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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 07.01.2004
Aktenzeichen: 2 W 112/03
Rechtsgebiete: AuslG, Dubliner Übereinkommen, Wiener Übereinkommen


Vorschriften:

AuslG § 61 Abs. 1
AuslG § 57 Abs. 2
Dubliner Übereinkommen vom 15.06.1990
Wiener Übereinkommen vom 24.04.1963 Art. 36 b
1. Nach Erledigung einer Abschiebehaftsache ist grundsätzlich ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahme gegeben.

2. Bei der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung ist zu prüfen, ob die Zurückschiebung des Betroffenen innerhalb der Frist des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG möglich ist, und das Beschleunigungsgebot zu beachten.

3. Eine Verzögerung der Zurückschiebung durch das Verhalten ausländischer Behörden im Konsultationsverfahren nach dem Dubliner Übereinkommen vom 15.06.1990 haben die deutschen Behörden bei der Beachtung des Beschleunigungsgebotes nicht zu vertreten. Insbesondere sind insoweit die im Dubliner Übereinkommen genannten Fristen für die Sicherungshaft ohne Bedeutung.

4. Die Verletzung des Gerichts, den Betroffenen nach Art. 36 b des Wiener Übereinkommens vom 24.04.1963 über sein Recht zu belehren, die Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen, hat auf die Rechtmäßigkeit der Sicherungshaft keinen Einfluss.

5. Die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe durch das Erstbeschwerdegericht ist unzulässig, wenn dieses das Rechtsmittel nicht nach § 574 ZPO entspr. zugelassen hat.


Beschluß

2 W 112/03

In der Abschiebehaftsache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortigen weitere Beschwerden des Betroffenen vom 9.07.2003 gegen den Beschluß des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 24.06.2003 und auf seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe vom 9.07.2003 durch die ... am 7.01.2004 beschlossen:

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache wird zurückgewiesen.

Die sofortige weitere Beschwerde im Prozeßkostenhilfeververfahren wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe für das vorliegende Verfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Der Betroffene reiste am 23.11.2002 in einem Reisebus aus Norwegen über Dänemark in die Bundesrepublik ein. Seine Überprüfung in Puttgarden ergab, daß er eine norwegische Identitätskarte für Asylbewerber, indessen kein gültiges Grenzübertrittspapier besaß. Die Beteiligte nahm ihn in Gewahrsam und beantragte die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung nach Norwegen. Das Amtsgericht ordnete nach Anhörung des Betroffenen am 24.11.2002 an, ihn längstens bis zum 24.02.2003 in Abschiebehaft zu nehmen. Am 25.11.2002 leitete die Beteiligte das Konsultationsverfahren nach dem Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages vom 15.06.1990 (Dubliner Übereinkommen = DÜ, BGBl. II 1994, 792) über die Grenzschutzdirektion Koblenz durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in Nürnberg (BAMF) ein. Das gleichzeitige Bemühen der Beteiligten, den Betroffenen unmittelbar nach Norwegen zurückzuführen, scheiterte an der fehlenden Zustimmung der norwegischen Behörden. Am 8.01.2002 teilten diese dem BAMF mit, daß nach dem Ergebnis ihrer Ermittlungen Frankreich für die Weiterführung des Asylverfahrens zuständig sei. Am 15.01.2003 leitete das BAMF das Konsultationsverfahren nach dem DÜ bei den französischen Behörden ein. Am 13.02.2003 unterrichtete die Grenzschutzdirektion Koblenz die Beteiligte davon, daß eine Übernahmezusage der französischen Behörden eingegangen sei und die Zurückschiebung des Betroffenen nach Frankreich am 21.02.2003 realisiert werden könne.

Am 14.02.2003 hat der Betroffene beim Amtsgericht beantragt, den Beschluß vom 24.11.2002 aufzuheben und ihn sofort freizulassen sowie ihm für diesen Antrag Prozeßkostenhilfe zu bewilligen. Das Amtsgericht hat die Anträge am 20.02.2003 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Betroffene - nach Zurückschiebung des Betroffenen am 21.02.2003 - sofortige Beschwerden eingelegt, zur Hauptsache mit dem Antrag festzustellen, daß die Anordnung von Abschiebungshaft rechtswidrig war. Das Landgericht hat die Beschwerden zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 80 bis 84 d. A.), richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden des Betroffenen, für die er gleichzeitig die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erstrebt.

Die in der Hauptsache eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 7 FEVG; 27, 29 FGG zulässig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO).

Mit Recht hat das Landgericht das Rechtsschutzinteresse für den Feststellungsantrag der Erstbeschwerdeschrift nach Erledigung der beanstandeten Maßnahme bejaht (BVerfG NJW 2002, 2456; Senat, Beschluß vom 28.04.2003, SchlHA 2003, 274), so daß im Ergebnis zu prüfen war, ob der Antrag an das Amtsgericht nach § 10 Abs. 2 FEVG vom 14.02.2003 begründet war. Dieses hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint.

Die Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung durch das Amtsgericht am 24.11.2002 war nach §§ 61 Abs. 1; 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 entspr. AuslG zulässig (vgl. Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., § 61 AuslG Rn. 7; § 60 Rn. 14). Der Betroffene war unerlaubt in die Bundesrepublik eingereist. Er hat auch nicht glaubhaft gemacht, daß er sich der Zurückschiebung nicht entziehen wolle (§ 57 Abs. 2 Satz 3 AuslG entspr.). Vielmehr war schon auf Grund seiner unerlaubten "Reisetätigkeit" im Bereich mehrerer Länder davon auszugehen, daß er nicht freiwillig nach Norwegen - und später - nach Frankreich ausreisen, sondern mangels eines festen Bezugspunktes untertauchen würde. Ferner hatte die erkennungsdienstliche Behandlung ergeben, daß er bereits früher wegen eines Verstoßes gegen das AuslG in Kehl am Rhein auffällig geworden war. Es stand auch nicht fest, daß aus Gründen, die der Betroffene nicht zu vertreten hat, die Zurückschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden konnte (§ 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG entspr.). Auf Grund der norwegischen Identitätskarte, der Auskunft der norwegischen Behörden, daß der Betroffene dort als Asylbewerber registriert sei, und hinreichender Indentifizierungsdokumente war damit zu rechnen, daß er im Konsultationsverfahren nach dem DÜ - unverzüglich eingeleitet am 25.11.2002 - fristgerecht nach Norwegen zurückgeschoben werden könnte.

Die Voraussetzungen der Sicherungshaft lagen auch fortan vor. Insbesondere war nach der Mitteilung der norwegischen Behörden am 8.01.2003, die französischen Behörden seien zur Weiterführung des Asylverfahrens zuständig, die fristgerechte Zurückschiebung des Betroffenen nach Frankreich nicht ausgeschlossen. Die Sicherungshaft war auch nicht deshalb unzulässig, weil die Beteiligte und die anderen am Verfahren beteiligten deutschen Behörden das im Rahmen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltende Beschleunigungsgebot verletzt hätten. Vielmehr haben diese Behörden alle notwendigen Anstrengungen unternommen, damit der Vollzug der Haft auf eine möglichst kurze Zeit beschränkt werden konnte (vgl. BGH NJW 1996, 2796, 2797). Sie haben die sich aus der jeweilig bekannten oder erkennbaren Sachlage gebotenen Konsultationsverfahren mit Norwegen und Frankreich unverzüglich in die Wege geleitet. Daß ein weiteres Konsultationsverfahren mit Frankreich erforderlich wurde, haben sie nicht zu vertreten. Verantwortlich hierfür ist der Betroffene selbst, weil er der Beteiligten die erforderlichen Informationen vorenthalten hat. Ferner haben die deutschen Behörden die Verfahren durch Sachstandsanfragen bei den norwegischen und französischen Behörden kontrolliert und versucht zu fördern. Dies räumt letztlich auch der Betroffene ein.

Soweit er meint, die ausländischen Behörden hätten durch eine zu langsame Bearbeitung die Zurückschiebung hinausgezögert und die Beteiligte müsse sich diese Verzögerung zurechnen lassen, vermag ihm der Senat nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, daß die norwegischen Behörden von der Einleitung des Konsultationsverfahrens Anfang Dezember 2002 bis zur Mitteilung am 8.01.2003, Frankreich sei zuständig, reichlich einen Monat, und die französischen Behörden von der Einleitung des Konsultationsverfahrens Mitte Januar 2003 bis zur Erklärung der Rücknahme des Betroffenen am 11./13.02.2003 knapp einen Monat gebraucht haben, und bisher ungeklärt ist, worauf die Dauer der Ermittlungs- und Entscheidungsprozesse der zuständigen Behörden beruht. Diese Frage kann indessen offen bleiben, weil die deutschen Behörden eine hier unterstellte Verzögerung durch die ausländischen Behörden nicht zu vertreten hätten. Eine solche Verzögerung ist rechtlich nur für die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Satz 4 AuslG bedeutsam, nicht hingegen für die Frage, ob die Ausländerbehörde das Beschleunigungsgebot innerhalb der sich aus §§ 57 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3; 61 AuslG ergebenden Fristen verletzt hat (vgl. BGH a. a. O; OLG Zweibrücken NVwZ-Beilage I 3/2001). Die Rechtslage ist insoweit nicht anders zu beurteilen, als in den Fällen der Abschiebung, in denen die Ausländerbehörde darauf angewiesen ist, zur Beseitigung von Abschiebungshindernissen - so etwa zur Beschaffung von erforderlichen Paßersatzpapieren - mit den Konsulaten und Behörden des Heimatstaates des Ausländers zusammen zu arbeiten. Da die Ausländerbehörde grundsätzlich keine Möglichkeit hat, auf die Effizienz jener Behörden Einfluß zu nehmen, kann ihr deren Verhalten in den Schranken der gesetzlichen Fristen auch nicht zugerechnet werden. Dieser Gedanke wird nicht dadurch entkräftet, daß das OLG Celle in seiner Entscheidung vom 9.12.2002 (NVwZ-Beilage I 4/2003 S. 29) die im Ausland verbrachte Haftzeit auf die Dauer der Abschiebehaft anrechnet, denn insoweit geht es um die Anrechnung der Haft selbst und nicht um die Zurechnung säumigen Verhaltens.

Diese Rechtslage wird entgegen der Auffassung des Betroffenen auch nicht durch die Fristen in den Bestimmungen des DÜ im Sinne einer "europarechtlichen Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes" beeinflußt. Zwar mag der Zweck dieser Fristen darin liegen, die Klärung der Zuständigkeit zu beschleunigen. Die Bestimmungen lassen jedoch - worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat - nicht erkennen, daß der Betroffene aus der Überschreitung dieser Fristen unmittelbar eigene Rechte im Hinblick auf die Dauer der maßgeblich in § 57 AuslG geregelten Sicherungshaft herleiten kann. Vielmehr führen danach - soweit geregelt - Fristüberschreitungen lediglich zu Folgen für die Mitgliedstaaten in Ansehung ihrer Zuständigkeit (vgl. etwa Art. 11 Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 4 DÜ). Unabhängig hiervon wären die vom Betroffenen angeführten Fristen gemäß Art. 13 Nr. 3 DÜ auch nicht geeignet, eine Rechtsverletzung zu begründen. Zwar haben die norwegischen und französischen Behörden die dort bestimmte "Antwortfrist" von acht Tagen nicht beachtet; indessen läßt die Bestimmung nicht erkennen, daß die "Antwort" die Zusage oder Ablehnung der Wiederaufnahme beinhalten müßte, was auch schon deshalb zweifelhaft wäre, weil sich die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Entscheidung häufig nicht binnen dieser Frist klären ließen. Das Ausbleiben nur einer "Antwort" kann indessen keine Auswirkungen auf die Abschiebehaft haben. Die folgende Frist von einem Monat zur Aufnahme des Asylbewerbers beginnt (erst) mit der Akzeptierung der Wiederaufnahme. Diese Frist ist vorliegend von den französischen Behörden eingehalten worden.

Die erstmals in dieser Instanz erhobene Rüge des Betroffenen, das Amtsgericht habe gegen Art. 36 b) Abs. 1 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24.04.1963 (WÜK - BGBl II 1969, 1585) verstoßen, weil es den Betroffenen nicht über sein Recht belehrt habe, die Unterrichtung seiner konsularischen Vertretung über seine Inhaftierung zu verlangen, ist unerheblich. Es ist nach Aktenlage ungeklärt, ob die Belehrung tatsächlich unterblieben ist. Der Hinweis im amtsgerichtlichen Protokoll vom 24.11.2002, der Betroffene habe gebeten, "niemanden" von der Verhaftung zu benachrichtigen, kann darauf hindeuten, daß das Amtsgericht seiner Belehrungspflicht nachgekommen ist. Die Frage kann indessen offen bleiben. Wird unterstellt, daß diese Belehrung unterblieben ist, so hat dies keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit der Sicherungshaft. Das gilt auch dann, wenn angenommen wird, daß die Verletzung von Art 36 b) Abs. 1 WÜK individuelle Rechte des Betroffenen berührt (vgl. IGH, Urteil vom 27.06.2001, JZ 2002, 91, 92; a.A. Hillgruber in Anmerkung a.a.O. S. 94, 95 ff.). Die vom Betroffenen zitierte Entscheidung des BVerfG vom 11.03.1996 in NVwZ 1996, Beilage Nr. 7, S. 49 betrifft Verstöße (dort die Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs), die Art. 104 Abs. 1 GG unterfallen. Der vorliegende Verstoß gleicht jedoch Verstößen gegen Art. 104 Abs. 4 GG, wonach von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgenommenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist (vgl z. B. auch § 114 b StPO). Insoweit entspricht es jedoch zutreffender überwiegender Auffassung, daß eine Rechtsverletzung den sachlichen Inhalt der Entscheidung über die Freiheitsentziehung selbst nicht berührt (BVerfG NJW 1963, 1820, 1821; BGH, Beschluß vom 7.11.2001, NStZ 2002, 168, KMR, StPO, § 114b Rn. 3 und 7; Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl.; § 114 b Rn. 12). Es ist hier auch schlechthin nicht ersichtlich, daß eine Belehrung Einfluß auf die Entscheidungen über die Sicherungshaft genommen hätte. Weder kann davon ausgegangen werden, daß der Betroffene die Unterrichtung seines Konsulats verlangt, noch daß dieses - auch noch erfolgreiche - Schritte zugunsten des jedenfalls in zweiter Instanz anwaltlich vertretenen Betroffenen unternommen hätte. Erfahrungsgemäß vermeiden Asylantragsteller den Kontakt mit ihrem Konsulat, weil sie aus der Weiterleitung von Informationen an den Heimatstaat Nachteile befürchten, noch hat das Konsulat Interesse daran, einen Asylantragsteller, der dem Heimatstaat politische Verfolgung vorwirft und diesen deshalb verlassen hat, zu unterstützen. Der Betroffene hat auch nicht dargelegt, welchen Ablauf das Verfahren genommen hätte, wenn die Belehrung erfolgt wäre.

Prozeßkostenhilfe für die sofortige weitere Beschwerde war mangels hinreichender Erfolgsaussicht zu versagen (§ 114 ZPO entspr.). Schwierige und ungeklärte Rechtsfragen, die ausnahmsweise ein Bewilligung geboten hätten (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 24. Aufl., § 114 Rn. 21) waren nicht Gegenstand der Entscheidung.

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts, soweit darin die Erstbeschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das Amtsgericht zurückgewiesen worden ist, ist unzulässig, weil das Landgericht das Rechtsmittel nicht zugelassen hat (§ 574 ZPO entspr. - vgl. KG FGPrax 2003, 252 m.w.Nw.).



Ende der Entscheidung

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