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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 04.06.2002
Aktenzeichen: 16 W 50/02
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, BRAGO


Vorschriften:

ZPO § 3
ZPO § 486
GKG § 12 i S. 1
BRAGO § 48
Die Höhe des Streitwertes im selbstständigen Beweisverfahren richtet sich nur nach dem Antragsinteresse, wobei der Wert des selbstständigen Beweisverfahrens regelmäßig mit der Hälfte des angegebenen möglichen Hauptsacheanspruchs anzusetzen ist.
16 W 50/02

Beschluß

In dem selbständigen Beweisverfahren

wegen Streitwertes

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners zu 2) vom 25. April 2002 gegen den Beschluß der 5. des Landgerichts Lübeck vom 16. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 4. Juni 2002 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Beschwerde gibt dem Senat keine Veranlassung, von seiner ständigen Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwertes in selbständigen Beweisverfahren (zuletzt: Senat, SchHAnz 2000, 118) abzuweichen.

Auch die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Karlsruhe führen zu keiner abweichenden Beurteilung. Das Oberlandesgericht Köln (19. Zivilsenat) hat schon immer die von der Beschwerde vertretene Auffassung verfochten. Lediglich der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat sich der herrschenden Ansicht ohne weitere Begründung angeschlossen. Das ersetzt nach Auffassung des Senats keine Argumente. Mit diesen hat sich der Senat mehrfach auseinandergesetzt. Neue Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich. Solange der Gesetzgeber keine eigenen Wertfestsetzungsvorschriften in die BRAGO aufnimmt - vergleichbar den Vorschriften in § 57 BRAGO - hat es bei den allgemeinen Grundsätzen zu § 3 ZPO zu verbleiben. Diese rechtfertigen die Festsetzung des vollen - zumal häufig fiktiven, sich noch wandelnden - "Hauptsachestreitwertes" als Wert des selbständigen Beweisverfahrens nicht, sondern rechtfertigen es lediglich, ihn als Ausgangspunkt für eine deutlich darunter liegende Bemessung des wahren wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an der Durchführung des Verfahrens heranzuziehen.

Ende der Entscheidung

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