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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 08.04.2003
Aktenzeichen: 13 WF 59/03
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 12 II 2
In Ehesachen, in denen beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung gewährt worden ist, ist nicht grundsätzlich von dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 € auszugehen.
13 WF 59/03

Beschluss

In der Familiensache

hat der 4. Familiensenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Alpes als Einzelrichter am 8. April 2003 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Parteien wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Meldorf - Familiengericht - vom 04. März 2003 teilweise geändert und wie folgt insgesamt neu gefasst.

Der Streitwert wird

für die Ehesache auf 6.000,-- € für den Versorgungsausgleich auf 500,-- € insgesamt mithin auf 6.500,-- €

festgesetzt.

Die weitergehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerden der Prozessbevollmächtigten haben Erfolg.

Der Senat ermittelt das nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GKG für die Streitwertfestsetzung maßgebliche Nettoeinkommen dergestalt, dass von den Bruttobezügen der Parteien die gesetzlichen Abzüge wie Steuern und Sozialabgaben subtrahiert werden. Ferner bringt der Senat fortlaufende Schuldenlasten der Parteien in Abzug. Weitere Abzüge, wie sie im Rahmen der Prozesskostenhilfebewilligung gegebenenfalls zu erfolgen haben, nimmt der Senat nicht vor. Es ist daher in den Fällen, in denen beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist, nicht grundsätzlich von dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 2.000 € auszugehen.

Im vorliegenden Fall ist daher unter Berücksichtigung der Schuldenlasten der Parteien ein Streitwert für die Ehesache von 6.000 € angemessen.

Ende der Entscheidung

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