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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 29.12.2000
Aktenzeichen: 13 UF 58/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 43
ZPO § 160 III Nr. 4
ZPO § 288
ZPO § 290
ZPO § 406 I
ZPO § 539
Wird ein Sachverständiger abgelehnt, darf nicht erst im Urteil über die Ablehnung entschieden werden.

SchlHOLG, 4. FamS, Urteil vom 29. Dezember 2000, - 13 UF 58/00 -


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

13 UF 58/00 6 F 81/97 AG Itzehoe

verkündet am: 29. Dezember 2000

Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

In der Familiensache

des He

Klägers, Widerbeklagten, Berufungsklägers und Anschlußberufungsbeklagten,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Petersen, Dr. Peters, Grimm, v. Hobe, Dr. Petersen und Schober in Schleswig -

gegen

Frau

Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlußberufungsklägerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Elsner, Zarnekow, Soblik, Dr. Wolter, Rüping und Dr. Hansen in Schleswig -

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , die Richterin am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 17. Februar 2000 zum Ausspruch über den Klagantrag (Ziff. 1. des Tenors des angefochtenen Urteils) einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

II. Die Berufung des Klägers gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 12.600 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 2.7.1997 an die Beklagte und Widerklägerin wird zurückgewiesen.

III. Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert, soweit das Familiengericht die weitergehende Widerklage abgewiesen hat (Ziff. 2. Satz 2 des Tenors des angefochtenen Urteils), und der Kläger verurteilt, der Beklagten Auskunft über den Bestand seines Endvermögens per 3. Juli 1992 zu erteilen.

IV. Die Kostenentscheidung einschließlich der einheitlichen Verteilung der Kosten in der Berufungsinstanz unter Einbeziehung der Sachentscheidungen des Senats über die Widerklageanträge bleiben dem Familiengericht vorbehalten.

V. Das Urteil ist hinsichtlich der Aussprüche zu den Widerklageanträgen (Ziffern II. und III. des Tenors dieses Urteils) vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien schlossen am 28.11.1964 die Ehe miteinander und sind seit dem 17.3.1994 rechtskräftig voneinander geschieden. Der Scheidungsantrag der Ehefrau ist dem Ehemann am 3.7.1992 zugestellt worden. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von Zugewinnausgleich. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage Rückzahlung des für die Zeit von Oktober 1991 bis September 1993 gezahlten Getrenntlebensunterhalts sowie Auskunft des Klägers über den Bestand seines Endvermögens per 3.7.1992.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.900 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat gegenüber dem geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch die Einrede der Verjährung erhoben.

Hilfsweise hat sie zunächst die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Rückzahlung von Ehegattenunterhalt aus der Zeit von Oktober 1991 bis September 1993 in Höhe von 12.600 DM (525,- DM x 24) erklärt, dann aber wegen dieses Betrages Widerklage erhoben und beantragt,

1. den Kläger zu verurteilen, an sie 12.600 DM nebst 7 % Jahreszinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie

2. den Kläger zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens per 3.7.1992.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklagen abzuweisen.

Gegen den von der Beklagten geltend gemachten Auskunftsanspruch hat er die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Familiengericht hat Beweis erhoben gem. Ziff. III. des Hinweis- und Beweisbeschlusses vom 13.8.1998 (GA Bl. 133) über den Wert des Hausgrundstückes und zwar über den Anfangsvermögenswert per 13.4.1984 unter Berücksichtigung der nach diesem Zeitpunkt ausweislich der Baubeschreibung Bl. 74 ff vom 24.5.1985 erfolgten umfangreichen Sanierung des Gebäudes und des Grundstücks sowie über den Endvermögenswert des Hausgrundstücks per 3.7.1992, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn K vom Gutachterausschuß des Kreises Steinburg. Wegen des Ergebnisses wird auf die schriftlichen Gutachten zu den beiden Stichtagen vom 19.8.1999 der Sachverständigen, Herrn T als Vorsitzenden, Herrn R und Frau T vom Gutachterausschuß für Grundstückswerte im Kreis Steinburg (GA Bl. 161 ff) verwiesen.

Darüberhinaus ist der Sachverständige Herr T in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2000 vor dem Familiengericht (GA Bl. 215) zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens gehört worden.

Sodann hat das Amtsgericht - Familiengericht - Itzehoe durch Urteil vom 17.2.2000 die Klage abgewiesen und auf die Widerklage den Kläger verurteilt, an die Beklagte 12.600 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 2.7.1997 zu zahlen. Im übrigen hat das Familiengericht die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung der Abweisung der Klage führt das Familiengericht aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß die Beklagte keinen ausgleichspflichtigen Zugewinn erwirtschaftet habe. Der mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsanspruch vom 12.600 DM sei aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gem. § 823 Abs. 2 BGB sowie der ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB begründet. Der Kläger habe im Sinne des § 288 ZPO zugestanden, daß er der Beklagten gegenüber seine Berufstätigkeit bei dem Zeugen Henkelmann verschwiegen habe, um von ihr den verlangten Trennungsunterhalt in Höhe von 525 DM monatlich zu erlangen. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 290 ZPO seien nicht gegeben. Der diesbezügliche Vortrag sei auch nach § 296 a ZPO verspätet. Zu dem mit der Widerklage geltend gemachten Auskunftsanspruch der Beklagten führt das Familiengericht aus, ein Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten sei verjährt, so daß auch ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichsverfahrens nicht mehr durchgesetzt werden könne.

Gegen dieses Urteil wenden sich der Kläger mit seiner Berufung und die Beklagte mit der Anschlußberufung.

Der Kläger trägt vor, nach § 404 Abs. 1 ZPO erfolge die Auswahl des Sachverständigen durch das Prozeßgericht. Das Familiengericht habe Herrn K vom Gutachterausschuß des Kreises Steinburg zum Sachverständigen bestimmt, erstellt worden sei das Gutachten aber von den Sachverständigen T, R und T. Infolge dessen sei die Beweisaufnahme in der ersten Instanz verfahrensfehlerhaft und unbrauchbar.

Das Familiengericht habe auch seinen Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen in mehrfacher Hinsicht verfahrensfehlerhaft behandelt. In dem Verhandlungstermin vom 6.1.2000 habe seine Prozeßbevollmächtigte nach Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen T Anträge zu Protokoll geben wollen, darunter auch einen Ablehnungsantrag. Die Richterin habe jedoch keine Erklärungen zu Protokoll entgegengenommen und die Prozeßbevollmächtigten darauf verwiesen, sie könnten alles Erforderliche in einem nachzulassenden Schriftsatz vortragen. Hierauf beziehe sich sein Schriftsatz vom 20.1.2000 (GA Bl. 225, 227), in welchem das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen T ausführlich begründet worden sei. Über dieses Ablehnungsgesuch hätte vorher durch Beschluß und nicht erst im Endurteil entschieden werden müssen. Das Ablehnungsgesuch sei wegen Besorgnis der Befangenheit begründet, weil der Sachverständige ohne seine, des Klägers, Kenntnis eine Ortsbesichtigung durchgeführt und dabei einseitig Kontakt zu der andren Partei aufgenommen habe, sich von dieser habe herumführen und Fragen habe beantworten lassen. Die Parteien und Parteivertreter hätten rechtzeitig vor dem Termin in Kenntnis gesetzt werden und ihm hätte eine Teilnahme ermöglicht werden müssen. Von diesen Umständen habe er erst durch die Erläuterungen des Sachverständigen im Termin am 6.1.2000 Kenntnis erlangt. Er habe deshalb das Ablehnungsgesuch nicht früher anbringen können.

Bezüglich seiner Verurteilung zur Zahlung von 12.600 DM nebst Zinsen trägt der Kläger vor, die Voraussetzungen des gerichtlichen Geständnisses gemäß § 288 ZPO lägen nicht vor. Die Beklagte müsse daher ihren Zahlungsanspruch schlüssig vortragen. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB sei verjährt. Gegenüber einem Bereicherungsanspruch berufe er sich auf Entreicherung.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern,

die Widerklage abzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.900 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5.1.1998 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen,

ferner im Wege der Anschlußberufung,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Kläger darüberhinaus nach Maßgabe des erstinstanzlichen Widerklageantrages zu Ziff. 2. gemäß Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils zu verurteilen, ihr Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Endvermögens per 3.7.1992.

Der Kläger beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Gegenüber dem Anspruch der Beklagten auf Zahlung von 12.600 DM nebst Zinsen erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung, soweit dieser Anspruch auf unerlaubte Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB gestützt wird.

Die Beklagte trägt vor, sie habe ein Rechtsschutzinteresse an der Auskunft über das Endvermögen des Klägers; sie benötige die Auskunft zwar nicht zur Vorbereitung einer eigenen Zugewinnausgleichsklage, sondern vielmehr zur Erzielung wahrheitsgemäßer Angaben des Klägers im Rahmen der Errechnung des von ihm geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruchs. Dieser Auskunftsanspruch verjähre selbständig, und zwar in der Regel gem. § 195 BGB in 30 Jahren.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage hat Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht gemäß § 539 ZPO.

Die Berufung des Klägers gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 12.600 DM nebst Zinsen an die Beklagte ist unbegründet.

Die Anschlußberufung der Beklagten bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung von Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Klägers ist begründet.

I. Die Entscheidung des Familiengerichts über den mit der Klage geltend gemachten Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers beruht auf wesentlichen Verfahrensmängeln im Sinne des § 539 ZPO.

Ein Verfahrensfehler ergibt sich daraus, daß das Familiengericht davon abgesehen hat, die gutachterlichen Erläuterungen des Sachverständigen T in seiner mündlichen Anhörung vom 6.1.2000 (GA Bl. 215) inhaltlich zu Protokoll zu nehmen. Darin liegt ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 160 Abs. 3 Nr. 4. ZPO, nach der die Aussagen der Sachverständigen im Protokoll festzustellen sind. Ausnahmefälle i. S. des § 161 ZPO liegen nicht vor. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß die Erläuterungen des Sachverständigen hier nur eingeschränkt protokollpflichtig waren, weil die Anhörung des Sachverständigen gegenüber dem schriftlichen Gutachten keine Neuigkeiten im Sinne von Ergänzungen, Berichtigungen oder Erläuterungen der früheren Aussage gebracht hat (vgl. hierzu Zöller/Stöber, ZPO, 21. Aufl., § 160 RdNr. 8). Denn der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 15.12.1999 (GA Bl. 200, 204) geltend gemacht, in dem Gutachten vom 19.8.1999 über den Wert des Hausgrundstückes K zum Endstichtag seien werterhöhende Maßnahmen, die in den Jahren 1984 bis 1992 getätigt worden seien, nicht hinreichend gewürdigt und in die Begutachtung einbezogen worden. Zugleich hat der Kläger die Baumaßnahmen unter Beweisantritt im einzelnen bezeichnet. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß dieser Punkt Gegenstand der mündlichen Anhörung des Sachverständigen T war. Das Familiengericht führt hierzu aus, entgegen der Auffassung des Klägers habe der Gutachterausschuß die Sanierung des Hauses nach Übernahme berücksichtigt. Wie der Sachverständige T erläutert habe, habe den Gutachterausschuß aufgrund seiner langjährigen Erfahrungen anhand des jetzigen Zustandes des Hauses Umbauten und Sanierungen über das übliche stets anfallende Maß hinaus, bezogen auf die 80er Jahre, feststellen können. Der Gutachterausschuß habe deshalb für den Stichtag im Jahre 1992 die gleiche Restnutzungsdauer des Hauses wie auch bei Übernahme im Jahre 1984 angenommen und entsprechend den Vervielfältiger bezogen auf das Jahr 1913 erhöht. Dieser Zusammenhang erschließt sich jedoch nicht unmittelbar aus dem schriftlichen Gutachten und wird erst durch die mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen deutlich. Deshalb hätten die diesbezüglichen Erklärungen des Sachverständigen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4. ZPO der Protokollierung bedurft.

Ein weiterer wesentlicher Verfahrensfehler folgt daraus, daß das Familiengericht über das Gesuch des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit nicht durch vorgeschalteten Beschluß (§ 406 Abs. 5 ZPO), sondern erst durch das angefochtene Urteil vom 17.2.2000 entschieden hat. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs erst in den Urteilsgründen führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, es sei denn, der Ablehnungsantrag war eindeutig unzulässig (Thomas-Putzo, ZPO, 19. Aufl., § 406 RdNr. 9). Obwohl der Kläger nach der persönlichen Anhörung des Sachverständigen T in der mündlichen Verhandlung vom 6.1.2000 die Anträge gestellt hat (§§ 406 Abs. 1 Satz 1, 43 ZPO), kann im Hinblick auf den Vortrag des Klägers in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 20.1.2000 (GA Bl. 226) nicht festgestellt werden, daß der Antrag des Klägers auf Ablehnung des Sachverständigen eindeutig unzulässig ist. Der Kläger trägt hierzu vor, seine Prozeßbevollmächtigte habe in dem Verhandlungstermin vom 6.1.2000 nach Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen T u. a. einen Ablehnungsantrag zu Protokoll geben wollen. Die Richterin habe diese Erklärungen jedoch nicht zu Protokoll entgegen genommen und die Prozeßbevollmächtigte darauf verwiesen, sie könne alles Erforderliche in einem nachzulassenden Schriftsatz vortragen. Demgemäß sei dies durch seinen Schriftsatz vom 20.1.2000 (GA Bl. 226, 227) geschehen. Zwar hätte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht vom 6.1.2000 darauf hinwirken müssen, daß die genannten Vorgänge in das Protokoll aufgenommen wurden (§ 160 Abs. 2 ZPO), was nicht geschehen ist. Andererseits ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift vom 6.1.2000, daß den Parteien nachgelassen worden ist, zu den seinerzeitigen Erörterungen binnen 3 Wochen ergänzend vorzutragen. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger den Schriftsatz vom 20.1.2000 (GA 226) eingereicht und hilfsweise für den Fall, daß das Familiengericht eine neue Begutachtung des Wertes des Grundstücks K ablehnte, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Angesichts des unter das Zeugnis der Rechtsanwältin K und des Rechtsanwalts H gestellten Verfahrensablaufs kann nicht festgestellt werden, daß der mit dem nachgelassenen Schriftsatz erhobene Ablehnungsantrag eindeutig unzulässig war. Die Bescheidung des Ablehnungsgesuchs erst in den Urteilsgründen war daher verfahrensfehlerhaft.

Die Verfahrensmängel sind wesentlich, weil sie für das Urteil ursächlich sind. Die Entscheidung hängt maßgeblich von der Bewertung des Hausgrundstückes K der Beklagten im Anfangs- und Endvermögen ab. Die Gutachten des Gutachterausschusses für Grundstückswerte vom 19.8.1999 können nur Bestand haben, wenn das Befangenheitsgesuch des Klägers verfahrensfehlerfrei und rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Anderenfalls müßte ein neues Gutachten eines anderen Sachverständigen eingeholt werden. Auch wenn die Ablehnungsgründe gegen den Sachverständigen nicht durchgreifen, kommt es auf die Einzelheiten der Erläuterungen des Vorsitzenden T des Gutachterausschusses in seiner persönlichen Anhörung vom 6.1.2000 an, soweit dadurch Aussagen in den schriftlichen Gutachten konkretisiert werden, die sich ohne die zusätzlichen Erläuterungen aus den schriftlichen Gutachten allein nicht erschließen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die von dem Kläger geltend gemachten werterhöhenden Baumaßnahmen nach Überlassung des Hausgrundstückes an die Beklagte. Aus all diesen Umständen ergibt sich, daß der Senat zur Zeit keine eigene Sachentscheidung treffen kann.

II. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung unberechtigt erhaltenen Trennungsunterhalts für die Zeit von Oktober 1991 bis September 1993 in Höhe von monatlich 525 DM, insgesamt 12.600 DM, gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Unstreitig hat die Beklagte dem Kläger in der fraglichen Zeit Getrenntlebensunterhalt in Höhe von insgesamt 12.600 DM gezahlt. Der Kläger hat unter den Voraussetzungen des bindenden Geständnisses im Sinne des § 288 ZPO entgegen einem früheren Vortrag zugestanden, in der genannten Zeit bei Herrn H gearbeitet und Einkünfte erzielt zu haben. Er hat in seinem Schriftsatz vom 26.11.1997 (GA Bl. 61, 73) vorgetragen, in Höhe der Widerklage von 12.600 DM werde die "Aufrechnung" erklärt. Den widerklagebegründenden Sachverhalt stelle er außer Streit. Mit dieser Erklärung hat der Kläger Tatsachen zugestanden, nämlich die Behauptung der Beklagten, daß er über eigenes Erwerbseinkommen verfügt und deshalb keinen Ehegattenunterhalt beanspruchen konnte. Auf der Grundlage dieses Zugeständnisses hat der Kläger noch in der mündlichen Verhandlung vom 18.6.1998 (GA Bl. 119) verhandelt. Denn er hat in jener mündlichen Verhandlung den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26.11.1997 (GA Bl. 61) gestellt, nämlich die Beklagte zu verurteilen, an ihn 80.900 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Bei der Ermittlung der Klagesumme von 80.900 DM hat der Kläger bereits die von ihm sogenannte Aufrechnung in Höhe der Widerklage von 12.600 DM als Verrechnungsposten berücksichtigt. Damit ist auch das Erfordernis des § 288 ZPO erfüllt, daß die Tatsachen bei einer mündlichen Verhandlung zugestanden sein müssen. Aus diesem Zugeständnis folgt, daß die Beklagte den gezahlten Unterhalt von 12.600 DM unter den Voraussetzungen der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger wegen Verschweigens eigener Einkünfte den Ehegattenunterhalt verwirkt hat. Ausreichend für einen Rückforderungsanspruch ist das Zugeständnis des Klägers, wegen eigener Einkünfte bei der Firma H keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt gehabt zu haben.

Das Geständnis des Klägers hat nicht durch Widerruf seine Wirksamkeit verloren. Zwar trägt der Kläger in seinem Schriftsatz vom 25.1.2000 (GA Bl. 244, 246, 247) vor, die zur Aufrechnung gestellte Forderung sei unbegründet, deshalb erkläre er die "Aufrechnung" nunmehr nur hilfsweise. Ein eindeutiger Widerruf des Zugeständnisses, in der fraglichen Zeit von Oktober 1991 bis September 1993 bei der Firma H gearbeitet und eigene Einkünfte erzielt zu haben, ist nicht erfolgt. Vielmehr geht der Kläger auf die Verfahren 6 F 73/92 und 6 F 81/94 AG Itzehoe ein, welche Getrenntlebens- und Geschiedenenunterhalt ab Oktober 1993 betreffen, und bestreitet, in dem Zeitraum von November 1991 bis Juni 1993 unberechtigt Unterhalt empfangen zu haben und fügt hinzu, der Umstand, daß er den Sachverhalt vorher nicht bestritten habe, habe auf einem Mißverständnis beruht. Der hierin liegende Widerruf des Geständnisses erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 290 ZPO. Danach hat der Widerruf auf die Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses nur dann Einfluß, wenn die widerrufende Partei beweist, daß das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlaßt worden ist. Der Kläger hat schon nicht dargetan, daß er entgegen früherem Zugeständnis in der Zeit von Oktober 1991 bis September 1993 nicht bei der Firma H gearbeitet und keine Einkünfte erzielt hat. Für die etwa in diesem Sinne auszulegende Begründung für seinen Widerruf des Geständnisses hat er keinen Beweis angetreten. Der Widerruf ist daher nicht geeignet, die Wirksamkeit des Geständnisses zu beseitigen. Es bleibt daher bei dem Herausgabeanspruch der Beklagten gegen den Kläger gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Der von dem Kläger erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift demgegenüber nicht durch. Denn nach § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt, von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den Allgemeinen Vorschriften (§ 818 Abs. 4 BGB). Auf den Wegfall oder die Minderung der Bereicherung nach Eintritt der Rechtshängigkeit kann sich der gemäß § 818 Abs. 4 BGB nach den Allgemeinen Vorschriften haftende Empfänger grundsätzlich nicht berufen (Palandt/Thomas, BGB, 59. Aufl., § 818 Rn. 53). Dies trifft in dem vorliegenden Fall zu. Der Kläger wußte bei dem Empfang der Unterhaltsleistungen, daß er wegen seiner Eigeneinkünfte bei der Firma H keinen Anspruch auf Unterhaltsleistungen hatte. Der Schutz, der sich aus der Möglichkeit des Entreicherungseinwandes ergibt, steht ihm daher nicht zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten. Die Widerklage, mit der die Beklagte 12.600 DM nebst 7 % Jahreszinsen seit Rechtshängigkeit verlangt hat, ist dem Kläger am 2.7.1997 zugestellt worden. Die Höhe des Zinssatzes von 7 % pro Jahr beruht ebenfalls auf dem wirksamen Geständnis des Klägers.

III. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand seines Endvermögens gemäß § 1379 BGB. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob sich auf seiten der Beklagten ein Zugewinn errechnet, der zu einem Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers führen kann. Die Beklagte hat den Auskunftsanspruch uneingeschränkt und nicht nur für den Fall, daß sie einen Zugewinn erzielt hat. Obwohl ein eigener Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten gegen den Kläger verjährt ist, besteht ein Rechtsschutzinteresse für die Beklagte an der Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Klägers. Denn auch im Rahmen der Zugewinnausgleichsklage des Klägers kann der Ausgleichsanspruch nur berechnet werden, wenn auch das eigene Endvermögen des Klägers vorgetragen wird. Der Auskunftsanspruch verjährt unabhängig von einem etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch der Beklagten selbständig in 30 Jahren gem. § 195 BGB (Palandt/Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 261 Rn. 27; § 1378 Rn. 11). Der Kläger hat daher im Rahmen dieses Verfahrens auf Zahlung des begehrten Zugewinnausgleichs Auskunft über sein Endvermögen zu erteilen. Insoweit war die Sache entscheidungsreif, so daß der Senat hierüber abschließend entschieden hat.

IV. Die Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der Widerklage auf Zahlung von 12.600 DM hat der Kläger nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen, die Kosten des Berufungsverfahrens hinsichtlich der auf Auskunftserteilung gerichteten Widerklage hat der Kläger nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Eine einheitliche Kostenentscheidung kann zur Zeit jedoch nicht erfolgen, weil die abschließende Entscheidung hinsichtlich der Zugewinnausgleichsklage noch offen ist. Zur Erzielung einer einheitlichen Kostenentscheidung auch für die Berufungsinstanz war daher die Kostenentscheidung für beide Rechtszüge dem Familiengericht vorzubehalten.

Ende der Entscheidung

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