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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 06.07.2007
Aktenzeichen: 14 U 145/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 2
1. § 261 Abs. 2 StGB ist Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

2. Leichtfertigkeit im Sinne des § 261 Abs. 5 StGB liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft des Geldes nach der Sachlage nahezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt. Daran kann es im Einzelfall auch bei einem sehr großen Betrag, der ohne schriftliche vertragliche Absicherung und ohne konkrete Festlegung des Verwendungszweckes hergegeben wird, fehlen, wenn dem betroffenen Beklagten Erfahrung im Umgang mit Personen aus dem kriminellen Milieu fehlt und er geschickten Angaben zur Herkunft des Geldes vertraut.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 145/06

verkündet am: 06. Juli 2007

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 2007 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten zu 3. und 5. wird das am 4. August 2006 verkündete Teilversäumnis- und Schlussurteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 6. wird als Gesamtschuldner neben den bereits durch Teil-Versäumnisurteil vom 15. August 2005 verurteilten Beklagten zu 1. und 2. verurteilt, an den Kläger 1.000.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Juli 2004, der Beklagte zu 6. seit dem 01. April 2005 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten des Klägers in der ersten Instanz tragen der Kläger 1/2 und die Beklagten zu 1., 2. und 6. als Gesamtschuldner 1/2.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz der Beklagten zu 3., 4. und 5..

Die Beklagten zu 1., 2. und 6. tragen ihre außergerichtlichen Kosten in der ersten Instanz jeweils selbst.

Das Urteil ist für den Kläger gegen die Beklagten zu 1.und 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, gegenüber dem Beklagten zu 6. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Für die Beklagten zu 3. und 5. ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 3. und 5. Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Rückzahlung eines Investitionsbetrages in Höhe von 1.000.000,00 €, und zwar gegen die Beklagten zu 3. - 5. wegen Geldwäsche. Die Klage gegen den Beklagten zu 4. ist bereits in der 1. Instanz rechtskräftig abgewiesen worden. Auf die Berufung der Beklagten zu 3. und 5. wird das Urteil geändert und die Klage insoweit abgewiesen.

Der Beklagte zu 1. ist alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 2., die dieser allein zum Zweck betrügerischer Machenschaften mit Sitz in Las Vegas als reine Briefkastenfirma gründete. Die Geschäfte der Firma wurden über die deutsche Anschrift ... geführt. Der Kläger zahlte an die Beklagte zu 2., vertreten durch den Beklagten zu 1., aufgrund eines Treuhandvertrages einen Investitionsbetrag in Höhe von 1.000.000,00 €. Entgegen den vertraglichen Absprachen wurden weder die Investition zurückgezahlt noch der zugesagte Gewinnanteil an den Kläger ausgezahlt.

Stattdessen überwies der Beklagte zu 1. nach Vermittlung durch den Beklagten zu 6. den Betrag in Höhe von 1.000.000,00 € auf ein Konto der Beklagten zu 5.. Bei der Beklagten zu 5. handelt es sich um eine Gesellschaft mit der die Beklagten zu 3. und 4. - beide Inhaber von Ingenieurbüros - große Bauprojekte durchführen wollten. Der Betrag wurde am 13. Dezember 2002 auf dem Konto gutgeschrieben. Noch am gleichen Tag wurde von diesem Konto ein Betrag in Höhe von 355.000,00 € auf das Konto des Beklagten zu 3. überwiesen. Eine weitere Überweisung in Höhe von 45.000,00 € erfolgte ebenfalls am 13. Dezember 2002. Empfänger dieser Überweisung war der Beklagte zu 4.. Am 16. Dezember 2002 wurde ein Betrag in Höhe von 470.000,00 € in bar von dem Geschäftskonto der Beklagten zu 5. abgehoben und an den Beklagten zu 6. ausgehändigt. Ferner wurde am 16. Dezember 2002 ein von der Beklagten zu 5. angekaufter Sportwagen zu einem Kaufpreis von 121.500,00 € per Überweisung bezahlt.

Das Landgericht hat die Beklagten, bis auf den Beklagten zu 4., als Gesamtschuldner verurteilt, den Betrag in Höhe von 1.000.000,00 € an den Kläger zurückzuzahlen. Die Beklagten zu 3. und 5. hafteten dem Kläger aufgrund unerlaubter Handlung wegen leichtfertiger Geldwäsche, wobei die Beklagte zu 5. aufgrund des Verhaltens des Beklagten zu 3. als Geschäftsführer verantwortlich sei. Auf den Tatbestand des Urteils wird wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der dortigen Verweisungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen.

Die Beklagten begründen ihre form- und fristgerecht eingelegte Berufung unter anderem wie folgt:

Für den Anspruch auf Rückzahlung der 1.000.000,00 € fehle es ihnen gegenüber bereits an einer Anspruchsnorm. Die Strafvorschrift der Geldwäsche sei keine drittschützende Norm i.S.d. Tatbestands der unerlaubten Handlung. Der Beklagte zu 3. habe auch nicht leichtfertig im Sinne des Geldwäschetatbestandes gehandelt. Er habe keinen Kontakt zu dem Beklagten zu 1. gehabt. Der Kontakt sei ausschließlich über den Beklagten zu 6. hergestellt worden. Aus dem Inhalt der Akten ergebe sich, dass sich die Beklagten zu 1. und 6. bereits aus der Vergangenheit gekannt hätten und offensichtlich unter Zuhilfenahme der Beklagten zu 3. - 5. versucht hätten, den Kläger zu schädigen. Dabei sei es dem Beklagten zu 6. im Wesentlichen um seinen eigenen Vorteil gegangen. Denn er habe von der streitgegenständlichen Summe, wenn man den für ihn angeschafften Porsche berücksichtige, den überwiegenden Anteil von 595.000,00 € erhalten.

Die Beklagten beantragen,

unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Flensburg vom 4. August 2006 die Klage auch hinsichtlich der Beklagten zu 3. und 5. abzuweisen,

hilfsweise,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Flensburg zurück zu verweisen.

Der Kläger beantragt,

unter Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Flensburg die Berufung der Beklagten zu 3. und zu 5. zurückzuweisen.

Er trägt vor, dass sich aus der Beweisaufnahme der ersten Instanz ergebe, dass der Beklagte zu 3. den Beklagten zu 1. sehr wohl gekannt habe und auch Kontakt mit ihm gehabt habe. Im Übrigen ergebe sich die Leichtfertigkeit des Beklagten zu 3. daraus, dass er keine konkrete Vereinbarung darlegen könne, wie der eingegangene Geldbetrag zu verwenden sein sollte. Das Geld sei wahllos ohne Vorlage einer konkreten schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung verwendet worden. Das Geld sei zielstrebig mittels Barabhebung und Weiterleitung wie in sonstiger nicht nachvollziehbarer Weise in wenigen Stunden verteilt worden. Daran ändere auch nichts, wenn der Beklagte zu 3. vortrage, dass er sich auf den Beklagten zu 6. verlassen habe, zumal dieser einschlägig vorbestraft gewesen sei.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2007 sowie auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 3. und 5. ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 3. und 5. keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß den §§ 823 Abs. 2 BGB, 261 Abs. 2 u. 5 StGB.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Meinung, dass § 261 Abs. 2 StGB ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB ist. Den Schutz eines anderen bezweckt eine Norm bereits dann, wenn sie zumindest auch den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes schützen soll. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mit gewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das in Frage stehende Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben (vgl. BGH NJW 2004, 356 und 1949). Das ist nach den Motiven des Gesetzgebers bei § 261 Abs. 2 StGB der Fall. Danach bezweckt er nicht nur inkriminierte Gegenstände praktisch verkehrsunfähig zu machen und die Rechtspflege zu schützen, sondern auch den Schutz des durch die Vortat verletzten Rechtsgut (vgl. BT-Drs. 12/989, S. 27, Schönke/Schröder-Stree, StGB, 27. Aufl., § 261, Rnr. 1, OLG Frankfurt OLGR 2004, 209).

Der Senat hat auch keinen Zweifel an dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB. Es fehlt jedoch an den subjektiven Voraussetzungen.

Ein vorsätzliches Verhalten des Beklagten zu 3. liegt nicht vor. Aus der Aussage des Zeugen L. ergibt sich nicht, dass der Beklagte zu 3. mit dem Beklagten zu 1. Kontakt hatte und Kenntnis von einem Betrug bzw. für einen bedingten Vorsatz ausreichende Kenntnis von konkreten Anhaltspunkten für einen Betrug oder eine sonstige in § 261 Abs. 1 StGB genannte Straftat hatte. Der Zeuge hat lediglich angegeben, gehört zu haben, dass ein Treffen mit dem Beklagten zu 3. stattfinden solle. Ansonsten sei der Name des Beklagten zu 3. - für den er sich auch nicht interessiert habe - lediglich erwähnt worden. Dass das Treffen auch tatsächlich stattgefunden habe, sei ihm nicht berichtet worden. Auch die weiteren Unstände reichen nicht aus, um einen Vorsatz des Beklagten zu 3. annehmen zu können. Denn aufgrund dieser Umstände vermochte sich der Senat noch nicht einmal eine zweifelsfreie Überzeugung davon zu bilden, dass der Beklagte zu 3. leichtfertig i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB gehandelt hat.

Leichtfertigkeit, die sich auch auf die Verkennung der gewerbsmäßigen Begehung der Vortaten beziehen muss, liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft i.S.d. § 261 Abs. 1 StGB nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. In objektiver Hinsicht entspricht die Leichtfertigkeit der groben Fahrlässigkeit des Zivilrechts. Über den danach anzuwendenden grundsätzlich objektiven und abstrakten Maßstab hinaus sind bei der Leichtfertigkeit vor allem auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 50, 347ff; BGHSt 43, 158ff).

Danach sprechen zwar eine Reihe von Indizien für ein leichtfertiges Verhalten des Beklagten zu 3.. Bei einem Betrag von 1.000.000,00 € handelt es sich um eine sehr große Geldsumme, die üblicherweise nicht ohne schriftliche vertragliche Absicherung und auch nicht ohne konkrete Festlegung der Verwendung hingegeben wird. Schriftliche Vereinbarungen wurden jedoch nicht geschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, für welchen konkreten Zweck das Geld verwandt werden sollte. Die Beklagten zu 3. - 5. haben zunächst angegeben, dass das Geld in das Projekt Männerklinik A. fließen sollte. Es ist darüber jedoch noch nicht einmal eine mündliche Vereinbarung getroffen worden. Letztendlich haben die Beklagten zudem auch ein Objekt in Dubai und ein Flughafenprojekt in B. als mögliche Verwendungszwecke angegeben. Ausweislich der Honorarrechnungen vom 2. Dezember 2002 des Beklagten zu 3. hat er den Großteil der an ihn geflossenen 350.000,00 € für das Bauvorhaben "Hotel- und Versorgungszentrum ..." mit 319.500,00 € verbucht. In der mündlichen Verhandlung hat er zudem angegeben, dass er bis zu diesem Zeitpunkt lediglich Leistungen in Höhe von 150.000,00 € erbracht hatte und die restlichen 200.000,00 € als Vorschuss anzusehen seien. Der Beklagte zu 3. - wie im Übrigen auch der Beklagte zu 4. - wusste, dass der Beklagte zu 6. wegen Subventionsbetruges verurteilt worden war und seinerzeit noch eine Haftstrafe allerdings im offenen Vollzug absaß. Dennoch will er ihm in gutem Glauben den Kontakt mit dem angeblichen Investor überlassen haben, ohne mit diesem Kontakt aufzunehmen und ohne vorab auf schriftliche Vereinbarungen zu beharren. Gegen den Beklagten zu 3. spricht dabei insbesondere auch, dass für die beabsichtigten Projekte bislang keine Investoren gefunden worden waren und die Fortführung der Projekte davon abhing, dass nunmehr Investoren gefunden werden. Dem Beklagten zu 3. - wie auch dem Beklagte zu 4. - kam die Geldsumme also gerade recht, so dass sie ganz bewusst auf Kontrollen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Geldzahlung verzichtet haben könnten. Diese Einstellung wird bestätigt durch das weitere Verhalten des Beklagten zu 3.. Denn er ließ sich umgehend einen ganz erheblichen Geldbetrag in Höhe von 350.000,00 € auszahlen. Dafür erstellte er zwar Rechnungen, die jedoch - wie er in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - tatsächliche Leistungen in Höhe von lediglich 150.000,00 € zum Gegenstand hatten, während es sich bei den weiteren 200.000,00 € um Vorschuss auf zu erbringende Leistungen handeln sollte. Des Weiteren wurde umgehend ein Porsche offenbar zur Verwendung durch den Beklagten zu 6. angeschafft und an diesen in bar ebenfalls ohne Nachweise ein Geldbetrag in Höhe von 470.000,00 € ausgehändigt. Der wegen Betruges vorbestrafte Beklagte zu 6. habe angeblich die Auszahlung dringend gemacht, weil das Geld für einen weiteren Investor schnell zur Verfügung stehen müsse. Eine Überweisung über das Konto des Beklagten zu 6. sei zu zeitaufwendig gewesen, weil die Kontobewegungen von der Justizvollzugsanstalt überprüft werden würden. Der angebliche neue Investor habe das gesamte Projekt übernehmen wollen, wofür jedoch eilig die 470.000,00 € als Vermittlungsprovision zu zahlen gewesen seien.

Der Senat hat dennoch Zweifel, ob der Beklagten zu 3. - wie auch der Beklagte zu 4. - subjektiv auf Grund ihrer individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage waren zu erkennen, dass das Geld aus einer Katalogtat stammte, ihnen sich dieses also geradezu aufgedrängt haben muss.

Der Beklagte zu 3. - wie auch der Beklagte zu 4. - war zwar schon zum Tatzeitpunkt ein geschäftserfahrener freiberuflich tätiger Ingenieur, der ein Ingenieurbüro mit 15 Angestellten führte. Er hatte insbesondere - wie er in der mündlichen Verhandlung darlegte - Erfahrung mit Bauprojekten in einer Größenordnung von Einkaufsmärkten. Bezüglich der Projekte, um die sich der Beklagte zu 3. im Rahmen des Geschäftszwecks der Beklagten zu 5. gemeinsam mit dem Beklagten zu 4. bemühte, handelte es sich jedoch um Vorhaben in einer Größenordnung, die von ihm bislang nicht bearbeitet worden waren. Es handelte sich bei den Projekten auch lediglich um Vorhaben, von denen keines umgesetzt war. Investoren waren ebenfalls noch nicht angeworben. Dem Beklagten zu 3. fehlte also eine entsprechende Erfahrung mit Investoren, die Geld für derartige Projekte in der in Rede stehenden Größenordnung zur Verfügung stellen.

Der Beklagte zu 3. - wie auch der Beklagte zu 4. - war zuvor strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Ihm fehlte also auch Erfahrung im Umgang mit Personen aus dem kriminellen Milieu, insbesondere mit berufsmäßigen Betrügern, wie den Beklagten zu 1. zu 6., die sich das persönliche Vertrauen ihrer Geschäftspartner erschleichen und erfundene Geschäftsideen glaubhaft vermitteln, wobei sie ungewöhnliche Zahlungswege plausibel darstellen, wie z.B. die Investition von 1.000.000,00 € aufgrund persönlichen Kontakts zunächst ohne schriftliche Vereinbarung und die dringende Barauszahlung für den weiteren angeblich großen Investor. Solchen Straftätern fallen nicht nur solvente Investoren - wie der Kläger - , die mit hohen Renditen geködert werden, zum Opfer, sondern es sind - wie die Beklagte zu 3.und 4. - auch Personen gefährdet, die zum Zwecke der Geldwäsche benutzt werden sollen. Der Beklagte zu 3. - wie auch der ebenfalls für die Beklagte zu 5. erschienene Beklagte zu 4. - hat in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert, wie der Beklagte zu 6. ihnen weisgemacht hat, einen Investor besorgen zu können und wie er ihnen dann ebenfalls glaubhaft vermittelte, für den neuen Investor möglichst umgehend die 470.000,00 € zu benötigen. Der Beklagte zu 3. hat dabei überzeugend darauf hingewiesen, dass er es sich nicht habe vorstellen können, dass der Beklagte zu 6. weitere Straftaten begehen würde. Dieser habe ihm geschildert, dass er nur durch unglückliche Umstände zu einem strafbaren Verhalten verleitet worden sei. Der Beklagte zu 6. habe als Freigänger mit einer hohen Strafe bei erneuter Straffälligkeit zu rechnen gehabt. Da er Familie und ein kleines Kind gehabt habe, sei es für den Beklagten zu 3. unvorstellbar gewesen, dass der Beklagte zu 6. das Risiko einer neuen Verurteilung riskieren würde. Diese Einschätzung der Person des Beklagten zu 6. ist nachvollziehbar. Schließlich ergibt sich aus der Bewilligung des offenen Vollzuges, dass die Justizvollzugsanstalt ebenfalls von einer geringen Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit des Beklagten zu 6. ausging.

Der Beklagte zu 3. - wie auch der Beklagte zu 4. - hat glaubhaft den Eindruck vermittelt, dass ihm nachträglich seine seinerzeitige Naivität selbst nicht mehr erklärlich ist. Dementsprechend ist es gut nachvollziehbar, dass der Beklagte zu 3. in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, er sei bei seiner strafrechtlichen Verurteilung der Ansicht gewesen, leichtfertig gehandelt zu haben. Nachdem ihm jedoch nunmehr die Definition der Leichtfertigkeit bekannt sei, sei er der Meinung, dass es sich ihm nicht habe aufdrängen müssen, dass das Geld aus einer gewerbsmäßig begangenen Vortat stamme. Denn der Vorwurf der Leichtfertigkeit erfordert mehr als nur die spätere Einsicht, sich falsch verhalten zu haben.

Dem Senat verbleiben daher Zweifel, ob der Beklagte zu 3. leichtfertig im oben genannten Sinn gehandelt hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass er von dem Beklagten zu 6. über die wahre Herkunft des Geldes getäuscht wurde. Zu Gunsten des Beklagten zu 3. spricht im Übrigen - was dem Beklagten zu 4. in der ersten Instanz bereits zugute gehalten worden ist - dass auch er sich nach Erhalt des Geldes um schriftliche vertragliche Vereinbarungen unter Einschaltung seines Rechtsanwaltes bemühte. Die Beklagten haben glaubhaft dargelegt, dass diese vertraglichen Vereinbarungen dann mit dem Hinweis auf eine angebliche Erkrankung des Beklagten zu 1. scheiterten.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass es zudem zweifelhaft ist, ob die oben genannten Indizien den Schluss auf das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Tat nahe legen. Zwar handelt es sich um einen großen Geldbetrag. Die Zahlung wurde auch von einem wegen Subventionsbetruges Vorbestraften vermittelt. Es erfolgte jedoch nur die Zahlung eines Betrages von einer ausländischen Gesellschaft, so dass es sich nicht ohne weiteres Aufdrängen musste, dass das Geld aus einer Straftat herrührt, mit der der Täter - neben anderen (beabsichtigten) - auch seinen fortdauernden Lebensunterhalt bestreiten will.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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