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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 25.04.2001
Aktenzeichen: 2 W 12/01
Rechtsgebiete: BGB, FGG


Vorschriften:

BGB § 1821
BGB § 1829
BGB § 1908
FGG § 55
FGG § 62
Solange das Genehmigungsverfahren keine Gelegenheit zu einer richterlichen Überprüfung der Genehmigungsentscheidung bot, ist für den Erben die Beschwerde zulässig, soweit der Betreute nach Erteilung und Wirksamwerden einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für einen Grundstücksverkauf durch den Betreuer stirbt.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Genehmigung.

SchlHOLG, 2. ZS, Beschluss vom 25. April 2001, 2 W 12/01 -


Beschluß

2 W 12/01 3 T 180 und 3 T 181/98 LG Kiel 3 XVII 1222 AG Bad Segeberg

In der Betreuungssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. vom 22./24. Januar 2001 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 30. November 2000 durch die Richter, und am 25. April 2001 beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. ist der Erbe des am 5. Juni 1997 verstorbenen Betroffenen. Mit Beschluß vom 30. März 1995 hatte das Amtsgericht den Beteiligten zu 4. zum Betreuer des Betroffenen bestellt und ihm unter anderem die "Wahrnehmung der Vermögenssorge" und "Regelungen im Zusammenhang mit der Verpachtung/Überlassung des Hofes" übertragen.

Der Betroffene war Eigentümer eines Hofes in W, den er mit Pachtvertrag vom 28. Mai 1960 (Bl. 107 - 114 d. A.) an den Beteiligten zu 1. verpachtet hatte. Der Pachtvertrag war zuletzt durch Vereinbarung vom 10. August 1994 (Bl. 116 d. A.) bis zum 31. Mai 2005 verlängert worden. Der Beteiligte zu 1. hatte den Hof durch Pachtvertrag vom 21. August 1994 mit Einverständnis des Betroffenen zum 1. September 1994 an Herrn M. unterverpachtet.

Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 3. April 1996 (Urkundenrolle Nr. des Beteiligten zu 3.) verkaufte der Beteiligte zu 4. als Vertreter des Betroffenen eine zum Hof des Betroffenen gehörende Teilfläche von 9.12.42 ha zu einem Kaufpreis in Höhe von 140.000 DM an den Beteiligten zu 2. (Bl. 90 - 95 d. A.). Der Kaufvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

"§ 2 a

Käufer tritt mit Wirkung vom Stichtag gem. § 4 an in den bestehenden Pachtvertrag mit dem Landwirt R. nebst Unterpachtvertrag mit M. mit allen Rechten und Pflichten ein.

§ 8

Die Vertragsparteien sind darauf hingewiesen, daß dieser Vertrag vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung bedarf. Die Vertragsparteien ermächtigen den amtierenden Notar, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen und für die Vertragsparteien entgegenzunehmen und für die Vertragsparteien alle Erklärungen in diesem Zusammenhang für die Wirksamkeit des Vertrages entgegenzunehmen und abzugeben (§§ 1822 ff BGB).

§ 9

Dieser Vertrag ist vermittelt durch die S-Immobiliengesellschaft Bad Segeberg; die vereinbarte Maklercourtage in Höhe von 6 % des Kaufpreises incl. Mehrwertsteuer trägt Verkäufer."

Der Beteiligte zu 3. hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 1996 (Bl. 89 d. A.) um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages gebeten. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 5. zum Verfahrenspfleger des Betroffenen bestellt. Der Beteiligte zu 5. hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 1996 (Bl. 97 - 99 d. A.) erklärt, seiner Ansicht nach könne der Kaufvertrag "dem Grunde nach (...) genehmigt werden". Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat den Kaufvertrag mit Beschluß vom 8. Januar 1997 (Bl. 123 d. A.) genehmigt, dem Beteiligten zu 4. eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt und den Beteiligten zu 3. und 5. am 15. Januar 1997 eine Ausfertigung des Beschlusses übersandt (Bl. 123 d. A.).

Den Beteiligten zu 2. und 4. war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht bekannt, daß auf der verkauften Teilfläche eine Milchreferenzmenge ruhte. Als sie dies nachträglich erfuhren, schlossen sie am 26. Mai 1997 einen notariell beurkundeten Ergänzungsvertrag (Urkundenrolle Nr. 1203/1997 des Beteiligten zu 3. - Bl. 131 - 133 d. A.). Darin heißt es, daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 3. April 1996 zwar bereits erteilt worden, die Mitteilung der Genehmigung an den Vertragspartner aber noch nicht erfolgt sei. Der Ergänzungsvertrag lautet weiter wie folgt:

"Dieses vorausgeschickt ändern und ergänzen wir den vorgenannten Vertrag wie folgt:

1.) § 1 wird ergänzt und erhält folgenden weiteren Absatz:

"Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die dazugehörigen Milchreferenzmengen als mitverkauft gelten".

2.) § 2 a wird ergänzt und erhält folgenden weiteren Absatz:

" Die Erlöse aus der Verpachtung der Milchreferenzmenge stehen weiterhin Verkäufer zu, und zwar bis zum Ende des Pachtvertrages, längstens jedoch bis zum Ende des Michquotenrechtes.

Sollte der Pachtvertrag hinsichtlich der Milchqoute vorzeitig von Käufer und Pächter aufgehoben werden, hat Käufer an Verkäufer den Ausfall hinsichtlich der Erlöse aus der Verpachtung der Michreferenzmenge zu zahlen."

Im übrigen bleibt es bei den Bestimmungen dieses Vertrages nach Maßgabe vorstehender Änderung.

Dieses vorausgeschickt wird nunmehr die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung den Vertragsparteien wechselseitig mitgeteilt und entgegengenommen nach Maßgabe der vorstehenden Klarstellung.

Sollte auch für diesen Nachtrag eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung notwendig sein, gilt der Vertrag vom 03.04.1996 entsprechend."

Der Beteiligte zu 3. hat mit Schriftsatz vom 27. Mai 1997 (Bl. 130 d. A.) um die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Ergänzungsvertrages gebeten. Das Amtsgericht - Rechtspfleger - hat die beantragte Genehmigung mit Beschluß vom 2. Juni 1997 (Bl. 134 d. A.) erteilt. Das Amtsgericht hat ausgeführt:

Die ergänzenden Erklärungen zum 1. Punkt des Ergänzungsvertrages seien lediglich zur Klarstellung erforderlich gewesen und insoweit für sich genommen nicht genehmigungspflichtig. Der 2. Punkt müsse als echte Ergänzung aufgenommen werden, da die Milchquote und die Rechte daraus im Ursprungsvertrag nicht geregelt gewesen seien. Diese Vereinbarung sei für den Betroffenen rechtlich und wirtschaftlich vorteilhaft. Eine Genehmigungspflicht bestehe im Hinblick auf den Gesamtvertrag.

Verfahrensrechtlich habe der Beteiligte zu 5. zugestimmt (vgl. Bl. 133 R d. A.), so daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung habe erteilt werden können.

Eine Ausfertigung des Beschlusses vom 2. Juni 1997 hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 4. am 2. Juni 1997 ausgehändigt (Bl. 134 d. A.). Am 2. Juni 1997 stellte der Beteiligte zu 3. folgende Bestätigung aus:

"Unter Bezugnahme auf die mir von den Vertragsparteien des Vertrages vom 3.04.1996 und des Ergänzungsvertrages vom 26.05.1997 (UR.-Nr. und ) erteilte Vollmacht bestätige ich, daß mir der Betreuer S. den Genehmigungsbeschluß vom 8.01.1997 (3 XVII 1222 - AG Bad Segeberg) und vom 2.06.1997 (3 XVII 1222 - AG Bad Segeberg) mitgeteilt hat, daß ich diese Genehmigungen und die Mitteilung für die Vertragsparteien entgegengenommen habe, sie in Vollmacht der Vertragsparteien dem anderen Vertragsteil mitgeteilt und die Bestätigung über diese Mitteilung entgegengenommen habe."

Am 5. Juni 1997 verstarb der Betroffene. Nach dessen Tod hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde gegen die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen vom 8. Januar 1997 und 2. Juni 1997 eingelegt. Der Beteiligte zu 1. hat geltend gemacht, der Verkauf der Teilfläche habe dem Interesse des Betroffenen widersprochen. Es habe keine Veranlassung bestanden, die Teilfläche zu verkaufen. Der mit dem Beteiligten zu 2. vereinbarte Kaufpreis liege zumindest unter Berücksichtigung der mitverkauften Milchreferenzmenge weit unter dem Verkehrswert. Der Betroffene sei durch den Kaufvertrag ohne ersichtlichen Grund zur Zahlung einer Maklercourtage in Höhe von 6 % des Kaufpreises verpflichtet worden.

Das Landgericht hat die angefochtenen vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen mit Beschluß vom 30. November 2000 aufgehoben und die Genehmigung des Kaufvertrages vom 3. April 1996 nebst Ergänzungsvertrag vom 26. Mai 1997 verweigert. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluß vom 30. November 2000 (Bl. 300 - 304 d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die formgerecht eingelegte weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2.

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 27 Abs. 1, 29, 20 FGG zulässig.

Die nach § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwer des Beteiligten zu 1. ist gegeben. Die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt die bereits wirksam entstandenen Rechte des Beteiligten zu 1. aus dem Kaufvertrag vom 3. April 1996 nebst Ergänzungsvertrag vom 26. Mai 1997, weil sie im Falle ihres Fortbestandes zur Folge hätte, daß diese Verträge unwirksam würden.

Die weitere Beschwerde ist auch begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß die Erstbeschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vom 2. Juni 1997 nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Januar 2000 (NJW 2000, 1709 ff) statthaft war.

Die §§ 62, 55 FGG standen dem nicht entgegen. Danach kann eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes grundsätzlich nicht mehr geändert werden, wenn die Genehmigung einem Dritten gegenüber wirksam geworden ist. Ein nach Eintritt der Wirksamkeit eingelegtes Rechtsmittel ist im Hinblick auf den Ausschluß der gerichtlichen Änderungsbefugnis grundsätzlich unzulässig. Im vorliegenden Fall war die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vom 2. Juni 1997 gemäß §§ 1828, 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB bereits am 2. Juni 1997 - und damit vor der Erstbeschwerde - wirksam geworden, weil sie am 2. Juni 1997 vom Amtsgericht gegenüber dem Beteiligten zu 4. erklärt worden war und der Beteiligte zu 4. sie dem Beteiligten zu 3. als bevollmächtigtem Vertreter des Beteiligten zu 2. noch am 2. Juni 1997 mitgeteilt hatte.

Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (aaO., 1711) hätte der Rechtspfleger die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung jedoch durch einen beschwerdefähigen Vorbescheid ankündigen müssen, weil erkennbar war, daß die beabsichtigte Genehmigung die Rechte des Betroffenen berührte und dem Betroffenen und seinen Rechtsnachfolgern ohne Vorbescheid jedenfalls faktisch die Möglichkeit genommen war, eine richterliche Überprüfung der Entscheidung des Rechtspflegers herbeizuführen.

Bereits der Verfahrensgang zeigt, daß es sowohl dem Betroffenen als auch seinem Rechtsnachfolger - dem Beteiligten zu 1. - und seinem Verfahrenspfleger unmöglich gewesen wäre, vor dem Eintritt der Wirksamkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vom 2. Juni 1997 Beschwerde gegen diese Genehmigung einzulegen. Der demnach verfahrensfehlerhafte Nichterlaß eines Vorbescheides hatte nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (aaO.) ausnahmsweise zur Folge, daß die Erstbeschwerde gegen die Genehmigung vom 2. Juni 1997 ungeachtet der §§ 62, 55 FGG statthaft war.

Auch die Erstbeschwerde gegen die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vom 8. Januar 1997 war statthaft. In diesem Verfahren hätte der Beteiligte zu 5. zwar grundsätzlich auch ohne Vorbescheid die Möglichkeit gehabt, die Genehmigung vor dem Eintritt ihrer Wirksamkeit als Vertreter des Betroffenen anzufechten. Das allein führt indessen nicht dazu, daß die Beschwerde gegen diese Genehmigung unzulässig wäre. Dabei kann offen bleiben, ob die Verpflichtung zum Erlaß eines Vorbescheides nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (aaO.) überhaupt davon abhängig ist, daß dem Betroffenen oder seinem Verfahrenspfleger gerade auch im konkreten Fall der Rechtsweg gegen die Entscheidung des Rechtspflegers faktisch versperrt war oder ob hier nicht eine generell abstrakte Betrachtungsweise geboten ist. Denn die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Genehmigung vom 8. Januar 1997 ergibt sich im vorliegenden Fall zumindest daraus, daß die Wirksamkeit der Genehmigung vom 8. Januar 1997 von der Wirksamkeit der Genehmigung vom 2. Juni 1997 abhängig ist. Wenn die Genehmigung vom 2. Juni 1997 aufzuheben ist, wird auch die Genehmigung vom 8. Januar 1997 wirkungslos, weil der ursprüngliche Kaufvertrag vom 3. April 1996 allein nie wirksam geworden ist. Wirksam geworden ist vielmehr nur der durch den Ergänzungsvertrag vom 26. Mai 1997 modifizierte Kaufvertrag. Die Genehmigungen vom 8. Januar 1997 und 2. Juni 1997 stellen sich damit im Ergebnis als unselbständige Teile einer einheitlichen Gesamtgenehmigung dar. Die Anfechtung eines dieser unselbständigen Teile erfaßt zwangsläufig auch den anderen Teil, weil der eine ohne den anderen wirkungslos wäre:

Die Beteiligten zu 2. und 4. haben in dem Ergänzungsvertrag vom 26. Mai 1997 zum Ausdruck gebracht, daß sie den Kaufvertrag über die Teilfläche des Betroffenen nicht mehr mit dem ursprünglich am 3. April 1996 vereinbarten Inhalt schließen wollten, sondern nur noch mit dem durch den Ergänzungsvertrag vom 26. Mai 1997 modifizierten Inhalt. Zu der Zeit war die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 3. April 1996 noch nicht wirksam, weil die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vom 8. Januar 1997 dem Beteiligten zu 2. noch nicht wirksam mitgeteilt worden war. Der Beteiligte zu 3. ist zwar in § 8 des Kaufvertrags vom 3. April 1996 ermächtigt worden, die ihm vom Amtsgericht übersandte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Vertragsschließenden entgegen zu nehmen, diese an sie mitzuteilen und die Mitteilungen wiederum in Empfang zu nehmen. In einem solchen Fall der Doppelbevollmächtigung wird die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung indessen erst dann wirksam, wenn der Notar seinen Willen zur Entgegennahme und Mitteilung der Genehmigung nach außen erkennbar macht (vgl. Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Auf., § 55 FGG Rn. 8; Palandt/Diederichsen, BGB, 60. Aufl., § 1828 Rn. 11; BayObLG FamRZ 1998, 1325). Das aber ist - soweit ersichtlich - erst am 2. Juni 1997 wirksam geschehen. In dem Ergänzungsvertrag vom 26. Mai 1997 heißt es ausdrücklich, daß die Genehmigung des Kaufvertrags vom 3. April 1996 dem Beteiligten zu 2. bis zum 26. Mai 1997 noch nicht mitgeteilt worden sei. Anschließend ist die Genehmigung nach dem Wortlaut des Ergänzungsvertrages zwar "mitgeteilt" worden, aber nur "nach Maßgabe der vorstehenden Klarstellung". Aus dem Kontext dieser Erklärung ergibt sich, daß mit "der vorstehenden Klarstellung" die Regelungen zu Ziff. 1. und 2. des Ergänzungsvertrages gemeint waren, und daraus wiederum folgt, daß die "Mitteilung" der Genehmigung zugleich mit der Erklärung verbunden war, an dem Kaufvertrag nicht mehr zu den ursprünglichen Bedingungen, sondern nur noch zu den durch den Ergänzungsvertrag geänderten Bedingungen festhalten zu wollen. Darin aber lag weder eine den Anforderungen des § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB genügende Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vom 8. Januar 1997 noch eine endgültige Ablehnung des Kaufvertrages, sondern vielmehr lediglich eine Benachrichtigung über den Willen des Beteiligten zu 4., nur unter der Voraussetzung von der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung Gebrauch machen zu wollen, daß die Regelungen zu Ziff. 1 und 2. des Ergänzungsvertrages in den Kaufvertrag einbezogen würden (vgl. dazu Palandt/Diederichsen, aaO., § 1829 Rn. 4). Zur wirksamen Einbeziehung dieser Vereinbarungen aber bedurfte es grundsätzlich ebenfalls der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, weil dadurch der genehmigungsbedürftige Kaufvertrag über die Teilfläche (§§ 1908 i Abs. 1, 1821 Nr. 4 BGB) geändert werden sollte. Erst als die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Ergänzungsvertrages am 2. Juni 1997 erteilt worden war, hat der Beteiligte zu 3. seinen Willen zur Entgegennahme und Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen vom 8. Januar 1997 und 2. Juni 1997 am 2. Juni 1997 hinreichend dokumentiert und damit auch erst die Genehmigung des Kaufvertrages vom 3. April 1996 wirksam werden lassen, und zwar nicht mit dem ursprünglichen Inhalt, sondern mit dem durch die Genehmigung des Ergänzungsvertrages vom 26. Mai 1997 modifizierten Inhalt.

Der Beteiligte zu 1. ist durch die amtsgerichtlichen Entscheidungen auch beschwert im Sinne des § 20 Abs. 1 FGG. Denn die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen hätten im Falle ihres Fortbestandes zur Folge, daß der Beteiligte zu 1. als Erbe des Betroffenen zur Erfüllung des Kaufvertrages vom 3. April 1996 nebst Ergänzungsvertrag vom 26. Mai 1997 verpflichtet wäre.

Die Beschwerden gegen die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen waren nicht schon allein deshalb begründet, weil der Betroffene zwischenzeitlich verstorben ist. Nach dem Tod des Betroffenen ist für die Erteilung oder Verweigerung vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen zwar grundsätzlich kein Raum mehr, weil die Befugnis zur Genehmigung entsprechend § 1829 Abs. 3 BGB mit dem Tode des Betroffenen auf seinen Erben übergeht (vgl. Münchener Kommentar/Schwab, 3. Auflage, § 1829 Rn. 31, BayObLG, FamRZ 1965, 101, 102). § 1829 Abs. 3 BGB findet aber nur dann Anwendung, wenn die Genehmigung vor dem Tod des Betroffenen noch nicht erteilt oder zumindest noch nicht wirksam geworden ist. Der Erbe tritt lediglich so in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, wie diese zum Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Ist die Genehmigung zu dieser Zeit bereits erteilt und wirksam geworden, ist der Erbe - ebenso wie es der Betroffene gewesen wäre - grundsätzlich an die Genehmigung gebunden. Eine Änderung der Genehmigung ist gemäß §§ 55, 62 FGG grundsätzlich ausgeschlossen. In solchen Fällen besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO.) nur noch ausnahmsweise die Möglichkeit, die bereits wirksam gewordene Genehmigung im Wege der Beschwerde anzufechten. In diesem außerordentlichen Beschwerdeverfahren kann die vormunschaftsgerichtliche Genehmigung abweichend von den §§ 62, 55 FGG ausnahmsweise aufgehoben werden, auch wenn sie bereits wirksam geworden ist. Voraussetzung dafür ist aber, daß die Genehmigung zu Unrecht erteilt worden ist, und das setzt wiederum voraus, daß sie den Interessen des Betroffenen widersprochen hat. Die Interessen des Betroffenen sind hier auch dann maßgebend für die Entscheidung, wenn der Betroffene bereits verstorben ist. Denn Gegenstand der Prüfung im außerordentlichen Beschwerdeverfahren ist lediglich, ob die Genehmigung für den Betroffenen hätte erteilt werden dürfen. Der Erbe steht hier nicht anders, als wenn der Betroffene selbst die außerordentliche Beschwerde eingelegt hätte. In diesem Punkte unterscheidet sich die Rechtsstellung des Erben im außerordentlichen Beschwerdeverfahren insbesondere auch von derjenigen, die er im Falle des § 1829 Abs. 3 BGB erlangt. Denn im außerordentlichen Beschwerdeverfahren geht es nicht mehr darum, ob die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung überhaupt wirksam werden soll - eine Entscheidung, die § 1829 Abs. 3 dem Erben im Falle des Todes des Betroffenen überläßt - , sondern nur noch um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer bereits wirksam gewordenen gerichtlichen Genehmigung, die nicht zur Disposition des Erben steht.

Im vorliegenden Fall waren die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen vom 8. Januar 1997 und 2. Juni 1997 aus den bereits genannten Gründen schon vor dem Tode des Betroffenen wirksam geworden. Die Genehmigungen erfaßten insbesondere auch den Erwerb der Milchreferenzmenge durch den Beteiligten zu 2. Die dafür maßgebende Regelung war schon in dem ursprünglichen Kaufvertrag vom 3. April 1996 enthalten. Nach § 2 a dieses Vertrages sollte der Beteiligte zu 2. in den bestehenden Pachtvertrag mit den Beteiligten zu 1. nebst Unterpachtvertrag mit Herrn M. mit allen Rechten und Pflichten eintreten. Diese Regelung umfaßte auch die Rechtsposition, die dem Verpächter eines landwirtschaftlichen Betriebes oder eines Teiles davon nach § 7 Abs. 1, 2 und 4 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) grundsätzlich zusteht. Danach geht die auf einer verpachteten landwirtschaftlichen Fläche ruhende Milchreferenzmenge im Falle der Rückgewähr der Pachtsache grundsätzlich auf den Verpächter über. Diese Rechtsposition erlangt der Verpächter kraft Gesetzes, ohne daß es dazu einer besonderen Vereinbarung oder einer Willenserklärung der Beteiligten bedarf (vgl. BGH NJW 1991, 3280, 3281 f). Die Milchreferenzmenge folgt damit dem Grundsatz der sogenannten Betriebsakzessorietät. Sie geht grundsätzlich automatisch über. Ausnahmeregelungen - wie z. B. die in § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 a und Abs. 3 MGV - vermögen an diesem Grundsatz nichts zu ändern (vgl. BGH aaO., 3282).

Der zukünftige Erwerb der Milchreferenzmenge durch den Beteiligten zu 2. wäre demnach eine automatische Folge der Regelung in § 2 a des ursprünglichen Kaufvertrages vom 3. April 1996, die im übrigen auch den §§ 581 Abs. 2, 571 BGB entspricht. Der Erwerb der Milchreferenzmenge durch den Beteiligten zu 2. war daher auch bereits von der Genehmigung vom 8. Januar 1997 umfaßt.

Im Hinblick darauf kann offen bleiben, ob das Amtsgericht die Übertragung der Milchreferenzmenge am 2. Juni 1997 erneut genehmigt hat.

Aus den vorstehenden Gründen wären die Beschwerden gegen die vormundschaftsgerichtlichen Genehmigungen nur dann begründet, wenn deren Erteilung den Interessen des Betroffenen widersprochen hätte. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichtes und der Inhalt der Akten rechtfertigen diese Annahme allerdings nicht.

Das Landgericht hat dazu ausgeführt: Der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 140.000 DM habe nicht den Interessen des Betroffenen entsprochen. Bei der Bemessung dieses Kaufpreises sei die auf der verkauften Teilfläche ruhende Milchreferenzmenge nicht berücksichtigt worden. Die Milchreferenzmenge habe einen Wert von mindestens 54.654,12 DM. Dafür habe der Betroffene auch nach dem Inhalt des Ergänzungsvertrages vom 26. Mai 1997 praktisch keine Gegenleistung erhalten. Dem Betroffenen seien insbesondere keine Erlöse aus der Verpachtung der Milchreferenzmenge zugeflossen. Die Milchreferenzmenge sei von dem Beteiligten zu 1. "ermolken" worden. Deshalb sei die Nutzung der Milchreferenzmenge nicht in den Pachtzins eingeflossen, den der Beteiligte zu 1. und der Betroffene für die Pacht des Hofes vereinbart hätten. Die von dem Unterpächter M. zu zahlenden Pachtzinsen hätten dem Beteiligten zu 1. als Verpächter zugestanden.

Damit allein läßt sich das Interesse des Betroffenen an dem durch den Ergänzungsvertrag modifizierten Kaufvertrag jedoch nicht verneinen. Es fehlt insbesondere an einer nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung dafür, weshalb der vereinbarte Kaufpreis von 140.000 DM nicht auch unter Berücksichtigung der Milchreferenzmenge angemessen sein sollte. Das Landgericht hat lediglich darauf abgestellt, daß die Milchreferenzmenge nach den Umständen des Falles nicht mit in die Preisbemessung eingeflossen sei. Bei der Frage, ob ein vereinbarter Preis dem Interesse des Betroffenen entspricht, kommt es jedoch nicht darauf an, welche Vorstellungen die Vertragschließenden bei der Festlegung des Kaufpreises hatten, sondern allein darauf, ob der von ihnen vereinbarte Preis aus objektiver Sicht im Ergebnis angemessen ist. Das bedürfte im vorliegenden Fall noch einer weiteren Aufklärung.

Die bisherigen Ermittlungen rechtfertigen insbesondere keine zuverlässigen Feststellungen dazu, welcher Preis für die verkaufte Fläche angemessen wäre. Die Beteiligten zu 4. und 5. haben dazu zwar bereits mit Schreiben vom 18. Juli 1996 (Bl. 97 - 99 d. A.) und 5. Januar 1997 (Bl. 104 - 106 d. A.) Stellung genommen. Der Beteiligte zu 5. hat in seinem Schreiben vom 18. Juli 1996 allerdings zu Recht darauf hingewiesen, daß sich der Verkehrswert der verkauften Fläche allein mit Hilfe der von ihm mitgeteilten Daten nicht zuverlässig bewerten ließ, weil zum einen zweifelhaft war, ob für die jeweils nur zum Teil aus Heidefläche, Grünland und Ackerland bestehende Gesamtfläche ein einheitlicher Durchschnittspreis zugrunde gelegt werden konnte, und zum anderen jegliche Erkenntnisse über den Ertragswert der verkauften Fläche fehlten. Entsprechende Erkenntnisse konnten hier nicht zuletzt deshalb von entscheidender Bedeutung sein, weil die verkaufte Teilfläche noch bis zum 31. Mai 2005 verpachtet war. Die von dem Beteiligten zu 5. angesprochenen Zweifelsfragen sind auch durch das Schreiben des Beteiligten zu 4. vom 5. Januar 1997 nicht annähernd geklärt worden. Der Beteiligte zu 4. hat darin zwar eine Ertragswertberechnung angestellt. Es erschließt sich jedoch schon nicht, worauf der Beteiligte zu 4. die dabei von ihm zugrunde gelegten Daten gestützt hat. Die Zuverlässigkeit seiner Berechnungen begegnet deshalb grundlegenden Bedenken, zumal auch nicht ersichtlich ist, daß der Beteiligte zu 4. in diesem Bereich über eine besondere Sachkunde verfügt hätte. Das gilt im übrigen auch für die von ihm vorgenommene Bewertung der Bodenqualität. Bei dieser Sachlage läßt sich nicht ohne sachverständige Hilfe zuverlässig ermitteln, welchen Verkehrswert die verkaufte Fläche zum maßgebenden Zeitpunkt hatte. Danach kann insbesondere auch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die besagte Fläche ohne Berücksichtigung der Milchreferenzmenge einen wesentlich niedrigeren Verkehrswert hatte als den vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 140.000 DM.

Der Verkehrswert der Milchreferenzmenge läßt sich ebenfalls noch nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit feststellen. Der Kreisbauernverband hat dazu bislang lediglich einen Preis von "ca. 1,20 DM - 1,70 DM pro Kilogramm" mitgeteilt (Bl. 178 d. A.). Auch hier bedürfte es der weiteren Aufklärung mit Hilfe eines Sachverständigen.

Vorrangig ist jedoch die Frage zu klären, ob es überhaupt im Interesse des Betroffenen lag, die fragliche Teilfläche seines Hofes zu verkaufen. Der Beteiligte zu 1. hat das in Abrede gestellt (Bl. 208 f, 217, 238, 241 f, 245 d. A.). Der Beteiligte zu 4. hat die Sachlage zwar anders geschildert (Bl. 130 R., 149 ff d. A.). Bislang sind jedoch noch keine ausreichenden Ermittlungen dazu angestellt worden, welche der Darstellungen zutrifft.

Der Beteiligte zu 1. hat schließlich auch zu Recht beanstandet, daß bislang nicht hinreichend überprüft worden ist, aus welchen Gründen es dem Interesse des Betroffenen entsprochen haben sollte, eine Maklercourtage in Höhe von 6 % des Kaufpreises zu übernehmen. Auch diese Frage bedarf gegebenenfalls der näheren Aufklärung.

Die nach den vorstehenden Ausführungen noch erforderlichen Ermittlungen kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst vornehmen. Deshalb war die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

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