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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 14.03.2004
Aktenzeichen: 14 U 9/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 195
BGB § 638
Von einem dem arglistigen Verschweigen eines Sachmangels gleichzusetzenden Organisationsverschulden mit der Folge einer entsprechenden Verlängerung der Verjährungszeit ist nicht auszugehen, wenn der mit der Errichtung eines Fertighauses beauftragte Bauunternehmer lediglich die Dachdämmung nicht fachgerecht hergestellt hat.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

In dem Rechtsstreit

hat der 14. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2004 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08. Januar 2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:

I.

Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Bauvertrag. Windsperre und Dämmung ihres von der Beklagten gebauten Hauses sollen unzureichend sein.

Die Parteien schlossen am 10. Mai 1991 unter Einbeziehung der VOB/B einen Bauvertrag. Die Beklagten verpflichteten sich, ein Einfamilienhaus für die Kläger zu bauen. Die Kläger nahmen das Haus am 08. April 1992 ab. Sie hatten Probleme, ihr Haus zu heizen. Sie ließen Ende 2000 von einem Dachdecker die Dachhaut öffnen. Der Dachdecker stellte erhebliche Mängel an der Wärmedämmung fest. Zu deren Beseitigung unterbreitet er den Klägern ein Angebot über 64.824,11 DM. Die Kläger setzten der Beklagten eine Frist zur Mängelbeseitigung, die fruchtlos ablief. Sie beantragten daraufhin ein selbständiges Beweisverfahren, das vor dem LG Itzehoe zum Aktz. 7 OH 2/01 durchgeführt wurde.

Sie haben wegen der in diesem Gutachten festgestellten Mängel Schadensersatz (Mängelbeseitigungskosten) sowie Feststellung wegen des weitergehenden Schadens verlangt. Sie haben behauptet, die Beklagte habe bei Ablieferung des Hauses von der mangelhaften Dämmung gewusst. Die Mängel seien derart offensichtlich und gravierend, dass sie dem Bauleiter der Beklagten, dem Zeugen W., nicht verborgen geblieben seien. Der Zeuge S. habe auf den ersten Blick gesehen, dass die Mineralwolle nur eine Dicke von 80 mm habe. Zumindest folge aus der Offensichtlichkeit und Schwere der Mängel ein der Arglist gleichzusetzendes Organisationsverschulden der Beklagten.

Die Beklagte hat sich auf Verjährung berufen. Sie hat vorgetragen, keine Mängel arglistig verschwiegen zu haben, auch ein Organisationsverschulden könne ihr nicht angelastet werden. Sie hat behauptet, sie habe Dämmmaterial in einer Stärke von 120 mm verbaut. Die festgestellten Baumängel habe auch ein sorgfältiger Bauleiter übersehen können.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand nebst aller Verweisungen auch wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge ergänzend Bezug genommen wird, hinsichtlich des Zahlungsantrags stattgegeben, den Feststellungsantrag hingegen abgewiesen.

Dagegen wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die sie im Wesentlichen wie folgt begründet:

Schadensersatzansprüche der Kläger seien seit dem 08. April 1994 verjährt. Sie habe nicht arglistig gehandelt, es handele sich auch nicht um gravierende Mängel:

- Die Wärmedämmung sei in richtiger Stärke (120 mm) eingebracht, Glaswolle könne im Lauf der Jahre schrumpfen. - Die Wärmedämmung im Erker sei vorhanden gewesen. - Als Dampfsperre habe sie eine alukaschierte Mineralwolle eingebaut, deren Befestigung an den Dachsparrenseiten ordnungsgemäß gewesen sei. - Die Wärmedämmung des Kniestock sei vorhanden, Innendämmung sei jedenfalls erfolgt, entweder durch Mineralwolle oder Styroporplatten. - Die Dämmung sei ausreichend. - Die Wärmedämmung an den Dachsparrenseiten sei durch Schrumpfung oder Eingriffe von außen, z.B. durch den Parteigutachter S., beeinträchtigt worden.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2003 vor dem Senat streitig verhandelt. Die Beklagte hat beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Kläger haben beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2004 hat die Beklagte ihren Antrag wie zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2003 wiederholt und hilfsweise beantragt, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Die Kläger haben erklärt, im Hinblick auf die mitgeteilte Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht streitig verhandeln zu wollen.

Die Kläger behaupten, den Zeugen W. und H. sei bekannt gewesen, dass die Wärmedämmung unzureichend gewesen sei. Dafür bieten sie Beweis an durch nochmalige Vernehmung der beiden genannten Zeugen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 11. Juli 2003 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2004. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Ha. vom 9. Dezember 2003 und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2004 verwiesen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des Beweissicherungsverfahrens 7 OH 2/01 Landgericht Itzehoe sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

Es ergeht eine kontradiktorische Entscheidung. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2004 verhandelt oder allenfalls unvollständig verhandelt (§ 334 ZPO). Die Kläger mussten im Termin vom 20. Februar 2004 verhandeln. Der Termin, in dem die Beweisaufnahme stattfindet, ist zugleich Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung (§ 370 Abs. 1 ZPO). Wird er versäumt, so kann gemäß § 332 ZPO eine Säumnisentscheidung ergehen (Münchener Kommentar-Prütting, ZPO, 2. Aufl., § 332 Rn. 1; Münchener Kommentar-Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 370 Rn. 4, 5). Die Kläger waren aber nicht säumig i.S.d. § 333 ZPO. Sie haben vielmehr verhandelt bzw. unvollständig verhandelt i.S.d. § 334 ZPO. Sie haben zwar im Termin vom 20. Februar 2004 keinen Sachantrag gestellt. Für eine Verhandlung oder unvollständige Verhandlung reicht es aber aus, wenn eine Partei nur das Ergebnis der Beweisaufnahme erörtert und keinen Sachantrag stellt. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist mit den Parteien erörtert worden.

Auf die Frage kommt es aber entscheidend auch nicht an. Wenn die Kläger säumig gewesen sein sollten, so erginge gegen sie eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß §§ 331 a, 251 a Abs. 2 ZPO. Die Beklagte hat eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Dem Antrag wäre zu entsprechen, da bereits im Termin vom 11. Juli 2003 mündlich verhandelt worden war. Der Sachverhalt ist für eine Entscheidung nach Lage der Akten hinreichend geklärt. Der Sachverständige hat sein Gutachten erläutert.

Den Klägern stehen keine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu. Gewährleistungsansprüche der Kläger sind seit dem 8. April 1994 verjährt. Die Verjährung begann mit Abnahme am 8. April 1992 (§ 13 Ziff. 4 Abs. 3 VOB/B). Die Verjährungszeit betrug 2 Jahre (§ 13 Ziff. 4 Abs. 1 VOB/B).

Die Verjährungszeit verlängerte sich nicht auf 30 Jahre. Weder hat die Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen noch haftet sie wegen eines der Arglist gleichzusetzenden Organisationsverschuldens.

Die Beklagte hat keine Mängel arglistig verschwiegen. Der Zeuge W., dessen Arglist sich die Beklagte nach § 278 BGB zurechnen lassen müsste, hatte keine Kenntnis von der teilweise unzureichenden Dämmung des Dachs. Zwar hat das Landgericht eine solche Kenntnis festgestellt. Der Senat ist aber an diese tatsächliche Feststellung nicht gebunden, da konkrete Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts bestehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Kenntnis des Zeugen W. von der unzureichenden Dämmung aus der Offensichtlichkeit und Schwere der Mängel der Dämmung gefolgert. Ein solcher Schluss mag dann gerechtfertigt sein, wenn aus Augenfälligkeit und Gewicht der Mängel der Schluss auf ein entsprechendes Wissen von ihnen im Sinne des für Arglist ausreichenden bedingten Vorsatzes gezogen werden kann. Nicht hingegen genügt es, wenn die vorhandenen Mängel lediglich Folge unsorgfältiger Arbeit waren, selbst wenn die Mängel grob fahrlässig herbeigeführt oder verkannt wurden. Dass lediglich letzteres der Fall war, lässt sich vorliegend nicht ausschließen. Es liegen nämlich nicht alle Mängel vor, aus deren Gesamtheit das Landgericht auf einen schwerwiegenden Verstoß und darauf, dass sie dem Bauleiter deswegen nicht verborgen geblieben sein können, geschlossen hat. Aufgrund des vom Senat eingeholten weiteren Gutachtens des Herrn Sachverständigen Hasenkampf vom 9. Dezember 2003 steht nunmehr vielmehr fest, dass die von der Beklagten verlegten Dämmbahnen die geforderte Dicke von 120 mm hatten. Insofern liegt der einzige wirklich offensichtliche Mangel der Dämmung tatsächlich nicht vor. In dem Gutachten des Sachverständigen Ha. vom 5. Dezember 2001 werden folgende Ursachen für die Mängel des Dachs genannt:

"Die vorliegenden Mängel liegen in der Auswahl des eingebauten Materials durch zu schmal gewählte Dämmstoffbreiten, (die Dämmstoffbahnen sind vor dem Einbau mit einer Breite des Sparrenfeldes zuzüglich 20 mm zur Vermeidung von Luftschlitzen zuzuschneiden), und in der zu dünn eingebauten Dämmstoffstärke. Weiter sind die Dämmstoffbahnen im Traufbereich zu kurz abgeschnitten und nicht über den Kopf des Drempels hinweggeführt. Durch den Einbau der Konstruktionsbretter (2) zum Höhenausgleich der Sparrenknaggen ist eine fachgerechte Verlegung der Dämmbahnen an den Dachsparren nicht möglich. ..."

Aus dem Gutachten ergibt sich weiter, dass die Dämmbahnen nicht ausreichend verklebt und befestigt wurden und deshalb eine taugliche Windsperre fehlt. Aufgrund des Ergänzungsgutachtens vom 9. Dezember 2003 steht nunmehr fest, dass die Dämmbahnen ausreichend dick waren. Das Gutachten überzeugt den Senat. Der Sachverständige hat seine Verfahrensweise in seiner Anhörung noch einmal erläutert. Das von den Klägern eingereichte Privatgutachten des Herrn B. vom 29. Januar 2004 erschüttert die Richtigkeit des Gutachtens nicht. Zwar ist der Privatgutachter zu dem Ergebnis gekommen, die Bahnen seien nur 80 mm dick. Der Privatgutachter legt aber nicht offen, wie er diese Dicke gemessen hat. Nach der einschlägigen DIN-Vorschrift ist die Isolierbahn in der Mitte mittels einer Nadel zu messen. Ob der Privatgutachter in dieser Form in der Mitte der Bahn gemessen hat, ist nach seinem Gutachten völlig offen. Das Privatgutachten überzeugt den Senat weiterhin nicht, weil Herr B. nicht unter Laborbedingungen gemessen hat. Angesichts des eindeutigen Ergebnisses des gerichtlichen Gutachtens bedarf es der vom Kläger beantragten Vernehmung des Zeugen Schulz nicht.

Damit verbleiben nur noch drei Mängel: Aussparung des Drempels, fehlende Befestigung an der Unterseite der Sparren und Lücken zwischen den Dämmstoffbahnen. Diese drei Mängel sind weder so offensichtlich noch schwerwiegend, dass aus ihnen auf eine Kenntnis des Bauleiters (oder auch des Zeugen Hein) von ihnen und auf einen damit einhergehenden bewussten erheblichen Verstoß gegen einschlägige DIN-Vorschriften oder eine bewusste Abweichung von üblicher handwerklicher Verarbeitung geschlossen werden kann. Die Beklagte ist wie 1991 üblich verfahren. Der Sachverständige hat in seiner Anhörung im Termin vom 20. Februar 2004 in Ergänzung seiner Gutachten ausgeführt, Lücken zwischen den einzelnen Bahnen und ihre unzureichende Befestigung seien Anfang der 90er Jahre durchaus häufiger vorgekommen. Es habe damals an dem notwendigen Problembewusstsein gefehlt. Ferner wäre es auch gängig gewesen, den Drempel nur innen - wenn auch sorgfältiger als vorliegend geschehen - zu dämmen. Daraus ist nach Auffassung des Senats ein Schluss allenfalls auf ein grob fahrlässiges, aber nicht auf ein bedingt vorsätzliches Verhalten der Bauausführenden zu ziehen.

Die in der Anhörung vom Sachverständigen gemachten Erläuterungen seiner Gutachten könnten auch bei einer Entscheidung nach Aktenlage bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Zwar darf bei einer Entscheidung nach Lage der Akten nur der bisherige Akteninhalt verwertet werden. Dazu gehört aber auch die mündliche Anhörung des Sachverständigen gemäß § 411 Abs. 3 ZPO vor Eintritt in die mündliche Verhandlung (BGH NJW 2002, 301, 302). Das gälte selbst dann, wenn die säumige Partei an der Anhörung nicht teilgenommen hat.

Der in der Berufungsinstanz unter Beweis gestellten Behauptung der Kläger, die Zeugen W. und H. hätten von der unzureichenden Dämmung des Hauses gewusst, war nicht nachzugehen. Die Zeugen waren nicht erneut zu vernehmen. Die Zeugen sind in erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2002 vernommen worden. Sie waren zwar von der Beklagten und nicht von den Klägern als Zeugen benannt worden. Gleichwohl sind sie nicht noch einmal zu vernehmen. Die nochmalige Vernehmung von Zeugen kann unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht für seine von der Vorinstanz abweichende Würdigung der Aussage auf solche Umstände stützt, die die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen, die Wahrheitsliebe des Zeugen und die Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit seiner Aussage nicht betreffen (BGH NJW 1998, 2222, 2223). Diese Ausnahme greift hier ein. Der Senat will die Aussage der beiden Zeugen nicht anders werten als das Landgericht. Das Landgericht hat die Aussagen der Zeugen als unergiebig angesehen und sie gar nicht gewürdigt. Diese Auffassung teilt der Senat. Die Aussagen sind für die Behauptung der Kläger unergiebig. Sowohl der Zeuge W. als auch der Zeuge H. haben im wesentlichen ausgeführt, sich kaum noch an das Bauvorhaben erinnern zu können, aber wie üblich verfahren zu sein. Auf ihre Glaubwürdigkeit und damit einen persönlichen Eindruck des Senats kommt es nicht an, weil ihre Aussagen schon inhaltlich unergiebig sind.

Die Verjährungsfrist verlängert sich auch nicht wegen eines Organisationsverschuldens der Beklagten. Der Unternehmer hat wegen eines der Arglist gleichzustellenden Verhaltens einzustehen, wenn er die Überwachung und Prüfung des Werkes nicht oder nicht richtig organisiert hat und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre (BGH NJW 1992, 1754, 1755). Der Besteller ist dann so zu stellen, als wäre der Mangel dem Unternehmer bei Ablieferung des Werkes bekannt gewesen. In diesem Fall verjähren seine Gewährleistungsansprüche erst nach 30 Jahren (BGH a.a.O.). Dabei muss der Besteller die Voraussetzungen darlegen, die zur 30-jährigen Verjährungsfrist führen (BGH a.a.O.). Hierfür genügt der Vortrag, der Unternehmer habe die Überwachung des Herstellungsprozesses nicht oder nicht richtig organisiert, wenn die Art des Mangels ein so überzeugendes Indiz für eine fehlende oder nicht richtige Organisation ist, dass es weiterer Darlegung hierzu nicht bedarf (BGH a.a.O.). So kann ein gravierender Mangel an besonders wichtigen Gewerken ebenso den Schluss auf eine mangelhafte Organisation von Überwachung und Überprüfung zulassen wie ein besonders augenfälliger Mangel an weniger wichtigen Bauteilen (BGH a.a.O.).

Die Voraussetzungen, nach denen ein Organisationsverschulden der Beklagten zu vermuten ist, sind nach dem oben Gesagten nicht gegeben. Ein Mangel an einen besonders gewichtigen Werk liegt nicht vor: Die Kläger beauftragten die Beklagte mit dem Bau ihres Fertighauses und einer Reihe weiterer Arbeiten. Die Beklagte dämmte das Dach nur unzureichend und nicht fachgerecht. Das Haus als solches, seine Sicherheit und Bewohnbarkeit, wird von der mangelhaften Dämmung nicht berührt. Der Heizaufwand steigt; das ist aber kein besonders gewichtiger Mangel des Hauses. Zudem folgt der vom Sachverständigen festgestellte "schwerwiegende Verstoß" aus dem Zusammenspiel einer Mehrheit von Mängeln, die in ihrer Gesamtheit erst die fehlende Windsperre und unvollständige Dämmung ergeben, wobei - wie ausgeführt - der vom Sachverständigen zunächst festgestellte erhebliche Einzelmangel "Dämmaterial zu geringer Stärke" gar nicht vorliegt. Es gibt auch keine besonders augenfälligen Mängel der Dämmung. Nach den Feststellungen des Sachverständigen fehlt an einer Stelle - dem Drempel - die Außendämmung ganz, statt ihrer ist der Drempel innen - unzureichend - gedämmt. Ferner sind die Dämmbahnen nicht ausreichend befestigt und verklebt (Windsperre) und zwischen den einzelnen Dämmstoffbahnen klaffen Lücken. Bei allen drei Punkten handelt es sich nicht um besonders augenfällige Mängel, die dem Bauleiter der Beklagten sofort hätten ins Auge springen müssen. Vielmehr war es Anfang der 90er Jahre nicht unüblich, Dächer in einer solch unzureichenden Form zu dämmen. Daher musste dem Bauleiter die Unzulänglichkeit der Verfahrensweise als zu beanstandender Mangel nicht auffallen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1 ZPO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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