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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 27.09.2006
Aktenzeichen: 15 W 4/06
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1
Dem Verlangen, die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting abzugeben, braucht der in Anspruch genommene geschiedene Ehepartner bei Gefährdung seines Nettounterhaltes nur Zug um Zug gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung in Höhe der ihm durch das begrenzte Realsplitting entstehenden Steuernachteile nachzukommen.
15 W 4/06

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hat der 15. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 27. Sept. 2006 beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts vom 30. August 2006 hinsichtlich der Versagung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen - teilweise abgeändert.

Der Beklagten wird ratenfrei Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in S. - zu den Sätzen eines in Eckernförde ansässigen Rechtsanwalts - für die Verteidigung gegen die Klage bewilligt, sofern sie sich gegen eine unbedingte Verurteilung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting in den hier maßgeblichen Jahren erwehrt, ohne Berücksichtigung eines Zurückbehaltungsrechts , dass Zug um Zug seitens des Klägers zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe der ihr durch das begrenzte Realsplitting entstehenden Steuernachteile hinterlegt wird.

Die Beklagte trägt die Beschwerdegebühren nach einem hälftigen Gebührenwert.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist zum Teil begründet.

Die Rechtsverteidigung gegenüber der uneingeschränkten Klage auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting (insoweit ist der Auslegung des Landgerichts zum angekündigten Klageantrag unbedingt zu folgen, weil eine Verpflichtung zur Unterzeichnung der Anlage "U" nicht gegeben ist; BGH MDR 1998, 845 ff) hat insofern Erfolgsaussicht, als eine Verurteilung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting derzeit ohne Berücksichtigung eines Zurückbehaltungsrechts nicht in Betracht kommt.

Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass Gründe im Bereich der befürchteten Unzuverlässigkeit, wie von der Beklagten zu Lasten des Klägers vorgetragen, nicht zur Abweisung der Klage gereichen. Ebenfalls sind die evtl. widersprüchlichen Angaben des Klägers zu seinem Lebensmittelpunkt gegenüber dem Lohnsteuerhilfering nicht geeignet, den Anspruch auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting auszuschließen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein barunterhaltsberechtigter Ehegatte dem sog. begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich zustimmen, wenn der Unterhaltspflichtige den finanziellen Nachteil ausgleicht, der dem Berechtigten aus der Zustimmung erwächst. Aus dem Wesen der Ehe besteht auch nach der Trennung und Scheidung der Ehe eine Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne Verletzung der eigenen Interessen möglich ist. Mithin darf der Unterhaltsberechtigte infolge der Zustimmung zum begrenzten Realsplitting keine Nachteile erleiden; die Mitwirkung bei dem begrenzten Realsplitting muss mithin aus unterhaltsrechtlicher Sicht zumutbar sein. Das ist nur der Fall, wenn gewährleistet ist, dass dem Unterhaltsberechtigten der ihm zustehende Nettounterhalt im Ergebnis ungeschmälert verbleibt. Zur Sicherung des Unterhaltsberechtigten ist deshalb zunächst erforderlich, dass der Unterhaltspflichtige eine bindende Erklärung abgibt, den Unterhaltsberechtigten von steuerlichen Nachteilen und ggf. sonstigen Nachteilen infolge des begrenzten Realsplittings freizuhalten. Diese Erklärung hat der Kläger mit Schreiben vom 14.2.2006 - auch für die Jahre 2004 und 2005 - abgegeben. Der Einwand der Beklagten, die wirtschaftliche Lage auf Seiten des Klägers würde dazu führen, dass ohne weiteres ein Nachteilsausgleich gar nicht erfolgen könne, ist erheblich. Diese Überlegung ist nicht in den Bereich des Vollstreckungsverfahrens zu verlagern, was zu einer Unbeachtlichkeit im Erkenntnisverfahren führen würde. Der Bundesgerichtshof ist der Rechtsauffassung von Amtsgerichten und Oberlandesgerichten gefolgt, dass in besonderen Fällen die Anordnung einer Sicherheitsleistung geboten ist, wenn zu befürchten ist, dass der Unterhaltsschuldner nicht bereit oder in der Lage sein wird, eine Verpflichtung zur Freistellung des Unterhaltsberechtigten von dem ihm entstehenden steuerlichen Nachteil unverzüglich nach Festsetzung der Steuer des Berechtigten einzuhalten (vgl. BGH FamRZ 1983, 576 - 578 ).

Der Kläger hat in weiteren Verfahren der Parteien deutlich gemacht, wie beschränkt seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist. Diese Erklärungen und der Umstand, dass der Kläger weitere ausgeurteilte Zahlungsbeträge nicht gegenüber der Beklagten leistet, begründen die Gefahr, dass ein steuerlich der Beklagten erwachsender Nachteil durch entsprechende Steuerzahlungsfestsetzung nicht unverzüglich vom Kläger ausgeglichen wird. Insofern ist die Wahrung des geschuldeten Nettounterhalts der Beklagten gefährdet und eine Zustimmung zur Durchführung des begrenzten Realsplittings kann nur in der Weise erfolgen, dass der Kläger zuvor eine Sicherheitsleistung in Höhe der zu erwartenden steuerlichen Benachteiligung der Beklagten hinterlegt. Insofern wird eine Steuervorberechnung durch das Finanzamt erforderlich sein, um dann eine entsprechende Sicherheitsleistung beziffern zu können.

Im vorstehenden Rahmen steht der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Verlangen des Klägers zu, die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting abzugeben.

Mithin hat die Rechtsverteidigung der Beklagten zum Teil Erfolgsaussicht, soweit eine unbeschränkte Verurteilung zur Zustimmung des begrenzten Realsplittings ohne Berücksichtigung eines Zurückbehaltungsrechts erfolgen würde.

Ende der Entscheidung

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