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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.07.2007
Aktenzeichen: 2 W 107/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
ZPO § 37
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht mehr erfolgen, wenn eine Beweisaufnahme in der Sache bereits stattgefunden hat oder unmittelbar bevorsteht.
2 W 107/07

Beschluss

In dem Rechtsstreit

hier: Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf den Antrag des Klägers vom 08.05.2007 am 19. Juli 2007 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Die Kosten des Bestimmungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Wert des Bestimmungsverfahrens beträgt 115 €.

Gründe:

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall in Österreich geltend.

Am 22.02.2007 hat der Kläger gegen die Beklagte zu 1. - die Halterin des gegnerischen Unfallfahrzeugs - vor dem Amtsgericht Reinbek Klage erhoben.

Mit Antrag vom 08.05.2007 auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit - eingegangen bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 09.05.2007 - hat der Antragsteller ausgeführt, er beabsichtige die Klage auf die künftigen Beklagten zu 2. und 3. als einfache Streitgenossen zu erweitern und beantrage deshalb, das Amtsgericht Reinbek als zuständiges Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen. Dabei hat der Antragsteller ausgeführt, da das Amtsgericht Reinbek bereits mit dem Rechtsstreit befasst sei, sei es aus prozessökonomischen Gesichtspunkten zweckmäßig, dieses als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.05.2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten zu 1. darauf hingewiesen, dass sämtliche benannten Zeugen, genau so wie die beauftragten Rechtsanwälte in München ansässig seien und deshalb beantragt, das Amtsgericht München als zuständiges Gericht zu bestimmen.

Mit Schriftsatz vom 14.06.2007 hat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. auch die Vertretung der künftigen Beklagten zu 2. und 3. angezeigt und nochmals beantragt, das Amtsgericht München zu bestimmen.

Der Senat hat die Sache vorberaten und am 05.07.2007 einen Hinweis erteilt, nachdem im vorliegenden Fall das Amtsgericht München nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht zu bestimmen wäre.

Mit Schriftsatz vom 10.07.2007 hat der Antragsgegnervertreter mitgeteilt, dass am 23.07.2007 Beweisaufnahmetermin vor dem Amtsgericht München bestimmt worden sei.

Mit Schriftsatz vom 11.07.2007, eingegangen bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 18.07.2007 hat der Antragstellervertreter mitgeteilt, dass er mit einer Bestimmung des Amtsgerichts München als zuständigem Gericht einverstanden sei.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Zwar wird ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ganz überwiegend auch dann für zulässig gehalten, wenn der Antragsteller als Kläger bereits einen der Streitgenossen vor einem Gericht verklagt hat, obwohl dies nach dem Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht vorgesehen ist.

Nach einhelliger Auffassung kann jedoch eine Gerichtsstandbestimmung nicht mehr erfolgen, wenn eine Beweisaufnahme zur Hauptsache unmittelbar bevor steht oder bereits stattgefunden hat (BayObLG 1987, 389; OLG Karlsruhe 2006, 29). Grund hierfür ist die Zweckmäßigkeitserwägung, die der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrunde liegt. Es soll den Parteien nämlich durch die Prozessverbindung bei Klagen gegen Streitgenossen eine wirtschaftliche und Kosten sparende Prozessführung ermöglicht werden. Diese Zweckmäßigkeitserwägung tritt zurück, sobald der Prozess zur Hauptsache in das Stadium nach Beweisaufnahme gelangt ist, denn die Bestimmung eines anderen als des angerufenen Gerichts scheidet praktisch aus, wenn auf die Zweckmäßigkeit oder die Prozesswirtschaftlichkeit, insbesondere aber auf die Kostenverursachung abgehoben wird.

Dem bestimmenden Gericht bliebe daher keine echte Wahl zwischen zwei oder mehreren Gerichtsständen (BayObLGZ 1987, 389). Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - alle Wahlkriterien für das Gericht streiten, bei dem der Rechtsstreit nicht anhängig ist.

Im vorliegenden Fall hätten alle Kriterien, die bei einer unvoreingenommenen Bewertung der Bestimmung des Gerichtsstands eine Rolle gespielt hätten, für das Amtsgericht München gesprochen. Nicht nur die künftige Beklagte zu 2. - die unfallbeteiligte Fahrerin - hat dort ihren allgemeinen Gerichtsstand, auch der Kläger und die von ihm benannten Zeugen wohnen dort. Schließlich haben alle an dem Verfahren beteiligten Rechtsanwälte ihren Kanzleisitz in München. Zu dem Amtsgericht Reinbek gibt es demgegenüber - außer dass es sich um den allgemeinen Gerichtsstand einer zu verklagenden Streitgenossin handelt - keinen weiteren Bezug.

Infolge dessen sieht der Senat sich nicht in der Lage, gemäß dem ursprünglichen Antrag des Antragstellers das Amtsgericht Reinbek als das zuständige Gericht zu bestimmen, denn hierbei hätte es sich um keine echte Wahl, sondern um eine von dem Kläger präjudizierte Entscheidung gehandelt.

Die zunächst von dem Senat beabsichtigte Zuständigkeitsbestimmung des Amtsgerichts München scheidet nunmehr, nachdem bereits am 23.07.2007 eine Beweisaufnahme stattfinden soll, wegen des fortgeschrittenen Prozessstadiums aus.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO (Zöller/Vollkommer, ZPO 26.Aufl. § 37 Rz.3a).

Die Wertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO, im vorliegenden Fall beläuft sich der Wert auf einen Bruchteil (ca 1/4) des Wertes der Hauptsache (vgl Zöller/Herget ZPO 26.Aufl. § 3 Rz.16 "Bestimmungsverfahren").

Ende der Entscheidung

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