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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 08.01.2007
Aktenzeichen: 2 VAs 18/06
Rechtsgebiete: EGGVG, StrVollStrO


Vorschriften:

EGGVG §§ 23 ff
StrVollStrO § 21
StrVollStrO § 26
Lehnt ein Landesjustizministerium die Verlegung eines Gefangenen aus dem Vollzug eines anderen Bundesland in den eigenen Vollzug ab, kann diese Ablehnung unmittelbar nach den § 23 ff. EGGVG angefochten werden. Der Durchführung eines Verwaltungsvorverfahresn ("Vorschaltverfahrens") bedarf es nicht (Bestätigung von OLG Schleswig SchlHA 2002, 186).
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat Beschluss

2 VAs 18/06

In der Justizverwaltungssache des

zur Zeit in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt,

wegen Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes.

Auf den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen den Bescheid des Justizministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 18. Oktober 2006 hat der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung der Staatsanwaltschaft am 8. Januar 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird auf Kosten des Antragstellers nach einem Geschäftswert von 3.000,-- € als unbegründet verworfen.

Gründe:

Der Antragsteller verbüßt zur Zeit in der örtlich zuständigen Justizvollzugsanstalt X. in Baden-Württemberg eine Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen Totschlags, zu der er durch Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. Februar 2006 - rechtskräftig seit dem 23. Februar 2006 - verurteilt worden ist. Unter Berufung auf die Tatsache, dass seine Mutter und seine beiden Geschwister in Schleswig-Holstein lebten, bemüht sich der Antragsteller um seine Verlegung in eine Justizvollzugsanstalt des Landes Schleswig-Holstein und hat einen entsprechenden Antrag bei dem für die Entscheidung (neben den obersten Justizbehörden des Landes Baden-Württemberg) zuständigen Ministerium für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein gestellt. Dieses hat durch Bescheid vom 18. Oktober 2006 - dem Antragsteller zugestellt am 13. November 2006 - seinen Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich der am 27. November 2006 bei Gericht eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG.

Dieser Antrag ist zwar zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht, wie sie in deren Zuschrift an den Senat vom 21. Dezember 2006 zum Ausdruck kommt, ist der Antrag nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Antragsteller es versäumt habe, ein gemäß den §§ 24 Abs. 2 EGGVG und 21 StVollstrO vorrangiges Vorschaltbeschwerdeverfahren durchzuführen.

Der Senat hat bereits durch Beschluss vom 11. Februar 2002 (2 VAs 1/02) entschieden, dass es in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die obersten Vollzugsbehörden zweier Länder gemäß § 26 Abs. 2 Satz 3 StVollstrO über die Verlegung eines Strafgefangenen in eine Vollzugsanstalt eines anderen Bundeslandes zu befinden haben, keines Vorschaltverfahrens - insbesondere nicht nach § 21 StVollstrO - bedarf. Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

Das Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG ist zu großen Teilen dem allgemeinen Verwaltungsverfahren nachgebildet, geht es doch in ihm um die Frage der Rechtmäßigkeit von (Justiz-) Verwaltungsakten. Deshalb kommen bereits allgemeine Grundsätze des Verwaltungsverfahrens zum Tragen, wie etwa der in § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck gebrachte Gedanke, dass vor Klageerhebung ein behördliches Vorverfahren dann nicht durchgeführt werden muss, wenn der Verwaltungsakt bereits von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist (so auch Senatsbeschluss vom 11. Februar 2002). Zwar vertritt Wolf (Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 8. Aufl., § 21 Rz. 12, Stichwort "Verlegung in anders Bundesland") die Auffassung, für den Fall, dass das ersuchte Land die Verlegung abgelehnt habe, sei ein Vorschaltbeschwerdeverfahren erforderlich. Die von ihm zur Stützung dieser Auffassung angegebenen Entscheidungen des Kammergerichts (ZfStrVo 1995, 112) und des Oberlandesgerichts Stuttgart (NStZ 1997, 103) lassen sich aber hierfür nicht anführen. Beide Entscheidungen beschäftigen sich (jeweils bejahend) mit der grundsätzlichen Anfechtbarkeit eine solchen ablehnenden Entscheidung eines Ministeriums, beschränken sich jedoch darauf, in Abgrenzung zu § 109 StVollzG den Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG für eröffnet zu halten - was im Übrigen inzwischen wohl auch einhelliger Auffassung und der Rechtsprechung des Senats entspricht -, verlieren jedoch kein Wort darüber, dass vor Anrufung des Gerichts nach § 23 EGGVG ein Vorschaltverfahren nach § 24 Abs. 2 EGGVG i. V. m. § 21 StVollstrO erforderlich wäre. Vielmehr treffen beide Gerichte, ohne dass im Sachverhalt die Durchführung eines Vorschaltverfahrens erwähnt würde und ohne dass die Entscheidungsgründe dies für erforderlich erachteten, Entscheidungen in der Sache selbst.

Soweit ersichtlich, hat in einer vergleichbaren Situation bisher lediglich das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg in einer Entscheidung vom 7. April 2004 (2 VAs 12/03, zitiert nach Juris) ein solches Vorschaltverfahren für erforderlich gehalten. Diese Entscheidung überzeugt jedoch nicht, denn sie muss zugeben, dass der Wortlaut des § 21 StVollstrO eine entsprechende Erforderlichkeit gerade nicht erkennen lässt. Dort wird nämlich geregelt, welches übergeordnete Behörde je nachdem, welche nachgeordnete Behörde die Ausgangsentscheidung erlassen hat, dazu berufen ist, diese zu überprüfen. Für Entscheidungen der Staatsanwaltschaften ist danach die Generalstaatsanwaltschaft im Vorschaltverfahren berufen, über Einwendungen zu entscheiden. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft selbst entschieden hat, entscheidet die oberste Behörde der Landesjustizverwaltung und für den Fall, dass der Generalbundesanwalt die Ausgangsentscheidung erlassen hat, hat hierüber das Bundesministerium der Justiz zu befinden. Was zu geschehen hat, wenn die Ausgangsentscheidung von einer obersten Justizbehörde eines Bundeslandes stammt, regelt § 21 StVollstrO nicht. Nach Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts soll hierin eine planwidrige Regelungslücke liegen. Diese sei in der Form auszufüllen, dass bei Entscheidungen der obersten Landesbehörde diese selbst in einem Vorschaltbeschwerdeverfahren noch einmal ihre Entscheidung zu überprüfen habe. Eine solche Regelungslücke vermag der Senat jedoch nicht zu erkennen. § 21 StVollstrO hat augenscheinlich diejenigen Fälle regeln wollen, in denen vor Anrufung des Gerichts eine übergeordnete Behörde dazu berufen ist, die Ausgangsentscheidung eine nachgeordneten Behörde verwaltungsintern zu überprüfen. Der Fall, dass die anzufechtende Entscheidung bereits von einer obersten Behörde stammt, sollte nicht geregelt werden und brauchte nach Auffassung des Senats auch nicht geregelt zu werden, weil insoweit der allgemeine verwaltungsrechtliche Gedanke des § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO - s. o. - greift, wonach in diesen Fällen ein Vorschaltverfahren entbehrlich ist.

Im Übrigen würde insoweit auch der typische Effekt einer Beschwerde, nämlich die Verlagerung der Entscheidungszuständigkeit in die nächsthöhere Instanz, nicht erreicht werden können.

Demnach hat es dabei zu verbleiben, dass die Ablehnung eines Landesjustizministeriums, einen Strafgefangenen aus dem Vollzug in einem anderen Bundesland in das eigene zu übernehmen, unmittelbar anfechtbar und nach den §§ 23 ff. EGGVG gerichtlich überprüfbar ist. Ein Vorschaltbeschwerdeverfahren ist nicht erforderlich.

Bei der Prüfung der Begründetheit des Antrags des Antragstellers ist zu beachten, dass dieser grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine Verlegung hat, ihm vielmehr (nur) ein Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch zusteht, d. h. die beteiligten Behörden müssen alle in Betracht kommenden sachlichen Gesichtspunkte des Einzelfalles berücksichtigen, den insoweit bedeutsamen Sachverhalt von Amts wegen erforschen und die dabei angestellten Erwägungen in der Entscheidung darlegen. Der Senat darf (§§ 23, 28 Abs. 3 EGGVG) kein eigenes Ermessen ausüben; seine Überprüfung beschränkt sich vielmehr auf die Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung durch die beteiligten Behörden.

Diese Überprüfung ergibt im vorliegenden Fall, dass Ermessensfehler nicht festgestellt werden können.

Das Justizministerium hat bei der Ablehnung der Übernahme in erster Linie darauf abgestellt, dass der Antragsteller chronisch krank ist, an verschiedenen Krankheiten leidet und daher regelmäßig ärztlicher Untersuchungen und Heilbehandlungen bedarf. Es hat darauf verwiesen, dass es in Schleswig-Holstein im Gegensatz zu Baden-Württemberg kein eigenes Vollzugskrankenhaus gebe, in das der Antragsteller bei Bedarf verlegt werden könnte. Vielmehr müsste er in solchen Fällen immer in das nächstgelegene Vollzugskrankenhaus in der Freien und Hansestadt Hamburg verlegt werden. Gegenüber diesen mit hohem finanziellem und personellem Aufwand verbundenen Schwierigkeiten hat das Ministerium das in einer erleichterten Familienzusammenführung liegende Resozialisierungsinteresse des Antragstellers als nachrangig angesehen. Dabei hat es darauf abgestellt, dass der am 20. Juli 1964 geborene Antragsteller inzwischen 42 Jahre alt ist und als Erwachsener weniger als ein Straftäter in jugendlichem Alter des Kontaktes zu seiner Mutter bedarf. Auch habe der Antragsteller weder Ehefrau noch Kinder, zu denen er den Kontakt intensivieren wolle, sondern nur seine Mutter und zwei Geschwister, zu deren Rolle sich aus dem Antragsvorbringen nichts entnehmen lasse.

Hinzu käme, dass die Mutter des Antragstellers nach den Feststellungen des der Strafvollstreckung zugrunde liegenden Urteils zum Tatzeitpunkt gemeinsam mit dem Antragsteller und seiner Lebensgefährtin - dem späteren Tatopfer - in Baden-Württemberg gelebt habe und zumindest in die der Tat vorausgegangenen Auseinandersetzungen zwischen dem Antragsteller und dem Tatopfer eingebunden gewesen sei; diese problematische Stellung der Mutter wirke sich auch bei der Frage der Notwendigkeit der Intensivierung der Kontakte aus. Schließlich sei nicht zu verkennen, dass sich der Antragsteller erst am Beginn des Vollzuges einer langjährigen Freiheitsstrafe befinde und auf absehbare Zeit mit eine Entlassung - und wohl auch mit Vollzugslockerungen - nicht zu rechnen sei, weshalb die Intensivierung von Kontakten zu Personen außerhalb der Justizvollzugsanstalt zur Zeit nicht vorrangig sei.

Bei dieser Sachlage hat das Ministerium alle entscheidungserheblichen Tatsachen erwähnt, bedacht und gewichtet. Ob ebenso gut eine andere, dem Antragsteller günstigere Entscheidung hätte getroffen werden können, hat der Senat nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist die getroffene ablehnende Entscheidung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Daran ändert sich auch nichts, wenn das Ministerium bei seiner Entscheidung die Häufigkeit der Notwendigkeit medizinischer Untersuchungen bzw. Behandlungen unrichtigerweise zu hoch angesetzt hätte. Nach dem Vorbringen des Antragstellers sollen Nachkontrollen nicht im Abstand von 6 - 12 Wochen anfallen, sondern nur alle 4 - 6 Monate erforderlich sein. Zum einen mag es sich hierbei bereits um einen Irrtum des Antragstellers handeln, denn nach dem Inhalt der vorgelegten Bescheinigungen ist wegen der Erkrankung im Mundbereich eine Nachkontrolle durch einen HNO-Arzt sehr wohl innerhalb von jeweils 6 - 12 Wochen angezeigt, während wegen der weiteren Erkrankung des Antragstellers im Lungenbereich eine Verlaufskontrolle im Abstand von 4 - 6 Monaten durch einen Lungenfacharzt für ausreichend erachtet worden ist. Zum anderen würde in Abwägung aller sonstigen Umstände die Entscheidung des Ministeriums auch dann nicht ermessensfehlerhaft sein, wenn tatsächlich der Antragsteller nur etwa alle 4 - 6 Monate routinemäßig einem Arzt vorgestellt werden müsste.

Die Entscheidung über die Kosten über die Wertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 30 EGGVG und 30 KostO.

Ende der Entscheidung

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