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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 17.07.2006
Aktenzeichen: 13 WF 118/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 890
Auch wenn wegen derselben Handlung bereits eine Kriminalstrafe verhängt wurde, ist die Festsetzung von Ordnungsmitteln als Maßnahme der Zwangsvollstreckung zivilgerichtlicher oder familiengerichtlicher Entscheidungen nach § 890 ZPO zulässig.

Bei der Höhe des Ordnungsgeldes ist die strafgerichtliche Verurteilung zu berücksichtigen.


13 WF 118/06

Beschluss

In der Familiensache (Gewaltschutzanordnung)

wegen Ordnungsgeld

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 17. Juli 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Ordnungsgeldbeschluss des Amtsgerichts Elmshorn - Familiengericht - vom 31. Mai 2006 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Gegen den Antragsgegner wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 € festgesetzt, das binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zu zahlen ist.

Für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, ist der Antragsgegner zu Ordnungshaft von 20 Tagen verurteilt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Zwangsvollstreckungsverfahrens in beiden Instanzen werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 2.500 €.

Gründe:

Die gemäß § 793 ZPO zulässig erhobene sofortige Beschwerde hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Obwohl der Antragsgegner wegen der Handlungen, die er am 31. Juli 2005 gegen die Antragstellerin beging, vom Strafrichter verurteilt worden ist, ist daneben die Festsetzung von Ordnungsmittel nach § 890 ZPO zulässig, denn diese Ordnungsmittel sind keine Kriminalstrafe, sondern Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zivilgerichtlicher oder familiengerichtlicher Entscheidungen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 4 Gewaltschutzgesetz Verstöße gegen Anordnungen oder Verbote, die vom Familiengericht getroffen worden sind, über die Möglichkeiten der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung hinaus mit Kriminalstrafe bedroht. Die Frage, ob und ggf. in welchem Umfang Maßnahmen der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung noch geboten sind, nach dem Verstöße gegen die Anordnung des Familiengerichts strafgerichtlich geahndet worden sind, muss danach entschieden werden, welchen Sinn und Zweck die strafgerichtliche Sanktion oder aber die zivilprozessuale Vollstreckungsmaßnahme hat.

Der Antragsgegner hat gegen das Verbot verstoßen, das durch den Beschluss des Familiengerichts Pinneberg vom 3. Juni 2005 in Ziffer IV ausgesprochen wurde. Der Vorgang ist im hier angefochtenen Beschluss vom 31. Mai 2006 zutreffend beschrieben und festgestellt worden. Durch die festgestellte Tat hat der Antragsgegner die Voraussetzungen der Festsetzung eines Ordnungsgeldes gemäß § 890 Abs. 1 ZPO erfüllt, ohne dass es auf die Strafbarkeit seines Tuns ankommt.

Bei der Bemessung des Ordnungsgeldes ist dem Unwertgehalt der Verletzungshandlung und dem Grand des Verschuldens des Zuwiderhandeln Rechnung zu tragen. Dabei sind Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung und die Folgen für die zu schützende Person zu berücksichtigen (Zöller-Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 890 Rn. 18).

Vorliegend war zugunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen, dass seine Handlung eine Verurteilung durch den Strafrichter nach sich gezogen hat. Anderseits sind durch die strafgerichtliche Verurteilung auch Elemente der Handlungen des Antragsgegners geahndet worden, die über das vom Familiengericht durch Beschluss vom 3. Juni 2005 angeordnete Verbot erheblich hinausgingen.

Die Vollstreckung der vom Strafrichter verhängten Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. Als Bewährungsauflage hat der Antragsgegner 200 Stunden gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Damit ist dem Strafzweck genüge getan, wenn der Antragsgegner die Bewährungsauflagen erfüllt und die Bewährungszeit ohne Rückfall durchsteht.

Der zivilrechtliche Sinn und Zweck des vom Familiengericht im Beschluss vom 3. Juni 2005 ausgesprochenen Verbotes ist damit jedoch nicht vollen Umfangs erfüllt. Nach der Anordnung des Familiengerichts war dem Antragsgegner untersagt, sich der Antragstellerin auf eine Distanz von weniger als 100 m Entfernung zu nähern oder eine Begegnung mit ihr herbeizuführen. Bereits diesem zur Sicherung der Unversehrtheit der Antragstellerin erlassenen Verbot hat der Antragsgegner in erheblicher Weise zuwider gehandelt. Darüber hinaus ist seine Handlung für die Antragstellerin nicht ohne Folgen geblieben. Er hat sie der Freiheit beraubt und mit dem Tode bedroht. Das Gewicht des Verstoßes gegen das gerichtliche Verbot gebietet hier die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

Bei der Höhe des Ordnungsgeldes war zum einen die strafgerichtliche Verurteilung zu berücksichtigen und der Umstand, dass die Tat nunmehr bald ein Jahr zurückliegt. Darüber hinaus waren die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners zu bedenken. Er muss seinen Lebensunterhalt mit sehr geringen finanziellen Mitteln bestreiten.

Dem Antragsgegner ist zudem gemäß Art. 7 Abs. 1 EGStGB eine Zahlungsfrist von drei Monaten eingeräumt worden, damit er durch ihm zumutenden Verdienst durch geringfügige Erwerbstätigkeit jeder Art diejenigen Mittel beschaffen kann, um das Ordnungsgeld zahlen zu können.

Gemäß §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten beider Instanzen zu tragen. Der Erfolg seiner Beschwerde war verhältnismäßig geringfügig.

Ende der Entscheidung

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