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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 27.01.2000
Aktenzeichen: 2 W 11/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1836 d.
Ob eine betreute Person mittellos ist, beurteilt sich danach, wie der Betreuer den Betrag für Aufwendungen und Vergütung unter konkreter Abrechnung errechnet.
2 W 11/00 3 T 644/99 LG Kiel 2 XVII K 406 V AG Kiel

Beschluß

In dem Betreuungsverfahren

betreffend dem am 26.4.1935 geborenen Herrn,

beteiligt:

1. Herr, 24211 Preetz als Betreuer

2. Die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Kiel

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 29.12.1999 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20.12.1999 durch die Richter am 27.1.2000 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. ist der Betreuer des Betroffenen. Das Amtsgericht hat zu Lasten der Staatskasse einen Betrag von 927,29 DM als Vergütung und Auslagen des Beteiligten zu 1. für die Zeit vom 1.8.1998 bis 11.6.1999 festgesetzt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2., die beantragt hat, Aufwandsersatz und Vergütung gegen den Betroffenen und nicht gegen die Staatskasse festzusetzen. Sie vertritt die Auffassung, es könne nicht im Belieben des Betreuers stehen, durch Gestaltung der Abrechnungszeiträume auf die Beurteilung der Frage der Mittellosigkeit Einfluß zu nehmen, dem Wortlaut des § 1836 d BGB sei nicht eindeutig zu entnehmen, daß das Einkommen oder das Vermögen des Betreuten mit dem Betrag zu vergleichen sei, den der Betreuer "zufällig" für einen bestimmten Abrechnungszeitraum erwähle. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluß mit der Begründung zurückgewiesen, für die Beurteilung der Mittellosigkeit als Bezugsgröße sei der festgesetzte Betrag und nicht ein fiktiver Monatsbetrag maßgeblich. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 2. mit ihrer zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die gemäß § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG i. V. m. §§ 27, 29 Abs. 2 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Die Vorinstanzen gehen rechtsfehlerfrei davon aus, daß der Betroffene mittellos ist und daher der festgesetzte Aufwendungsersatz und die festgesetzte Vergütung in einer Gesamthöhe von 927,29 DM für den Abrechnungszeitraum vom 1.8.1998 bis 11.6.1999 aus der Staatskasse zu zahlen sind, §§ 1835 Abs. 4 S. 1, 1836 a BGB. Der Betreute gilt nach § 1836 d Ziff. 1 BGB als mittellos, wenn er den Aufwendungsersatz oder die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach dem Inkrafttreten des BtÄndG ist für die Feststellung der Mittellosigkeit auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem über die Kostenübernahme durch die Staatskasse zu entscheiden ist (BT-Drucksache 13/7158 S. 32 re. Sp.; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. v. §§ 65 ff FGG Rn. 212). Besteht zu diesem Zeitpunkt einzusetzendes Einkommen, ist es zu vergleichen mit den gesamten Kosten der Betreuung für den gewählten Abrechnungszeitraum. Dieser kann regelmäßig bis zu 15 Monaten nach Entstehung von Aufwendungsersatz- und Vergütungsansprüchen betragen (§§ 1835 Abs. 1 S. 3, 1836 Abs. 2 S. 4 BGB). Länger kann der Abrechnungszeitraum nicht gewählt werden, da Aufwendungsersatz- und Vergütungsersatzansprüche 15 Monate nach ihrer Entstehung erlöschen. Die Gefahr, daß Betreuer durch lang gewählte Abrechnungszeiträume und damit aufgelaufene hohe Betreuungskosten Mittellosigkeit geradezu provozieren können, hat der Gesetzgeber gesehen und zur Behebung auf die Möglichkeit der Fristverkürzung durch das Gericht verwiesen (BT-Drucksache 13/7158 S. 22 re. Sp. u. S.27 li. Sp.). Sofern die Frist im Einzelfall unangemessen erscheint, kann sie vom Vormundschaftsgericht verlängert oder verkürzt werden (BT-Drucksache 13/7158 S. 22 re. Sp.). In den §§ 1835 Abs. 1 S. 4, 1836 Abs. 2 S. 4 aE BGB ist deshalb bestimmt, daß das Vormundschaftsgericht in sinngemäßer Anwendung von § 15 Abs. 3 S. 1 - 5 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) eine abweichende Frist bestimmen kann. Dies ist vorliegend aber nicht geschehen. Dem Rechtsmittel muß nach alledem der Erfolg versagt werden; die sofortige weitere Beschwerde ist zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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