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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 11.04.2003
Aktenzeichen: 13 WF 193/02
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 13 a I 1
Grundsätzlich hat im verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, es sei dennn, er hat durch grobes Verschulden Kosten verursacht.
13 WF 193/02

Beschluss

In der Familiensache

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Alpes, den Richter am Oberlandesgericht Hansen und die Richterin am Oberlandesgericht Jantzen am 11. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenbeschluss des Amtsgerichts Ahrensburg - Familiengericht - vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner nach einem Streitwert von 750 € zu tragen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 20 a Abs. 2 FGG zulässig, aber nicht begründet.

Das Familiengericht hat in dem angefochtenen Beschluss über die Kosten des Verfahrens entschieden, nachdem die Hauptsache (Zuweisung der Wohnung S.-Straße) durch den Umzug der Antragstellerin in die Wohnung H.- Allee erledigt war.

Die vom Familiengericht getroffene Entscheidung, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, ist nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen:

Nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG hat das Familiengericht nach Billigkeit darüber zu entscheiden, ob anzuordnen ist, dass die außergerichtlichen Kosten von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Eine Pflicht zur Auferlegung von Kosten kommt in erster Instanz nur in Betracht, wenn ein Beteiligter durch grobes Verschulden Kosten verursacht hat (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG). Im Übrigen ist bei der Anwendung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG grundsätzlich davon auszugehen, dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat. Die Auferlegung der Kosten ist in das Ermessen des Gerichts gestellt und davon abhängig gemacht, dass sie der Billigkeit entspricht. Die Auferlegung der Kosten bedarf also besonderer Rechtfertigung im Einzelfall (vgl. Keidel-Kuntze-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 13 a Rn. 21 m. w. N.). Als besonderer Billigkeitsgrund für die Auferlegung der Kosten kommt insbesondere das Vorbringen unwahrer Behauptungen in Betracht (vgl. Keidel-Kuntze-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 13 a Rn. 23 m. w. N.). Im Übrigen besteht bei Familienstreitigkeiten die Praxis, dass hinsichtlich der Auferlegung einer Kostenerstattungspflicht Zurückhaltung geboten ist (vgl. Keidel-Kuntze-Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., § 13 a Rn. 23 m. w. N.; § 13 a Rn. 44 m. w. N.).

Ausgehend von den dargelegten Grundsätzen hat das Familiengericht zu Recht entschieden, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Kostenauferlegung hier nicht gegeben sind. Die Behauptung des Antragsgegners, die Antragstellerin habe den Beschluss des Familiengerichts auf Zuweisung der ehelichen Wohnung vom 23. Juli 2002 "erschlichen", weil sie nie die Absicht gehabt habe, nach dem 23. Juli 2002 in die Wohnung S.-Straße zurückzukehren, wird von der Antragstellerin bestritten und ist nicht bewiesen. Die Tatsache, dass der Mietvertrag für die neue Wohnung der Antragstellerin vom 19. August 2002 datiert, spricht eher gegen die Richtigkeit der Behauptung des Antragsgegners.

Nach alledem ist der Antragsgegner beweisfällig geblieben hinsichtlich seiner Behauptung, die Antragstellerin habe nie den tatsächlichen Willen gehabt, die Doppelhaushälfte S.-Straße nach dem 23. Juli 2002 zu nutzen. Im Übrigen hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 22. Juli 2002 und in der eidesstattlichen Versicherung vom selben Tag darauf hingewiesen, dass sie die Ehewohnung nur noch vorübergehend nutzen will, bis sie eine andere Wohngelegenheit gefunden hat.

Bei abschließender Würdigung aller Umstände bestehen hier keine besonderen Gründe, die eine Anordnung der Kostenauferlegung erforderlich machen. Hierbei hat der Senat auch den Umstand berücksichtigt, dass der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin auf vorläufige Wohnungszuweisung mitverursacht hat, indem er die Schlösser in der Doppelhaushälfte S.-Straße am 23. Juli 2002 ausgetauscht hat, um der Antragstellerin den Zutritt zum Haus unmöglich zu machen.

Nach alledem ist die angefochtene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden, so dass die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war.

Ende der Entscheidung

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