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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 15 WF 202/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 22 Abs. 1 S. 1
GKG § 31 Abs. 3 S. 1
ZPO § 123
Die Kostenhaftung des Rechtsmittelführers nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG bleibt bestehen, wenn in einem Vergleich die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, der Gegner aber wegen ratenfreier Prozesskostenhilfebewilligung von der Zahlungspflicht vorläufig befreit ist.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss

15 WF 202/05

In der Familiensache (Ansatz der Gerichtskosten)

hat der 5. Senat für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig durch den Einzelrichter am 11. Juli 2005 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Beklagten vom 15. Juni 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 GKG zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz des Amtsgericht Norderstedt vom 26. Mai 2005 in Verbindung mit der hiesigen Kostenrechnung I vom 19. Mai 2005 ist unbegründet.

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 GKG haftet der Beklagte als Berufungskläger und damit als Veranlassungsschuldner für die Gerichtskosten der Berufungsinstanz. Darüber hinaus haften die Kläger und der Beklagte der Staatskasse gemäß § 29 Nr. 2 GKG jeweils für die Hälfte der Gerichtsgebühren als Übernahmeschuldner, wobei allerdings die Kläger wegen der ratenfreien Prozesskostenhilfebewilligung nach § 122 Abs. 1 Nr. 1a ZPO von der Zahlungspflicht zumindest vorläufig befreit sind. Die Zweitschuldnerhaftung des Beklagten aus § 22 Abs. 1 S. 1 GKG bleibt damit aber bestehen, er kann gemäß § 31 Abs. 2 S. 1 GKG hinsichtlich der vollen Gerichtskosten in Anspruch genommen werden (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-R 2004, 218, 219).

Nur für den Fall einer Haftung als Entscheidungsschuldner nach § 29 Nr. 1 GKG ordnet § 31 Abs. 3 S. 1 GKG an, dass die subsidiäre Kostenhaftung des Gegners einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, nicht geltend gemacht werden soll. Damit soll die Inanspruchnahme der Prozesskostenhilfepartei im Kostenfestsetzungsverfahren des Gegners vermieden werden. Die Haftung nach § 29 Nr. 2 GKG ist nicht erwähnt.

Daher kann der Beklagte als Zweitschuldner in Anspruch genommen werden und ggf. gegen die Kläger nach § 123 ZPO vorgehen, weil er der Staatskasse mehr bezahlt als er nach dem Vergleich tragen soll (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O., sowie ausführlich zu den entsprechenden Vorschriften des GKG a. F., Stein/Jonas/Bork, 21. Auflage, Rz. 3 ff. zu § 123 ZPO mit zahlreichen Nachweisen).

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).



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