 05.10.2006
Aktenzeichen: 13 UF 242/01
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, BetrAVG


Vorschriften:

BGB § 1587 a
BGB § 1587 b
VAHRG § 3 I
BetrAVG § 16
Betriebsrenten, bei denen der Arbeitgeber eine Anpassung nach § 16 BetrAVG vorzunehmen hat, sind für den Versorgungsausgleich als volldynamisch anzusehen, so dass bei ihrer Entwicklung auf die tatsächlichen Steigerungen der Rente abzustellen ist.
13 UF 242/01

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 05. Oktober 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Elmshorn zum Versorgungsausgleich in dem Urteil vom 19. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund in Berlin (früher Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; Versicherungsnummer...) weitere - neben den durch Teil-Beschluss des Senats vom 05. Mai 2003 bereits ausgeglichenen Rentenanwartschaften - Rentenanwartschaften in Höhe von 45,10 € (88,20 DM) monatlich, bezogen auf den 31.07.1999 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Nord in Lübeck (früher Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein; Versicherungsnummer...) übertragen werden. Der Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen wird den Parteien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.

Wegen der Kosten des Verfahrens in der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung in dem angefochtenen Urteil.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsstellerin (§ 97 Abs. 1 und 3 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 541,20 € festgesetzt (§ 17a Nr. 1 GKG alter Fassung; 88,20 DM x 12 = 1.058,40 DM = 541,15 €).

Gründe:

Wegen des Sachverhalts und der Anträge wird auf den Abschnitt I in dem Teil-Beschluss des Senats vom 05.05.2003 verwiesen.

Berichtigt wird der 2. Satz in dem 1. Absatz auf Seite 4 des Teil-Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, der richtig lautet:

Sodann hat das Familiengericht den Ehezeitanteil der Betriebsrente nach der Barwertverordnung und der Rechengrößenverordnung dynamisiert und eine dynamische Rente von monatlich 1.763,72 DM (davon die Hälfte = 881,86 DM) ermittelt.

Die nach § 621 e ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Zutreffend hat das Familiengericht angeordnet, dass von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften in Höhe von 857,04 DM (= 438,20 €) und weitere 88,20 DM (= 45,10 €) monatlich, bezogen auf den 31.07.1999 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Nord in Lübeck zu übertragen sind und im Übrigen der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

Zwar geht der Senat in Abweichung von der Begründung des Familiengerichts in diesem Fall davon aus, dass die Betriebsrente der Firma IBM, die der Antragsgegner seit dem 01.01.1994 bezieht, in der Leistungsphase, um die es hier nur geht, volldynamisch ist. Insoweit nimmt der Senat von seiner Auffassung in dem Teil-Beschluss vom 05.05.2003, wonach der Versorgungsausgleich hinsichtlich der IBM-Betriebsrente nicht ohne Dynamisierung vorgenommen werden könne, Abstand. Zur Begründung wird auf das hiesige Schreiben vom 05.01.2006 Bezug genommen. Danach kann ohne Prüfung der Dynamik in jedem Einzelfall nicht mehr an der früher herrschenden Auffassung festgehalten werden, dass im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Anpassung nach § 16 BetrAVG, insbesondere darauf, dass die Entscheidung über die Anpassung auch unter Einbeziehung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zur erfolgen habe, eine hiernach anzupassende Rente nicht als volldynamisch angesehen werden kann. Der Senat folgt vielmehr der im Vordringen begriffenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2004 - 18 UF 62/04 - FamRB 3/2005, 72; OLG Schleswig, Beschluss vom 03.09.2003 - 12 UF 32/99 - FamRZ 2003, 1931; Anmerkung Gutdeutsch FamRB 3/205, 72), nach der bei Betriebsrenten, die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG angepasst werden, auf die tatsächlichen Steigerungen der Rente abzustellen ist.

Der Auskunft der IBM vom 12.10.1999 (VA-Heft Bl. 30) ist zu entnehmen, dass in den Jahren 1990 bis 1999 Anpassungen im Leistungsstadium jeweils für den 3-Jahres-Zeitraum bis zu 11,10 % erfolgt sind. Mit Ausnahme des Jahres 1996 betrug die durchschnittliche Anpassung pro Jahr mehr als 1 %. Aus dem Schreiben der IBM an den Antragsgegner vom 15.06.2000 (GA Blatt 146) ergibt sich eine Anpassung für einen 3-Jahres-Zeitraum von 3,4 %, mithin durchschnittlich pro Jahr 1,13 %. Der zuletzt eingeholten Auskunft der IBM vom 16.08.2006 (GA Blatt 215) sind durchschnittliche Anpassungen in den Jahren 2001 bis 2006 von 1,68 % pro Jahr zu entnehmen. Der Senat folgt der Auffassung von Gutdeutsch (Anmerkung zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 14.09.2004, FamRB 3/2005, 72, 73), wonach die übliche an der Geldentwertung orientierte Anpassung mit einer Volldynamik im Rententeil gleichzusetzen ist (vgl. auch OLG Schleswig, Beschluss vom 03.09.2003, FamRZ 2003, 1931, wonach eine künftige jährliche Steigerung der Betriebsrente von 1 % als dynamisch zu bewerten ist). Soweit Gutdeutsch (a.a.O. Seite 73) ferner voraussetzt, dass im Einzelfall geprüft werden müsse, ob das Unternehmen bis auf Weiteres in der Lage sein werde, den durch die Geldentwertung verminderten Rentenwert weitgehend auszugleichen, kann dies in Bezug auf den Versorgungsträger IBM unterstellt werden.

Trotz der von der des Familiengerichts abweichenden Auffassung des Senats zur Dynamik der Betriebsrente der IBM bleibt es im Ergebnis bei der angefochtenen Entscheidung. Denn anstelle des schuldrechtlichen Ausgleichs nach § 2 VAHRG können nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG nur bis zur Höhe von 2 % der allgemeinen Bezugsgröße nach SGB IV § 18 auch andere in oder vor der Ehe erworbene Versorgungen, die durch Übertragung oder Begründung von Anwartschaften ausgeglichen werden können, herangezogen werden; das sind hier per Ehezeitende höchstens 88,20 DM = 45,10 €. Da die Antragstellerin bereits Altersrente bezieht, kommt die Verpflichtung des Antragsgegners zur Beitragszahlung im Sinne des § 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG nicht in Betracht. Wegen des 88,20 DM = 45,10 € übersteigenden Ausgleichsbetrages in Bezug auf die Betriebsrente des Antragsgegners verbleibt es daher entsprechend der Entscheidung in dem angefochtenen Urteil dabei, dass den Parteien der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

Insgesamt stellt sich der Versorgungsausgleich wie folgt dar:

1. Im Wege des Splittings gem. § 1587 b Abs. 1 BGB auf die Ehezeit entfallende Vollrente des Antragsgegners von monatlich 2.385,36 DM

Ehezeitbezogene Rentenanwartschaft der Antragstellerin monatlich 671,29 DM

Differenz 1.714,07 DM = 876,39 € : 2 = 438,20 €.

2. Versorgungsausgleich im Wege des erweiterten Splittings gem. § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG:

Ehezeitbezogene vor dem Ende der Ehezeit bereits laufende IBM-Betriebsrente des Antragsgegners in Höhe von monatlich dynamischen (Ehezeitanteil) 3.392,89 DM = 1.734,76 € : 2 = 867,38 €.

Insoweit war der von dem Familiengericht errechnete Ehezeitanteil (Seite 6 des angefochtenen Urteils) geringfügig zu korrigieren. Die Gesamtzeit der Betriebszugehörigkeit beträgt 13095 Tage (24.02.1958 bis zum 31.12.1993, nicht 31.03.1993). Davon entfallen auf die Ehezeit 12206 Tage (01.08.1960 bis zum 31.12.1993). Der Ehezeitanteil beträgt dann 93,21114 %, mithin Monatsrente 3.640,00 DM x 93,21114 % = 3.392,89 DM = 1.734,76 € monatlich. Die Hälfte davon mit 867,38 € monatlich steht der Antragstellerin als Ausgleichsbetrag zu. Davon können 822,28 € (867,38 € - 45,10 €) nicht öffentlich-rechtlich ausgeglichen werden, so dass der Versorgungsausgleich insoweit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleibt.

Ende der Entscheidung

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