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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 21.08.2003
Aktenzeichen: 16 W 115/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 329 II
ZPO § 411 IV
ZPO § 485
ZPO § 492 I
1. Nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens sind Ergänzungsanträge zu den Beweisfragen unzulässig.

2. Eine Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens durch Ablauf einer Frist nach § 411 IV 2 ZPO setzt eine formgerechte Fristsetzung und deren Zustellung gemäß § 329 II 2 ZPO voraus.


16 W 115/03

Beschluss

In dem selbstständigen Beweisverfahren

wegen Ergänzungsantrages

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 30. Mai 2003 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 21. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Chlosta als Einzelrichter am 21. August 2003 beschlossen: Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Dem Landgericht wird aufgegeben, über den weiteren Ergänzungsantrag des Antragstellers unter Beachtung der Gründe dieses Beschlusses erneut zu entscheiden.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist gemäß §§ 490, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO.

Die sofortige Beschwerde ist begründet, weil der Ergänzungsantrag zu Unrecht aufgrund von Fristablauf und damit eingetretener Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen worden ist.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach Ablauf einer ordnungsgemäß nach §§ 492 Abs. 1, 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO gesetzten Frist beendet ist und danach Ergänzungsanträge nicht mehr angebracht werden können.

Indes fehlt es an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung. Da die Frist bei fruchtlosem Ablauf gemäß § 411 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO die Wirkungen des § 296 Abs. 1 ZPO hat, kann sie wirksam nur durch Zustellung gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzt werden. Zudem muss die Fristsetzungsverfügung vom Richter mit vollem Namen unterzeichnet sein (Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 296 Rdn. 9 und 9 d). An beidem fehlte es hier. Die Fristverlängerungsverfügung der seinerzeit zuständigen Richterin vom 13. März 2003 ist von ihr nur mit Paraphe abgezeichnet worden. Zudem ist den Parteien nur formlos Nachricht von der erfolgten Fristverlängerung gegeben worden, so dass schon von vornherein Heilung von Zustellungsmängeln gemäß § 189 ZPO ausscheidet, weil keine Zustellung beabsichtigt gewesen ist (Zöller/Stöber, a.a.O., § 189 Rdn. 2).

Der angefochtene Beschluss kann auch nicht mit anderer Begründung aufrecht erhalten werden. Auch eine Beendigung des Beweisverfahrens aus allgemeinen Gründen des Zeitablaufs seit Vorlage des Sachverständigengutachtens kommt nicht in Betracht. Sind - wie hier - unwirksame Fristen durch das Gericht gesetzt worden, kann es vor Ablauf dieser Fristen schon aus Gründen des prozessualen Vertrauensschutzes nicht zur Verfahrensbeendigung kommen. Eine solche Beendigung scheidet aber auch dann aus, wenn eine Partei innerhalb angemessener Frist nach Vorlage des Gutachtens eine eigene Stellungnahme ankündigt. Das ist hier durch den Schriftsatz des Antragstellers vom 10. März 2003 geschehen. Die dadurch entstehende Ungewissheit hat das Gericht durch wirksame Fristsetzung zu beenden. Eben daran aber fehlt es hier, wie dargelegt.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da in selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich keine Kostenentscheidungen ergehen. Einer der anerkannten Ausnahmefälle liegt bei einer aufhebenden Beschwerdeentscheidung nicht vor.

Ende der Entscheidung

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