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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 08.04.2004
Aktenzeichen: 16 W 156/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2314 I
BGB § 260
ZPO § 888 II
Hat der Schuldner zur Erfüllung eines Auskunftstitels beim Amtsgericht Antrag auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses über den Nachlass gemäß §§ 2314 I 3, 260 I BGB gestellt, kommt die Verhängung eines Zwangsmittels nach § 888 ZPO gegen den Schuldner zu dem Zweck, ihn zu veranlassen, auf eine beschleunigte Abwicklung des anhängigen FGG-Verfahrens hinzuwirken, grundsätzlich nicht in Betracht, solange der Gläubiger seine eigenen Möglichkeiten, auf dieses Verfahren einzuwirken, nicht ausgeschöpft hat. Das Festhalten des Schuldners an dem gewählten Verfahren kann wegen überlanger Dauer rechtsmissbräuchlich sein.
16 W 156/03

Beschluss

In dem Zwangsvollsteckungsverfahren

wegen Antrages nach § 888 ZPO

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 7. November 2003 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 29. Oktober 2003 am 8. April 2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Gläubigers nach einem Beschwerdewert von 5.000,00 € zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden, § 569 ZPO. Der zuständige Einzelrichter des Senats hat die Sache nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO dem Senat übertragen.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, weil das Landgericht den Beugemittelantrag des Gläubigers vom 1. Oktober 2003 gegen die Schuldner zu Recht zurückgewiesen hat. Der Antrag war zu jenem Zeitpunkt schon deshalb unbegründet, weil die Schuldner die von ihrem Willen abhängige Handlung, nämlich einen Antrag auf Aufnahme des Bestandsverzeichnisses gemäß §§ 2314 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 1 BGB bei der zuständigen Behörde zu stellen, vorgenommen hatten, und zwar bereits im Juli 2003.

Das Amtsgericht ist zuständige Behörde im Sinne von § 2314 BGB (Palandt/Edenhofer, BGB, 63. Aufl., § 2314 Rdn. 11 i.V.m. § 2003 Rdn. 2). Die Zuständigkeit ist landesrechtlich begründet, in Schleswig-Holstein als damaliger preußischer Provinz auf Grund des fortgeltenden Art. 31 des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21.9.1899 (preußische Gesetzsammlung (GS) 1899, 249; im Einzelnen zur Rechtslage OLG Hamm NJW 1962, 53 für das ebenfalls vormalige preußische Nordrhein-Westfalen).

An dem damit eingeleiteten gerichtlichen FGG-Verfahren sind Gläubiger wie Schuldner beteiligt. Der Fortgang des Verfahrens hing nicht ausschließlich vom Willen der Schuldner ab, sondern in erster Linie von der Amtstätigkeit des zuständigen Amtsrichters, wobei sowohl Gläubiger als auch Schuldner durch Eingaben und Anträge auf den Fortgang der Angelegenheit Einfluss nehmen konnten. Nur wenn die Schuldner ihre Mitwirkung an diesem Verfahren verweigert oder behindert hätten, käme die Verweigerung einer ausschließlich von ihrem Willen abhängigen Handlung i.S.v. § 888 Abs. 1 ZPO gleich. Davon kann aufgrund der vom Senat beigezogenen Akte des Amtsgerichts Flensburg (Az: 8 II 67/03 AG Flensburg) keine Rede sein. Für eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 888 ZPO, deren Sinn und Zweck es ist, den Willen des Schuldners zu beugen (Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 888 Rdn. 2), ist bei einer solchen Sachlage kein Raum. Die Vorstellung des Gläubigers, durch Erwirkung von Zwangsmitteln die Schuldner zu veranlassen, auf eine beschleunigte Abwicklung des anhängigen FGG-Verfahrens beim Amtsgericht hinzuwirken, ist verfehlt, weil der Gläubiger das selbst machen kann.

Allerdings ist dem Gläubiger in der Tat nicht zuzumuten, ein sich über Gebühr hinziehendes Verfahren tatenlos hinzunehmen, wenn seine eigenen Einwirkungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Davon kann bislang keine Rede sein. Verfahrensfördernde Anträge oder Anregungen des Gläubigers finden sich in der beigezogenen amtsgerichtlichen Akte nicht. Der Gläubiger hat im Gegenteil einen bereits für Ende Januar 2004 angesetzten Termin zur Erörterung der Angelegenheit vor dem zuständigen Richter abgesagt, weil ihm das vorgelegte Vermögensverzeichnis, das ihm zur Kenntnisnahme übermittelt worden war, unzulänglich zu sein schien. Das ist das Gegenteil eines verfahrensfördernden Verhaltens des Gläubigers. Es ist gerade Aufgabe des zuständigen Amtsrichters, nicht des Gläubigers, zu entscheiden, welche weiteren Angaben der Schuldner für die Aufnahme eines ordnungsgemäßen Verzeichnisses nach §§ 2314, 260 Abs. 1 BGB noch erforderlich sein sollten. Folglich ist das anhängige amtsgerichtliche Verfahren endlich durch einen gemeinsamen Termin der Beteiligten zu fördern.

Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Schuldner, sie seien nicht verpflichtet, den Antrag beim Amtsgericht zurückzunehmen und einen Notar gemäß § 20 Abs. 1 BNotO mit der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses zu beauftragen. Sollte es bis zum 17. Juli 2004, also nach Ablauf eines Jahres, aus Gründen, die in der Sphäre des Amtsgerichts oder der Schuldner liegen, nicht zur Errichtung des Verzeichnisses gekommen sein, werden die Schuldner verpflichtet sein, unverzüglich von dem bisherigen Verfahren Abstand zu nehmen und einen Notar zu beauftragen. Erfolgt dies nicht, hätten sie mit Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO zu rechnen, weil ein weiteres Festhalten am gewählten Verfahren sich dann als rechtsmissbräuchlich darstellen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des Beschwerdewertes folgt der Senat dem Landgericht.

Ende der Entscheidung

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