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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 31.10.2005
Aktenzeichen: 2 Vollz Ws 415/05
Rechtsgebiete: StVollzG


Vorschriften:

StVollzG § 9
§ 9 Abs.1 StVollzG begründet für einen Strafgefangenen unter den dort genannten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt. Dieser Anspruch darf nicht mit der Begründung versagt werden, das Behandlungskonzept der Sozialtherapie sei nicht optimal auf den Strafgefangenen zugeschnitten.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht II. Strafsenat Beschluss

2 Vollz Ws 415/05 (275/05)

in der Strafvollzugssache

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer 5 c des Landgerichts Lübeck vom 6. September 2005, durch den der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen worden ist, hat der II. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig nach Anhörung des Ministeriums für Justiz, Arbeit und Europa des Landes Schleswig-Holstein am 31. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

1. Der angefochtene Beschluss und der angegriffene Beschwerdebescheid des Justizministeriums vom 27. April 2005 werden aufgehoben.

2. Über den Antrag des Antragstellers auf Verlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt hat die Justizvollzugsanstalt Lübeck erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu befinden.

3. Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Geschäftswert von 3.000 €. Sie hat die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller ist ein wegen eines Sexualdelikts zu Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilter Straftäter und verbüßt diese Strafe in der Anstalt des Antragsgegners. Er hat seine Verlegung in eine sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt beantragt. Diesen Antrag hat der Antragsgegner abgelehnt. Nach erfolgloser Durchführung des - landesrechtlich vorgeschriebenen - Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch die Strafvollstreckungskammer gestellt. Diese hat seinen Antrag als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte, mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge - der Rüge mangelnder Aufklärung des Sachverhalts - begründete Rechtsbeschwerde. Diese Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es eines Eingehens auf die Verfahrensrüge nicht bedarf.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig im Sinne des § 116 Abs. 1 StVollzG, denn die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ist zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts zu der hier aufgeworfenen Rechtsfrage, die sich von den Besonderheiten des Einzelfalles lösen lässt, liegt noch nicht vor.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StVollzG ist ein Gefangener in eine sozialtherapeutische Anstalt zu verlegen, wenn er wegen einer Straftat nach den §§ 174 bis 180 oder 182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist. Diese formellen Voraussetzungen erfüllt der Antragsgegner - so sieht es auch die Strafvollstreckungskammer. Allerdings lassen die Beschlussgründe im Weiteren besorgen, die Strafvollstreckungskammer könne verkannt haben, dass als Folge der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einem solchen Strafgefangenen ein "Recht auf Verlegung" in eine sozialtherapeutische Anstalt entsteht (Callies/Müller-Dietz, StVollzG 10. Aufl., Rn. 2 zu § 9). Der Gefangene ist zu verlegen, sofern seine Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt angezeigt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im Wesentlichen danach, ob bei dem Gefangenen Therapiebedürftigkeit, Therapiefähigkeit, Therapienotwendigkeit und Therapiemotivation vorliegen (Callies/Müller-Dietz, a.a.O. Rn. 12). Dabei liegt das Merkmal der Therapiemotivation fraglos vor, denn der Antragsteller bemüht sich um Aufnahme in die Sozialtherapie. Seine Therapiebedürftigkeit wollen offenbar sowohl die Behörde als auch die Strafvollstreckungskammer annehmen, ohne dass allerdings dargestellt würde, welcher Art die "vorliegenden Persönlichkeitsdefizite" sind. Ob darüber hinaus auch Therapiefähigkeit und Therapienotwendigkeit vorliegen, lässt sich jedoch auf Grundlage der angefochtenen Entscheidungen nicht abschließend feststellen. Behörde und Strafvollstreckungskammer wollen offenbar die Therapiefähigkeit des Antragstellers in Abrede nehmen mit der Begründung, dieser bedürfe eher einer Einzeltherapie als der in der sozialtherapeutischen Anstalt angebotenen Gruppentherapie, weshalb es "sinnvoller" sei, ihn im Regelvollzug zu behandeln.

Diese Begründung trägt jedoch die Versagung des Rechtsanspruches auf Verlegung nicht. Die Verlegung nach § 9 Abs. 1 StVollzG kann grundsätzlich nicht mit dem Hinweis abgelehnt werden, das von der Anstalt entwickelte Rahmenkonzept und das dort bestehende Angebotsprofil seien auf diesen Gefangenen nicht zugeschnitten (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2004, 349, 350 unter Hinweis auf Kammergericht, NJW 2001, 1806 f). Die fehlende Eignung eines Gefangenen für den Vollzug in der sozialtherapeutischen Anstalt kann vielmehr nur auf die in der Person des Gefangenen begründete Behandlungsunfähigkeit, also namentlich eine mit therapeutischen Mitteln nicht erreichbare Persönlichkeitsstörung oder auf eine auf Dauer angelegte und nicht korrigierbare Verweigerung der Mitarbeit an der Behandlung, also auf eine mit therapeutischen Mitteln nicht mehr aufbrechbare Behandlungsunwilligkeit gestützt werden (OLG Frankfurt, a.a.O.). Ob aber der Antragsteller im vorliegenden Fall in diesem Sinne persönlich für den Aufenthalt in der sozialtherapeutischen Anstalt ungeeignet ist, lässt sich allein aufgrund der in den angefochtenen Entscheidungen mitgeteilten Tatsachen nicht hinreichend sicher feststellen. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen der Strafvollstreckungskammer die Vollzugsplankonferenz der Justizvollzugsanstalt noch im Oktober 2004 die Verlegung des Antragstellers in die Sozialtherapie "dringend empfohlen" hatte.

Die Sache ist daher nicht spruchreif. Vielmehr hat die Justizvollzugsanstalt das eventuelle Bestehen von Versagungsgründen aufgrund einer umfassenden prognostischen Einschätzung festzustellen, wobei ihr ein Beurteilungsspielraum zusteht. Sie wird dabei jedoch nach den vorstehenden Ausführungen (§ 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG) nicht entscheidend für die Begründung einer Versagung darauf abstellen dürfen, dass das generelle Therapiekonzept in der sozialtherapeutischen Anstalt nicht optimal auf die Bedürfnisse des Antragstellers abgestimmt sein mag.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 1 und 4 StVollzG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 60 und 52 Abs. 1 GKG.



Ende der Entscheidung

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