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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 20.08.2001
Aktenzeichen: 16 W 130/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 850 b II
Die Billigkeitsentscheidung nach § 850 b Absatz 2 ZPO unterliegt strengen Anforderungen, wenn Taschengeld wegen vorehelicher Darlehensschuld gepfändet werden soll.
Beschluss

16 W 130/01

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren

wegen Taschengeldpfändung

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin vom 25. Mai 2001 gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 9. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 20. August 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 31. August 2000 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eckernförde vom 18. August 2000 wird zurückgewiesen.

Die Gläubigerin trägt die Kosten beider Beschwerderechtszüge nach einem Beschwerdewert von jeweils 5.040 DM.

Gründe:

Die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin ist gemäß § 793 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 569 Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO.

1. Entgegen der Ansicht der Gläubigerin ist die sofortige weitere Beschwerde der Schuldnerin nicht deshalb unzulässig, weil im Rubrum der Beschwerdeschrift versehentlich die Gläubigerin falsch bezeichnet worden ist.

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 569 Abs. 1, 577 Abs. 2 Satz 2 ZPO in zulässiger Weise beim Landgericht, das den angefochtenen Beschluss erlassen hat, eingelegt worden. Dann kommt es in entsprechender Anwendung des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur darauf an, ob das Landgericht selbst eindeutig feststellen konnte, welcher Beschluss angefochten werden sollte. Daran bestanden für das Landgericht keine Zweifel, weil alle anderen Angaben des Rubrums, insbesondere das Aktenzeichen und das Entscheidungsdatum zutreffend von der Schuldnerin in der Beschwerdeschrift angegeben worden sind.

Jederzeit behebbare Identitätszweifel sind selbst in Berufungssachen unschädlich (Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 518 Rn. 33).

Dann gilt dies umso mehr im Beschwerdeverfahren, in dem das Gesetz keine besonderen Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift stellt (Zöller/Gummer, aaO., § 569 Rn. 6).

2. Das Rechtsmittel der Schuldnerin ist begründet, weil der Gläubigerin keine Billigkeitsgründe zur Seite stehen, die es ausnahmsweise erforderlich machen könnten, den nach § 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Taschengeldanspruch der Schuldnerin gegen den Drittschuldner aufgrund einer Ermessensentscheidung des Vollstreckungsgerichts zur Pfändung zuzulassen.

a) Zu Unrecht bekämpft die weitere Beschwerde allerdings die Auffassung des Landgerichts, der Taschengeldanspruch des nicht berufstätigen Ehegatten sei als Teil des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 1360, 1360 a BGB eine unter den Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO grundsätzlich bedingt pfändbare Unterhaltsrente. Das ist zwischen ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung (Nachweise bei Zöller/Stöber, aaO., § 850 b Rn. 18). Auch der Senat hat sich dieser Meinung wiederholt angeschlossen.

Allerdings ist der weiteren Beschwerde einzuräumen, dass der Widerstand gegen diese Praxis in Wissenschaft- und Kommentarliteratur wächst.

Es werden beachtliche Gründe dafür geltend gemacht, dass ein Individualanspruch des in häuslicher Gemeinschaft lebenden, haushaltsführenden und nicht verdienenden Ehegatten auf eine bezifferte Geldsumme als Taschengeld schwerlich mit der gesetzlichen Regelung des Familienunterhalts in intakter Ehe als Kollektivunterhalt gemäß §§ 1360, 1360 a BGB in Einklang gebracht werden kann (Smid JurBüro 1988, 1105, 1117; Derleder JurBüro 1994, 195, 198; Haumer FamRZ 1996, 193, 195; Braun, Der Taschengeldanspruch des Ehegatten, AcP 195 (1995), 311 durchgehend; MüKo-Smid, 2. Aufl. 2001, § 850 b Rn. 7). Auch Stöber hat sich diesen Bedenken inzwischen angeschlossen (ders. Forderungspfändung, 12. Aufl., Rn. 1015; ferner in: Zöller/Stöber, aaO., § 850 b Rn. 18).

Es trifft zu, dass es einen Taschengeldanspruch nur in der reinen "Hausfrauenehe" geben kann. Es gibt ihn als ausscheidbaren Einzelanspruch weder beim Trennungsunterhalt noch beim Geschiedenenunterhalt; er entfällt in aller Regel, sobald der bisher nicht berufstätige Ehegatte eine auch nur geringfügige Nebentätigkeit aufnimmt (BGH NJW 1998, 1553, 1555; Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1360 a Rn. 4). Es versteht sich, dass im letzteren Falle für gewöhnliche Gläubiger wegen der Pfändungsfreigrenzen jeder Vollstreckungszugriff entfällt. Das Argument, der angebliche Taschengeldanspruch sei in Wahrheit nur eine dogmatische Konstruktion, um Gläubigern eines nicht verdienenden Ehegatten den Vollstreckungszugriff auf Teile des Einkommens des anderen Ehepartners zu ermöglichen, ist daher nicht von vornherein von der Hand zu weisen. Der Senat hält gleichwohl vorläufig aus Gründen der Rechtssicherheit an seiner bisherigen Rechtsprechung zur bedingten Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs fest. Er ist der Auffassung, dass den vorgetragenen Bedenken in weitem Umfange durch eine restriktive Auslegung und Anwendung der Billigkeitsklausel des § 850 b Abs. 2 ZPO Rechnung getragen werden kann, aber auch muss (ebenso Otto Rpfleger 1989, 207, 208).

b) Nach § 850 b Abs. 2 ZPO kann das Vollstreckungsgericht unter den dort genannten Voraussetzungen die Pfändung der in § 850 b Abs. 1 ZPO genannten, grundsätzlich unpfändbaren Ansprüche zulassen, wenn dies nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge der Billigkeit entspricht.

§ 850 b Abs. 2 ZPO ist eine Ausnahmevorschrift zur grundsätzlichen Unpfändbarkeit der in § 850 b Abs. 1 ZPO genannten Ansprüche. Die Vorschrift geht auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 der LohnpfändungsVO 1940 zurück und wollte in besonderen Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen die Möglichkeit schaffen, einem zu weit gehenden Pfändungsschutz vorzubeugen (Berner Rpfleger 1966, 83). Noch 1969 hat der Bundesgerichtshof den Zweck dieser Vorschrift darin gesehen, den Vollstreckungsgläubiger treffende Härten zu milden, wenn es sich einerseits um größere Bezüge des Schuldners, andererseits um eine besondere Notlage des Gläubigers handelt (BGH NJW 1970, 282, 283).

Sowohl nach der Entstehungsgeschichte als auch nach der Gesetzesfassung kann es deshalb keinem Zweifel unterliegen, dass § 850 b Abs. 2 ZPO als Ausnahme von der Regel der Unpfändbarkeit restriktiv auszulegen und anzuwenden ist (so auch OLG München Rpfleger 1988, 538, 539; Otto Rpfleger 1989, 208, 209).

Stets muss positiv festgestellt werden, dass es bei Berücksichtigung aller Umstände des Falles ein Gebot der Billigkeit ist, eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unpfändbarkeit der Ansprüche des § 850 b Abs. 1 ZPO zuzulassen. Keinesfalls ausreichend sind nach Auffassung des Senats allgemeine Floskeln, die Pfändung sei nicht unbillig, schon gar nicht allgemeine Hinweise auf die Pflicht eines jeden Schuldners, seine Schulden nach Möglichkeit zu bezahlen (so aber LG Hildesheim MDR 1964, 243; auch OLG Stuttgart, Rpfleger 1997, 447). § 850 b Abs. 2 ZPO ist keine Schuldnerschutzvorschrift, sondern eine Gläubigerschutzvorschrift, die ausnahmsweise einen Zugriff auf grundsätzlich unpfändbare Ansprüche erlaubt.

Es ist daher Sache des Gläubigers sein besonderes Schutzbedürfnis darzulegen. Sein normales Vollstreckungsinteresse ist in diesem Zusammenhang, anders als sonst zum Vollstreckungsrecht, nicht ausreichend.

Daraus folgt, dass der gewöhnliche, nicht privilegierte Gläubiger in aller Regel nicht wird begründen können, warum es ein Gebot der Billigkeit sein soll, ihm den Vollstreckungszugriff auf unpfändbare Ansprüche seines Schuldners zu gestatten.

Das wird nur dann anders zu beurteilen sein, wenn die Forderung aus Geschäften des Schuldners stammt, deren Eingehung ihm nach den normalen Verwendungszweck seiner durch § 850 b Abs. 1 ZPO geschützten Ansprüche ermöglicht werden soll.

Bezogen auf den Taschengeldanspruch mag daher auch ein gewöhnlicher Gläubiger nach § 850 b Abs. 2 ZPO schützenswert sein, der persönliche Bedürfnisse des taschengeldberechtigten Ehegatten, die gewöhnlich durch Bargeschäfte befriedigt werden, durch Rechtsgeschäfte auf Rechnung erfüllt hat und in seinem Vertrauen auf Begleichung seiner Forderung enttäuscht worden ist. Die besondere Härte für den Gläubiger kann sich nämlich im Ausnahmefall gerade auch aus einem arglistigen Verhalten eines einkommens- und vermögenslosen Ehegatten ergeben, der in Kenntnis dieser Umstände Verbindlichkeiten eingeht, um sich anschließend auf seine Unpfändbarkeit zu berufen.

Nach der Gesetzesfassung ist jedoch in erster Linie die Art des beizutreibenden Anspruchs ein vom Gesetz besonders hervorgehobenes Merkmal bei der Billigkeitsprüfung. Daraus folgt, dass es auch Ansprüche gewöhnlicher Art geben wird, die von vorn herein eine Pfändung in die grundsätzlich unpfändbaren Ansprüche nicht rechtfertigen, selbst wenn das andere Merkmal der Billigkeitsprüfung, nämlich die ausreichende Höhe der unpfändbaren Bezüge des Schuldners, dies nach den eingangs genannten Regeln über die Pfändung des Arbeitseinkommens ermöglichen würde.

Deshalb vermag der Senat der verbreiteten Ansicht, Ansprüche aller Art (z. B. KG NJW 2000, 149, 151), auch solche aus vorehelicher Zeit ohne Bezug auf die spätere Ehe (so OLG Köln VersR 1995, 1377, 1378), seien ohne weiteres in die Billigkeitsprüfung nach § 850 b Abs. 2 ZPO einzubeziehen, nicht zu folgen. Unrichtig ist auch die Ansicht, allein schon dann, wenn bei fiktiver Berechnung aller Unterhaltsansprüche des einkommens- und vermögenslosen Ehegattenschuldners die Pfändungsfreigrenzen überschritten seien, habe auch eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Gläubigers zu folgen (so OLG Stuttgart Rpfleger 1997, 447). Das stellt eine Vermengung der Billigkeitsentscheidung mit ihrer Rechtsfolge, nämlich der Pfändung auf der Grundlage der für das Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften, dar, die letztlich auf einem Zirkelschluss beruht.

Das kann zwar im Einzelfall so sein, bedarf dann aber eines besonders zu begründenden Zusammenhanges mit dem Schutzzweck der jeweiligen Unpfändbarkeit und dem Schutzbedürfnis des Gläubigers.

Die Gesetzessprache des 8. Buches der ZPO legt es nahe, dass der Gesetzgeber beim Abstellen auf die Art des beizutreibenden Anspruchs die privilegierten Ansprüche des Vollstreckungsrechts im Sinne von § 850 b und § 850 f Abs. 2 ZPO im Auge gehabt hat (so zu Recht OLG Bamberg Rpfleger 1988, 154). Gerade in solchen Fällen liegt es nämlich nahe, dass eine Notlage des Gläubigers im Verhältnis zu einem mit reichlichen Taschengeld versehenen Ehegattenschuldner vorliegen kann.

Da die Billigkeitsprüfung des § 850 b Abs. 2 ZPO eine Berücksichtigung aller Umstände des Falles vorsieht, verbieten sich wie bei jeder Billigkeitsentscheidung schematische Lösungen. Im Ansatz verfehlt ist jedoch eine Prüfung, die das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 850 b Abs. 1 und § 850 b Abs. 2 ZPO aus dem Auge verliert. Ein Taschengeldanspruch ist im Ausgangspunkt unpfändbar, daher gemäß § 400 BGB auch nicht abtretbar (BGH NJW 1988, 818), gegen ihn kann nach § 394 Satz 1 BGB nicht aufgerechnet werden und er ist deshalb entgegen einer weit verbreiteten Ansicht keineswegs eine ganz gewöhnliche, frei verfügbare Forderung des Berechtigten. Der Taschengeldanspruch dient einem bestimmten unterhaltsrechtlichen Zweck, der nicht deshalb völlig unbeachtlich ist, weil dieser Zweck gerade in der rechenschaftsfreien Verfügbarkeit über das als Taschengeld zur Verfügung gestellte Geld besteht.

Das hat Ausgangspunkt aller Erwägungen im Rahmen von § 850 b Abs. 2 ZPO zu sein.

c) Aus den dargelegten Gründen folgt, dass die Gläubigerin des vorliegenden Falles kein besonderes Schutzbedürfnis für sich in Anspruch nehmen kann, dass eine Zulassung der Pfändung gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO in den hier streitigen Taschengeldanspruch der Schuldnerin rechtfertigen könnte.

Zutreffend hat das Landgericht zwar dargelegt, dass auf Seiten des Drittschuldners und damit auch zur Höhe des Taschengeldanspruchs auf Seiten der Schuldnerin überdurchschnittliche Verhältnisse vorliegen. Damit ist aber nur eines von mehreren notwendigen Merkmalen festgestellt, die eine Billigkeitsentscheidung nach § 850 b Abs. 2 ZPO überhaupt erst zulassen. Woraus sich eine besondere Notlage oder Schutzbedürftigkeit der Gläubigerin ergeben soll, wenn sie wegen ihrer Forderung wegen Unpfändbarkeit ausfällt, ist weder ersichtlich noch begründbar. Das versteht sich bei dieser Gläubigerin, der Bundesrepublik Deutschland, ohne nähere Darlegung von selbst.

Die Art des beizutreibenden Anspruchs spricht gegen die Zulassung der Pfändung aus Billigkeitsgründen. Es geht um eine ganz gewöhnliche Darlehensforderung, der zudem jeder Bezug zur Ehe der Schuldnerin fehlt. Ein besonderes, über das Normalmaß hinausgehendes Vollstreckungsinteresse der Gläubigern läßt sich unter diesem Gesichtspunkt nicht begründen. Im Gegenteil, bei vergleichbaren Forderungen aus vorehelicher Zeit ist es grundsätzlich kein Gebot der Billigkeit einer Pfändung in den nach der Regelentscheidung des § 850 b Abs. 1 ZPO unpfändbaren Taschengeldanspruch des Schuldners zuzulassen.

Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist bei der Berücksichtigung aller Umstände des Falles unerheblich, dass der Schuldnerin 3/10 des Taschengeldanspruchs bei Zulassung der Pfändung verblieben. Das folgt nämlich schon in entsprechender Anwendung des § 850 c Abs. 2 ZPO aus den anzuwendenden Vorschriften über die Pfändung des Arbeitseinkommens, nachdem eine Billigkeitsprüfung zugunsten des Gläubigers ausgefallen ist, wie bereits oben ausgeführt. Dieser Umstand ist folglich bei der Billigkeitsprüfung selbst ohne Belang. Die Billigkeitsprüfung bezieht sich auf das, was dem Schuldner genommen wird, nicht auf das, was ihm verbleibt und nach den Regeln der Forderungspfändung auch verbleiben muss.

Nur der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass wegen der selben Darlehensforderung bereits eine mehrjährige Taschengeldpfändung rechtswirksam und ausgeurteilt erfolgt ist. Auch das ist bei der Würdigung aller Umstände des Falles zu berücksichtigten. Die Ansicht der Gläubigerin, durch die Teilabtretungen handele es sich um rechtlich und wirtschaftlich gesonderte Vorgänge, ist unzutreffend. Es geht immer um dasselbe Darlehen. Die Zulassung einer erneuten Pfändung weiterer Darlehensteilforderungen aus dem selben Ursprungsanspruch, die zudem erst nach Jahren griffe, entspräche nicht der Billigkeit. Sie würde das Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen § 850 b Abs. 1 und Abs. 2 ZPO endgültig umkehren und, wie ebenfalls nicht zu verkennen ist, zu einer dauerhaften Belastung der Ehe der Schuldnerin und des Drittschuldners führen. Auch dies ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen der Billigkeit mit zu berücksichtigten ist, zumal es sich um eine Forderung aus vorehelicher Zeit handelt.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert beruht auf §§ 57 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, 17 Abs. 1 GKG und errechnet sich aus dem 12-fachen des erstrebten monatlichen Pfändungsbetrages von 420 DM (= 70 % von 600 DM).

Ende der Entscheidung

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