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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 13 UF 77/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1587 c Nr. 1
Der Umstand, dass ein 16 Jahre älterer Ehemann während der Ehe nur ein Jahr berufstätig ist und sodann mit dem gesetzlichen Höchstsatz des Ruhegehaltes von 75 % in den Ruhestand eintritt, kann den Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit rechtfertigen.
13 UF 77/03

Beschluss

In der Familiensache (Folgesache Versorgungsausgleich)

wegen Ausschluss des Versorgungsausgleichs

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Alpes, den Richter am Oberlandesgericht Hansen und die Richterin am Oberlandesgericht Jantzen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. August 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den im Verbundurteil des Amtsgerichts Meldorf - Familiengericht - vom 08. April 2003 enthaltenen Ausspruch zum Versorgungsausgleich wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller werden die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.571,60 €.

Beiden Parteien wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt.

Dem Antragsteller wird Rechtsanwalt Bothe in Itzehoe, der Antragsgegnerin Rechtsanwalt Dr. Carstensen in Schleswig beigeordnet.

Gründe:

Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Antragsteller gegen die im Verbundurteil vom Amtsgericht getroffene Entscheidung, den Ausgleich der Versorgungsanwartschaften der Parteien entfallen zu lassen.

Wegen der vom Amtsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Begründung für den Wegfall des Versorgungsausgleichs wird auf das angefochtene Verbundurteil Bezug genommen.

Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend:

Auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs würden der Antragsgegnerin genügend eigene Anwartschaften verbleiben, dass sie ihren Lebensunterhalt im Versorgungsfalle ausreichend bestreiten könne. Zudem könne sie in den ihr noch verbleibenden 13 Jahren bis zum Beginn des Ruhestandes mit Vollendung des 65. Lebensjahres noch eine angemessene zusätzliche Altersversorgung aufbauen. Schließlich habe die Antragsgegnerin auch die Möglichkeit, über eine Beförderung ihre Versorgungsanwartschaften noch zu steigern.

Der Antragsteller beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Zudem ersucht er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diesen Antrag.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch sie ersucht um Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört.

Die gemäß § 621 e Abs. 3 ZPO in zulässiger Weise angebrachte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Amtsgericht ist darin zu folgen, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit der Folge einer Inanspruchnahme der Antragsgegnerin hier grob unbillig im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB wäre. Nach der genannten Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob unbillig wäre.

Die bei beiden Parteien unterschiedlichen Verhältnisse hat bereits das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung dargestellt. Darauf wird verwiesen.

Ergänzend hat der Senat erwogen:

Für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs und damit für die Beschwerde würde der Gesetzeszweck sprechen, nach welchem beide Ehegatten zur Sicherung ihrer Versorgung an dem in der Ehe gemeinsam Erarbeiteten teilhaben sollen (Borth in FamRZ 2001, 887, 889 und Borth, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdn. 716), und der Umstand, dass an die Annahme einer "groben Unbilligkeit" im Sinne der genannten Vorschrift ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an § 242 BGB, nach welchem Leistungen so zu bewerten sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zutreffend weist der Antragsteller auch darauf hin, dass die Antragsgegnerin auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine für sie ausreichende Altersversorgung hätte und allein der Umstand, dass er dann über insgesamt höhere Anrechte verfügen würde als die Antragsgegnerin, noch nicht die grobe Unbilligkeit begründet.

Die vorgenannten Umstände fallen jedoch gegenüber den folgend zu nennenden nicht entscheidend ins Gewicht, die die grobe Unbilligkeit begründen und einen Ausgleich der in der Ehezeit der Parteien erworbenen Alterssicherung sinn- und zweckwidrig erscheinen lassen:

Der Antragsteller hatte bei Heirat der Parteien am 04. Februar 1993 altersbedingt bereits eine bestmögliche Versorgungsanwartschaft. Als er nach knapp einem Jahr im Alter von 59 Jahren in den Ruhestand versetzt wurde, erhielt er Versorgungsbezüge schon in voller Höhe von 75 % seiner letzten Bruttodienstbezüge. Damit war der Antragsteller vergleichbar einem Ehegatten, der während der Ehe erhebliches Vermögen erwarb und ohne weitere Erwerbstätigkeit den eigenen Lebensbedarf davon mehr als ausreichend bestreiten konnte.

Zudem hatte der Antragsteller dadurch, dass die erheblich jüngere Antragsgegnerin in der Ehe voll ihrer Berufstätigkeit nachging, während des Zusammenlebens keine wirtschaftlichen Beeinträchtigungen, sondern Vorteile. Nachdem er im Ruhestand war, konnte er darüber hinaus noch den gemeinsamen Haushalt versorgen. Einkommensmäßig war er aufgrund der eigenen Pension bereits gut versorgt.

Bei einer Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre der vom Gesetz angestrebte Zweck, dem Ausgleichsberechtigten möglichst eine volle Versorgung zu sichern, nicht (mehr) zu erreichen; denn der Antragsteller hat mit dem Ruhegehalt in Höhe von 75 % der Bezüge der aktiven Zeit bereits das für seinen Beruf als beamteter Realschullehrer mögliche Maximum an Versorgung erreicht. Seine Versorgungslage ist somit unter keinem gesetzgeberischen Blickwinkel unbefriedigend und deshalb auch nicht mehr verbesserungsbedürftig.

Demgegenüber würde die ohnehin schon schlechtere Endversorgung der Antragsgegnerin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs weiter verschlechtert. Die Antragsgegnerin befindet sich derzeit in der Besoldungsgruppe A 11, während der Antragsteller die Gruppe A 13 erreicht hat. Eine Beförderung der Antragsgegnerin ist zwar noch möglich, aber keineswegs sicher. Zudem hat sie nach der jetzigen Rechtslage lediglich Versorgungsbezüge in Höhe von 71,75 % ihrer letzten Bruttodienstbezüge zu erwarten, während der Antragsteller solche in Höhe von 75 % erreicht hat. Insoweit ist die Antragsgegnerin auf die bis jetzt erreichten Versorgungsbezüge ungleich stärker angewiesen als der Antragsteller auf die (formale) Durchführung des Werteausgleichs (BGH NJW 1981, 1733, 1735).

Schließlich beruht die Pflicht der Antragsgegnerin zum Ausgleich nicht entscheidend auf einer höheren wirtschaftlichen Leistung ihrerseits in der Ehe, sondern darauf, dass der Antragsteller altersbedingt und nicht ehebedingt seit seiner Versetzung in den Ruhestand ab 01. Februar 1994 keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat (OLG Köln in FamRZ 1988, 849 unter Bezug auf Münchener Kommentar-Maier § 1587 c Rdn. 13).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO, § 17 a Nr. 1 GKG.

Ende der Entscheidung

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