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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: 2 W 120/05
Rechtsgebiete: GmbHG, MvollzG Schl.-H., LVwG Schl.-H., GG


Vorschriften:

GmbHG § 9 c
MvollzG Schl.-H. § 3 Abs. 1 b.
LVwG Schl.-H. § 113
GG Art. 20 Abs. 2
GG Art. 33 Abs. 4
Der Verwaltungsakt des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig Holstein zur Beleihung der aus dem Formwechsel der Fachklinik Schleswig (Anstalt des öffentlichen Rechts) entstehenden Fachklinik Schleswig GmbH mit der Aufgabe des Maßregelvollzugs ist nicht nichtig. Das Amtsgericht ist bei der Eintragung der Umwandlung und Errichtung der GmbH hieran gebunden.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss

2 W 120/05

In der Handelsregistersache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 10.03.2005 gegen den Beschluss der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Flensburg vom 2.03.2005 am 19.10.2005 beschlossen:

Tenor:

Die Beschlüsse des Amtsgerichts Flensburg vom 13.01.2005 und des Landgerichts Flensburg vom 2.03.2005 werden aufgehoben.

Das Amtsgericht wird angewiesen, bei seiner erneuten Entscheidung über den Eintragungsantrag von seinen Bedenken abzusehen.

Gründe:

A.

Die Betroffene verfolgt die Eintragung ihrer Umwandlung und Errichtung in das Handelsregister.

Gemäß § 3 Abs. 1 Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG) vom 19.01.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 114) in Verbindung mit § 3 Fachklinikgesetz vom 13.01.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 1) werden die Maßregeln nach § 63 Abs. 1 und § 64 StGB sowie die einstweiligen Unterbringungen nach § 126 a StPO von der Fachklinik Schleswig, einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts des Landes Schleswig-Holstein, als eigener Aufgabe vollzogen. Das Gesetz zur Umwandlung psychiatrischer Einrichtungen und Entziehungsanstalten (PsychUmwG) vom 24.09.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 350) beinhaltet in Art. 1 das Gesetz zur Umwandlung der Fachklinik Schleswig (FKlUmwG) und in Art. 2 das Gesetz zur Änderung des MVollzG. § 6 Abs. 1 FKlUmwG ermächtigt die oberste Landesgesundheitsbehörde, durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die Fachklinik Schleswig im Wege des Formwechsels in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Nach § 3 FKlUmwG gilt der aufgrund Formwechsels, Veräußerung oder Verschmelzung nach der Verordnung hervorgegangene Rechtsträger als geeignete Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 b des MVollzG n. F.. Nach § 1 Abs. 1 MVollzG n. F. regelt das Gesetz den Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln nach § 63 und 64 Abs. 1 StGB einschließlich der einstweiligen Unterbringung nach § 126 a StPO und der Sicherungshaft nach § 463 Abs. 1 in Verbindung mit § 453 c StPO (Maßregelvollzug). Nach § 3 Abs. 1 b MVollzG n. F. kann geeigneten privatrechtlich verfassten Einrichtungen durch einen von der obersten Landesgesundheitsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Landesjustizbehörde zu erlassenden Verwaltungsakt der Maßregelvollzug als Aufgabe zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes widerruflich übertragen werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Landesverordnung über den Formwechsel und die Veräußerung der Fachklinik Schleswig vom 9.11.2004 (GVOBl. S. 426) wird die Anstalt des öffentlichen Rechts "Fachklinik Schleswig" in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung formwechselnd umgewandelt. Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam. Nach § 3 Abs. 1 der Landesverordnung vom 9.11.2004 werden die Geschäftsanteile der entstehenden Gesellschaft aufgrund eines Vergabeverfahrens - wie inzwischen geschehen - an ausgewählte Bewerber veräußert.

Auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 b MVollzG n. F. in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LVwG erging der Verwaltungsakt des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Beleihung der aus dem Formwechsel der Fachklinik Schleswig (AöR) entstehenden Fachklinik Schleswig gGmbH mit der Aufgabe des Maßregelvollzuges vom 26.11.2004 (AmtsBl. Schl.-H. S. 1072), im Folgenden als "Verwaltungsakt" bezeichnet. Darin wurden dem Unternehmen die zur Erledigung der übertragenen Aufgabe erforderlichen hoheitlichen Befugnisse verliehen. Insbesondere wurde darin das Unternehmen unter Regelung des Beleihungsverhältnisses im Einzelnen ermächtigt, die Unterbringungen unter Freiheitsentzug durchzuführen und Zwangsmaßnahmen auf der Grundlage der §§ 6 bis 13 MVollzG anzuordnen und durchzuführen. § 2 (Gegenstand des Unternehmens) des Gesellschaftsvertrages der Fachklinik Schleswig gGmbH bestimmt:

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Krankenhauses zur Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosozialen und neurologischen und kinder- und jugendpsychiatrischen Leistungen im Rahmen der Krankenhaus-, Pflegeheim- und Psychiatrieplanung des Landes Schleswig-Holstein. .....Außerdem ist Gegenstand des Unternehmens auch der Betrieb einer forensischen Klinik.

(2) In der Gesellschaft werden als Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts vollzogen:

1. nach § 13 Abs. 2 PsychKG nach Maßgabe des Unterbringungsplanes nach § 13 Abs. 2 PsychKG die Unterbringung nach dem PsychKG und

2. nach § 3 Abs. 1 b des MVollzG n. F. der Maßregelvollzug.

Mit notariell beglaubigtem Antrag vom 20.12.2004 hat der Geschäftsführer der Fachklinik Schleswig gGmbH die Umwandlung und die Errichtung der Gesellschaft zur Eintragung beim Handelsregister des Amtsgerichts Flensburg angemeldet. Das Amtsgericht hat die Anmeldung durch Beschluss vom 13.01.2005 zurückgewiesen. Der von der Antragstellerin hiergegen eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 7.02.2005 nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die Beschwerde durch Beschluss vom 2.03.2005 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss, auf den zur Sachdarstellung ergänzend Bezug genommen wird, richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 10.03.2005, deren Begründung am 29.06.2005 beim Oberlandesgericht eingegangen ist.

B.

Die nach §§ 27, 29 FGG zulässige weitere Beschwerde ist nach Maßgabe des Ausspruchs begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

Das Landgericht hat im angefochtenen Beschluss im Wesentlichen ausgeführt:

Die Prüfungskompetenz des Registergerichts umfasse nach § 9 c Abs. 2 GmbHG auch die Zulässigkeit des Gesellschaftszwecks und des Unternehmensgegenstandes. Konkreter Bestandteil des Unternehmensgegenstandes sei hier nach § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages auch die Übertragung und Durchführung des Maßregelvollzuges. Dementsprechend sei die Beurteilung des Gesellschaftszwecks auch auf die Frage auszudehnen, ob die beabsichtigte Übertragung des Maßregelvollzuges auf eine juristische Person des Privatrechts mit den immanenten Schranken der gesamten Rechtsordnung , insbesondere auch den verfassungsrechtlichen Prinzipien vereinbar sei. Bei einem Verstoß sei die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet. Das sei hier der Fall. Die Übertragung des Maßregelvollzuges im Wege der Beleihung verstoße gegen den Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG und entbehre zudem einer hinreichenden demokratischen Legitimation. Nach § 33 Abs. 4 GG sei die Wahrnehmung staatlicher Hoheitsgewalt von Privaten durch Beleihung nur zulässig, soweit das Regel-Ausnahmeverhältnis gewahrt bleibe. Dabei müssten umso gewichtigere Gründe vorliegen, je intensiver die Abweichung von der Regel sei. Die Übertragung der ständigen Ausübung hoheitlicher Befugnisse - hier des Maßregelvollzuges - im Hinblick auf die Freiheitsentziehung gleichzusetzen mit dem Strafvollzug - als eines Kernbereichs hoheitlicher Gewalt werde insbesondere durch die Entlastung der Finanzlage und Kostengesichtspunkte nicht gerechtfertigt. Rechtfertigungsfähig sei der Eingriff nur als staatliche Gewalt, weil der Staat das rechtsstaatlich unabdingbare Gewaltmonopol besitzen müsse. Hierfür sei das optimale Exekutivorgan nur der Beamte. Dabei sei auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gefahr eines Konfliktes zwischen gesetzmäßiger Aufgabenerfüllung und Eigeninteresse bei dem vom Gewinnstreben motivierten Privaten höher sei als bei "Angestellten des öffentlichen Dienstes". Allerdings könne Art. 33 Abs. 4 GG kein alleiniger Maßstab für die Zulässigkeit von Privatisierungen sein. Vielmehr sei darüber hinaus ein Rückgriff auf das Demokratieprinzip geboten. Dementsprechend stelle sich auch die Frage einer hinreichenden demokratischen Legitimation und eines bestimmten Legitimationsniveaus. Aus dem Beleihungsakt ergebe sich keine hinreichende personelle Legitimation, weil dieser keinen maßgeblichen Einfluss auf die Personalauswahl der Fachklinik Schleswig gGmbH gewähre. Auch die sachlich-inhaltliche Legitimation sei nicht gewährleistet, weil die im Maßregelvollzug zu treffenden Entscheidungen vom Amtswalter ein eigenverantwortliches Handeln mit eigenem Wertungsermessen verlangten und eine unmittelbare Einfluss- und Kontrollmöglichkeit durch eine jederzeitige Präsenz einer in parlamentarischer Verantwortung stehenden Aufsichtsperson nicht gegeben sei. Die Fachaufsicht sei unzureichend. Da nach allem der Gesellschaftszweck der gGmbH teilweise als verfassungswidrig und damit unzulässig anzusehen sei, sei ein unbehebbarer Mangel bei der Errichtung gegeben und diese als solche nicht eintragungsfähig.

I. Die angefochtene Entscheidung ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht - wie auch das Amtsgericht - den Umfang der ihm obliegenden Prüfung der Anmeldung verkannt hat.

Nach § 9 c Abs. 1 und 2 GmbHG hat das Registergericht die Ordnungsgemäßheit der Errichtung und Anmeldung einer GmbH auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beziehen, dass die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an die Gründung eingehalten und die notwendigen Gründungsakte nicht ganz oder teilweise wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nichtig sind. Dazu gehört auch die Prüfung, ob der Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG) oder der Unternehmensgegenstand (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge der (teilweisen) Nichtigkeit der Satzung verstoßen (§ 134 BGB). Dabei braucht wegen derselben Rechtsfolge vor der Eintragung der GmbH nicht zwischen Zweck und Gegenstand unterschieden zu werden. Das Registergericht darf eine Satzung - soweit sie nichtig ist - nicht eintragen (vgl. zu allem BayObLG DB 1972, 1015; Scholz/Emmerich, GmbHG, 9. Aufl., § 1 Rn. 17, 18, 20, 21; § 3 Rn. 11; Scholz/Winter, § 9c Rn. 5, 7 bis 9, 20).

Das Landgericht hat einen rechtswidrigen Gesellschaftsweck nicht konkret definiert, sondern seine Prüfung im Ergebnis auf den Gegenstand des Unternehmens gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung gerichtet. Die von ihm im Zusammenhang mit der Verfassungswidrigkeit hierbei genannten Vorschriften Art. 33 Abs. 4 GG und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG sind grundsätzlich als gesetzliche Verbote geeignet. Der sogenannte Funktionsvorbehalt in Art. 33 Abs. 4 GG ist - sofern er für anwendbar gehalten wird - grundsätzlich eine unmittelbar verbindliche Organisationsnorm. Hiergegen verstoßende Gesetze oder Akte sind verfassungswidrig (Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, GG, Art. 33 Rn. 40; Jachmann in v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, 4. Aufl., 2. Band, Art. 33 Abs. 4 Rn. 29; Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 33 Rn. 33 jeweils m.w.Nw.). Entsprechendes gilt im Ergebnis für einen Verstoß gegen das Demokratieprinzip (Legitimationszusammenhang) nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG . Es fordert im wesentlichen, dass sich sämtliches Staatshandeln unmittelbar oder mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lässt (Sommermann in v. Mangoldt/Klein/Stark, GG, 4. Aufl., 2. Band, Art. 20 Abs. 2 Rn. 157). Die gGmbH als juristische Person des privaten Rechts kann sich dieser verfassungsrechtlichen Bindung entgegen ihrer Auffassung nicht entziehen, weil und soweit sie als Beliehene Glied der öffentlichen Verwaltung wird (Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl., § 104 Rn. 8).

Allerdings hat das Landgericht nicht hinreichend gewürdigt, dass der Unternehmensgegenstand nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung und die Übertragung des Maßregelvollzuges als Aufgabe zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts (Beleihung) auf Grund § 3 Abs. 1 b MVollzG n. F. hinsichtlich der Frage des Gesetzesverstoßes derart in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, dass als Grundlage des Unternehmensgegenstandes vorrangig die Rechtmäßigkeit der Beleihung zu prüfen ist. Es darf nicht übersehen werden, dass der Gegenstand des Unternehmens nach den landesrechtlichen Regelungen - § 3 Abs. 1 b MVollzG n. F. in Verbindung mit § 24 Abs. 1 LVwG sowie dem Verwaltungsakt - zunächst einmal "erlaubt" ist. In der Beurteilung dieser Grundlagen ist das Registergericht nicht frei. Hält das Gericht (auch) der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein nachkonstitutionelles Bundes- oder Landesgesetz nicht für vereinbar mit dem Grundgesetz, und ist die Frage der Gültigkeit der Norm für seine Entscheidung erheblich, so hat es das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art 100 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG; Keidel/Schmidt, FGG, 15. Aufl., § 12 Rn. 103). Zweck dieser Vorschrift ist es, die Autorität des Gesetzgebers zu wahren und zu verhüten, dass sich jedes einzelne Gericht über dessen Willen hinwegsetzt, indem es die von ihm erlassenen Gesetze nicht anwendet (Jarass/Pieroth, GG, 7. Aufl., Art. 100 Rn. 1 m.w.Nw.). Unabhängig hiervon ist hier in erster Linie der Verwaltungsakt zu beachten, denn selbst Verwaltungsakte, die auf Grund einer später vom Verfassungsgericht für nichtig erklärten Norm ergehen, sind nicht ohne weiteres nichtig (Kopp/Ramauer, VwVfG, 8. Aufl., $ 44 Rn. 30 m.w.Nw.). Es handelt sich dabei um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, weil er zwischen dem Beliehenen und der beleihenden juristischen Person des öffentlichen Rechts ein öffentlich-rechtliches Auftrags- und Treuhandverhältnis begründet, dessen Rechte und Pflichten sich aus den jeweiligen Rechtssätzen, aus dem Inhalt der Bestallungsurkunde und/oder aus dem Vertrag ergeben (Wolff/Bachof/Stober a.a.O. Rn. 7; § 46 Rn. 5). An rechtswirksame - selbst fehlerhafte - Verwaltungsakte mit Gestaltungswirkung, die nicht nichtig und nicht in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden sind, sind die Gerichte (auch) der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich gebunden, sie sind den eigenen Handlungen und Entscheidungen zugrunde zu legen (Schmidt a.a.O. § 1 Rn. 2; allgemein BGHZ 122, 1, 5; BGH NJW 1979, 597; Wolff/Bachof/Stober a.a.O. § 46 Rn. 7). Ein Fall, in dem die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise eine uneingeschränkte Rechtmäßigkeitskontrolle von Verwaltungsakten gestattet (vgl. z. B. BGHZ 122 a.a.O.; 113, 17, 18; NVwZ 1986, 76; NJW 1979, 2097), ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts vorliegend nicht gegeben, weil es hier nicht um einen (sekundären) Schadensausgleich - etwa in einem Amtshaftungsprozess - geht, in dem als Vorfrage auch ein bestandskräftig gewordener Verwaltungsakt vom Zivilgericht auf seine Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Der vorliegende im Rahmen der Eintragung in das Handelsregister zu beachtende Verwaltungsakt ist eher vergleichbar einer staatlichen Genehmigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG, deren Vorlage die Entstehung einer GmbH mit unzulässigem Unternehmensgegenstand verhindern soll. An die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über Erteilung, Versagung oder Nichterforderlichkeit einer Genehmigung ist das Registergericht grundsätzlich gebunden (BayObLG RPfl 1978, 448, 449; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 16. Aufl., § 8 Rn. 7). Entsprechendes gilt für die Bindung des Abschiebehaftgerichts an die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Abschiebung (BGH NJW 1992, 300; 1986, 3024, 3025). Dies liegt auch im schützenswerten Interesse des Anmeldenden an einer zügigen Eintragung in das Handelsregister.

II. Eine fehlende Bindung des Registergerichts an den Verwaltungsakt lässt sich nicht daraus herleiten, dass dieser nichtig ist. Amts- und Landgericht haben diese Frage nicht geprüft. Da der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist, kann der Senat als Rechtsbeschwerdegericht selbst über diese Frage entscheiden.

Eine Nichtigkeit des Verwaltungsaktes lässt sich nicht feststellen, weil er - seine Rechtswidrigkeit unterstellt - jedenfalls nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist, und auch sonst keine Nichtigkeitsgründe vorliegen (§ 113 Abs. 1 und 2 LVwG; vgl. auch BGH NJW 1979, 597; Kopp/Ramsauer a.a.O. Rn. 7 ff.). Der besonders schwer wiegende Fehler setzt voraus, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes besonders gewichtige Grundlagen der materiellen Verwaltungsentscheidung oder des Verwaltungsverfahrens außer acht gelassen wurden. Nur was mit der rechtsstaatlichen Ordnung schlechthin unvereinbar erscheint, um der Verwaltungsentscheidung auch nur den Schein der Wirksamkeit und vorläufigen Geltung zu lassen, muss als nichtige Verwaltungsmaßnahme angesehen werden (Foerster/Friedersen/Rohde, LVwG Schl.-H., § 113 Er. 2 a). Offenkundig ist der Verstoß gegen ein Verbot nur, wenn es sich um ein spezielles, ausdrückliches und ausnahmsloses Verbot handelt (Wolff/Bachof/Stober, a.a.O. § 49 Rn. 33). Der Fehler muss dem Verwaltungsakt "auf die Stirn geschrieben sein" (Foerster/Friedersen/Rohde a.a.O. Erl. 2 b). Ein solcher Fehler ist hier - bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes - nicht gegeben.

Grundgesetz und Bundesgesetze lassen ein ausdrückliches Verbot, auf Grund eines Landesgesetzes durch Verwaltungsakt den Maßregelvollzug auf eine privatrechtlich verfasste Einrichtung als Aufgabe zur Erledigung in den Handlungsformen öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Landes zu übertragen (Funktionalprivatisierung im Wege der Beleihung), nicht erkennen. Das Bundesverfassungsgericht hat über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer solchen oder einer vergleichbaren Maßnahme bisher nicht entschieden. Soweit andere Gerichte mit dieser Frage befasst waren, sind sie - allerdings ohne nähere Problematisierung - von der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit ausgegangen (OLG Hamm, Beschluss vom 22.11.1979, 1 VAs 39/78 - Juris; KG ZfStrVo 2002, 248, 249 für den Fall einer - dort allerdings fehlenden - gesetzlichen Beleihungsgrundlage; Thüringer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 23.10.2002, VerfGH 11/02 - unveröffentlicht). In der Literatur ist die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit umstritten (vgl. Kammeier, Maßregelvolllzugsrecht, 2. Aufl., Anm. A 130). Im einzelnen:

1. Nach Art. 33 Abs. 4 GG ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (sog. Funktionsvorbehalt). Dieser Vorbehalt ist nach Inhalt und Wirkung in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht eindeutig geklärt und wird in der Literatur unterschiedlich ausgelegt (Bonk JZ 2000, 435, 438). Allerdings entspricht es einhelliger Auffassung, dass die "hoheitlichen Befugnissse" jedenfalls die sog. Eingriffsverwaltung umfassen (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 33 Rn. 33; Jachmann a.a.O. Art. 33 IV Rn. 31, 34 - jew. m.w.Nw.), wozu - schon wegen des Freiheitsentzuges - neben dem Strafvollzug auch der Maßregelvollzug zu rechnen ist, und mit den Angehörigen, die in einem "öffentlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen" nur Berufsbeamte (vgl. §§ 2 Abs. 1 BRRG; § 1 Abs. 1 LBG Schl.-H.) gemeint sind (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz a.a.O. Rn. 39; Jachmann a.a.O. Rn. 30 - jew. m.w.Nw.). Ferner gilt der Vorbehalt unumstritten auch für die Bundesländer (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG).

a) Streitig ist indessen schon, ob diese Vorschrift als reine Institutsgarantie für das Berufsbeamtentum nur greift, wenn hoheitliche Befugnisse innerhalb des öffentlichen Dienstes schon ausgeübt werden, nicht aber, wenn es - wie hier - darum geht, ob hoheitliche Befugnisse überhaupt erst eingeräumt werden sollen ( vgl. Di Fabio, JZ 1999, 585, 590; Schoch DVBl 1994, 962, 969). Die erstgenannte Meinung beschränkt die Anwendbarkeit mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte und den Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 5 GG nur auf die Binnenstruktur der Verwaltung (Kruis ZRP 2000, 1, 4 unter Hinweis auf Lübbe-Wolff in Dreier, GG, Art. 33 Rn 55 "statt vieler"; Scholz NJW 1997, 141, 14, 15; Manssen ZBR 1999, 253, 257; Sachs, GG, Art. 33 Rn. 45; Jarass/Pieroth, GG, 6. Aufl., § 33 Rn. 30). Die andere Auffassung erweitert die Anwendung der Vorschrift über den öffentlichen Dienst hinaus auf Private mit dem Schluss, wenn der Vorrang der Berufsbeamten im öffentlichen Dienst angeordnet sei, müsse dies "erst recht" im Verhältnis zu Privaten gelten (Jachmann/Strauß ZBR 1999, 289, 295; Krölls, Die Privatisierung der öffentlichen Sicherheit, Gewarch 1997, 445; Lecheler ZBR 1980, 69, 70; v. Münch/Kunig, GG, 3. Aufl., Art. 33 Rn. 42), wobei allerdings einige der Autoren zusätzlich die Heranziehung des Demokratie - und Rechtsstaatsprinzip für erforderlich halten. Im Rahmen der erweiterten Auslegung wird durch Art. 33 Abs. 4 GG "nach herrschender Meinung" auch die Möglichkeit der Beleihung begrenzt (so Lecheler, ZBR 1980, 69, 71 Fn. 22 m.w.Nw.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21.07.1997, 7 K 7532/95 - Juris, insoweit unbeanstandet im Revisionsurteil des BVerwG vom 29.07.1999 - 7 CN 1/98 - E 109, 236).

b) Wird der erweiterten Auslegung gefolgt, ist ferner zu beachten, dass der Funktionsvorbehalt nur "in der Regel" gilt. Über die quantitative und qualitative Abgrenzung der Ausnahmen sowie weitere Voraussetzungen für die Privatisierung besteht Streit (vgl. nur Jachmann a.a.O. Rn. 37; Haug NwVZ 1999, 816, 819; Lange DÖV 2001, 898, 902; Krölls a.a.O.). Das BVerfG hat angenommen, dass die Übertragung der ständigen Ausübung hoheitlicher Befugnisse "in größerem Umfang" auf Nichtbeamte mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren wäre (BVerfG 9, 268, 284). Wird die Zahl der beamteten Beschäftigten im Maßregelvollzug der Fachklinik Schleswig (AöR), deren Stellen zu privatisieren sein werden, ins Verhältnis zur Zahl aller Beamten oder auch nur der Beamten des Maßregel-/Strafvollzuges des Landes Schleswig-Holstein gesetzt (vgl. zur Zulässigkeit der Bildung von Verwaltungsbereichen, Dienstzweigen bzw. bereichsspezifischen Gruppen BremStGH NVwZ 2003, 81, 86; v. Münch/Kunig a.a.O. § 33 Rn. 50; Haug NVwZ 1999, 816), so wird durch die hier geplante Privatisierung "ein größerer Umfang" nach Zahl und Bedeutung kaum angenommen werden können.

c) Darüber hinaus wird ein Begründungserfordernis für die ausnahmsweise Privatisierung aufgestellt, das von einem "hinreichend sachlichen Grund" (z.B. OVG Lüneburg a.a.O.; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 33 Rn. Rn. 42; Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 10. Aufl., § 33 Rn. 108, 109; Krölls a.a.O.; Bonk JZ 2000, 435, 439; Lehngut ZBR 1991, 266, 269) über die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in unterschiedlicher Graduierung (z.B. Jarass/Pieroth a.a.O. Rn. 31; Jachmann/Strauß ZBR 1999, 289, 297) bis hin zu "zwingend erforderlich" (z.B. Haug NVwZ 1999, 816 819) reicht. Wird hier in vertretbarer Weise die Angabe "sachlicher Gründe" für ausreichend gehalten, so dürfte die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung zum PsychE-UmwG gemäß Landtags-Drs. 15/3495 hinreichen.

Darin ist u.a. (S. 3 und 4) ausgeführt:

"Diese (Gründe) liegen hier darin, dass bei einer Privatisierung ...aufgrund der damit verbundenen organisatorischen und fiskalischen Vorteile auch eine Qualitätssicherung und sogar eine Qualitätssteigerung des Maßregelvollzuges erfolgt.

.......................

Diese Alternative (der Abspaltung auf eine Restanstalt für Unterbringung und Maßregelvollzug) wurde nicht gewählt, weil sie erhebliche Kostensteigerungen zur Folge gehabt hätte. Bei einer Abspaltung von Betriebsteilen und die dadurch notwendig werdende Bildung kleinerer organisatorischer Einheiten, insbesondere für Verwaltungsaufgaben, die jetzt bereichsübergreifend organisiert sind - Personal, Buchführung, EDV, technische Dienste - würde ein erhöhter Personalbedarf eintreten und Mehrkosten verursachen. "

Zwar wird geltend gemacht, fiskalische Erwägungen trügen eine Ausnahmeregelung nicht (v.Münch/Kunig § 33 Rn. 50). Hier geht aber die Begründung darüber hinaus, indem infolge der Ersparnisse auf eine Qualitätssicherung und -steigerung, ferner nachvollziehbar auf eine günstigere Organisationsstruktur verwiesen wird. Im übrigen ist das Land gesetzlich gehalten, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (vgl. Bonk JZ 2000, 435, 439).

Nach allem wäre ein aus Art. 33 Abs. 4 GG abzuleitendes Verbot der Privatisierung des Maßregelvollzuges durch Beleihung nicht derart klar und ausnahmslos, dass bei einem Verstoss die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes angenommen werden könnte.

2. a) Aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG hat das Bundesverfassungsgericht Grundsätze für das Erfordernis demokratischer Legitimation - insbesondere personelle und materielle Legitimation - für die Ausübung von Staatsgewalt (amtliches Handeln mit Entscheidungscharakter) entwickelt (vgl. BVerfG 83, 60, 73; 93, 37, 68; 107, 59, 87). Danach besitzt ein Amtsträger uneingeschränkte personelle Legitimation dann, wenn er verfassungsgemäß sein Amt im Wege einer Wahl durch das Volk oder das Parlament oder dadurch erhalten hat, dass er durch einen seinerseits personell legitimierten, unter Verantwortung gegenüber dem Parlament handelnden Amtsträger oder mit dessen Zustimmung bestellt worden ist (ununterbrochene Legitimationskette). Die materielle Legitimation wird in zwei Formen vermittelt: zum einen durch die Bindung an die Parlamentsgesetze und an das auf ihrer Grundlage erlassenen sonstige Recht, zum anderen durch Aufsicht und Weisung (Sommermann a.a.O. Art. 20 Abs. 2 Rn. 161). Personelle Legitimation und materielle Legitimation stehen in einem wechselbezüglichen Verhältnis, welches es ermöglicht, eine verminderte Legitimation des einen Stranges durch eine stärkere Legitimation des anderen Stranges auszugleichen. Sichergestellt sein muss nur ein bestimmtes Legitimationsniveau (BVerfG 83, 60, 72; 93, 37, 67; Sommermann a.a.O. Rn. 163). Zweifel an der erforderlichen Legitimation können vorliegend bestehen, weil insbesondere die im Einzelfall entscheidenden neu einzustellenden Ärzte keine im o.a. Sinne ernannten Amtsträger sind.

b) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 5.12.2002 (E 107, 59, 91) - Wasserverbandsfall - klargestellt, außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung sei das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abwichen. Es sei dann erforderlich, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt seien und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliege (vgl. ebenfalls für die funktionale Selbstverwaltung Jarass/Pieroth a.a.O. Art. 20 Rn. 10 a: Sommermann a.a.O. Art. 20 Abs. 2 Rn. 166). Eine unmittelbare Staatsverwaltung ist für den Maßregelvollzug gesetzlich nicht angeordnet. Nach § 138 Abs. 1 StVollzG richtet sich die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt grundsätzlich nach Landesrecht. In Schleswig-Holstein - wie in vielen anderen Bundesländern - wurde und wird dementsprechend der Maßregelvollzug (bisher), anders als gesetzlich zwingend der Strafvollzug (vgl. §§ 139, 156, 155 StVollzG), von den Fachkliniken als rechtsfähigen Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 2 FachklinikG vom 13.01.2003; § 41 LVwG) - als deren eigene Aufgaben vollzogen (§ 3 MVollzG). Eine danach in Betracht kommende zulässige Lockerung der Legitimation als Ausnahme für Beliehene (vgl. Sommermann a.a.O. Rn. 168 unter Hinweis auf Dreier, GG, II. Band, Art. 20 Rn. 108 und 115) erscheint jedenfalls nicht als von vornherein fernliegend. Dementsprechend hat der Bremer StGH die Legitimation der durch einen beliehenen Unternehmer ausgeübten öffentlichen Gewalt als grundsätzlich hinreichend gewährleistet angesehen (NVwZ 2003, 81, 83; vgl. auch OVG Lüneburg a.a.O.). Danach führt hier hinsichtlich der personellen Legitimation die Kette vom demokratisch gewählten Landesparlament über die Beleihungsermächtigung gemäß § 24 Abs. 1 LVwG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 b MVollzG n.F. zu dem zuständigen Ministerium und von diesem durch den Verwaltungsakt an die gGmbH. Eine weitergehende personelle Legitimation ist darin zu sehen, dass die Bestellung des Leiters der forensischen Abteilung und seines Vertreters - jeweils eines Facharztes für Psychiatrie - der Einwilligung der Aufsichtsbehörde - der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der durch Verordnung von ihr bestimmten Landesbehörde - bedarf, die wegen erheblicher Bedenken hinsichtlich der fachlichen Qualifikation oder der persönlichen Zuverlässigkeit der für die Leitung in Aussicht genommenen Person verweigert werden kann (Ziff. I 7 Verwaltungsakt).

c) Das genannte Personal ist in dichter Einzelregelung an Gesetz und Recht gebunden. Als Glied der öffentlichen Verwaltung muss das beliehene Unternehmen bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben die Grundrechte beachten (Wolff/Bachof/Stober a.a.O. § 104 Rn. 7 m.w.Nw.). Ferner unterliegt das Unternehmen den Bestimmungen des übrigen öffentlichen Rechts, insbesondere dem MVolllzG und dem LVwG sowie den weiteren Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Duchführung des Maßregelvollzuges gelten - so dem Verwaltungsakt - oder vom Bund, dem Land oder dem Ministerium noch erlassen werden (Ziff. I. 3 Abs. 1 Verwaltungsakt). Letztlich unterliegen die Ärzte bei der Ausübung ihres Berufes den Regeln der ärztlichen Kunst.

d) In Erfüllung der materiellen Legitimation ist eine umfassende Fachaufsicht angeordnet (§ 3 Abs. 1 b MVollzG n. F. in Verbindung mit §§ 15 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 3 LVwG und Ziff. I 12 Verwaltungsakt.), die geeignet ist, ein eventuelles Defizit in der personellen Legitimation auszugleichen. Insbesondere stehen der Aufsichtsbehörde Zugangs-, Kontroll- und direkte Weisungsrechte mit Selbsteintrittsrechten auch gegenüber dem Personal zu. Ferner steht der Beleihungsakt unter einem Widerrufsvorbehalt (§ 3 Abs. 1 b MVollzG in Verbindung mit Ziff. II. 2 Verwaltungsakt).

e) Angesichts der beschriebenen Legitimation ist auch zweifelhaft, ob - wie Amts- und Landgericht meinen - die Privatisierung des Maßregelvollzuges durch Beleihung schon deswegen verfassungsrechtlich scheitert, weil die Angestellten der gGmbH oftmals sofort durchsetzbare Ermessensentscheidungen bei bei hoher Grundrechtsrelevanz zu treffen haben werden, ohne dass eine stets "mitschreitende Kontrolle" durch einen Berufsbeamten erfolgt (so hinsichtlich der Privatisierung des Strafvollzuges Kruis ZRP 2000, 1, 4; wohl auch Di Fabio JZ 1999, 585, 592: Sicherung einer tatsächlichen Sachherrschaft für die Verwaltung in eingriffstypischen Handlungsfeldern, der Hinweis auf KG NJW 1997, 2894, 2896 betrifft allerdings keinen Beleihungsfall; Calliess/Müller-Dietz, StVzG, 10. Aufl., Einl. Rn. 45; § 151 Rn. 1; i. E. a. A. Lange DÖV 2001, 898, 900). Im Hintergrund dieser Auffassung steht die Befürchtung, dass "nur der Eigennutz des Gefängnisunternehmers eine ausreichende Antriebskraft für die fortlaufend zu bewirkende ökonomische Optimierung der Organisation der Anstalt und ihres Betriebes sein kann" (Kruis a.a.O. S. 5); allein der Beamte sei auf Grund seiner Unabhängigkeit und Pflichtenstellung das optimale Exekutivorgan (Jachmann/Strauß ZBR 1999, 289, 292, 296; Manssen ZBR 1999, 255, 257). Dem kann entgegengehalten werden, dass im vorliegenden Privatisierungsfall das Land für die mit der Durchführung des Maßregelvollzugs verbundenen Personal-, Sach- und Investitionskosten aufkommt (Ziff. I 11 Abs. 1 Verwaltungsakt). Soweit der Beliehene oder einer seiner Angestellten öffentliche Gewalt ausübt, ist er Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 c StGB und dementsprechend strafrechtlich verantwortlich (Wolff/Bachof/Stober a.a.O. § 104 Rn. 11). Zwar ist die Grundrechtsrelevanz im Maßregelvollzug mindestens genauso hoch wie im Strafvollzug (wobei freilich ebenso die Entziehung der Freiheit als solche auf bereits vorangegangener gerichtlicher Anordnung beruht). Anders jedoch als dort richtet sich die Behandlung der in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten - dem Charakter dieser Institution entsprechend - nach ärztlichen Gesichtspunkten, und zwar denselben, die für die Behandlung der anderen Patienten solcher Anstalten gelten (§ 136 StVollzG; Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 136 Rn. 1; § 138 Rn. 1). Entscheidend kommt es mithin auf den Sachverstand der Fachärzte als hauptsächlicher Entscheidungsträger (vgl. insbesondere §§ 4 bis 7 MVollzG) an. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass Ärzte grundsätzlich nicht weniger pflichtbewusst und unabhängig handeln als Berufsbeamte. Unmittelbarer Zwang (§ 239 LVwG) zur Durchsetzung von Anordnungen nach dem MVollzG darf ohnehin nur von Vollzugsbeamten gemäß § 252 LVwG angewendet werden (§ 8 MVollzG).

3. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass das an sich freie Organisationsermessen des Staates - auch über die zwingenden Fälle bundesunmittelbarer Verwaltung gem. Art. 87 ff. GG hinaus - dadurch begrenzt wird, dass - im Grundgesetz nicht erwähnt - von vornherein ein Kernbereich staatlicher Verwaltung wegen des ihm zustehenden Gewaltmonopols und der korrespondierenden Verpflichtung zum Grundrechtsschutz nicht privatisierungsfähig ist (Jachmann a.a.O. Art. 33 Abs. 5 Rn. 38; Bonk JZ 2000, 435, 437, 439; Lecheler ZBR 1980, 69, 70; Peine DÖV 1997, 353, 355; Di Fabio JZ 1999, 585, 592; a.A. Schoch DVBl. 1994, 962, 964). Die diesem Kernbereich zuzurechnenden Gebiete werden unterschiedlich genannt. In aller Regel - nicht in allen Fällen - wird der Strafvollzug erwähnt, nicht hingegen der Maßregelvollzug, wobei allerdings der Grund möglicherweise darin gesehen werden kann, dass dieser wegen der beiden gemeinsamen Freiheitsentziehung nicht für gesondert erwähnungsbedürftig gehalten wird. Allerdings lässt sich den Ausführungen nicht stets entnehmen, ob dabei zwischen der materiellen Privatisierung (vollständige Übertragung der Aufgaben an Private) und der Funktionalprivatisierung (vorliegend im Wege der Beleihung) hinreichend unterschieden wird (vgl. zu den Privatisierungsarten Di Fabio JZ 99, 585; Jachmann/Strauß ZBR 1999, 289, 295; Schoch DVBl. 1994, 962; Scholz NJW 1997, 14, 15). Die Funktionalprivatisierung durch Beleihung ist mit dem staatlichen Gewaltmonopol grundsätzlich vereinbar (Scholz NJW 1997, 14, 15 und 16; Krölls a.a.O.). Der Staat bedient sich auch vorliegend in klassischer Weise (vgl. Wolff/Bachof/Stober a.a.O. § 104 Rn. 1) zu seinem Vorteil in einem jedenfalls in Schleswig-Holstein überschaubaren Bereich (Maßregelvollzug) der besonderen Sachkunde (Fachärzte) und der Einrichtung (Fachklinik) eines Unternehmens. Nach § 2 Abs. 3 LVwG ist der Beliehene Träger öffentlicher Gewalt für die ihm übertragenen Aufgaben. Er ist Verwaltungsbehörde im funktionalem Sinn. Er ist Glied der juristischen Person öffentlichen Rechts, die ihn auf Grund Gesetzes ermächtigt hat, hoheitliche Kompetenzen als eigene Angelegenheiten wahrzunehmen, und unter deren Fachaufsicht er steht (Wolff/Bachof/Stober a.a.O. § 104 Rn. 3). Er ist - wie schon erwähnt - u. a. an die Grundrechte gebunden. Auf ihn findet das Verwaltungsverfahrensrecht mit anschließendem Rechtsmittel Anwendung (§ 21 MVollzG; § 109 Abs. 1 und 2 StVollzG). Er ist auch Beamter im haftungsrechtlichen Sinn, so dass das Land für ihn nach § 839, Art. 34 GG haftet (Wolff/Bachof/Stober a.a.O. § 104 Rn. 11).

4. In der Literatur werden über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Funktionalprivatisierung des Maßregelvollzuges unterschiedliche Auffassungen vertreten (vgl. Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl., Anm. A 130). Eine einheitliche und überzeugende Meinung gegen die formelle Privatiserung des Maßregelvollzuges ist gegenwärtig aber nicht festzustellen. So haben sich Calliess/Müller-Dietz dagegen ausgesprochen, dass die Unterbringung als hoheitliche Tätigkeit des Staates privaten Krankenhäusern übertragen werde (jedenfalls müssten wegen Art. 33 Abs. 4 GG hoheitliche Maßnahmen durch Beamte angeordnet werden - a.a.O. § 136 Rn. 2). Der Hinweis auf KG ZfStrVo 2002, 248 geht allerdings fehl, denn offenbar hält der 5. Strafsenat die Ausführung aus dem Maßregelvollzug unter Fesselung für zulässig, wenn auf Grund eines Gesetzes eine Beleihung eingerichtet worden wäre, woran es dem privaten Unternehmen gerade fehlte (S. 249). Rotthaus in Schwind/Böhm, StVollzG, 3. Aufl., meint, ein Vollzug der Unterbringung in privaten Kliniken, wie er sich besonders in den Niederlanden bewährt habe, sei "nach dem Wortlaut des Gesetzes" nicht zulässig, verweist "als Ausnahme" indessen auf § 31 Abs. 1 Satz 2 ThürPsychKG, so dass er insoweit offenbar keine verfassungsrechtlichen Bedenken erhebt. Baur in Kammeier, Maßregelvollzugsrecht, 2. Aufl., hält anscheinend eine Durchführung des Maßregelvollzuges durch beliehene Unternehmer bei "fortbestehender staatlicher Gesamtverantwortung" für denkbar im Gegensatz zu einer "eigenverantwortlichen Wahrnehmung" durch private Einrichtungen (Anm. C 15). Volckart/Grünbebaum (Maßregelvollzug, 6. Aufl., S. 216) halten die Heranziehung von privaten Krankenhäusern in jeder Form der Privatisierung wegen der Schwere und Häufigkeit der Grundrechtseingriffe für verfassungsrechtlich unzulässig, vor allem weil Privatunternehmer Geld verdienen wollten und nur Berufsbeamte disziplinarrechtlich belangt werden könnten. Bron in seiner Ausarbeitung vom 14.10.2004 für den Parlamentarischen Beratungs- und Gutachterdienst des Landtags NRW hat sich für die Zulässigkeit der Funktionalprivatisierung des Maßregelvollzugs durch Beleihung ausgesprochen (S. 16). Ferner ist zu beachten, dass jeweils nach gründlicher verfassungsrechtlicher Vorprüfung inzwischen zahlreiche Länder diese Privatisierung in ihren Gesetzen vorsehen (z. B. Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Bremen, Hessen, Rheinland-Pfalz; Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen) und zum Teil auch praktizieren (z. B. Thüringen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern). In Schleswig-Holstein bestimmt § 13 Abs. 3 PsychKG vom 14.01.2000 (GVOBl. S. 106) schon seit langem und bisher unbeanstandet, dass die Kreise und kreisfreien Städte den privaten oder freigemeinnützigen Krankenhäusern Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beim Vollzug der Unterbringungsanordnung und der Unterbringung zur Erledigung in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts unter Aufsicht übertragen können.

Nach allem ist angesichts der vielschichtigen Problematik - wie im einzelnen aufgezeigt - nach derzeitiger Rechtslage dem - unterstellt rechtswidrigen - Verwaltungsakt die Verfassungswidrigkeit jedenfalls nicht "auf die Stirn geschrieben". Das Registergericht ist an ihn gebunden. Insoweit wird es von seinen rechtlichen Bedenken Abstand zu nehmen haben. Klarstellend ist anzumerken, dass die Verordnung vom 9.11.2004 lediglich die (formelle) Umwandlung regelt, mithin keine (materielle) Rechtswidrigkeit des Gesellschaftszwecks oder des Unternehmensgegenstands begründen kann.

Der Senat weist zur Vermeidung nicht auszuschließender Missverständnisse vorsorglich darauf hin, dass der Beschluss nicht abschließend dazu Stellung nimmt, ob der Verwaltungsakt verfassungswidrig ist oder nicht. Wäre er verfassungswidrig, so ist er jedenfalls nicht nichtig. Über die Verfassungsmäßigkeit der funktionellen Privatisierung des Maßregelvollzuges im Wege der Beleihung werden die zuständigen Gerichte - letztlich das Bundesverfassungsgericht - in den dazu vorgesehenen Verfahren entscheiden müssen.



Ende der Entscheidung

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