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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 18.12.2000
Aktenzeichen: 13 WF 202/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Trennungsunterhalt zu beantragen, wenn einer einstweilige Anordnung auf Trennungsunterhalt wegen Rücknahme des Scheidungsantrags die Grundlage entzogen wurde.

SchlHOLG, 4. FamS, Beschluss vom 18. Dezember 2000, - 13 WF 202/00 -


Beschluss

13 WF 202/00 76 F 111/00 AG Itzehoe

In der Familiensache

der

Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Jensen und Brüggen, Viktoriastraße 12, 25524 Itzehoe -

gegen

Antragsgegner und Beschwerdegegner,

- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frank W. Schemmel, Bekstraße 16, 25524 Itzehoe -

hat der 4. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Friedrichsen und die Richter am Oberlandesgericht Hansen und Hohmann am 18. Dezember 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Itzehoe vom 15. März 2000 in der Fassung des Beschlusses über die Nichtabhilfe vom 13. Oktober 2000 geändert.

Der Klägerin wird ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwältin Jensen in Itzehoe Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie beantragen will, den Beklagten zu verurteilen, an sie Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.000,- DM beginnend ab 01. Juli 2000 zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

Gründe:

Die Rechtsverfolgung der Klägerin hat teilweise hinreichende Erfolgsaussicht. Die (zeitliche) Einschränkung ergibt sich daraus, dass nicht ersichtlich und auch aus dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen ist, weshalb der Beklagte für die Zeit vor Erhebung der Klage rückständigen Unterhalt zu zahlen hätte. Die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB werden nicht vorgetragen. Eine Aufforderung an den Beklagten, Auskunft über seine Einkünfte zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs zu erteilen oder verzugsbegründende Maßnahmen der Klägerin (Mahnung) werden nicht dargelegt. Mit Aussicht auf Erfolg kann sie daher Trennungsunterhalt lediglich ab Rechtshängigkeit (Zustellung der Klage am 12. Juli 2000) geltend machen. Dabei wirkt die Zustellung der Klage nach § 1613 Abs. 1 S. 2 BGB auf den ersten dieses Monats zurück.

Abgesehen von dieser zeitlichen Einschränkung hat die Klägerin jedoch schlüssig die anspruchsbegründenden Tatsachen für einen Anspruch auf Trennungsunterhalt in der geltend gemachten Höhe vorgetragen. Entgegen der vom Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss geäußerten Auffassung lässt sich ihre Rechtsverfolgung auch nicht als rechtsmissbräuchlich oder mutwillig mit der Begründung bezeichnen, es habe bereits einmal eine einstweilige Anordnung über Trennungsunterhalt existiert, der die Klägerin selbst durch Rücknahme ihres Scheidungsantrages den Boden entzogen habe. Von der Klägerin kann nicht aus rein ökonomischen Gründen erwartet werden, gegen ihre Überzeugung den zunächst gestellten Scheidungsantrag nur deshalb nicht zurückzunehmen, weil sie in Form einer einstweiligen Anordnung bereits einen Titel über Trennungsunterhalt besitze. Die Frage, ob eine Partei einen Scheidungsantrag aufrechterhalten oder zurücknehmen will, entscheidet sich nach anderen als prozesswirtschaftlichen Kriterien. Einer Partei kann auch nicht angesonnen werden, wegen der einstweiligen Anordnung das Scheidungsverfahren rechtshängig zu belassen es allerdings nicht weiter zu betreiben. Im übrigen dürfte zweifelhaft sein, ob die einstweilige Anordnung, in einem solchen Fall wirksam bleibt. Stellt eine Partei einen Scheidungsantrag, betreibt sie dann aber, nachdem eine einstweilige Anordnung über Unterhalt ergangen ist, diese Verfahren nicht weiter, sondern beantragt dessen Ruhen, so ist zwar zutreffend, dass die einstweilige Anordnung nicht außer Kraft tritt. Jedoch kann der Antragsgegner unter Berufung auf § 620 b Abs. 1 ZPO die Aufhebung der einstweiligen Anordnung beantragen und dies damit begründen, dass durch den Stillstand des Scheidungsverfahrens das Regelungsbedürfnis fortgefallen sei (Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rn. 8 zu § 620 f).

Die Klägerin handelt daher nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie einen Anspruch auf Trennungsunterhalt geltend macht und hierzu schlüssig vorträgt. Ob die vom Beklagten hiergegen vorgebrachten Einwendungen erheblich sind, wird sich im Hauptsacheverfahren herausstellen. Zunächst ist der Klägerin jedenfalls Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Ende der Entscheidung

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