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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 10.12.2001
Aktenzeichen: 16 W 11/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 402
ZPO § 397
ZPO § 406
ZPO § 42 II
Wurde das Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen noch nicht beschieden, so beginnt im selbständigen Beweisverfahren die Frist zur Stellungnahme zum Gutachten erst mit der Bescheidung des Ablehnungsgesuchs.
16 W 11/02

Beschluss

In dem selbständigen Beweisverfahren

wegen Antrages auf Anhörung des Sachverständigen

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 9. Januar 2002 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgerichts und den Richter am Oberlandesgericht am 29. Januar 2002 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Landgericht wird angewiesen, von seinen Bedenken gegen den Antrag des Antragsgegners vom 4. Dezember 2001 Abstand zu nehmen.

Gründe:

Für die Beschwerde ist gemäß § 26 Nr. 10 EGZPO das bis zum 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozessrecht anzuwenden.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1, 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO statthaft. Jedenfalls im selbständigen Beweisverfahren können die Parteien ihren Anspruch auf mündliche Erläuterung eines eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens im Beschwerdewege durchsetzen (OLG Düsseldorf NJW 2000, 3364; Stein/Jonas/Leipold, Kommentar zur ZPO, 21. Aufl., § 492 RdNr. 4). Die Beschwerde ist auch begründet.

Einem entsprechenden Antrag hat das Gericht stattzugeben, weil den Parteien gemäß § 402 i. V. m. § 397 ZPO ein Recht auf Befragung des Sachverständigen zusteht (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 411 RdNr. 5 a m. w. N.).

Zu Unrecht hat das Landgericht den Antrag des Antragsgegners vom 4. Dezember 2001 mit der Begründung abgelehnt, bei seinem Eingang bei Gericht sei das selbständige Beweisverfahren bereits beendet gewesen.

Der Antragsgegner hat in seinem inzwischen rechtskräftig beschiedenen Ablehnungsgesuch vom 7. September 2001 erklärt, er lasse sich nicht zur Sache ein, um nicht mit seinem Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen prähludiert zu werden. Folglich war klargestellt, dass der Antragsgegner noch beabsichtigte, zu dem Gutachten des Sachverständigen Tychsen Stellung zu nehmen, falls sein Ablehnungsgesuch scheiterte. Der Antragsgegner durfte die Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch abwarten (Stein/Jonas/Leipold, a. a. O., § 492 RdNr. 3). Folglich begann für den Antragsgegner die angemessene Frist, innerhalb derer eine Stellungnahme zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten in einem selbständigen Beweisverfahren erwartet werden kann (dazu Zöller/Herget, a. a. O., § 492 RdNr. 4), mit Erhalt des Senatsbeschlusses vom 6. November 2001, also nicht vor dem 17. November 2001.

Dass sein Antrag vom 4. Dezember 2001 zeitnah im Sinne der Rechtsprechung zu § 492 ZPO eingereicht worden ist, kann folglich nicht bezweifelt werden.

Ende der Entscheidung

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