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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.08.2002
Aktenzeichen: 15 WF 142/02
Rechtsgebiete: BRAGO, BGB


Vorschriften:

BRAGO § 118 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3 Satz 1
BGB § 779
BGB § 1671
Eine 8/10-Gebühr nach § 118 Abs. 1 BRAGO im isolierten Sorgerechtsverfahren ist regelmäßig angemessen.
15 WF 142/02

Beschluss

In der Familiensache

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 30. August 2002 durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kiel vom 02. Mai 2002 teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Die dem Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu erstattenden Gebühren und Auslagen werden auf 593,22 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

In dem Verfahren nach § 52 a FGG haben die Parteien im Termin am 13.03.2002 einen Vergleich gemäß Ziffer 1 zum Umgangsrecht geschlossen. In Ziffer 2 heißt es: "Wir sind uns darüber einig, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. der Mutter übertragen werden soll". Die Antragsgegnerin hat daraufhin beantragt, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für J. zu übertragen. Dementsprechend ist ihr durch den in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen worden.

Der Antragsgegnerin ist unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. sowohl für das Verfahren nach § 52 a FGG Prozesskostenhilfe bewilligt worden (Beschluss vom 21.02.2002, Blatt 24) als auch für das Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (Beschluss vom 13.03.2002, Blatt 38).

Rechtsanwalt X. sind aus der Landeskasse antragsgemäß Prozesskostenhilfegebühren in Höhe von 593,22 € für das Verfahren nach § 52 a FGG erstattet worden. Darin enthalten ist eine Vergleichsgebühr.

Rechtsanwalt X. hat ferner beantragt, ihm für das Verfahren über das Aufenthaltsbestimmungsrecht ebenfalls 593,22 € aus der Landeskasse zu erstatten, und zwar jeweils einer 8/10-Geschäftsgebühr und Besprechungsgebühr und eine 10/10-Vergleichsgebühr (Blatt 39). Durch Beschluss des Familienrichters vom 02.05.2002 (Blatt 51) sind die Geschäfts- und Besprechungsgebühren in Höhe von jeweils 7,5/10 festgesetzt worden. Die Festsetzung einer Vergleichsgebühr ist abgelehnt worden mit der Begründung, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Vergleich der Parteien nicht unterworfen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der beigeordnete Rechtsanwalt X. mit seiner Beschwerde, mit der er die Herabsetzung der Gebühren auf 7,5/10 und die Streichung der Vergleichsgebühr rügt.

Die Beschwerde ist begründet.

Zur Gebührenhöhe:

Nach § 118 Abs. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im isolierten Sorgerechtsverfahren, also im Verfahren nach dem Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit, 5/10 bis 10/10-Gebühren. Die von ihm im Kostenerstattungsantrag getroffene Bestimmung, die Beantragung von 2 8/10-Geschäfts- und Besprechungsgebühren, ist nicht unbillig und daher verbindlich. Zwar ist § 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht anwendbar, weil die Staatskasse nicht "Dritter", sondern Vergütungsschuldner ist. Dennoch findet zu ihren Gunsten eine Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB statt. Entspricht die Bestimmung der Rahmengebühr durch den Rechtsanwalt nicht der Billigkeit, so ist sie entsprechend niedriger festzusetzen ( Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, Kommentar zur BRAGO, 15. Auflage, Rand-Nr. 11 zu § 128 BRAGO).

Im vorliegenden Fall hat das Familiengericht eine Angelegenheit von durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Umfang angenommen. Eine Unbilligkeit kann nicht bereits bei einer Differenz von 0,5/10-Gebühr angenommen werden. Es sind folglich 8/10-Gebühren zu erstatten.

Zur Vergleichsgebühr:

Auch die elterliche Sorge für gemeinsame Kinder kann Gegenstand eines Vergleiches nach § 779 BGB sein. Das war schon nach dem alten, bis zum 30.06.1998 geltenden Kindschaftsrecht überwiegende Rechtsprechung. Nach dem seit dem 01.07.1998 geltenden neuen Kindschaftsrecht ist die Verfügungsbefugnis der Eltern nach § 1671 BGB noch wesentlich verstärkt worden. Zu beachten ist allerdings, dass der isolierte übereinstimmende Elternvorschlag, die elterliche Sorge einem Elternteil zu übertragen, kein Vergleich ist, weil es dabei am gegenseitigen Nachgeben fehlt. Der durch den Vorschlag begünstigte Ehegatte muss also in anderer Hinsicht, zum Beispiel bei der Regelung des Umgangsrechts, nachgeben (Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert a. a. O. Rand-Nr. 4 zu § 36 BRAGO).

Im vorliegenden Fall hängt die Umgangsregelung mit der Verständigung der Parteien über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusammen. Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich des Umgangsrechtes nachgegeben; der Antragsteller hat deshalb der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf die Antragsgegnerin zugestimmt. Ein Vergleich ist demnach zustandegekommen, so dass auch die Vergleichsgebühr zu erstatten ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs.. 5 BRAGO.

Ende der Entscheidung

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