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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 09.10.2000
Aktenzeichen: 15 WF 171/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 121 Abs. 2 S. 1
Ein Rechtsanwalt ist im Wege der Prozesskostenhilfe beizuordnen, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, mag der Fall auch einfach gelagert sein.

SchlHOLG, 5. FamS, Beschluss vom 09. Oktober 2000, - 15 WF 171/00 -


Beschluss

15 WF 171/00 8 F 272/00 AG Eckernförde

In der Familiensache

Kläger,

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwalt R. Boldt, Lollfuß 57, 24837 Schleswig, Az.: 85/00BT02,

gegen

1. Beklagter zu 1) und Beschwerdeführer,

2. Beklagte zu 2),

Prozessbevollmächtigte zu 1) und 2):

Rechtsanwälte Dr. Stegemann und Partner, Reeperbahn 43, 24340 Eckernförde,

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht sowie die Richter am Oberlandesgericht und am 9. Oktober 2000 beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 1. August 2000 wird dahin abgeändert, dass dem Beklagten zu 1) ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt in Eckernförde bewilligt wird.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Nach § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift kommt es in den Fällen, in denen der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, auf die Erforderlichkeit nicht an. Bedenkt man, dass dieses Absehen von der Erforderlichkeit darauf beruht, dass dem Grundsatz der Waffengleichheit Rechnung getragen werden soll, sind keine hinreichenden Gründe dafür ersichtlich, die Vorschrift entgegen der eindeutigen sprachlichen Fassung teleologisch zu reduzieren (vgl. dazu auch Zöller/Philippi, 21. Aufl., § 121 ZPO Rdnr. 9 m. w. N. auch zur Gegenauffassung).

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO sowie auf § 11 GKG i. V. m. Nr. 1952 des Kostenverzeichnisses zum GKG.

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