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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Urteil verkündet am 18.12.2006
Aktenzeichen: 15 UF 104/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1361 Abs. 3
BGB § 1579 Nr. 2
Eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs wegen grober Unbilligkeit ist zwar noch nicht aufgrund einer - eine Kurzschlusshandlung darstellenden - einmaligen Körperverletzungshandlung gerechtfertigt, wohl aber dann, wenn zu dieser mit einer unrichtigen Strafanzeige eine vorsätzlich falsche Verdächtigung hinzutritt. Dies führt zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf 50 %.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Im Namen des Volkes Urteil

15 UF 104/05

verkündet am: 18.12.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die mündliche Verhandlung vom 06. Dezember 2006 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Lübeck vom 18. Mai 2005 teilweise geändert und im Ganzen wie folgt gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgenden monatlichen Trennungsunterhalt zu zahlen:

1 bis 12/00 348,52 €,

1 bis 12/01 477,59 €,

1 bis 12/02 568,25 €,

1 bis 12/03 442,69 €,

1 bis 12/04 445,68 €,

1 bis 6/05 505,21 €,

7 bis 12/05 502,46 €,

ab 1/06 499,62 €.

Auf den rückständigen Unterhalt bis einschließlich Mai 2003 hat der Beklagte 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 05. Mai 2003 an die Klägerin zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung des Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 5/9, der Beklagte 4/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Parteien hatten am 31.08.1984 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist der Sohn Dennis Maximilian J., geboren am 07.01.1987, hervorgegangen. Die Parteien leben getrennt. Die Klägerin fordert vom Beklagten Ehegattenunterhalt für die Zeit ab Januar 2000.

Die Klägerin ist am 10.05.1955 geboren und in L. selbstständige Rechtsanwältin. Der Beklagte ist am 23.10.1954 geboren und pensionierter Staatsanwalt. Er ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in L., A-platz 6, in dem sich fünf Wohnungen befinden; der Beklagte nutzt eine Wohnung. Beide Parteien sind Erbbauberechtigte einer Ferienwohnung in G..

Der Sohn lebt seit der Trennung der Parteien im Haushalt des Vaters; zeitweilig war er im Internat. In dem Verfahren 128 F 237/03 Amtsgericht L. - 15 UF 107/05 Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - fordert er Kindes-unterhalt. Der Beklagte hatte bereits im Verfahren 128 (129) F 43/99 Amtsgericht L. Kindesunterhalt geltend gemacht. In jenem Verfahren war ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. eingeholt worden. Der Sachverständige war in seinem Gutachten vom 29.03.2000, seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.10.2000 sowie seiner Anhörung vor dem Amtsgericht am 22.03.2001 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte überwiegend arbeitsunfähig ist. Das Oberlandesgericht hatte - gestützt auf dieses Gutachten - die Klage durch Urteil vom 28.1.2002 abgewiesen (15 UF 101/01).

Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, sie habe in den Jahren 1998 bis 2002 keinen Gewinn erwirtschaftet. Unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes, ihrer schlechten Examina und ihrer bisherigen selbstständigen Tätigkeit sowie ihres Alters sei sie auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar. Ihre Umsätze aus selbstständiger Tätigkeit reichten nur aus, um ihre Kosten zu decken. Sie könne ihren Lebensunterhalt aus ihrer selbstständigen Tätigkeit nicht bestreiten. Sie habe keinen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente.

Der Beklagte habe neben seiner Pension Einnahmen aus der Vermietung des Hauses A.-platz 6, die monatlich 3.092,18 DM bzw. 1.581,00 € betrügen. Ferner habe er Einnahmen aus der Vermietung der Eigentumswohnung in G. in Höhe von 921,00 DM bzw. 471,00 €.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie

1. rückständigen Ehegattenunterhalt für den Zeitraum Januar 2000 bis einschließlich Mai 2003 in Höhe von 86.684,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 05. Mai 2003 zu zahlen;

2. einen monatlichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 2.055,00 €, beginnend mit dem 01.07.2003, zu zahlen.

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, er bestreite die Bedürftigkeit der Klägerin. Die Klägerin habe durch ihre Selbstständigkeit in den vergangenen Jahren höhere Gewinne erzielt, als sie eingeräumt habe. Die Klägerin sei jedenfalls bei gebotener Anstrengung in der Lage, ihren Lebensunterhalt allein zu bestreiten. Die Klägerin sei nicht durch körperliche oder psychische Beeinträchtigungen in ihrer Erwerbstätigkeit eingeschränkt.

Bei dem Objekt A.-platz 6 in L. ergebe sich kein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben. Aus der Eigentumswohnung in G. seien ab 1999 keine Mieteinkünfte erzielt worden. Er nutze seitdem die Wohnung selbst.

Die Klägerin habe jedenfalls Unterhaltsansprüche nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Sie habe in verschiedenen Verfahren behauptet, er habe sie am 28.11.1997 körperlich misshandelt. Die Klägerin habe sich die Verletzungen selbst beigebracht, um ihre wahrheitswidrige Behauptung, sie sei von ihm misshandelt worden, untermauern zu können. Aufgrund der wahrheitswidrigen Behauptungen der Klägerin sei er zu Unrecht mit einem Strafverfahren überzogen worden.

Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbundverfahren (128 F 74/03 UE AG Lübeck), in dem die Klägerin Geschiedenenunterhalt geltend macht, Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie leide an einer schweren depressiven Erkrankung, an einer Lähmung des linken Beines, an einem Halswirbelsäulensyndrom, an einem steifen rechten Handgelenk, an Fieberschüben und Angstzuständen, sie sei latent suizidal, in ihrer Arbeitsfähigkeit ganz erheblich eingeschränkt und nicht in der Lage, ihre Berufstätigkeit weiter auszuüben, durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Z. Auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 12.11.2004 wird Bezug genommen (Bl. 190 - 224 in 128 F 74/03 UE AG L.). Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin bedingt durch ihre Persönlichkeitsstruktur einerseits, durch äußere Einflüsse wie dem Beziehungskonflikt sowie körperliche Defizite andererseits derart beeinträchtigt sei, dass ihr eine vollschichtige Erwerbstätigkeit nicht möglich sei. Von einer vollständigen Leistungsunfähigkeit geht der Sachverständige nicht aus. Die Klägerin sei in der Lage, als selbständige Rechtsanwältin oder als Angestellte mit vergleichbaren Aufgaben in einem Umfang von mindestens 30 Wochenstunden zu arbeiten. Das Gutachten des Sachverständigen hat das Amtsgericht auch im vorliegenden Verfahren verwertet.

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin rückständigen Ehegattenunterhalt für die Zeit von Januar 2000 bis einschließlich Mai 2003 in Höhe von 27.510,00 € sowie ab 01.07.2003 monatlichen Unterhalt in Höhe von 654,00 € zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Amtsgericht hat zur Begründung ausgeführt, es teile die Einschätzung des Sachverständigen Dr. Z.. Die Klägerin sei in der Lage, durch eine - wenn nicht selbstständige, dann abhängige Erwerbstätigkeit - ein monatliches Einkommen zu erwirtschaften, dass sich nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und unter Berücksichtigung ihres Erwerbstätigenbonus auf ca. 1.500,00 DM bzw. 750,00 € belaufe. Mieteinkünfte aus dem Mehrfamilienhaus des Beklagten A.-Platz und aus der Eigentumswohnung in G. seien auf Seiten des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil der von ihm selbst bewohnten Wohnung werde mit 1.300,00 DM bzw. 665,00 € berücksichtigt. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei nicht gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. - Wegen der weiteren Einzelheiten des amtsgerichtlichen Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Die Klägerin trägt vor, sie halte ihre qualitativen Beanstandungen gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. aufrecht, denn der Sachverständige Prof. Dr. H. sei in dem vor dem Senat anhängig gewesenen Verfahren ausführlich gehört worden. Es hätte nicht nur inhaltlich, sondern auch prozessual nahe gelegen, Prof. H. auch in diesem Verfahren, in dem es teilweise auch um den schon von ihm abgehandelten Zeitraum gehe, zu hören. Nach Prof. H. sei die Klägerin überwiegend arbeitsunfähig gewesen. Dies gelte auch für die Folgezeiträume.

Jedenfalls sei das Amtsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass sie in ihrem Leistungsvermögen ganz erheblich beeinträchtigt sei und die erheblichen Beeinträchtigungen sich auf den Beruf als Rechtsanwältin in vollem Umfang auswirkten, so dass der Grad der Arbeitsunfähigkeit dahingestellt sein möge. Zutreffend sei das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass sie in juristischen Berufen auf Grund ihrer vielfältigen Erkrankung und ihrer geringen Berufsqualifikation sowie ihres Alters keine Anstellung finden könne. Die dann anschließende Schlussfolgerung sei jedoch unrichtig und damit auch nicht zu vereinbaren. Ihr seien nicht nur selbständige, sondern auch unselbständige Tätigkeiten in juristischen Berufen praktisch verschlossen. Insbesondere die Arbeit für einen anderen Rechtsanwalt komme auf Grund ihrer geringen Qualifikationen ebenso wenig in Frage, wie Tätigkeiten als Angestellte. Die Tätigkeit in einem Callcenter sei keine eheangemessene Tätigkeit. Zudem würden dafür entsprechend der jungen Zielgruppe ausnahmslos jüngere Kräfte gesucht. Büroarbeiten kämen ebenso wenig in Betracht. Die normalen Büroberufe seien überfüllt; dafür fehlten ihr insbesondere die computertechnischen Qualifikationen. Wie alle Juristen geringerer Qualifikation müsse sie als selbständige Rechtsanwältin arbeiten.

Dem Sachverständigen Dr. Z. fehle die notwendige Qualifikation. Er arbeite nur stundenweise bei Frau Dr. B. mit. Dagegen hätten Prof. Dr. F.-W. - ihre Psychotherapeutin - oder Prof. Dr. H. ein internationales Renommee aufzuweisen. Der Sachverständige Dr. Z. habe die überreichten Unterlagen nicht vollständig ausgewertet, Krankenakten und Arztberichte selektiv festgehalten. Er mache Vorschläge zu ihrer juristischen Tätigkeit, die er überhaupt nicht einschätzen könne, und befasse sich auch nicht damit, dass seit 1992 durchgehend Depressionen festgestellt worden seien. Sie habe bereits 80 Stunden Therapie bei Prof. Dr. .F.-W. absolviert. Weitere Therapiestunden werde sie erst in zwei Jahren bezahlt bekommen. Ihre Depressionen seien schon 1992 stationär festgestellt worden. Danach sei der Grad der Behinderung mit 50 % festgesetzt worden; es hätten sich Kuraufenthalte und Sanatoriumsaufenthalte angeschlossen. Sie überreiche vollständig die Unterlagen, die sie dem Sachverständigen Dr. Z. übergeben habe, die aber von diesem nicht verwertet worden seien.

Die Überschüsse aus Vermietung und Verpachtung des Hauses A.-platz 6 seien nicht dargelegt und auch so nicht zu übernehmen. Bei Trennung der Parteien sei das Objekt lastenfrei gewesen. Die jetzigen Lasten würden bestritten. Sie hätten jedenfalls mit der Immobilie nichts zu tun. Die Zinsausgaben hätten erst weit nach der Trennung begonnen und beruhten offensichtlich auf einem Privatkredit, den der Beklagte als Hauskredit deklariert habe.

Ferner seien Grundstücksabschreibungen nicht zu berücksichtigen. Die Erhaltungsaufwendungen würden bestritten. Die Gewinnermittlung für 2000 enthalte die Position Sonstiges über 13.626,00 DM. Hierin seien vor allem Möbelabschreibungen enthalten, die unerheblich seien. Der Wohnvorteil der vom Beklagten genutzten Wohnung sei mit 1.300,00 DM zu niedrig angesetzt.

Hinsichtlich der Ferienwohnung in G. bestreitet die Klägerin, dass die Wohnung seit 1999 nicht mehr genutzt werde. Sie sei vermietet gewesen und sei zu vermieten. Für das Objekt seien in der Saison mühelos 90,00 € pro Tag zu erzielen.

Die Kapitaleinkünfte des Klägers hätten 2001 8.156,00 DM betragen. 2002 seien sie plötzlich auf 2.526,00 € herabgesunken. Eine Erläuterung für das Absinken fehle.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Zurückweisung seiner Berufung zur Zahlung folgender monatlicher Unterhaltsbeträge zu verurteilen:

Ab 01.01.2000 900,00 €,

ab 01.01.2001 1.200,00 €,

ab 01.01.2002 1.400,00 €,

ab 01.01.2003 1.150,00 €,

ab 2004 und fortlaufend 1.200,00 €.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Gewinnermittlungen seien zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen unterhaltsrechtlich zu korrigieren. Das Amtsgericht habe sich mit seinen Beanstandungen nicht befasst. Durch Verweisung auf frühere Schriftsätze ergäben sich folgende Beanstandungen:

Gewinnermittlung 2000: Nicht nachvollziehbar sei, wie man bei Einkünften von rund 40.000,00 DM auf Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von 11.400,00 DM, Vorsteuerzahlungen in Höhe von 4.161,54 DM gelange. Die Raumkosten in Höhe von 2.716,00 DM bzw. die sonstigen Raumkosten in Höhe von 4.063,68 DM würden bestritten. Die Klägerin benutze nur einen Raum. Die betrieblich bedingten Fahrzeugkosten in Höhe von 7.288,41 DM würden bestritten. Nicht belegt sei und bestritten werde die Position "verschiedene Kosten" mit rund 13.500,00 DM.

Der Beklagte bestreitet die Aufwendungen für 1998 und 1999. Ebenfalls bestreitet er die Zahlen für 2001 und 2002.

Der Beklagte beanstandet ferner die Gewinnermittlung für 2003. Die Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den Einnahmen. Die Klägerin habe im Oktober 2003 einen teuren Geländewagen für ca. 25.000,00 € angeschafft. Völlig unberücksichtigt habe das Amtsgericht gelassen, dass die Vernehmung des Zeugen F. ergeben habe, dass nicht sämtliche Einkünfte in den Gewinn- und Verlustrechnungen erfasst seien. Hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin als Pflichtverteidigerin habe er auf eine Auskunft der Landesbezirkskasse Bezug genommen. Die Klägerin habe auch eine gerichtliche Auflage im Verfahren 129 F 231/97 GÜ erhalten, sämtliche erteilten Abrechnungen vorzulegen. Sie habe diese Auflage nicht befolgt.

Die Klägerin sei aus krankheitsbedingten Gründen nicht gehindert, mindestens im Umfang von 30 Stunden wöchentlich tätig zu sein. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Z.. Wenn das Amtsgericht dieser Einschätzung des Sachverständigen nicht in vollem Umfang zu folgen vermochte, hätte es der Anhörung des Sachverständigen bedurft. Die Tatsache, dass die Klägerin ohne jede Einschränkung durch die halbe Republik gereist sei, um im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit eine Strafverteidigung wahrzunehmen, spreche gegen eine verringerte Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus sei sie in der Lage gewesen, eine Mediatorenausbildung von 90 Stunden zu absolvieren. Mit ihrem Vortrag bezüglich ihres angeblich erheblich eingeschränkten Leistungsvermögens sei es auch überhaupt nicht in Einklang zu bringen, dass sie zurzeit als Pflichtverteidigerin dem "Ausbrecherkönig" Bo. beigeordnet worden sei. Die Klägerin sei der Großen Strafkammer des Landgerichts L. seit Jahren bekannt. Auch wenn die Klägerin nicht Hauptverteidigerin sei, so erfordere ein solcher Prozess über einen längeren Zeitraum höchste Konzentration und Belastbarkeit, da ein Einspringen jederzeit erforderlich sein könne.

Selbst bei einer unterstellten eingeschränkten Leistungsfähigkeit könne die Klägerin bei ausreichenden Arbeitsanstrengungen entweder als selbständige Anwältin oder in abhängiger Beschäftigung 2.500,00 € netto erzielen. Die vom Amtsgericht vorgenommene fiktive Zurechnung von 750,00 € sei völlig unrealistisch. Abgesehen davon, dass die Klägerin mindestens 30 Stunden in der Woche arbeiten könne, entspreche der Betrag von 750,00 € einem Stundenlohn von 5,77 €. Hierfür arbeite noch nicht einmal eine Putzfrau.

Die Klägerin könne sich auf eine angeblich krankheitsbedingte Leistungsunfähigkeit schon deshalb nicht berufen, weil sie unterhaltsrechtlich verpflichtet sei, sich einer intensiven medizinischen Behandlung zu unterziehen, um ihre Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen.

Nach den Steuererklärungen für 2000 bis 2002 seien aus dem Objekt A.-Platz nur Verluste erwirtschaftet worden. Gleiches gelte für die Jahre 2003 und 2004.

Seine Zahlungsverpflichtung von monatlich 1.000,00 DM bzw. 511,29 € sei zu berücksichtigen, da es sich um ehebedingte Verbindlichkeiten handle.

Hinsichtlich der Vermietung der Ferienwohnung in G. korrigiere er seinen Vortrag. Die Wohnung sei 2003 44 Tage, 2004 47 Tage und 2005 28 Tage vermietet gewesen. In unmittelbarem Anschluss an die Vermietungen sei er jeweils wieder eingezogen.

Zinseinkünfte könnten ihm schon deshalb nicht zugerechnet werden, weil die ehelichen Lebensverhältnisse hiervon nicht geprägt worden seien. Die Kapitaleinkünfte beruhten auf Zuwendungen seiner Mutter, die erst nach Zustellung des Scheidungsantrages erfolgt seien.

Die Klägerin habe ihn der Wahrheit zuwider wegen gefährlicher Körperverletzung angezeigt. Tatsächlich habe sich die Klägerin die Verletzungen selbst beigebracht und sich selbst einer schweren Körperverletzung schuldig gemacht, indem sie ihm am 28.11.1997 eine Sektflasche auf den Kopf geschlagen habe. Ausweislich des Vermerks der Staatsanwaltschaft sei bestätigt worden, dass es nach den durchgeführten Ermittlungen zu körperlichen Misshandlungen seitens der Klägerin ihm gegenüber gekommen sei. Er verweise auf die Aussage des Zeugen F. vor dem Amtsgericht R. und die eidesstattliche Versicherung des Zeugen K..

Die Klägerin habe ihre Unterhaltsansprüche auch deshalb verwirkt, weil sie zu einem Zeitpunkt, als die Ehe noch intakt gewesen sei, ein intimes Verhältnis zu einem "Antonio" aufgenommen und sie die Ehe mit dem Zeugen Dirk L. gebrochen habe.

Die Klägerin erwidert zum Vorfall am 28.11.1997, sie habe dem Taxifahrer Günter T. geschildert, dass der Beklagte sie überfallen und dass der Beklagte und der Zeuge K. die Wohnung nicht verlassen wollten. Der Zeuge T. werde bestätigen, dass der Beklagte nicht die von ihm behaupteten Verletzungen aufgewiesen habe.

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens beider Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Klägerin, sie sei auch in dem Zeitraum ab Januar 2000 aufgrund einer depressiven Störung überwiegend arbeitsunfähig gewesen, das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 29.03.2000 gelte auch für den Zeitraum ab Dezember 2002, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten der Oberärzte Facharzt für Psychiatrie Dr. R. und Prof. Dr. Be. vom 07.07.2006 sowie auf die Anhörung des Sachverständigen Dr. R. gemäß dem Terminsprotokoll vom 09.10.2006 wird Bezug genommen. Der Senat hat ferner Beweis erhoben über die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe ihm am 28.11.1997 eine Sektflasche auf den Kopf geschlagen, sie habe der Wahrheit zuwider behauptet, von ihm und Herrn K. zusammengeschlagen worden zu sein, durch Vernehmung der Zeugen Heinz K. und Günter T.. Insoweit wird Bezug genommen auf den Beweisbeschluss vom 23.01.2006 (Bl. 628 d.A.), die prozessleitenden Anordnungen vom 05.09.2006 (Bl. 762 d.A.) und vom 12.10.2006 (Bl. 893 d.A.) sowie auf die Protokolle vom 09.10.2006 (Bl. 848 - 851d. A.) und vom 06.12.2006 (Bl. 933 - 936 d. A.).

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet; die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Unterhaltsanspruch nach § 1361 BGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen, wenn die Ehegatten getrennt leben.

Die Klägerin trifft erhebliche Zeit nach der Trennung der Parteien eine Erwerbsobliegenheit, ihren eigenen Unterhalt sicherzustellen. Allerdings ergeben die Gewinnermittlungen der Klägerin, dass ihr ein anrechenbares Einkommen nicht zugerechnet werden kann. Der Gewinn der Klägerin beträgt:

 Gewinn 2000 + 72,72 €
Gewinn 2001 - 6.147,72 €
Gewinn 2002 + 3.154,98 €
Gewinn 2003 - 3.859,03 €, korrigiert nach dem Steuerbescheid für 2003 um die Position Verbindlichkeiten - 259,00 €
Gewinn 2004 - 9.023,06 €
 - 12.200,08 €
: 5 Jahre - 2.440,02 €

Nach den Steuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2004 sind keine Steuern festgesetzt worden.

Der Beklagte bestreitet nahezu sämtliche Positionen der Gewinnermittlungen. Die Gewinnermittlungen sind jedoch von einem Steuerberaterbüro erstellt und so auch vom Finanzamt akzeptiert worden (mit Ausnahme der Position Verbindlichkeiten im Jahr 2003). Es mag durchaus sein, dass eine oder mehrere Positionen unterhaltsrechtlich zu korrigieren sind. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass bei einer möglichen Korrektur ein Einkommen zu verzeichnen ist, das über den von der Klägerin zu entrichtenden Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung liegt. Es ist nicht Sinn der Gewinnermittlungen, dass jede einzelne Position zu belegen ist.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin in den Gewinnermittlungen nicht sämtliche Einkünfte erfasst hat. Der Zeuge F. hat zwar in dem Strafverfahren gegen die Klägerin wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht vor dem Amtsgericht R. am 14.06.2000 ausgesagt, er sei mit der Klägerin liiert gewesen; die Klägerin habe ihn in verschiedenen Verfahren vertreten; er dürfte ihr insgesamt 80.000,00 DM gegeben haben. Dass der Zeuge F. der Klägerin in dem hier in Rede stehenden Zeitraum Honorar für ihre anwaltliche Tätigkeit gezahlt hat, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge ist inzwischen verstorben. Ob seine Angaben stimmen, kann nicht überprüft werden.

Der Beklagte beanstandet ferner, dass das Amtsgericht nicht seinem Vortrag nachgegangen sei, in dem hinsichtlich der Einkünfte der Klägerin als Pflichtverteidigerin auf eine Auskunft der Landesbezirkskasse Bezug genommen worden sei. Der Beweisantritt, eine Auskunft der Landesbezirkskasse einzuholen, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage, Rn. 5 vor § 284), dem der Senat nicht nachgehen kann. Im Übrigen hat die Beklagte eine Aufstellung ihrer Einnahmen aus der Landeskasse von 7/01 bis 4/04 im Verfahren 15 UF 107/05 eingereicht. Diese Einnahmen machen nur einen Bruchteil der in den Gewinnermittlungen aufgeführten Einnahmen aus. Auch die weiteren Beweisantritte zu der Behauptung, die Beklagte habe weitere als die angegebenen Einnahmen - u.a. der Antrag, die Beklagte habe ihr Prozessregister vorzulegen -, laufen auf eine Ausforschung hinaus. Es ist nichts dafür vorgetragen und es liegen keine hinreichenden sonstigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte - in im Übrigen dann auch strafrechtlich relevanter Weise - Einkünfte aus ihrer Berufstätigkeit oder sonstiger Art verschweigt.

Es ist demnach davon auszugehen, dass die Klägerin in den Jahren 2000 bis 2004 keine positiven Einkünfte erzielt hat.

II.

Die Klägerin ist grundsätzlich verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten.

Die Sachverständigen Dr. R. und Prof. Dr. Be. haben in ihrem Gutachten jedoch ausgeführt, dass die Klägerin in den letzten Jahren auf Grund einer depressiven Störung überwiegend arbeitsunfähig gewesen sei. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. gelte auch für den Zeitraum ab Dezember 2002, wobei es Hinweise darauf gegeben habe, dass sich die Symptomatik in den letzten Jahren nochmals verschlechtert habe. Auf Grund der schweren depressiven Symptomatik sei eine umfassende berufliche Tätigkeit derzeit nicht möglich. Dies beziehe sich sowohl auf eine Tätigkeit im Beruf als Rechtsanwältin als auch auf eine andere berufliche Tätigkeit.

Der Sachverständige Dr. R. hat das Gutachten umfassend mündlich erläutert. Er hat u.a. ausgeführt, seine Diagnose beruhe nicht in erster Linie auf psychometrischen Untersuchungen, sondern auf der klinischen Exploration. Diese decke sich weitgehend mit dem Akteninhalt und den übrigen Komponenten. Er baue bei seiner Diagnose auf seine fast 20-jährige klinische Erfahrung. Bei einem sog. Score von 17 bis 21 werde von einer Depression gesprochen. Die Skala gehe bis 60; er habe einen Wert von 40 diagnostiziert. Er sei auch auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. eingegangen. Der Sachverständige Dr. Z. beschreibe in seinem Gutachten ebenfalls depressive Elemente, ohne auf diese weiter einzugehen. Im Übrigen sei eine Depression nicht mit einer Persönlichkeitsstörung inkompatibel. Herr Dr. Z. und er hätten lediglich unterschiedliche Aspekte derselben Patientin unterschiedlich gewürdigt. Wenn man sich die Schilderung der Symptomatik ansehe, stehe die Depression bei ihm mehr im Vordergrund als bei Dr. Z.. Er sei sich durchaus in einigen Punkten mit Dr. Z. einig. Bei der Klägerin handele es sich um eine psychisch kranke Frau. Die Beklagte sei nach seiner Diagnose massiv in ihrer Berufstätigkeit beeinträchtigt. Er habe keinen sicheren Hinweis dafür gefunden, dass die Beklagte ihm etwas vorgemacht habe. Dies werde auch bestätigt durch die Angaben von Herrn Dr. Fr. und der behandelnden Psychotherapeutin sowie von dem Sachverständigen Prof. Dr. H.. Wenn die Symptomatik so gewesen wäre, wie vom Sachverständigen Dr. Z. im Jahr 2004 festgestellt, wäre er u.U. zu einer ähnlichen Einschätzung wie der Sachverständige Dr. Z. gekommen. Letztlich könne er sich dazu aber nicht verbindlich erklären. Er erkenne z.B. aus dem FPI-Test, dass bei Einzelpunkten Aspekte auftauchten, die auch mit einer Depression vereinbar seien. Letztlich könne er nicht sagen, zu welcher Diagnose er auf Grund der Erkenntnisse des Jahres 2004 gekommen wäre.

Wenn man allerdings unterstelle, dass die Beklagte nicht nur eine Briefkastenfirma betreibe, sondern 20 Stunden in der Woche arbeiten würde, beeinträchtige ihre Erkrankung sie nicht massiv.

Der Senat hält das Gutachten und die Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. für überzeugend. Demnach ist die Klägerin auf Grund einer depressiven Störung überwiegend arbeitsunfähig gewesen. Die Anhörung des Sachverständigen Dr. Z. ist nicht geboten. Der Sachverständige Dr. Z. hat die Grundlagen seiner Diagnose, insbesondere die Eigenanamnese, die psychiatrische Anamnese, die seinerzeitigen Beschwerden, die biografische Anamnese und seinen Untersuchungsbefund in seinem Gutachten ausführlich dargelegt. Hiermit haben sich die Sachverständigen Dr. R. und Prof. Dr. Be. auseinander gesetzt. Dem vom Senat eingeholten Gutachten liegt der Eindruck der beiden Sachverständigen aus ihrer Untersuchung ebenso wie die Fremdanamnese zugrunde. Die unterschiedlichen Ergebnisse der Gutachten liegen in der unterschiedlichen diagnostischen Einschätzung und in der unterschiedlichen Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin.

Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Klägerin teilweise arbeitsfähig ist. Die ihr aus der Landeskasse gezahlten Gebühren machen nur etwa 1/4 ihrer in einem Jahr durchschnittlich erzielten Gebühren aus. Ihre Tätigkeit im Bo.-Prozess hat ihren vollen Arbeitseinsatz erfordert, vergleichbar mit der eines beisitzenden Richters in einem Senat oder einer Kammer. Anderenfalls hätte sie ihrer Aufgabe als Sicherungsverteidigerin nicht gerecht werden können. Sie betreibt auch nicht nur eine "Briefkastenfirma" als Anwältin. Dies ist schon mit der Vielzahl ihrer Mandate, die aus der Landesbezirkskasse vergütet worden sind, nicht vereinbar. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. R. ist aber insgesamt zu entnehmen, dass die Klägerin auf Grund ihrer depressiven Störung nicht zu einem weiteren als dem tatsächlich geleisteten Einsatz in der Lage ist und war.

Auf Grund der überwiegenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin kann dieser auch für den Unterhaltszeitraum kein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Gleich, was die Klägerin arbeiten würde, müsste sie bei einer Bewerbung ihre Krankheit offenbaren. Sie trägt in diesem Prozess vor, sie sei arbeitsunfähig. Sie dürfte dies bei einem Einstellungsgespräch nicht verschweigen und so tun, als sei sie gesund. Wenn sie jedoch ihre Krankheit offenbaren würde, hätte sie auf dem Arbeitsmarkt keine Chance; sie würde nicht einmal eine Stelle auf 400,00 €-Basis finden.

Aus der Erwerbsobliegenheit der Klägerin ist allerdings herzuleiten, dass die Beklagte alles tun muss, um ihre Gesundheit wieder herzustellen. Die Sachverständigen haben der Beklagten eine intensivere psychiatrische Behandlung empfohlen. Diese sollte idealerweise im stationären oder teilstationären Rahmen durchgeführt werden. Die Klägerin ist gehalten, im Rahmen der von ihrer Krankenkasse zu gewährenden Leistungen ihre ärztliche Behandlung unverzüglich in die Wege zu leiten. Die Klägerin ist erst 51 Jahre alt und damit verpflichtet, im Falle der Wiederherstellung ihrer Gesundheit vollschichtig zu arbeiten. Unzureichende Therapien macht ihr der Senat für die Vergangenheit nicht zum Vorwurf. Die Klägerin ist aber jetzt gehalten, in Absprache mit Ärzten und Krankenkasse alles zu tun, was notwendig ist.

Einer Vernehmung des Zeugen Dr. Ra. vom Gesundheitsamt der Stadt L., der am Bo.-Prozess teilgenommen hat, bedarf es nicht. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin im Bo.-Prozess ihrer Position als Rechtsanwältin gerecht geworden ist.

III.

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin bemisst sich nach dem Einkommen des Beklagten und ist wie folgt zu errechnen:

2000

 Pension des Beklagten 4.005,20 DM
Steuererstattung für 1999 + 30,33 DM
Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag - 324,76 DM
  
Dem Beklagten ist ein Wohnvorteil für die von ihm in seinem Haus in L. A.-platz 6 bewohnte Wohnung zuzuschreiben. Der Senat schätzt die Kaltmiete auf 1.300,00 DM. Diesen Betrag hat die Klägerin in ihrer Klagschrift ursprünglich selbst angegeben. 
Ihr Vortrag, die Nutzungsentschädigung für die von ihr in dem Haus bewohnte Wohnung habe 1.500,00 DM betragen, ist dahin richtig zu stellen, dass die Klägerin durch den Beschluss vom 19.11.1998 verpflichtet wurde, ein Nutzungsentgelt von monatlich 1.300,00 DM sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 200,00 DM zu zahlen (128 F 74/03 EA I). + 1.300,00 DM
  
Die Einkünfte aus dem Haus A.-platz 6 betragen nach der Steuererklärung für 2000 - 9.093,00 DM. 
  
Die als Werbungskosten abgezogenen Schuldzinsen betragen 14.637,00 DM. Diese sind zu berücksichtigen. Der Beklagte hat in den Jahren 1997 bis 2005 Kredite über insgesamt 542.721,54 € aufgenommen, die zum Großteil bereits getilgt worden sind. Die Kredite sind aufgenommen worden für Arbeiten am und im Haus bzw. im Rahmen von Umschuldungen. Anderenfalls wären die in den Steuererklärungen aufgeführten Schuldzinsen auch nicht vom Finanzamt anerkannt worden. Der Beklagte war zur Aufnahme der Kredite insbesondere deshalb berechtigt, weil er den Erlös aus dem Verkauf des im Wege vorweggenommener Erbfolge erhaltenen 7-Familienhauses in E. dafür verwandt hatte, das für den Kauf des Hauses A.-platz 6 aufgenommene Darlehen in Höhe von 573.000,00 € abzulösen.
  
Dagegen sind die Gebäudeabschreibungen in Höhe von 8.879,00 DM unterhaltsrechtlich nicht abzugsfähig. 
  
Die Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 3.317 DM sind ausreichend nachgewiesen. Ebenfalls ist die Position Sonstiges mit 13.626,00 DM nicht zu beanstanden. Die Abschreibungen auf die Möbel beziehen sich auf die für die Ferienwohnung angeschafften Möbel. 10 % sind nicht zu beanstanden. 
  
- 9.093,00 DM + 8.879,00 DM = - 214,00 DM : 12 - 17,83 DM
Der Beklagte hat an seine Mutter wegen der Übertragung des 7-Familienhauses in E. eine Rente in Höhe von 1.000,00 DM monatlich zu zahlen. Dem Beklagten werden die Einkünfte aus seinem Haus A.-platz 6 und ein Wohnvorteil zugerechnet. Die Rentenzahlungen an seine Mutter sind folglich abzuziehen. - 1.000,00 DM
  
Hinsichtlich der Ferienwohnung in G. räumt der Beklagte geringe Vermietungen in den Jahren 2003, 2004 und 2005 ein. Auch wenn beide Parteien Erbbauberechtigte sind, hat faktisch der Beklagte die Wohnung allein verwaltet. Er hätte sie ganzjährig vermieten müssen. Die Sachverständige Diplom-Ingenieurin M. hat in ihrem Gutachten vom 03.03.2005 (Bl. 311 - 370 in 128 F 73/03 GÜ) einen Mietwert von 352,50 € ermittelt. Der Senat rechnet dem Beklagten einen monatlichen Mietzins von 684,54 DM = 350,00 € zu. Von dieser fiktiven Mieteinnahme sind die Erbbauzinsen in Höhe von 1.001,24 DM : 12 = 83,44 DM, die Grundsteuer in Höhe von 200,73 DM : 12 = 16,73 DM und das Wohngeld in Höhe von 322,00 DM monatlich abzuziehen, so dass 262,37 DM verbleiben. + 262,37 DM
  
Die Kapitaleinkünfte des Beklagten sind nicht in die Unterhaltsberechnung einzustellen, da diese die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht geprägt haben. Die Kapitaleinkünfte beruhen auf Zuwendungen der Mutter nach Zustellung des Scheidungsantrages. 
  
Internatskosten für Dennis 14.265,00 DM : 12 - 1.188,75 DM
 3.066,56 DM
Der Unterhalt für Dennis wird der Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle entnommen, da hohe Internatskosten vorliegen. Der Unterhalt wird um 1/3 gekürzt wegen der ersparten Aufwendungen infolge des Internatsbesuchs. 510,00 DM x 2/3 = 340,00 DM - 340,00 DM
 2.726,56 DM
Nach dem Halbteilungsgrundsatz bemisst sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 1.363,28 DM

2001

 Pension des Beklagten 4.113,38 DM
KV, PV - 326,75 DM
Steuererstattung für 2000: 1.946,62 € = 3.807,26 DM : 12 + 317,27 DM
Wohnvorteil + 1.300,00 DM
A.-platz 6: Mieteinkünfte nach der Steuererklärung - 7.078,00 DM + 9.843,00 DM Grundstücksabschreibung = 2.765,00 DM : 12 + 230,42 DM
Rentenzahlung - 1.000,00 DM
G.: 684,54 DM fiktiver Mietzins, Erbbauzinsen 1.024,76 DM : 12 = 85,40 DM, Grundsteuern 200,73 DM : 12 = 16,72 DM, Wohngeld geschätzt 295,00 DM monatlich. + 287,42 DM
Dennis war bis einschließlich 7/1 im Internat. Die Internatskosten betragen 9.050,00 DM. 9.050,00 DM : 12 - 754,17 DM
  4.167,57 DM
Mindesttabellenunterhalt 510,00 DM / 525,00 DM, gekürzt um 1/6 wegen ersparter Aufwendungen infolge des Internatsbesuchs - 431,25 DM
  3.736,32 DM
Nach dem Halbeilungsgrundsatz bemisst sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 1.868,16 DM

2002

 Pension des Beklagten 2.214,51 €
KV, PV - 168,18 €
Steuererstattung für 2001 2.428,66 € : 12 + 202,39 €
Wohnvorteil + 664,68 €
A.-platz 6: Mieteinkünfte nach der Steuerklärung - 4.456,00 € + 6.019,00 € Grundstücksabschreibung = 1.563,00 € : 12 + 130,25 €
Rentenzahlung - 511,29 €
G.: 350,00 € fiktiver Mietzins, Erbbauzinsen 535,96 € : 12 = 44,66 €, Grundsteuern 102,64 € : 12 = 8,55 €, Wohngeld 1.826,15 € : 12 = 152,18 € + 144,61 €
  2.676,97 €
Tabellenunterhalt für Dennis - 404,00 €
  2.272,97 €
Nach dem Halbteilungsgrundsatz bemisst sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 1.136,49 €

2003

 Pension des Beklagten 2.205,58 €
KV, PV - 172,67 €
Steuererstattung für 2002 2.327,95 € : 12 + 194,00 €
Wohnvorteil + 664,68 €
A.platz 6: Mieteinnahmen nach der Steuererklärung - 9.940,00 € + 6.019,00 € Grundstücksabschreibung = - 3.921,00 € - 326,75 €
Rentenzahlung - 511,29 €
G.: 350,00 € fiktiver Mietzins, Erbbauzinsen 44,66 €, Grundsteuern 8,55 €, Wohngeld 2.467,11 € : 12 = 205,59 € + 91,20 €
  2.144,75 €
Tabellenunterhalt für Dennis 364,00 € bis 6/03, 384,00 € ab 7/03 - 374,00 €
  1.770,75 €
Nach dem Halbteilungsgrundsatz bemisst sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 885,38 €

2004

 Pension des Beklagten 2.207,47 €
KV, PV - 185,20 €
Steuererstattung für 2003 2.710,54 € : 12 + 225,88 €
Wohnvorteil + 664,68 €
A.-platz 6: Mieteinnahmen nach der Steuererklärung - 8.669,00 € + 6.019,00 € Grundstücksabschreibung = - 2.650,00 € : 12 - 220,83 €
Rentenzahlung - 511,29 €
G.: Fiktiver Mietzins 350,00 €, Erbbauzinsen 545,77 € : 12 = 45,48 €, Grundsteuern 8,55 €, Wohngeld 2.464,16 € : 12 = 205,35 € + 90,62 €
Dennis besucht ab 8/04 eine Privatschule. Das Schulgeld beträgt 251,13 € monatlich. 251,13 € x 5 : 12 - 104,64 €
  2.166,69 €
Tabellenunterhalt für Dennis - 384,00 €
  1.782,69 €
Nach dem Halbteilungsgrundsatz bemisst sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 891,35 €

2005

 Pension des Beklagten 2.324,36 €
KV, PV - 184,80 €
Steuererstattung für 2004 2.400,31 € : 12 + 200,03 €
Wohnvorteil + 664,68 €
A.-platz 6, Durchschnitt aus den Jahren 2000 bis 2004 - 40,95 €
Rentenzahlung - 511,29 €
G.: Fiktiver Mietzins 350,00 €, Erbbauzinsen fortgeschrieben 45,48 €, Grundsteuern 8,55 €, Wohngeld 2.448,74 € : 12 = 204,06 € + 91,91 €
Schulgeld für Dennis - 251,13 €
  2.292,81 €
Dennis ist seit dem 07.01.2005 volljährig. Auf den Bedarf eines volljährigen Kindes ist das Kindergeld in voller Höhe anzurechnen. 426,00 € - 154,00 € - 272,00 €
  2.020,81 €
  
Nach dem Halbteilungsgrundsatz bemisst sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin auf 1.010,41 €
  
Ab 7/05 beträgt der Bedarf von Dennis 437,00 € - 154,00 € = 283,00 €. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt 1.004,91 €

2006

Das Zahlenwerk wird fortgeschrieben. Allerdings betragen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Beklagten 196,15 €. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt| 999,23 €

IV.

Der so errechnete Unterhaltsanspruch der Klägerin ist gemäß den §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2 BGB herabzusetzen. Nach § 1579 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil sich der Berechtigte eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten eine Körperverletzung nach den §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und eine falsche Verdächtigung nach § 164 StGB begangen.

Der Zeuge K. hat unter anderem bekundet, dass er in Absprache mit der Klägerin die beide Wohnungen der getrennt lebenden Eheleute J. verbindende Treppe abgerissen habe. Nach dem Schreiben von Rechtsanwalt W., dass der Beklagte ihm am 28.11.1997 vorgehalten habe, habe er die Treppe abgerissen, ohne die Klägerin zu fragen. Das sei nicht wahr gewesen. Er sei dann nach unten zur Klägerin gegangen. Der Beklagte sei etwas später heruntergekommen. Auf dem Schreibtisch habe eine geöffnete Flasche Sekt gestanden. Die Sache sei dann irgendwie eskaliert. Die Klägerin habe mit einer Bierflasche geworfen. Er meine, dass der Beklagte diese noch habe abfangen können. Es habe böse Schimpfworte von der Klägerin gegeben und Geschrei. Der Beklagte sei von ihr mit seinem Stuhl umgestoßen worden. Dann habe es sich etwas beruhigt. Die Klägerin habe sodann die Sektflasche genommen und sie auf dem Kopf des Beklagten ausgegossen. Der Beklagte habe die Arme ausgestreckt und gesagt: "Ich wehr mich nicht". Die Klägerin habe dann dem Beklagten die Flasche an das Kinn geschlagen. Das habe gar nicht gut ausgesehen; das T-Shirt sei voller Blut gewesen. Es sei alles blitzschnell gegangen. Er habe gesehen, dass die Klägerin dem Beklagten den Schlag mit der Sektflasche versetzt habe.

Der Senat hält die Darstellung des Zeugen K. für glaubhaft. Der Senat sieht es als erwiesen an, dass die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe den Abriss der Treppe veranlasst, falsch ist. Nach der Darstellung des Zeugen K. hat dieser auf Bitten der Klägerin mit dem Freund der Klägerin, Herrn Dirk L., die Treppe abgebaut. Die Klägerin hat dem Zeugen K. ihren PKW Voyager und Geld zur Verfügung gestellt, so dass der Zeuge K. eine Platte kaufen konnte, mit der er die Luke für die Treppe schloss. Die Aussage des Zeugen K. stimmt in allen wesentlichen Punkten mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16.12.1997 (Bl. 116-125 d. A.) kurz nach dem Vorfall überein.

Der Zeuge ist auch glaubwürdig.

Der Zeuge war bei seiner Vernehmung sichtlich erregt. Er war mit der Familie J. freundschaftlich verbunden. Er hatte auf Bitten der Klägerin die Treppe unentgeltlich abgebaut. Er war erbost darüber, dass die Klägerin dies in dem Schreiben von Rechtsanwalt W. falsch dargestellt hatte. Die Klägerin hatte ihn auch angezeigt, dass er und der Beklagte sie am 28.11.1997 körperlich verletzt hätten. Die Empörung über das Verhalten der Klägerin war dem Zeugen bei seiner Vernehmung deutlich anzumerken, aber nicht in der Weise, dass er der Klägerin etwas anlastet, was so nicht geschehen ist.

Für die Richtigkeit der Zeugenaussage spricht objektiv das Attest der Bereitschaftsambulanz der L.-er Ärzte vom 28.11.1997 (Bl 778 d. A.). Der Beklagte hatte unmittelbar nach dem Vorfall die Bereitschaftsambulanz der L.-er Ärzte aufgesucht. Diese hatten eine Schnittwunde an seinem Kinn und mehrere Hämatome am Körper festgestellt. Die Schnittwunde musste genäht werden.

Gegen die Aussage des Zeugen K. spricht nicht die Aussage des Zeugen T.. Der Zeuge T.hat die Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe sie überfallen, nicht bestätigt. Der Zeuge T. hat auch nicht bestätigt, dass der Beklagte seinen Hund auf die Klägerin gehetzt hatte. Der Zeuge T. hat bekundet, die Klägerin habe ihm erklärt, sie habe eine Ohrfeige vom Busfahrer bekommen. Der Busfahrer habe ihr auch eine Ohrfeige in seiner Gegenwart gegeben. Der Beklagte habe ein T-Shirt oder Hemd getragen, das blutig gewesen sei. Die Bekundungen des Zeugen T. stimmen nicht mit den Behauptungen der Klägerin überein.

Die Klägerin hat Fotos eingereicht, die ihr behandelnder Arzt über bei ihr sichtbare Hämatome am 01.12.1997 gefertigt hat (Hülle nach Bl. 730; Protokoll des Neurologen und Psychiaters Fr. vom 02.12.1997, Bl. 273). Es kann dahinstehen, auf welche Weise die Hämatome entstanden sind. Der Senat hält es aufgrund der Beweisaufnahme für erwiesen, dass es nicht der Beklagte war, der der Klägerin am 28.11.1997 die Hämatome beigebracht hat. Die Klägerin hat sich erst am dritten Tag nach dem Vorfall von dem Neurologen und Psychiater Fr. untersuchen lassen. Die von diesem Arzt beschriebenen und auf den Fotos festgehaltenen Symptome kann sich die Klägerin selbst beigebracht haben, wie der Beklagte behauptet, oder sie rühren von anderen Ereignissen her.

Demnach hat die Klägerin eine gefährliche Körperverletzung begangen, indem sie mit einem gefährlichen Werkzeug, einer Flasche, auf den Beklagten zielte und ihn am Ohr und Kinn traf. Indem sie den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 03.12.1997 bei der Staatsanwaltschaft wegen gefährlicher Körperverletzung anzeigte, beging sie eine falsche Verdächtigung.

Unter diesen Umständen hält der Senat es für grob unbillig, der Klägerin einen vollen Unterhaltsanspruch zuzusprechen. Zwar mag die von der Klägerin begangene gefährliche Körperverletzung noch als Kurzschlusshandlung, als "Ausrasten" und damit als einmaliges Fehlverhalten eingestuft werden. Anders ist es dagegen mit der falschen Verdächtigung. Die Klägerin hält ihre Version seit dem 01.12.1997 aufrecht. Dieses Verhalten der Klägerin hat nach dem ärztlichen Befundbericht des Facharztes für Psychiatrie Dr. Ba. (Bl. 71 - 74 d. A.) wesentlich die Dienstunfähigkeit des Beklagten mitbegründet. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Beklagte nach dem Befundbericht bereits vorher in nervenfachärztlicher Behandlung befunden hatte und eine Ursache seiner zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung in seiner konstitutionellen Disposition liegt (prämorbide Persönlichkeit, gekennzeichnet durch eine hohe Sensibilität und Neigung zu narzisstisch-depressiver Verarbeitung), während sich auf der anderen Seite die Klägerin ebenfalls schon in neurologischer und psychiatrischer Behandlung im Hinblick auf eine endogene Depression befand und bis heute krank ist.

Vor diesem Hintergrund ist es nicht grob unbillig, dass der Beklagte überhaupt auf Unterhalt in Anspruch genommen wird. Der Senat hält es aber nach Abwägung aller Umstände für geboten, den Unterhaltsanspruch der Klägerin um 50 % herabzusetzen.

Der Vortrag des Beklagten, die Klägerin habe zu einem Zeitpunkt, als die Ehe noch intakt gewesen sei, ein Verhältnis zu einem "Antonio" aufgenommen und die Ehe mit Dirk L. gebrochen, führt nicht zur Anwendung des § 1579 Nr. 6 BGB. Der Beklagte hatte nämlich der Klägerin ihr Verhalten verziehen, wie sich aus seinem Schreiben vom 03.02.2004 (Bl. 127 f. in 128 F 74/03 GÜ) ergibt. Die Parteien hatten nach seien Angaben bis August 1997 Tisch und Bett geteilt. Die Ehe war somit nach seinem Vortrag bis dahin nicht gescheitert.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 und 97 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 12. Dezember 2006 gibt keine Veranlassung, die Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

Ende der Entscheidung

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