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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 05.02.2001
Aktenzeichen: 16 W 25/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 141
So umfassend muß ein Vertreter i.S.d. § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht unterrichtet sein, um sich auf jede neue Behauptung einlassen zu können.

SchlHOLG, 16. ZS, Beschluss vom 05. Februar 2001, - 16 W 25/01 -


Beschluß

11 W 25/01 17 O 234/00 LG Lübeck

In dem Rechtsstreit

wegen Ordnungsgeldbeschlusses gemäß § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde des Geschäftsführers P der Klägerin vom 29. Januar 2001 gegen den Beschluß des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 22. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 5. Februar 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Gründe

Gegen einen Ordnungsgeldbeschluß nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die einfache Beschwerde gemäß § 380 Abs. 3 ZPO analog gegeben.

Die Beschwerde des Geschäftsführers der Klägerin ist begründet, weil die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den trotz Ladung nicht zum Verhandlungstermin am 22. Januar 2001 erschienenen Beschwerdeführer unangemessen erscheint.

Der Beschwerdeführer hat von der ihm nach § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, seinen Prozeßbevollmächtigten als persönlichen Vertreter bei der Aufklärung des Sachverhalts zu benennen. Das ist zulässig, wenn auch in aller Regel wenig zweckmäßig (Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., § 141 RdNr. 17). In einem solchen Falle gilt die Partei nur dann als nicht erschienen, wenn der Vertreter keine genügende Aufklärung geben kann (aaO., RdNr. 19).

Davon kann vorliegend keine Rede sein. Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, die Frage, ob er im Juli/August 1999 einen Auftrag erhalten habe, die A-Aktien zu veräußern, sei im Ergebnis von seinem Vertreter beantwortet worden.

Daß ein Vertreter so umfassend informiert ist, daß er auf jede neue konkrete Behauptung sich detailliert einlassen kann, ist praktisch ausgeschlossen.

Folgte man der Auffassung des Landgerichts in seinen Nichtabhilfebeschluß vom 31. Januar 2001, wäre Vertretung im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO entgegen der Zielsetzung des Gesetzes ausgeschlossen.

Nach Auffassung des Senats kommt deshalb in den Vertretungsfällen des § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nur in Betracht, wenn der Vertreter ganz offensichtlich überhaupt keine über den Akteninhalt hinausgehenden Informationen geben kann, etwa weil er zuvor mit der vertretenen Partei nicht persönlich gesprochen hat. Das Gegenteil ist hier vom Vertreter des Beschwerdeführers erklärt worden.

Dann scheidet aber ein Ordnungsgeld generell aus, selbst wenn einzelne Fragen nicht beantwortet werden können, was aber, wie dargelegt, hier noch nicht einmal der Fall gewesen ist.

Bei alledem darf nämlich nicht übersehen werden, daß sich eine Partei bei einer Anhörung nach § 141 ZPO überhaupt nicht zu äußern braucht (aaO. RdNr. 8, 11).

Auch ein Vertreter im Sinne von § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO kann sich auf die Erklärung beschränken, keine Erklärungen zum Sachverhalt abgeben zu wollen (aaO., RdNr. 19).

All das hat jeweils dann prozessuale Konsequenzen, etwa bei einer Würdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO oder der Anwendung von Verspätungsvorschriften (aaO. RdNr. 11).

Hingegen ist es niemals Zweck eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, eine Mißachtung der gerichtlichen Anordnung zu ahnden (aaO. RdNr. 12).

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