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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 18.08.2006
Aktenzeichen: 14 U 231/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 280
BGB § 675
1. Ein Anlageberater darf dem Kunden dann eine Geldanlage abweichend von dessen objektiven Anlagezielen empfehlen, wenn der Anleger ausdrücklich angibt, im Gegensatz zu seinen objektiven Bedürfnissen eine höhere als die übliche Rendite erzielen und hierfür auch ein entsprechend höheres Risiko eingehen zu wollen.

2. Der Anlageberater ist zwar verpflichtet, zur Beurteilung des Risikos der empfohlenen Anlage die Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse zu berücksichtigen. Er verletzt seine Pflichten aber nicht bereits dann, wenn er einzelne negative Stimmen übersieht, sofern nicht von einer eindeutig negativen Berichterstattung über die Anlage in der Wirtschaftspresse auszugehen ist.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

14 U 231/05

verkündet am: 18. August 2006

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 4. August 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. November 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel (Az. 12 O 342/05) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen einer behaupteten Pflichtverletzung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages geltend. Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Der Lebensgefährte der Klägerin, der Zeuge H., hat am 26. Juli 2005 seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten, die diese Abtretung angenommen hat. Der Zeuge H. ist unter der Fa. H. als selbstständiger Informatiker tätig. Er lernte den Zeugen P., der für die Beklagte tätig ist, im Mai 2004 auf einem Golfplatz kennen. Der Zeuge H. fragte den Zeugen P. nach Möglichkeiten, einen Betrag von 50.000,00 € bis zur Auflösung einer Ansparabschreibung spätestens im Frühjahr 2006 sinnvoll anzulegen. Diese für eine geplante, aber nicht realisierte Investition gebildete Ansparabschreibung musste spätestens im Frühjahr 2006 aufgelöst werden. Der Betrag von 50.000,00 € sollte dann für Steuerzahlungen an das Finanzamt bereitstehen. Der Zeuge H. hatte bis zum Sommer 2004 sein Geld u.a. auch in verschiedenen Staatsanleihen südamerikanischer Länder investiert. Der Zeuge P. riet dem Zeugen H. unter Hinweis auf einen Zeitschriftenartikel ("Lateinamerika - Anleihen auf der Kippe", Capital 07/2004) zum Verkauf dieser Staatsanleihen. Er empfahl dem Zeugen H. als sinnvolle Anlage eine Beteiligung am X-Zinsfonds, der dem Zeugen H. zuvor nicht bekannt war. Es handelt sich hierbei um einen Fonds der X-Gruppe in der Rechtsform einer GbR, der Darlehen an andere X-Fonds - geschlossene Immobilienfonds - vergibt, insbesondere an solche, die noch nicht vollständig am Markt platziert sind. Der Zeuge H. nahm Kontakt zu seinem Steuerberater auf, der ihm riet, über die geplante Anlage mit Mitarbeitern der M.-Bank in Hamburg zu sprechen. Der dortige Ansprechpartner Herr T. riet dem Zeugen H. von der Beteiligung am X-Zinsfonds ab. Der Zeuge P. übersandte dem Zeugen H. am 13. Juni 2004 den Kurzprospekt und einen Verkaufsprospekt des X-Zinsfonds sowie eine Beitrittserklärung. Der Zeuge H. unterzeichnete am 15. Juni 2004 eine Beitrittserklärung, mit welcher er sich mit einer Summe von 50.000,00 € am X-Zinsfonds beteiligte, die er am nachfolgenden Tag dem Zeugen P. übersandte. Per E-Mail vom 16. Juni 2004 übersandte der Zeuge P. dem Zeugen H. eine Analyse des X-Zinsfonds aus dem Informationsdienst "kapital-markt intern" vom 24. April 2003. In der E-Mail heißt es auszugsweise:

"Anbei - damit Du wieder gut schlafen kannst ;-) - eine Analyse des X-Zinsfonds. Ich denke, damit sollten etwaige Zweifel recht gut besänftigt werden. Bezüglich der Beteiligungsdauer muss ich Dir jedoch Recht geben"

In einer weiteren E-Mail des Zeugen H. an den Zeugen P. vom 16. Juni 2004 heißt es:

"... Beteiligungsantrag über 50.000 Euro geht heute noch an Dich raus - Schwitz, wenn das mal gut geht ..."

Der Zeuge P. antwortete hierauf:

"Du brauchst nicht zu schwitzen. Wenn Du aber kein gutes Gefühl hast, solltest du den Zinsfonds definitiv nicht nutzen. Es macht keinen Sinn etwas zu tun, von dem man nicht überzeugt ist. Meine Meinung zum X-Zinsfonds kennst Du ja ..."

Im Oktober 2004 geriet der X-Zinsfonds aufgrund einer rückwirkenden Änderung des § 11 EStG, durch welche bei Immobilienfonds Anfangsverluste - Erbbauzinse - in geringerem Umfang steuerlich geltend gemacht werden konnten, in eine wirtschaftliche Schieflage. Darüber informierte die X Capital AG die Anleger mit Schreiben vom 14. Dezember 2004. In dem Schreiben heißt es u.a., dass für ausgereichte Darlehen des Zinsfonds Wertberichtigungsbedarf bestünde und derzeit 85 % der Beteiligung verloren wären. Der Zeuge H. erhielt für das zweite Halbjahr 2004 eine Ausschüttung in Höhe von 1.956,28 €. Weitere Ausschüttungen des X-Zinsfonds erfolgten nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Mai 2005 forderte der Zeuge H. die Beklagte zur Zahlung von 50.000,00 € unter Fristsetzung bis zum 24. Mai 2005 auf. Die Beklagte wies die Ansprüche mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Mai 2005 zurück. Mit der Klage macht die Klägerin die Rückzahlung der geleisteten Anlagesumme (50.000,00 €) und entgangenen Gewinn (2.345,59 €) abzüglich der erhaltenen Ausschüttung (1.956,28 €) geltend, sowie nicht anrechenbare vorprozessuale Rechtsanwaltskosten (800,28 €).

Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge P. habe die Anlage im X-Zinsfonds als besonders sichere Anlage empfohlen, weil ausschließlich in Immobilien investiert würde, die einen sicheren Wert darstellen würden, und die X-Gruppe bereits 50 Fonds erfolgreich am Markt platziert habe. Der Zeuge P. habe weiter erwähnt, dass der Vater seiner Ehefrau ebenfalls in den X-Zinsfonds investiert hätte. Der Zeuge P. habe auf die Gefahr eines Totalverlusts oder einer persönlichen Haftung der Anleger mit keinem Wort hingewiesen. Der Zeuge H. hätte bei einem solchen Hinweis nicht in den X-Zinsfonds investiert. Der Zeuge H. habe ausdrücklich erklärt, dass er keine höhere Rendite zu Lasten der Sicherheit eingehen wollte. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Zeuge P. hätte auch darauf hinweisen müssen, dass in mehreren Presseveröffentlichungen, beispielsweise in "Euro am Sonntag" vom 21. April 2001, kritisch über den Zinsfonds berichtet worden sei. Der überreichte Prospekt weise nicht ausreichend auf die Gefahren der Anlage hin und der Zeuge P. hätte im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung erkennen müssen, dass die Angaben im Prospekt nicht realistisch gewesen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 50.389,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2005 an sie zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsanteile am X-Zinsfonds im Nennwert von 50.000,00 €,

die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 800,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Zeuge P. habe dem Zeugen H. stets erklärt, dass hohen Chancen auch hohe Risiken entgegenstehen würden. Dem Zeugen H. sei es darauf angekommen, eine höhere Rendite als mit seinen bisherigen Anlagen zu erzielen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, in den überreichten Prospekten werde ausreichend über die bestehenden Risiken, insbesondere auch mehrfach über das Risiko eines Totalverlustes, informiert. Eine fehlerhafte Beratung sei daher nicht gegeben, zumal der Zeuge H. in der Beitrittserklärung bestätigt hat, den Prospekt erhalten und ausreichend zur Kenntnisnahme gehabt zu haben.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen P. und H. die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe eine Pflichtverletzung des Zeugen P. nicht zu beweisen vermocht. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nebst aller Verweisungen Bezug genommen.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie rügt, das Landgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung nicht ausreichend berücksichtigt, dass auch der Zeuge P. ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits habe, weil er Gesellschafter der Beklagten und für diese als Handelsvertreter tätig ist. Der Zeuge P. habe im Rahmen der Beratung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die 50.000,00 € größtenteils für eine Steuerrückzahlung benötigt wurden und deshalb besonders sicher hätten angelegt werden müssen. Der Zeuge P. habe zudem die wirtschaftliche Situation des Zeugen H. nicht ausreichend analysiert. Der Zeuge P. hätte daher die Anlage im X-Zinsfonds nicht empfehlen dürfen, zumal auch die Gesetzesänderung bereits im Raum gestanden hätte. Der Zeuge H. hätte insbesondere auch darauf hingewiesen werden müssen, dass eine vollständige Rückzahlung des eingesetzten Kapitals nicht gesichert gewesen sei, weil ausweislich des Gesellschaftsvertrags bei einer Kündigung und einem Ausscheiden aus der Gesellschaft lediglich der zum Stichtag des Ausscheidens bestehende Verkehrswert der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters ausgezahlt werde. Die Anlage im X-Zinsfonds sei auch aus diesem Grunde für das gewünschte Anlageziel des Zeugen H. ungeeignet gewesen und hätte ihm daher nicht empfohlen werden dürfen. Es habe sich zudem nunmehr herausgestellt, dass der Zeuge P. für die Vermittlung des X-Immobilienfonds eine Innenprovision von 20 % erhalten habe. Darüber hätte der Zeuge P. ebenfalls aufklären müssen.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Endurteil des Landgerichts Kiel vom 24. November 2005 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, 50.389,31 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2005 an die Klägerin zu bezahlen.

3. Der Antrag zu 1) erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschafteranteile am X-Zinsfonds im Nennwert von 50.000,00 €.

4. Die Beklagte wird verurteilt, 800,28 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 25. Mai 2005 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurück- und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet insbesondere, dass eine Provision von 20 % vereinbart worden wäre, es seien vielmehr lediglich 2 % gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat im Termin vom 4. August 2006 den Zeugen P. gemäß Beweisbeschluss vom 23. Juni 2006 vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4. August 2006 (Bl. 135 - 136 d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 50.389,31 € Zug um Zug gegen Abtretung der Gesellschaftsanteile am X-Zinsfonds aus §§ 398, 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem Anlageberatungsvertrag. Auf das Schuldverhältnis ist das Schuldrecht in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 EGBGB).

Zwischen der Beklagten und dem Zeugen H. ist ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen, der einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragscharakter darstellt (Palandt-Sprau, BGB-Kommentar, 65. Aufl., § 675 Rn. 10/12). Der Anlageberater wird von dem Kapitalgebenden als unabhängiger individueller Berater hinzugezogen, weil er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse hat und nicht über einen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge verfügt (Assmann/Schütze-von Heymann, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl. 1997, § 5 Rn. 3). Eine schriftliche vertragliche Vereinbarung ist zwischen dem Zeugen H. und der Beklagten nicht geschlossen worden. Ein Anlageberatungsvertrag kommt jedoch auch ohne eine ausdrückliche Vereinbarung bereits dann zustande, wenn ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Beratungsunternehmens in Anspruch nimmt und sich dieses auf eine Beratung einlässt (BGHZ 123, 126; BGHZ 100, 117, 122; BGH NJW 2000, 3275). Die Vereinbarung einer Vergütung zwischen dem Anlageinteressenten und dem Berater ist für das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages nicht erforderlich (Assmann/Schütze-von Heymann, a.a.O., § 5 Rn. 13). Unter diesen Voraussetzungen ist zwischen dem Zeugen H. und der Beklagten, die hierbei von dem für sie tätigen Zeugen P. vertreten wurde, ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Denn der Zeuge H. hat sich im Rahmen einer konkreten Anlageentscheidung - der Anlage von 50.000,00 € bis längstens zum Frühjahr 2006 - an den Zeugen P. gewandt und sich von diesem Vorschläge hierfür erhofft. Dem Zeugen H. war die berufliche Tätigkeit des Zeugen P. offenbar bekannt, jedenfalls ist ihm im Rahmen der weiteren Beratung bekannt geworden, dass dieser für die Beklagte tätig ist. Die Beklagte ist ausweislich ihrer Bezeichnung im Rahmen der Finanzberatung tätig. Zudem hat der Zeuge P. im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt, er sei als "Unternehmensberater und Finanzdienstleister" tätig. Der Zeuge P. hat sich in dieser Eigenschaft auch auf das Begehren des Zeugen H. eingelassen und Empfehlungen für eine entsprechende Geldanlage abgegeben, indem er nicht nur die Beteiligung an dem X-Zinsfonds empfohlen, sondern darüber hinaus dem Zeugen H. auch einen Ausstieg aus den bisher gehaltenen südamerikanischen Staatsanleihen unter Hinweis auf deren Risiko empfohlen hat. Die Beklagte wendet sich auch erkennbar nicht gegen die Auffassung der Klägerin und die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass ein Anlageberatungsvertrag zwischen dem Zeugen H. und ihr zustande gekommen ist.

Die Klägerin hat eine Pflichtverletzung des Zeugen P. im Rahmen dieses Anlageberatungsvertrages jedoch nicht zu beweisen vermocht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trägt derjenige, der die Verletzung einer Aufklärungs- oder Beratungspflicht behauptet, hierfür nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast. Die mit diesem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und darlegen muss, wie sie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt hat. Dem Anspruchsteller obliegt dann der Nachweis, dass diese Gegendarstellung nicht zutrifft. Diese Darlegungs- und Beweislastverteilung gilt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, auch für den Bereich der Anlageberatung (BGH NJW 2006, 1429, 1430 m.w.N.).

Der Anlageberater schuldet eine umfassende Information sowie eine anlage- und anlegergerechte Beratung des jeweiligen Anlegers und hat diesen auf die spezifischen Risiken einer empfohlenen Anlageform hinzuweisen. Der Anlageberater hat dabei den Wissensstand des Anlegers und dessen Risikobereitschaft zu berücksichtigen. Die von ihm empfohlenen Anlagen müssen diesen Kriterien Rechnung tragen. Der Anlageberater hat insbesondere auch ein mit dem Anleger vereinbartes Anlageziel zu beachten (BGH ZIP 1997, 2149). Er darf Angaben aus den Prospekten des Kapitalsuchenden nicht ungeprüft übernehmen, sondern hat diese selbst auf Plausibilität zu überprüfen. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin eine Pflichtverletzung des Zeugen P. nicht zu beweisen vermocht.

Das Landgericht hat aufgrund der Vernehmung der Zeugen H. und P. festgestellt, eine Pflichtverletzung sei nicht bewiesen, weil nicht festzustellen sei, dass der Zeuge P. die Anlage als besonders sicher dargestellt und den Zeugen H. nicht über den Charakter als unternehmerische Beteiligung und das bestehende Verlustrisiko aufgeklärt habe. Diese Feststellung ist vom Berufungsgericht zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Derartige konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen hier im Ergebnis nicht. Der Zeuge H. hat ausgesagt, der Zeuge P. habe ihm gegenüber die Investition im X-Zinsfonds als vernünftige Anlage und als ganz sicher dargestellt. Er selbst habe mehrfach erwähnt, dass die Anlage ganz sicher sein müsse. Die Angaben in den Prospekten zu den Risiken habe er durchgelesen. Der Zeuge P. habe immer gesagt, dass die Anlage bei X gut sei.

Dagegen hat der Zeuge P. ausgesagt, er habe den Zeugen H. darüber aufgeklärt, dass man Steuern zahlen müsse und deswegen mit diesem Geld nicht spielen dürfe. Das Geld gehöre deshalb auf ein Girokonto oder ein Tagesgeldkonto. Der Zeuge H. habe ihn aber trotzdem gefragt, ob es nicht etwas mit mehr "Pep" gebe. Er habe daraufhin gesagt, dass man Steuern zahlen müsse, aber dass man natürlich, wenn man sich des Risikos bewusst sei, auch andere Dinge machen könnte. Er habe ihm ein ganzes Spektrum von Möglichkeiten genannt bis hin zum Spielcasino. Hinsichtlich des X-Zinsfonds habe er ihm erklärt, dass dieses eine unternehmerische Beteiligung sei und dass hier das Risiko bis hin zu einem Totalverlust bestehe. Der Zeuge hat weiter bekundet, die X-Gruppe habe eine öffentlich zugängliche Leistungsbilanz gehabt, die gut gewesen sei. Es sei ihm zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass es im Bereich der Unternehmen der X-Gruppe irgendwelche Probleme hätte geben können.

Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen ohne Fehler gewürdigt. Soweit die Klägerin meint, das Landgericht habe bei der Würdigung der Aussagen die wirtschaftlichen Interessen des Zeugen P. nicht ausreichend berücksichtigt, so ist dies nicht richtig. Vielmehr hat das Landgericht auch die Aussage des Zeugen P. gerade unter diesem Gesichtspunkt gewürdigt ("Bei der Würdigung der Aussage des Zeugen P. war zwar ebenso wie bei dem Zeugen H. zu berücksichtigen, dass er wegen seiner Beteiligung an der Beklagten ebenfalls ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben kann ...", Seite 8 des Urteils). Danach hat die Klägerin die von der Beklagten substantiiert vorgetragene Beratung und Aufklärung durch den Zeugen P. nicht zu erschüttern vermocht. Es steht daher nicht fest, dass der Zeuge P. nicht in ausreichender Weise über das Risiko der Anlage aufgeklärt hätte, insbesondere, dass mit dieser als unternehmerischer Beteiligung auch ein Totalverlust der Anlage drohen könnte. Aufgrund der Art der Beteiligung - Vergabe von Darlehen an andere angeschlossene Immobilienfonds - war ein gesonderter Hinweis des Zeugen P. auf die grundsätzlich bestehende Nachschusspflicht des Gesellschafters einer GbR darüber hinaus nicht erforderlich. Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Risiken in dem dem Zeugen H. überreichten Prospekt unzureichend dargestellt worden wären, so dass der Zeuge P. darauf besonders hätte hinweisen müssen. In dem Prospekt ist das Anlagekonzept zutreffend erläutert und es wird auf die Risiken der unternehmerischen Beteiligung deutlich hingewiesen. So heißt es beispielsweise in dem Prospekt:

"Eine Anlage in den X-Zinsfonds ist eine unternehmerische Beteiligung. Sie beinhaltet Chancen und Risiken, die von wirtschaftlichen, steuerlichen und rechtlichen Umständen beeinflusst werden (Seite 5).

...

Mit der Beteiligung an einem Fonds sind erfahrungsgemäß auch Risiken verbunden (Seite 16).

...

Weitere Risiken für die Anleger ergeben sich aus den zwischen der Gesellschaft und den Objektgesellschaften abgeschlossenen und abzuschließenden Darlehensverträgen. Verschlechtert sich die wirtschaftliche oder finanzielle Situation des Darlehensnehmers, so kann das dazu führen, dass der Darlehensnehmer nicht mehr zur Verzinsung und/oder Rückzahlung der Darlehensvaluta in der Lage ist. Die Gesellschaft würde in diesem Fall gegebenenfalls mit ihrer Forderung ausfallen. Dies hätte für den Anleger im schlimmsten Fall den Verlust seiner Anlage zur Folge. Jedenfalls aber würden Ausschüttungen und Abfindungen sich verringern oder ganz ausfallen (Seite 17)."

Diese Risikohinweise hat der Zeuge vor Zeichnung der Beteiligung gelesen (Bl. 40/41 d. A.). Dass dem Zeugen H. zum Zeitpunkt der Beteiligung am X-Zinsfonds auch bewusst war, dass es sich um eine Anlage mit gewissen Risiken handelt, folgt im Übrigen auch aus seiner E-Mail vom 16. Juni 2004 ("... Schwitz, wenn das mal gut geht ..."). Wenn der Zeuge selbst von einer völlig sicheren Geldanlage ausgegangen wäre, so wäre diese Formulierung nicht verständlich.

Eine Pflichtverletzung des Zeugen P. ist daher auch nicht darin zu sehen, dass er dem Zeugen H. überhaupt die Beteiligung am X-Zinsfonds als Möglichkeit angeboten hat. Die Beteiligung am X-Zinsfonds dürfte zwar einem Anlageziel des Zeugen H. objektiv nicht entsprochen haben. Denn aufgrund der Tatsache, dass der Betrag von 50.000,00 € im Frühjahr 2006 wegen einer Steuerforderung des Finanzamts zur Verfügung stehen musste, war eigentlich eine Anlage, die dieses sicherstellt, grundsätzlich erforderlich. Der X-Zinsfonds stellt ausweislich seines Prospekts eine Rendite von 8 % in Aussicht. Diese erheblich über der Rendite besonders sicherer Anlagen liegende Renditeerwartung deutet auf ein erhöhtes Risiko gegenüber besonders sicheren Anlageformen, beispielsweise Staats- und Unternehmensanleihen bester Bonität oder Sparbriefen, hin. Dies ergibt sich zudem auch bereits aus dem zitierten Prospekt des X-Zinsfonds selbst, in dem auf erhebliche Risiken der Anlage hingewiesen wird. Der Zeuge P. durfte den X-Zinsfonds hier aber abweichend von dem objektiv beim Zeugen H. gegebenen Anlageziel empfehlen, weil nach dem Inhalt der von der Beklagten geschilderten und vom Zeugen P. widergegebenen Beratungsgespräche der Zeuge H. abweichend von seinen objektiven Bedürfnissen ausdrücklich gegenüber dem Zeugen P. eine höhere als die übliche Rendite erzielen wollte und hierfür auch erkennbar bereit war, ein entsprechend höheres Risiko einzugehen. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere auch, dass der Zeuge H. nach eigenem Bekunden vor der Anlage im X-Zinsfonds bereits Anlagen mit höherem Risiko selbst gewählt hatte. Hierzu gehören die Staatsanleihen Uruguays und eine frühere verlustreiche Beteiligung an einem Medienfonds. Dies widerspricht dem Vortrag der Klägerin und der Aussage des Zeugen H., dass es ihm hier um eine Anlage ohne jedes Risiko gegangen sei, zwar nicht zwangsläufig, deutet jedoch darauf hin, dass der Zeuge H. grundsätzlich durchaus bereit war, im Bereich der Geldanlage auch gewisse Risiken einzugehen und Kenntnisse hierüber hatte. Jedenfalls unter diesen besonderen und den weiteren von ihm geschilderten und durch die Beweisaufnahme 1. Instanz nicht widerlegten Voraussetzungen durfte der Zeuge P. auch eine Anlage der 50.000,00 € im X-Zinsfonds empfehlen. Daran ändert auch die Bekundung des Zeugen nichts, er selbst hätte sein Geld in diese Anlageform nicht investiert, wenn das Geld für eine Steuerzahlung bestimmt gewesen wäre. Denn dieser Teil der Aussage des Zeugen ist im Zusammenhang mit seiner übrigen Aussage zu sehen, wonach er u.a. dem Zeugen H. erklärt habe, dass man Steuern zahlen müsse und daher mit dem Geld nicht spielen dürfe, aber dass man, wenn man sich des Risikos bewusst sei, auch andere Dinge machen könne.

Eine gesonderte Aufklärungspflicht des Zeugen P. darüber, dass ein Gesellschafter bei einem Ausscheiden aus der Gesellschaft nach einer Kündigung nur eine Abfindung in Höhe seines Kapitalanteils zum Stichtag seines Ausscheidens, höchstens jedoch den Verkehrswert seiner Beteiligung erhält, bestand entgegen der Auffassung der Klägerin nicht. Denn dies stellt lediglich einen Ausfluss dessen dar, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelte. Der Zeuge P. hat über das Risiko einer solchen Beteiligung aber nach dem oben Gesagten ausreichend aufgeklärt, insbesondere auch über die Gefahr eines Totalverlusts.

Eine Pflichtverletzung des Zeugen P. ist auch nicht darin zu sehen, dass er den Zeugen H. nicht über eine diskutierte Gesetzesänderung gesondert aufgeklärt hat. Eine solche, über die allgemeine Risikoaufklärung hinausgehende gesonderte Aufklärung wäre nur dann erforderlich gewesen, wenn bereits im Zeitpunkt der Beratung absehbar war, dass die geplante Gesetzesänderung erhebliche Auswirkungen auf den Zinsfonds haben könnte und eine solche Gesetzesänderung bereits konkret zu erwarten war. In einem solchen Fall wäre es auch nicht darauf angekommen, ob der Zeuge P. selbst davon überzeugt gewesen wäre, dass sich dieses Risiko der rückwirkenden Gesetzesänderung tatsächlich nicht verwirklichen würde. Denn darauf, ob der Anlageberater persönlich überzeugt ist, die Bedenken gegen die Sicherheit einer Anlage würden sich nicht realisieren, kommt es nicht an (Assmann/Schütze-von Heymann, a.a.O., § 5 Rn. 30). Die Klägerin hat allerdings zunächst selbst nicht behauptet, dass dem Zeugen P. die geplante Gesetzesänderung und damit die Gefahr auch für den X-Zinsfonds bekannt gewesen ist. Erst nach der Vernehmung des Zeugen P. hat sie sich dessen Aussage insoweit zu eigen gemacht, als er bekundet hat, die Problematik einer geplanten rückwirkenden Gesetzesänderung und der Zusammenhang mit dem Zinsfonds sei ihm bekannt gewesen. Anschließend hat die Klägerin die Auffassung vertreten, der Zeuge P. hätte den Zeugen H. darauf gesondert hinweisen müssen. Der Zeuge P. hat insoweit ausweislich des Protokolls seiner Vernehmung vor dem Landgericht Kiel (Seite 10) ausgesagt, es habe hinsichtlich der Gesetzesänderung betreffend die steuerliche Behandlung des Erbbaurechts "im Markt" Stimmen gegeben, die sagten, man müsse abwarten, wie der Bund sich in dieser Frage entscheide. Es habe insbesondere Stimmen gegeben, die dahin gingen, dass eine Rückwirkung der Gesetzesänderung unwahrscheinlich sei, da es um den Vertrauensschutz der Anleger ginge. Da der Fonds 80 aber nur einer von mehreren Fonds, in die investiert wurde, gewesen sei, habe sich nicht notwendigerweise die Konsequenz ergeben müssen, dass der Zinsfonds in erhebliche Schwierigkeiten geraten würde, wenn der Fonds 80 nicht liefe. Es sei unwahrscheinlich gewesen, dass eine Änderung durchgeführt werden würde. Die Klägerin hat darüber hinaus keine weiteren Tatsachen vorgetragen, die über das vom Zeugen P. selbst Geäußerte hinausgingen. Aufgrund der von ihm geäußerten Tatsachen ist von einer Aufklärungspflicht des Zeugen P. aber nicht auszugehen. Denn es hat sich danach allenfalls um "Stimmen im Markt" gehandelt. Der Zeuge hat darüber hinaus jedoch keine konkreten Aussagen zum Stand der Gesetzesberatungen hinsichtlich der Gesetzesänderung oder der voraussichtlichen Auswirkungen auf den X-Zinsfonds gemacht. Eine gesonderte Aufklärung über die bereits erfolgte hinaus war daher hier nicht erforderlich.

Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung des Zeugen P. darin sieht, dass dieser nicht auf die kritische Berichterstattung über den Fonds in der Presse hingewiesen hat, so ist dem nicht zu folgen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll der Anlageberater zwar verpflichtet sein, zur Beurteilung des Risikos einer Anlage auch die Veröffentlichungen in der Wirtschaftspresse zu berücksichtigen (BGH NJW 1993, 2433, 2434). Der genaue Umfang dieser Nachforschungs- und Hinweispflicht des Anlageberaters ist jedoch streitig. Es wird insoweit gelegentlich darauf abgestellt, ob es sich um eine bekannte und seriöse Publikation (z.B. "Wirtschaftswoche") oder lediglich um einen sogenannten Brancheninformationsdienst handelt (OLG Celle, DB 2002, 2211). Allerdings dürfte der Anlageberater grundsätzlich verpflichtet sein, sich selbst ein Bild über die Berichterstattung in Bezug auf das empfohlene Anlageprodukt zu machen und den Anleger auf Negativberichte hinzuweisen. Dies kann aber nicht bedeuten, dass der Anlageberater die gesamte Wirtschaftspresse auszuwerten hat und eine Pflicht bereits dann verletzt, wenn er einzelne negative Stimmen in einer Publikation übersieht (Assmann, Negativberichterstattung als Gegenstand der Nachforschungs- und Hinweispflichten von Anlageberatern und Anlagevermittlern, ZIP 2002, 637, 643, 646). Die Klägerin reicht zur Begründung einen Artikel aus "Der deutsche Wirtschaftsbrief" vom ... und einen weiteren aus der "Euro am Sonntag" vom ... ein. Aus diesen Artikeln ergeben sich jedoch keine besonderen Risiken, die über das hinausgehen, worüber der Zeuge P. seinerseits aufklären musste und aufgeklärt hat. Denn der Artikel vom 04. April 2003 beschäftigt sich mit den allgemeinen Risiken des X-Zinsfonds aufgrund seiner Konstruktion. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dieser Brief mehr als eine Einzelstimme in der Wirtschaftspresse darstellt, zumal andererseits über den X-Zinsfonds in der Ausgabe von "kapital-markt intern" vom ... positiv berichtet wurde, so dass jedenfalls nicht von einer einhelligen negativen Berichterstattung in der Wirtschaftspresse ausgegangen werden kann. Der Artikel vom 01. April 2001 betrifft nicht den X-Zinsfonds, sondern beschäftigt sich lediglich mit der Renditeerwartung des X-Fonds 74, also einer anderen Anlage, die mit dem X-Zinsfonds allenfalls mittelbar im Zusammenhang steht.

Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung des Zeugen P. darin sieht, dass dieser keine ausreichende eigene Plausibilitätsprüfung durchgeführt und deshalb nicht festgestellt habe, dass die Angaben in den Fonds-Prospekten nicht die Realität wiedergegeben haben, so ergibt sich aus diesem Vortrag keine Pflichtverletzung des Zeugen P. Dieser Vortrag ist bereits kaum ausreichend konkret. Zudem ergeben sich aus dem Prospekt des X-Zinsfonds keine Anhaltspunkte dafür, dass das Anlagekonzept zum Zeitpunkt der Auflage des Zinsfonds nicht plausibel gewesen wäre. Es ist daher aus dem Vortrag der Klägerin insbesondere nicht ersichtlich, warum eine ausreichende Plausibilitätsprüfung zu dem Ergebnis hätte führen müssen, den X-Zinsfonds nicht zu empfehlen. Aufgrund der Aussage des Zeugen P. ist zudem davon auszugehen, dass die Beklagte eine Plausibilitätsprüfung tatsächlich durchgeführt hat. Der Zeuge P. hat insoweit bekundet, bei der Beklagten gebe es Kompetenzzentren, die von verschiedenen Mitarbeitern betreut würden. Für den Bereich der geschlossenen Beteiligungen sei der Mitarbeiter O. verantwortlich gewesen, der dieses Produkt vorher recherchiert habe. Er selbst habe auf das Urteil des Mitarbeiters O. Wert gelegt, das Angebot jedoch auch selbst geprüft und den Prospekt gelesen.

Soweit die Klägerin eine Pflichtverletzung des Zeugen P. darin sieht, dass dieser über eine Innenprovision in Höhe von 20 % nicht aufgeklärt habe, so hat sie hiermit ebenfalls keinen Erfolg. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bei geschlossenen Immobilienfonds, die unter Verwendung von Prospekten vertrieben werden, in dem Prospekt über eine Innenprovision aufzuklären, wenn diese über 15 % liegt (BGH NJW 2004, 1732, 1734). Dieser Grundsatz dürfte auch auf den Anlageberater zu übertragen sein, weil von diesem mehr noch als von einem Anlagevermittler oder dem Emittenten der Anlage selbst eine unabhängige Tätigkeit im Interesse des Kapitalgebers erwartet wird. Die Klägerin hat jedoch den Beweis nicht zu führen vermocht, dass der Zeuge P. (oder andere Beteiligte) tatsächlich eine Innenprovision in Höhe von 20 % für die Vermittlung des X-Zinsfonds erhalten hätte. Der Zeuge P. hat insoweit in seiner Vernehmung vor dem Senat vom 04. August 2006 bekundet, die Beklagte erhalte von der Fa. Y-Fonds eine Provision in Höhe von 2 %. Bei der Fa. Y-Fonds handele es sich um eine Plattform für geschlossene unternehmerische Beteiligungen. Dies sei eine Sammelstelle für Kapitalsuchende, wie z.B. auch die X-Gruppe. Er persönlich habe von der Beklagten eine Provision für die Vermittlung des X-Zinsfonds in Höhe von etwa 1,6 % erhalten. Auch aus der von der Beklagten vorgelegten Provisionsabrechnung der Fa. Y-Fonds vom 19. Juli 2004 ist ebenfalls lediglich eine Provision in Höhe von 1.000,00 €, also 2 %, für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligung ersichtlich. Zwar dürfte auch die Fa. Y-Fonds an dem Vertrieb der Beteiligungen verdient haben, Einzelheiten, insbesondere über die Höhe dort erzielter Provisionen wusste der Zeuge aber nicht. Die Aussage des Zeugen ist daher nicht ergiebig, die Behauptung der Klägerin zur Innenprovision nicht bewiesen.

Nach alledem konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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