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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 01.09.2006
Aktenzeichen: 14 U 201/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 932
1. Wer von einer in den Fahrzeugpapieren als Halterin eingetragenen juristischen Person ein KFZ kaufen will, muss die Berechtigung der für diese handelnden Person vor allem dann sorgfältig prüfen, wenn ungewöhnliche Umstände - hier das Drängen des Verkäufers auf schnelle Abwicklung des Geschäfts an einem Sonntag, auf der Straße und zu einem sehr günstigen Preis - hinzutreten.

2. Dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit kann der Käufer nicht mit dem Argument entgehen, die tatsächlich unterlassene aber gebotene Nachprüfung der Berechtigung des Verkäufers hätte voraussichtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 201/05

verkündet am: 1. September 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 7. Oktober 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (Az. 2 O 329/04) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt als Eigentümerin von dem Beklagten die Herausgabe eines Fahrzeugs, das der Beklagte gutgläubig erworben haben will.

Die Firma A GmbH beantragte am 19. März 2004 über die Firma B GmbH in W den Abschluss eines Leasingvertrages über ein Fahrzeug Typ VW NFZ Transporter Multivan TDI mit 128 kW und Sonderausstattung (Alufelgen 17, Bordcomputer, CD-Wechsler, elektrische Fensterheber, Metallic-Lackierung, Navigation Plus, Nebelscheinwerfer, Telefonvorbereitung, Tempomat und Zentralverriegelung) für die Dauer von 48 Monaten. Ausweislich der Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge ist der Leasinggeber Eigentümer und der Leasingnehmer Halter des Fahrzeugs (VIII Nr. 1, 4). Die Klägerin erwarb das Fahrzeug von der Firma B GmbH zum Kaufpreis von 45.000,-- €. Die Klägerin zahlte den vereinbarten Kaufpreis. Das Fahrzeug wurde aufgrund des Leasingvertrages der Firma A GmbH überlassen. Das Fahrzeug wurde ausweislich des Kaftfahrzeugbriefes, der sich im Besitz der Klägerin befindet, am 25. Juni 2003 zugelassen und am 5. April 2004 auf die Firma A GmbH umgeschrieben. Dem Beklagten fiel am 22. Mai 2004 im Internet ein Angebot auf, nach welchem ein VW Multivan T5, Erstzulassung 06/03, mit einer Laufleistung von 25.000 km und kleineren Unfallschäden für 22.900,00 € zum Verkauf angeboten wurde. Bereits am folgenden Tag nahm der Beklagte Kontakt mit dem Verkäufer "C" - in Wahrheit D - auf, besichtigte das Fahrzeug in Dortmund und unternahm eine Probefahrt. Er ließ sich den Fahrzeugschein und den Kraftfahrzeugbrief vorlegen und überprüfte die Daten. Er fragte den Verkäufer, ob dieser zu einem Verkauf des Fahrzeugs bevollmächtigt sei, was dieser bejahte. Der Verkäufer erklärte darüber hinaus, er sei zusammen mit seinem Bruder "Eigentümer" der GmbH. Da der Beklagte nicht ausreichend Bargeld dabei hatte, wollte er die Abwicklung des Kaufvertrages zunächst auf die darauffolgende Woche verschieben. Der Verkäufer bestand jedoch auf einem Vertragsschluss und der Abwicklung am selben Tag und erklärte, es gebe viele Interessenten. Der Beklagte nahm daher telefonisch Kontakt zu seinem Arbeitgeber auf, der sich bereit erklärte, ihm das Geld zur Verfügung zu stellen. Ein anderer "Chef", der Neffe des eigentlichen, bestätigte ihm auf entsprechende Nachfrage, dass die Erklärung des Verkäufers ausreichend sei. Er selbst habe auch bereits Firmenfahrzeuge ohne eine schriftliche Vollmacht verkauft. Gemeinsam begaben sich die Beteiligten daraufhin von Dortmund nach Hannover, weil der Beklagte dort das Geld von seinem Arbeitgeber erhalten sollte. Auf einem Parkplatz wurden die Papiere und die Schlüssel sowie der Kaufpreis von 22.900,-- € in bar übergeben. Der Beklagte erhielt vom Verkäufer zwei Schlüssel, das Serviceheft und Aufkleber für das Fahrzeug. Bei dem vom Kläger und "C" unterzeichneten Kaufvertrag handelt es sich um ein ausgefülltes Vertragsformular des ADAC für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs. In dem Kaufvertrag ist die Verkäuferin mit "a GmbH" bezeichnet, und der Verkäufer bestätigt darin, dass das Fahrzeug nach seiner Kenntnis nicht gewerblich genutzt wurde. In dem mit Hilfe eines entwendeten Blankoformulars gefälschten Kraftfahrzeugbrief ist die Halterin des Fahrzeugs ebenfalls mit "a GmbH" bezeichnet, während sie in dem ebenfalls gefälschten Fahrzeugschein als "A GmbH" bezeichnet ist. In dem Kraftfahrzeugbrief ist als Datum der Erteilung der allgemeinen Betriebserlaubnis der 25. Juni 2004 angegeben, ein Datum der Bescheinigung fehlt. Als Datum der Zulassung des Fahrzeugs ist der 25. Juni 2003 angegeben. Der Beklagte übersandte der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 1. Juli 2004 eine Kopie des schriftlichen Kaufvertrages, verweigerte die Herausgabe des Fahrzeugs, und forderte seinerseits mit Schreiben vom 19. August 2004 die Klägerin zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes auf.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe aufgrund der vielen Auffälligkeiten des Veräußerungsvorganges kein Eigentum an dem Fahrzeug durch einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten erwerben können, so dass sie weiterhin dessen Eigentümerin sei.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie das Fahrzeug Volkswagen T 5 Multivan, Fahrzeug-Ident-Nr. WV.... herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, er habe vor dem Abschluss des Kaufvertrages seine in Bremen lebende Schwester gebeten, sich anhand der Fahrgestellnummer und des Kennzeichens des Fahrzeugs bei der örtlichen Polizei zu vergewissern, dass das Fahrzeug nicht als gestohlen gemeldet sei. Es sei ihm daraufhin bestätigt worden, dass dies nicht der Fall sei. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, aufgrund der Angebote vergleichbarer Fahrzeuge im Internet sei der Kaufpreis nicht von vornherein als ungewöhnlich günstig anzusehen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil eine von ihm in Auftrag gegebene Bewertung des Fahrzeugs durch den Sachverständigen E vom 16. September 2005 für den Stichtag 23. Mai 2004 einen Wert des Fahrzeugs von 24.900,00 € ergeben habe.

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand nebst aller Verweisungen Bezug genommen wird, den Beklagten zur Herausgabe des Fahrzeugs verurteilt.

Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt, der Käufer eines Kraftfahrzeuges müsse sich grundsätzlich auf einen vorgelegten Kraftfahrzeugbrief des Verkäufers verlassen können. Dies gelte jedenfalls dann, wenn dessen Fälschung nicht auf den ersten Blick auffallen müsse. Eine grobe Fahrlässigkeit sei ihm auch wegen des fehlenden Datums im Kraftfahrzeugbrief und der unterschiedlichen Schreibweise der Verkäuferin in den Dokumenten nicht vorzuwerfen. Denn eine fehlerhafte Schreibweise komme durchaus auch bei Originaldokumenten vor. Eine Nachfrage bei der Firma A GmbH hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Verkäufers hätte auch nicht weitergeführt, weil der tatsächliche Verkäufer D mit dem Geschäftsführer der Fa. A GmbH kollusiv zusammengewirkt habe. Zudem weise die Rechnung der Firma B GmbH eine von der im Originalkraftfahrzeugbrief abweichende Identifikationsnummer auf, so dass das Eigentum der Klägerin an dem Fahrzeug bestritten werden müsse.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 7. Oktober 2005, 2 O 329/04, zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten gemäss § 985 BGB einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs VW NFZ Transporter Multivan TDI, weil sie ursprünglich Eigentümerin des Fahrzeugs war und der Beklagte das Eigentum an diesem nicht durch einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten gemäß §§ 929 Satz 1, 932 BGB erworben hat.

Dass die Klägerin zunächst an dem Fahrzeug Eigentum erworben hat, steht zur Überzeugung des Senats aufgrund des von der Klägerin in Ablichtung vorgelegten Kraftfahrzeugbriefs und der Auftragsbestätigung der Fa. B vom 05. April 2004 fest. Dass die in der Rechnung der Fa. B angegebene Identifikationsnummer geringfügig von der in dem Kraftfahrzeugbrief angegebenen abweicht, ist offensichtlich allein auf einen Schreibfehler zurückzuführen. Der Beklagte bestreitet insoweit auch nicht, dass die in dem Kraftfahrzeugbrief angegebene Identifikationsnummer mit der des Fahrzeugs übereinstimmt.

Ein gutgläubiger Erwerb einer beweglichen Sache vom Nichtberechtigten setzt voraus, dass dem Erwerber nicht bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört (§ 932 Abs. 2 BGB). Eine Kenntnis des Beklagten wird von der Klägerin selbst nicht behauptet und ist auch aus den Umständen nicht ersichtlich. Ein Eigentumserwerb des Beklagten scheitert jedoch daran, dass ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass das Fahrzeug dem Veräußerer nicht gehörte. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Erwerber die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall sich hätte aufdrängen müssen (BGH NJW 2005, 1365, 1366; BGH NJW 1994, 2022). Eine generelle Pflicht eines Erwerbers zu Nachforschungen besteht ohne konkreten Verdacht der Nichtberechtigung zwar nicht, weil dieser grundsätzlich auf die Besitzlage vertrauen darf (Münchener Kommentar-Quack, BGB, 4. Auflage, § 932 Rn. 45). Im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufes hat sich der Erwerber allerdings zumindest den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen, um sich anhand dessen davon zu überzeugen, dass der Verkäufer verfügungsbefugt ist (BGH NJW 2005, 1365, 1366; BGH NJW 1996, 2226, 2227; BGH NJW 1991, 1415, 1416). Denn es muss Argwohn erwecken und zu weiteren Nachforschungen Anlass geben, wenn der Veräußerer entweder den Kraftfahrzeugbrief nicht vorlegen kann oder wenn sich aus diesem ein vom Veräußerer personenverschiedener Halter ergibt (BGH NJW 1994, 2022, 2023). Bei zweifelhaften Umständen des Geschäfts können darüber hinaus weitere Nachforschungen durch den Erwerber erforderlich sein. Solche weiteren Nachforschungen sind immer dann angezeigt, wenn die Person des im Brief Eingetragenen nicht mit der des Veräußerers übereinstimmt oder weitere Umstände der Veräußerung zweifelhaft sind (BGH NJW 1991, 1415, 1416; BGH WM 1975, 362, 363). Von wesentlicher Bedeutung für das Vorliegen einer solchen Verdachtsituation können insbesondere die Veräußerungssituation und ein offenkundig günstiger Preis sein (vgl. BGH NJW 1991, 1415, 1417).

Der Beklagte hat unstreitig den Kraftfahrzeugbrief und den Fahrzeugschein, die ihm von dem Verkäufer übergeben wurden, eingesehen. Anhand dieser Dokumente allein konnte der Beklagte die Verfügungsbefugnis des Verkäufers, des angeblichen "C", jedoch nicht überprüfen. Denn in den vorgelegten gefälschten Fahrzeugdokumenten war eine juristische Person, nämlich die Firma A GmbH, als Halterin eingetragen. Die vor dem Beklagten auftretende natürliche Person konnte daher zwangsläufig nicht mit der angeblichen Eigentümerin des Kraftfahrzeugs übereinstimmen. Der vorgelegte Kraftfahrzeugbrief allein hatte daher für die entscheidende Frage der Berechtigung der Veräußerungsbefugnis des "C" keine entscheidende Aussagekraft. Bereits aus diesem Grund bestand hier über die Prüfung der vorgelegten Fahrzeugdokumente hinaus Anlass für weitere Nachforschungen durch den Beklagten. Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einer Entscheidung vom 26. Januar 1984 (DAR 1985, 26, 27) hinsichtlich einer vergleichbaren Erwerbssituation ausgeführt, der Erwerber dürfe sich in einem solchen Fall nicht damit begnügen, dass eine Übereinstimmung nicht gegeben sein könne, weil bei einer als Eigentümerin eingetragenen juristischen Person ein für sie handelnder Veräußerer nur in Form einer natürlichen Person in Erscheinung treten könne. Er dürfe nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Handelnde vertretungsberechtigt ist, weil auch bei Fahrzeugen juristischer Personen eine Eigentumsberechtigung des Veräußerers ebenso gut fehlen könne wie bei denen natürlicher Personen. Es liegt daher auf der Hand und muss sich jedem aufdrängen, dass in einem solchen Fall der Frage der Berechtigung des Veräußerers weiter nachgegangen werden muss. Dass der Beklagte aufgrund dieses Umstandes auch selbst Veranlassung zu weiteren Nachforschungen gesehen hatte, ergibt sich im Übrigen bereits daraus, dass er solche weiteren Nachforschungen tatsächlich angestellt hat, indem er sich u.a. bei dem Neffen seines Chefs gerade danach erkundigt hat, ob eine Vollmacht für den Veräußerer erforderlich sei. Anlass zur Nachforschung für den Beklagten ergab sich darüber hinaus auch aufgrund der weiteren Besonderheiten dieses Geschäfts. So wurde das Fahrzeug zu einem günstigen Preis von 22.900,00 € angeboten, der zu einer sorgfältigen Prüfung Anlass geboten hätte. Soweit der Beklagte nunmehr unter Vorlage der Fahrzeugbewertung des Sachverständigen E vorträgt, der Preis sei tatsächlich nicht ungewöhnlich günstig gewesen, so steht dies insbesondere mit seinem eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Kiel vom 2. September 2005 im Widerspruch. Der persönlich gehörte Beklagte hat ausweislich des Protokolls (Seite 1) vorgetragen, er habe zuvor bereits etwa sechs Monate nach einem neuwertigen VW-Bus gesucht. Er sei per Zufall an einem Samstag kurz vor Mitternacht im Internet auf das Angebot gestoßen. Er sei sehr aufgeregt gewesen, denn der Preis von 22.900,00 € sei ihm so schon sehr günstig erschienen. Er habe vor lauter Aufregung in der Nacht fast kaum geschlafen und sogleich am nächsten Morgen um 6.00 Uhr beim Verkäufer angerufen. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte selbst den Kaufpreis für günstig gehalten hat. Weitere eine Nachforschung gebietende Besonderheiten dieses Geschäfts sind die Abwicklung des Geschäfts an einem Sonntag und das Drängen des Verkäufers auf einen sofortigen Vertragsabschluss bei Barzahlung. Zwar sind diese Gesichtspunkte einzeln für sich betrachtet im Gebrauchtwagenhandel nicht stets besonders ungewöhnlich, in ihrer Gesamtschau erzeugten sie aber eine besondere Verdachtssituation. Der Verkäufer war darüber hinaus auch nicht bereit, den Vertragsabschluss und die Vertragsabwicklung dem Wunsch des Beklagten entsprechend auf die darauffolgende Woche zu verschieben, sondern drängte auf eine sofortige Entscheidung des Beklagten und eine Barzahlung. Er war sogar bereit, hierfür mit dem Beklagten zusammen von Dortmund nach Hannover zu fahren, um dort das Bargeld in Empfang zu nehmen. Er nahm diese ungewöhnlichen Umstände in Kauf, obwohl er doch andererseits nach seinen eigenen Äußerungen gegenüber dem Beklagten eine Vielzahl anderer Interessenten für das Fahrzeug hatte. Diese Umstände waren insbesondere deshalb ungewöhnlich, weil es sich nicht um ein Geschäft unter Privatleuten handelte, sondern der Verkäufer als Mitinhaber eines Unternehmens auftrat. In diesem Zusammenhang ist es daher weiter auffällig, dass die Verkaufsverhandlungen außerhalb üblicher Geschäftszeiten an einem Sonntag und darüber hinaus nicht auf einem Betriebsgelände der GmbH, sondern auf der Straße abgewickelt wurden. Ein weitere Auffälligkeit bestand darin, dass einerseits als Verkäuferin die A GmbH in dem Kaufvertrag genannt ist, andererseits für diese ein Formular für den privaten Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges verwendet wurde und der Verkäufer in diesem zudem bestätigt, dass das Fahrzeug nach seiner Kenntnis nicht gewerblich genutzt wurde. Der Beklagte durfte sich auch nicht damit beruhigen, dass der Verkäufer C ihm erklärt habe, das Fahrzeug gehöre seiner Ehefrau und sei ihr zu groß, denn diese Eigentümerbenennung stand im Widerspruch zum Inhalt des Kaufvertrages. Dagegen sind die unterschiedlichen Schreibweisen der Fa. A GmbH in den Fahrzeugdokumenten und dem Kaufvertrag, ein fehlendes Ausstellungsdatum und die sich aus dem gefälschten Fahrzeugbrief ergebende Erteilung der Betriebserlaubnis erst nach der Zulassung des Fahrzeugs nicht auf den ersten Blick ersichtlich, so dass dem Beklagten hieraus nicht der Vorwurf eines grob fahrlässigen Verhaltens gemacht werden kann, wenn er diese Ungereimtheiten übersehen hat. Hierbei muss berücksichtigt werden, das bei dem Kauf des Fahrzeugs die Besichtigung desselben im Vordergrund gestanden haben dürfte. Zudem kann es auch bei Originaldokumenten zu Schreibfehlern und Auslassungen kommen. Im übrigen handelte es sich bei den vorgelegten Dokumenten immerhin um entwendete Originalformulare, so dass eine Fälschung nicht offensichtlich war.

Die von dem Beklagten vorgenommenen Nachforschungen waren nicht geeignet, bestehende Bedenken zu beseitigen und den Vorwurf grober Fahrlässigkeit zu entkräften. Er hätte sich insbesondere nicht allein mit der Auskunft des Neffen seines Chefs zufrieden geben dürfen, dass eine Vollmacht für derartige Geschäfte nicht benötigt werde. Dies gilt insbesondere deshalb, weil aufgrund der Umstände des Geschäfts über diese lediglich generelle Auskunft eines Nichtbeteiligten hinaus keine Hinweise dafür ersichtlich waren, dass der Verkäufer "C" und dessen Bruder tatsächlich Gesellschafter der Firma A GmbH waren und damit mit der im Kraftfahrzeugbrief eingetragenen Halterin verbunden waren. Es hätte daher konkreter weiterer Nachforschungen bedurft, um sich der Berechtigung des "C", das Fahrzeug für die GmbH zu veräußern, zu vergewissern. Insbesondere hätte der Beklagte sich vergewissern müssen, ob "C" (Mit-) Inhaber der GmbH war. Soweit der Beklagte insoweit behauptet, weitere Nachforschungen bei der A GmbH hätten tatsächlich zu keinen Ergebnissen geführt, weil der Geschäftsführer derselben mit dem Verkäufer D zusammengearbeitet habe, so rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Denn zum einen ergibt sich bereits aus dem vorgetragenen Sachverhalt nicht zwingend, dass ein solches kollusives Zusammenwirken tatsächlich stattgefunden hat. Zum anderen kann sich grundsätzlich derjenige, der gebotene Nachforschungen nicht anstellt, nicht darauf berufen, diese hätten voraussichtlich zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil es auf die Ursächlichkeit der unterlassenen, nach Lage des Falls aber erforderlichen Anstrengungen bei der Beurteilung der Gutgläubigkeit im Regelfall nicht ankommt. Es ist vielmehr allein darauf abzustellen, ob überhaupt die gebotenen Nachforschungen angestellt worden sind (BGH NJW 1994, 2022, 2024; Münchener Kommentar-Quack, BGB, 4. Auflage, § 932 Rn. 44). Die von dem Beklagten behauptete Nachfrage über seine Schwester in Bremen bei der Polizei danach, ob das Fahrzeug als gestohlen gemeldet ist, war ebenfalls keine geeignete Maßnahme, um die bestehende Verdachtssituation zu klären. Denn Diebstahlsmeldungen werden in dem häufigen Fall der Fahrzeugunterschlagungen regelmäßig zunächst nicht erstattet (vgl. BGH NJW 1994, 2022, 2023). Die Nachfrage nach einer Diebstahlsmeldung konnte daher die in diesem Fall gebotenen Erkundigungen nicht ersetzen. Es bedurfte daher nicht einer Beweisaufnahme über die von dem Beklagten behauptete Nachfrage bei der Polizei.

Die Überprüfung der Fahrzeugidentitätsnummer durch den Beklagten - die zwischen den Parteien streitig ist - war ebenfalls keine geeignete Maßnahme, um die Berechtigung des Verkäufers "C" zu überprüfen. Denn aus einer solchen Überprüfung konnten sich allein die Übereinstimmung der an dem Fahrzeug befindlichen Identitätsnummer mit der in den Dokumenten aufgeführten ergeben. Dadurch aber konnten weitere Anhaltspunkte für eine Berechtigung des Veräußerers nicht gewonnen werden.

Nach alledem konnte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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