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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 16.12.2004
Aktenzeichen: 16 W 85/04
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 25 III
GKG § 12 I a.F.
ZPO § 3
ZPO §§ 485 ff.
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens entspricht in der Regel dem Hauptsachestreitwert oder dem teil des Hauptsachestreitwertes, auf den sich die Beweiserhebung bezieht (Aufgabe der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senats).
16 W 85/04

Beschluss

In dem selbständigen Beweisverfahren

hat der 16. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 04.06.2004 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 01.06.2004 am 16.12.2004 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist gemäß § 25 Abs. 3 GKG in der bis zum 01.07.2004 geltenden Fassung zulässig. Der zur Entscheidung berufene Einzelrichter hat das Verfahren dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO. Die Frage, wie der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens zu bemessen ist, ist in der Rechtssprechung umstritten. Da nunmehr eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu diesem Problem vorliegt (siehe BGH NJW 2004, 3488), stellt sich die Frage, ob der Senat dieser Entscheidung folgt.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet, da das Landgericht den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens zutreffend auf 8.156,80 € festgesetzt hat. Die Antragstellerin weist zwar zutreffend darauf hin, dass die Streitwertfestsetzung des Landgerichtes entsprechend den vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten zuzüglich einer verbleibenden Wertminderung nicht der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Senates entspricht, den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens in der Regel nicht nach dem vollen mutmaßlichen Hauptsachewert, sondern nur auf die Hälfte dieses Betrages festzusetzen (siehe SchlHA 2003, 257 ff).

Der Senat gibt jedoch seine bisherige ständige Rechtsprechung zu dieser Frage im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 16.09.2004 zum Aktenzeichen III ZB 33/04 - veröffentlicht in NJW 2004, 3488 ff - auf. Der Bundesgerichtshof hat sich in seinem Beschluss vom 16.09.2004 erstmalig zu der in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte streitigen Frage, wie der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens zu bemessen ist, geäußert. Der Bundesgerichtshof hat diese Streitfrage - unter Hinweis auf das Verwertungsgebot des § 493 Abs.1 ZPO und die daraus folgende Gleichstellung der selbständigen Beweiserhebung mit einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht - dahingehend entschieden, dass der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens mit dem Hauptsachewert oder dem Teil des Hauptsachewertes anzusetzen ist, auf den sich die Beweiserhebung bezieht. Dieser Entscheidung schließt sich der Senat im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung an.

3. Im übrigen hat das Landgericht bei der Ermittlung des Hauptsachewertes zutreffend auf die vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten (7.156,80 €) zuzüglich einer verbleibenden Wertminderung (1.000,- €) abgestellt und ist so zu dem Betrag von 8.156,80 € gelangt. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses vom 22.06.2004 verwiesen. Diese stimmen mit den Grundsätzen überein, die der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 16.09.2004 aufgestellt hat. Danach hat das Gericht nach Einholung eines Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzustellen.

Ende der Entscheidung

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