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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 29.09.2006
Aktenzeichen: 2 W 108/06
Rechtsgebiete: WEG


Vorschriften:

WEG § 5
1. Ein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden ist nach dem WEG grundsätzlich nicht anzuerkennen (hier: Abwasserhebeanlage). Eine Ausnahme gilt nur für das Nachbareigentum.

2. Ist Sondereigentum nicht begründet worden, so liegt im Zweifel nach der allgemeinen Regel des § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor.


2 W 108/06

Beschluss

In der Wohnungseigentumssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 6.07.2006 gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20.06.2006 am 29.09.2006 beschlossen:

Tenor:

Die Selbstablehnung der Richterin .............. wird für begründet erklärt (§ 48 ZPO entsprechend).

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Unter Wiederherstellung des Beschlusses des Amtsgerichts Plön und Zurückweisung der Erstbeschwerde der Beteiligten zu 2. wird festgestellt, dass die im Souterrain des Hauses B der Wohnungseigentümergemeinschaft ......................... eingebaute Abwasserhebeanlage zum Gemeinschaftseigentum dieser Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.

Die gerichtlichen Kosten aller Instanzen tragen die Beteiligten zu 2., Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert beträgt für alle Instanzen jeweils 3.000,00 Euro.

Gründe:

Die Anlage besteht aus sieben Wohnungseigentumseinheiten. Die Wohnungen Nr. 1 und 2 liegen im Souterrain und sind benachbart. Zur Entsorgung ihrer Abwässer ist nach Entstehung der Gemeinschaft eine Hebeanlage eingebaut worden, die sich unterhalb der Treppe zwischen Souterrain und Erdgeschoss befindet. Die Wohnung Nr. 2 gehört der Beteiligten zu 1. Die Beteiligten zu 2.a) haben während dieses Verfahrens ihr Wohnungseigentum veräußert. Unter den Beteiligten ist insbesondere im Hinblick auf die Kostenverteilung streitig, ob die Hebeanlage zum Gemeinschafts- oder Sondereigentum gehört. In der Teilungserklärung vom 17.11.2000 ist diese Frage nicht ausdrücklich behandelt. In Abschnitt D. unter Ziffer II. § 3 Abs. 2 Buchst. b) ist lediglich geregelt, dass zum Sondereigentum gehören Anlagen und Einrichtungen innerhalb der im Sondereigentum stehenden Räume, soweit sie nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sowie u.a. die Zu- und Ableitungen der Ver- und Entsorgungsanlagen jeder Art von den Zählern bzw. Hauptsträngen an, soweit sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks sind.

Die Wohnungseigentümerin B............... (Wohnung Nr. 6) hat am 4.03.2004 beim Amtsgericht - Abteilung für Wohnungseigentumssachen - beantragt, festzustellen, dass die Abwasserhebeanlage zum Gemeinschaftseigentum gehört. Dem ist das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.10.2004 nachgekommen. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. (Wohnungen Nr. 7 und 4) hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben und den Feststellungsantrag abgewiesen. Gegen den Beschluss des Landgerichts, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 105 bis 109 d.A.) richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. , der die Beteiligten zu 2. entgegengetreten sind.

Die nach § 45 Abs. 1 WEG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 WEG; 546 ZPO).

Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Die Abwasserhebeanlage sei als Sondereigentum im Sinne des § 5 WEG einzuordnen. Sie stelle sich als wesentlicher Gebäudebestandteil dar, weil sie zur Herstellung des Gebäudes eingefügt sei. Es genüge, wenn sich der wesentliche Bestandteil außerhalb des in Sondereigentum stehenden Raumes befinde und - wie vorliegend - mit diesem in einem funktionalen Zusammenhang stehe. Die Hebeanlage sei auch nicht ein für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlicher Gebäudeteil. Sie könne verändert oder beseitigt werden, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum beeinträchtigt oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 WEG zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert werde. Sie diene auch nicht dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer. Sie sei von vornherein errichtet worden, um die Entsorgung nur für die Wohnungen Nr. 1 und 2 zu gewährleisten. Dass sie damit mittelbar auch dem Schutz des Gebäudes vor einer Überschwemmung mit Abwasser diene, genüge nicht, um sie zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen (OLG Düsseldorf NZM 2001, 752; BayOblG ZMR 1992, 66). Darin liege auch der Unterschied zu einem Fahrstuhl und einem Treppenhaus. Es sei auch ein Mitsondereigentum der Eigentümer der Wohnungen Nr. 1 und 2 an der Hebeanlage zulässig, denn die Anlage sei grundsätzlich sonderrechtsfähig. Das OLG Zweibrücken (WE 1987, 60) habe Mitsondereigentum an der zwischen zwei Wohnungen befindlichen Abwasserleitung, die beiden Wohnungen gedient habe, bejaht. Dies sei auch auf die vorliegende Hebeanlage übertragbar.

Die Argumentation des Landgerichts erscheint im Hinblick auf § 5 WEG zunächst rechtlich in sich geschlossen und zeitigt das wirtschaftlich vernünftige Ergebnis, dass nur die von der Hebeanlage begünstigten Sondereigentümer an deren Kosten beteiligt werden (§§ 14, 16 WEG). Gleichwohl hält der Senat die Auffassung des Landgerichts für rechtsfehlerhaft, weil ein Mitsondereigentum an wesentlichen Bestandteilen von Gebäuden nach dem WEG grundsätzlich nicht anzuerkennen ist (BGH NJW 1995, 2851,2853; BayObLGZ 1987, 390, 396; BayObLG DNotZ 1982. 246, 247 ff.; OLG Düsseldorf RPfl 1975, 308, Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 32; § 6 Rn. 37, Erman/Grziwotz, WEG, 11. Aufl., § 5 Rn. 5; Staudinger/Rapp, WEG, 2005, § 3 Rn. 10; § 5 Rn. 31; Commichau in Münchener-Kommentar, WEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 38; § 6 Rn. 19, 21; a.A. u.a. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 5 Rn. 66). Das Sondereigentum kann nach geltendem Recht immer nur einem einzigen Miteigentumsanteil zugeordnet sein. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht eine dinglich verselbständigte Untergemeinschaft an einzelnen Räumen oder Gebäudeteilen nicht vor, so dass diese gemäß § 93 BGB auch nicht Gegenstand besonderer Rechte sein können. Eine abweichende Auffassung stünde in Widerspruch zu den Bemühungen des WEG, klar und überschaubar abgegrenzte Bereich des Sondereigentums zu schaffen. Es bleibt den Wohnungseigentümern lediglich unbenommen, Einrichtungen und Aggregate, die - anders als vorliegend - nicht wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, in das Eigentum beliebiger Gruppierungen von Wohnungseigentümern zu stellen. Eine Ausnahme ist allgemein anerkannt nur für das sog. Nachbareigentum. Dieses ist gegeben, wenn eine nicht tragende Mauer, die also nicht zwingend nach § 5 Abs. 2 WEG Gemeinschaftseigentum ist, zwei Sondereigentumseinheiten voneinander oder eine Sondereigentumseinheit vom Gemeinschaftseigentum trennt. Hier ist eine analoge Anwendung von § 921 BGB geboten. In diesem Fall wird Miteigentum und Mitbesitz der beiden Nachbarn im Sinne gemeinsamen Sondereigentums angenommen (Staudinger/Rapp a.a.O § 5 Rn. 61 m.w.Nw.; Weitnauer/Briesemeister a.a.O. § 6 Rn. 36). Eine solche Grenzanlage stellt die vorliegende Abwasserhebeanlage eindeutig nicht dar, weil sie sich nicht im Bereich einer gemeinsamen Trennwand befindet. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Konstellation, die der Entscheidung des OLG Zweibrücken NJW-RR 1987,332 zu Grunde lag. In jenem Fall mündeten Abwasserleitungen zweier benachbarter Eigentumswohnungen innerhalb einer nicht tragenden Trennwand in eine gemeinsame Zuleitung zur gemeinschaftlichen Hauptleitung, so dass an der gemeinschaftlichen Zuleitung gemeinschaftliches Sondereigentum angenommen wurde. Bei dem sog. Nachbareigentum handelt es ich um eine Ausnahmeregelung, so dass der Anwendungsbereich eng zu halten ist (Sauren in DNoZ 1988, 667, 673). Ist Sondereigentum nicht begründet worden, so liegt im Zweifel entsprechend der allgemeinen Regel gemäß § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum vor (BGH a.a.O.). Dem Bedürfnis nach einer zufriedenstellenden wirtschaftlichen Regelung kann dadurch Rechnung getragen werden, dass den begünstigten Wohnungseigentümern durch Vereinbarung ein Sondernutzungsrecht eingeräumt oder eine entsprechende Kostenregelung getroffen wird. Gegebenenfalls besteht nach § 242 BGB ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine entsprechende Änderung der Teilungserklärung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dass die unterlegenen Beteiligten die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen. Angesichts der widerstreitenden Entscheidungen der Vorinstanzen besteht kein Anlass, vom Grundsatz, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, abzuweichen.

Ende der Entscheidung

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