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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 13.12.2004
Aktenzeichen: 2 W 124/03
Rechtsgebiete: BGB, WEG


Vorschriften:

BGB § 670
WEG § 29
WEG § 43 I Nr. 4
1. Ein Mitglied des Verwaltungsbeirates kann von den Wohnungseigentümern Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dieser Anspruch kann aus Zweckmäßigkeitsgründen auch durch eine Pauschale abgegolten werden (hier: 20,00 Euro pro Sitzung und Fahrkostenerstattung analog der Erstattung für Dienstreisen).

2. Dies gilt entsprechend für durch Mehrheitsbeschluss bestellte Mitglieder eines Bauausschusses und Rechnungsprüfer.

3. Im Beschlussanfechtungsverfahren nach dem WEG sind die Wohnungseigentümer unabhängig voneinander zur Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses berechtigt. Grundsätzlich kann über die Anfechtungsanträge nur einheitlich entschieden werden. Befindet- sich gleichwohl infolge versäumter Verbindung das eine Verfahren noch in der Erstbeschwerdeinstanz und das andere Verfahren bereits in der Rechtsbeschwerdeinstanz, bestehen grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass bei entsprechender formeller Beteiligung und Nachholung des rechtlichen Gehörs das Rechtsbeschwerdegericht über beide Verfahren entscheidet.


2 W 124/03

Beschluss

In dem Wohnungseigentumsverfahren

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 25.07.2003, der sich die Beteiligten zu 2. mit Schriftsatz vom 26.04.2004 angeschlossen haben, gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 10.07.2003 (3 T 398/02) am 13.12.2004 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen der angefochtene Beschluss geändert und hinsichtlich des Wohnungseigentümerbeschlusses zu TOP 8 der Versammlung vom 5.05.2001 neu gefaßt:

Dieser Wohnungseigentümerbeschluss wird lediglich insoweit aufgehoben, als eine pauschale Aufwandsentschädigung und eine km-Geld-Erstattung (nach Aufwand) analog der gesetzlichen reglementierten Erstattung für Dienstreisen für den erweiterten Bauausschuss beschlossen wurde.

Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.

Von den gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde tragen die Beteiligten zu 1. und 2. einerseits und die Beteiligten zu 3. andererseits jeweils die Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Der Geschäftswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde beträgt 6.000,00 Euro.

Gründe:

I.

Die streitbefangene Wohnungseigentumsanlage umfasst nach der Teilungserklärung vom 16.05.1973 (TE) 826 Wohnungseigentums - und zahlreiche Teileigentumsrechte. Sie besteht aus mehreren Gebäuden und ist - im Bestreben, die Miteigentümer nur mit den Bewirtschaftungskosten anteilig zu belasten, die auf das ihnen zugeordnete Wohnungs- und Teileigentum entfallen - in 5 Verwaltungseinheiten (VE) gegliedert. Die Beteiligten zu 1. sind Berechtigte eines Wohnungseigentums in der VE III, die Beteiligten zu 2. sind als Rechtsnachfolger des am 20.04.2003 verstorbenen G. A. Berechtigte eines solchen in der VE I. Die Miteigentümer der jeweiligen VE bilden eine wirtschaftlich selbständige Wohnungseigentümergemeinschaft (TE Teil III § 9). Angelegenheiten, über welche die Miteigentümer entscheiden, werden für die VE I bis IV jeweils durch Beschlussfassung in einer Versammlung und für die VE V (Kfz-Einstellplätze und Aufzüge) grundsätzlich durch Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren geordnet (TE Teil III § 18 Abs. 1). Seit 1993 führte die Gemeinschaft abschnittweise an den Gebäuden eine aufwendige Betonsanierung mit farblicher Neugestaltung zum Gesamtpreis von ca. 7 Millionen DM durch. In der Versammlung vom 5.05.2001 haben die Wohnungseigentümer der Verwaltungseinheiten I. bis IV. jeweils mehrheitlich - neben weiteren Beschlüssen - gemäß TOP 8 des Protokolls folgenden Beschluss gefasst:

"Die Eigentümergemeinschaft beschließt, daß eine pauschale Aufwandsentschädigung an die Mitglieder des Verwaltungsbeirates/ Bauausschusses/ erweiterten Bauausschusses der VE I sowie Rechnungsprüfer in Höhe von 40,00 DM Teilnehmer/Sitzung bzw. Rechnungsprüfung, sowie von einer km-Geld-Erstattung (nach Aufwand) analog der gesetzlichen reglementierten Erstattung für Dienstreisen - jeweils rückwirkend ab 01.01.1997 - gezahlt wird."

Der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 2. hat diesen Beschluss - neben dem Beschluss zu TOP 5 - am 22.05.2001 zum Aktenzeichen 18 (11) II 25/01 angefochten. Die Beteiligten zu 1. haben diesen Beschluss - neben den Beschlüssen zu TOP 5, 6, 9 a, 9 b, 9 c, 9 d, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 - am 5.06.2001 zum Aktenzeichen 18 (11) II 31/01) angefochten. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 4.11.2002 im Verfahren 18 (11) II 31/01 - 940 - (Beteiligte zu 1.) die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 5, 6, 9 a, 9 c, 9 d, 10, 12 und 17 für ungültig erklärt und im übrigen - also auch zu TOP 8 - den Antrag zurückgewiesen. Es hat ferner durch Beschluss vom 10.12.2002 im Verfahren 18 (11) II 25/01 - 940 - (Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 2.) den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 5 für ungültig erklärt und im übrigen - ebenfalls zu TOP 8 - den Antrag zurückgewiesen. Soweit jeweils unterlegen haben gegen diese Beschlüsse die Beteiligten zu 1. zum Aktenzeichen 3 T 398/02 (42) sofortige Beschwerde eingelegt und der Rechtsvorgänger der Beteiligten zu 2. zum Aktenzeichen 3 T 20/03 (50).

Das Landgericht hat im Verfahren 3 T 398/02 (42) - Beteiligte zu 1. - durch Beschluss vom 10.07.2003 die Wohnungseigentümerbeschlüsse zu TOP 15 ganz und zu TOP 8 insoweit für ungültig erklärt, als eine Aufwandsentschädigung auch für den erweiterten Bauausschuss sowie Rechnungsprüfer beschlossen und ihm eine Rückwirkung beigelegt wurde. Es hat dazu ausgeführt: Die Beschlussfassung durch die einfache Mehrheit der Wohnungseigentümer sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Erstreckung auf einen erweiterten Bauausschuss, unter dem die Erweiterung des Bauausschusses um "interessierte Wohnungseigentümer" zu verstehen sei, und Rechnungsprüfer entspreche jedoch nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil der Kreis der Zuwendungsempfänger und damit der Umfang der Kostenlast gänzlich offengehalten sei. Der Rückbezug der Regelung auf den 1.01.1997 sei unwirksam, weil er den Vertrauensschutz in den Bestand abgeschlossener Abrechnungszeiträume verletze und nicht grob unbillige Ergebnisse korrigiere.

Über die sofortige Beschwerde der Beteiligen zu 2. im Verfahren 3 T 20/03 (50) hat das Landgericht noch nicht entschieden.

Die Beteiligten zu 3. haben gegen den Beschluss des Landgerichts vom 10.07.2003 (Beteiligte zu 1.), auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (Bl. 387 bis 392 d.A.), sofortige weitere Beschwerde eingelegt, soweit der Wohnungseigentümerbeschluss zu TOP 8 betroffen und zu ihrem Nachteil entschieden ist. Sie halten diesen Wohnungseigentümerbeschluss für insgesamt gültig. Mit Schriftsatz vom 26.04.2004 haben sich die Beteiligten zu 2. der sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 3. angeschlossen mit dem Ziel, den Wohnungseigentümerbeschluss zu TOP 8 auch hinsichtlich der gewählten Mitglieder des Bauausschusses wegen der Erstattung der Fahrtkosten für ungültig zu erklären.

Der Senat hat die Akten zum Verfahren 18 (11) II 25/01 beigezogen. Die Beteiligten zu 2. hatten Gelegenheit, zum gesamten Verfahren 18 (11) II 31/01 - 3 T 398/02 (42) - 2 W 124/03, soweit der Wohnungseigentümerbeschluss zu TOP 8 betroffen ist, Stellung zu nehmen.

II.

1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist zulässig (§§ 45 Abs. 1; 43 Abs. 1; 27, 29 FGG). Insbesondere war die Beteiligte zu 4. bevollmächtigt, den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. eine Verfahrensvollmacht auch für die Einlegung der Rechtsbeschwerde zu erteilen. Diese Vollmacht ergibt sich aus dem Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 5.05.2001 zu TOP 16 des Protokolls, hinsichtlich dessen im übrigen das Amtsgericht in seiner Entscheidung vom 4.11.2002 im Verfahren 18 (11) II 31/01 unangefochten den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ungültigerklärung zurückgewiesen hat (vgl. dort Seite 14 zu Ziffer II Nr. 10). Danach hat die Eigentümergemeinschaft zulässigerweise die Beteiligte zu 4. bevollmächtigt, nach vorheriger Zustimmung durch den Verwaltungsbeirat - von deren Vorliegen auszugehen ist - einen Rechtsanwalt "z.B. bei gerichtlichen Beschlussanfechtungen bezüglich laufender und künftiger Verfahren sowie bei Passiv-Prozessen der Gemeinschaft zur Wahrung von deren Interessen" zu beauftragen. Vorliegend handelt es sich - auch im Hinblick auf die Einlegung eines Rechtsmittels - sowohl um eine Beschlussanfechtung der Beteiligten zu 1. und 2. als auch - zur Verteidigung hiergegen - um einen Passivprozess. Dass die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. sich in einem Interessenwiderstreit befinden, ist nicht ersichtlich. Die Beteiligten zu 2. werden - wie auch die Beteiligten zu 1. - von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. auf Grund des genannten Wohnungseigentümerbeschlusses nicht vertreten, sondern von eigenen Verfahrensbevollmächtigten.

2. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist insoweit begründet, als das Landgericht die Aufwandsentschädigung für die Rechnungsprüfer und die Rückwirkung der Regelung für unwirksam gehalten hat. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG, 546 ZPO).

a) Zunächst treffen die Ausführungen des Landgerichts zu einer pauschalen Aufwandsentschädigung und zur km-Geld-Erstattung für den Verwaltungsbeirat und den Bauausschuss allerdings zu.

aa) Es ist allgemein anerkannt, dass sich das Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern des - hier für jede Verwaltungseinheit unstreitig bestellten - Verwaltungsbeirats (§ 29 WEG, TE Teil III § 20 Nr. 7) bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung als Auftragsverhältnis darstellt. Ein Mitglied des Verwaltungsbeirats kann demnach von den Wohnungseigentümern Ersatz der Aufwendungen oder Auslagen verlangen, die er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit hatte und den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Dieser Anspruch kann aus Zweckmäßigkeitsgründen auch durch eine Pauschale abgegolten werden (BayObLG NZM 1999, 862, 865; KG WuM 2004, 624, 625; Staudinger/Bub, WEG, 12. Aufl., § 29 Rn. 60 und 19; Palandt/Bassenge, WEG, 63. Aufl., § 29 Rn. 6). Dabei kann offen bleiben, ob über die Pauschalierung ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erforderlich ist, denn dieser liegt jedenfalls hier vor. Es handelt sich sowohl bei dem Betrag von 40,00 DM pro Teilnehmer/Sitzung (vgl. etwa § 9 BRKG i.V.m. § Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG; § 10 BRKG) als auch bei der km-Geld-Erstattung analog der Erstattung für Dienstreisen schon der Höhe nach nicht um eine Vergütung, sondern eindeutig um eine angemessene Aufwandspauschale. Was die Beteiligten zu 1. unter "verdecktem Sitzungsgeld" verstehen, brauchte angesichts dessen nicht geklärt zu werden. Den in diesem Zusammenhang von ihnen erwähnten Beschluss des Amtsgerichts vom 31.01.2001 im Verfahren 20 II 23/99 haben sie missverstanden. Das Amtsgericht hat dort sogar eine Pauschalregelung ohne Wohnungseigentümerbeschluss für unbedenklich gehalten und diesen nur für die Zubilligung einer Vergütung für aufgewendete Zeit vorausgesetzt (vgl. dort S. 9 Ziffer 2 Nr. 2 Buchst. a), um die es hier nicht geht, für die aber sogar ein Mehrheitsbeschluss vorläge.

bb) Diese Ausführungen gelten entsprechend für die durch Mehrheitsbeschluss gewählten Mitglieder eines Bauausschusses. Ein solcher ist hier beispielsweise jedenfalls durch die Wohnungseigentümer der Verwaltungseinheiten II und III bestellt worden, wie sich aus dem Protokoll über die Wohnungseigentümerversammlung vom 8.05.1993 unter TOP 13 (S. 13) ergibt. Bei der Bezeichnung "Wahlausschuss" handelt es sich unzweifelhaft um ein Versehen. Das ergibt schon der Zusammenhang mit der Tagesordnung nebst "Hinweis" und dem Gegenstand der Versammlung (Betonsanierung). Diese Bestellung ist auch wirksam. Zwar ist ein solcher Ausschuss weder im WEG noch in der TE vorgesehen. Seine Zulässigkeit folgt jedoch jedenfalls bei einer Wohnungseigentumsanlage und einem Sanierungsvorhabens des vorliegenden Umfangs aus dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 2 WEG) und einer entsprechenden Anwendung des § 29 WEG, ohne dass es sich bei dem Ausschuss um einen Verwaltungsbeirat handelt. Seine Tätigkeit ist darauf beschränkt, den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben im Bereich der Betonsanierung zu unterstützen (vgl. BayObLG NJW-RR 1994, 338, 339 unter Ziffer II. Nr. 2 Buchst. a); OLG Frankfurt OLGZ 1988, 188, 189).

b) Demgegenüber sind die Ausführungen des Landgerichts zur Unzulässigkeit einer Aufwandsentschädigung für Rechnungsprüfer und zum Verbot der Rückwirkung rechtsfehlerhaft.

aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hält der Senat die Bestimmung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für gewählte Rechnungsprüfer für zulässig. Es bestehen keine Bedenken, auf diese die vorerwähnten Grundsätze, die für Beirat und Bauausschuss gelten (s. oben Ziffer II Nr. 2 Buchst. a), entsprechend anzuwenden. Konkrete Einwände hat das Landgericht hiergegen nicht erhoben. Jeweils ein Rechnungsprüfer für die VE I, II und III ist beispielsweise durch Beschluss der Wohnungseigentümer vom 13.05.2000 mit den Rechten und Pflichten entsprechend den Vorgaben aus 29 WEG gemäß TOP 15 des Protokolls (S. 12) auch bestellt worden.

bb) Ebenso verdient die Auffassung des Landgerichts zur Rückwirkung der Regelung ab 1.01.1997 keine Zustimmung. Wie bereits dargestellt stand den Mitgliedern von Beirat und Bauausschuss sowie den Rechnungsprüfern ohnehin ein Anspruch aus § 670 BGB auf Ersatz von Aufwendungen zu. Ungewissheit herrschte unter den Beteiligten über die Rechtmäßigkeit einer Pauschalierung. Der Wohnungseigentümerbeschluss hatte den Zweck, insoweit Klarheit - gerade auch für die Vergangenheit - zu schaffen. Dafür bestand ein Bedürfnis. Deshalb gibt es kein schutzwürdiges Vertrauen der Wohnungseigentümer, das eine Rückwirkung dieser Regelung verbietet. Die vom Landgericht genannten Entscheidungen stehen dieser Meinung nicht entgegen. Der Beschluss des BayObLG vom 28.03.1997 (RPfl 1979, 265) stellt auf eine fehlende Rechtsgrundlage und die Gefahr der Entstehung von Streitigkeiten ab, woran es vorliegend fehlt. Der Beschluss des OLG Karlsruhe vom 21.05.2001 (NJW-RR 2001, 1306) hat die willkürliche Änderung eines Kostenverteilungsschlüssels zum Gegenstand, was hier auch nicht einschlägig ist, weil es schon an der Willkür fehlt.

b) Allerdings bezieht sich die Regelung der pauschalen Aufwandsentschädigung im angefochtene Wohnungseigentümerbeschluss ausdrücklich nur auf die VE I. Im Gesamtzusammenhang ist die Regelung indessen dahin auszulegen, dass sie auch für die übrigen Verwaltungseinheiten gelten soll. Ansonsten wäre nicht zu erklären, dass darüber auch deren Wohnungseigentümer - jeweils gesondert - abgestimmt haben. So haben es offensichtlich auch die Beteiligten zu 1., die zur VE III gehören, gesehen, denn andernfalls fehlte ihrem Antrag die Sachlegitimation oder jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis. Amts- und Landgericht sind stillschweigend ebenfalls davon ausgegangen. Der Senat ist im übrigen zu einer eigenen Auslegung von Wohnungseigentümerbeschlüssen mit Dauerregelung als Rechtsbeschwerdegericht befugt (Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 23 Rn. 21 m.w.Nw.). Soweit Beirat, Bauausschuss oder Rechnungsprüfer nicht gewählt waren oder sind, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Entschädigungsregelung, sondern wirkt sich nur auf die Frage aus, ob im Einzelfall eine Entschädigung zu gewähren ist, denn diese steht nur wirksam gewählten "Beauftragten" zu.

3. Soweit sich die Entschädigungsregelung auf einen "erweiterten Bauausschuss" bezieht , ist die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung unbegründet. Nach dem Vorbringen der Beteiligten zu 3. besteht dieser Ausschuss aus "interessierten Wohnungseigentümern." Ihre rechtliche Stellung ist nicht definiert. Mangels einer Wahl fehlt jegliche Kontrolle über Zahl sowie Eignung und Befähigung, bei der Durchführung der Baumaßnahmen mitzuwirken. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3. sind sie auch nicht geeignet, Versammlungen der Wohnungseigentümer entbehrlich zu machen, denn entsprechende Mitwirkungsrechte stehen ihnen nicht zu. Die Regelung entspricht nach allem nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG.

III.

1. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. ist ungeachtet des Umstandes, dass sie im vorliegenden Verfahren in erster und zweiter Instanz formell nicht beteiligt worden sind, zulässig.

Die Beteiligten zu 1. und 2. waren berechtigt, den Wohnungseigentümerbeschluss vom 5.05.2001 zu TOP 8 nach § 23 Abs. 4 WEG unabhängig voneinander anzufechten (Weitnauer/Mansel § 43 Rn. 29; Weitnauer/Lüke § 23 Rn. 27). In den getrennt geführten Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG waren sie zum selben Verfahrensgegenstand (vgl. KG WuM 1993, 93; Senat, Beschluss vom 3.05.2004, 2 W 121/03, S. 9 und 10), über den - bei Zulässigkeit der Anträge - nur einheitlich entschieden werden kann, materiell Beteiligte (auf der Aktivseite) im Sinne des § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG. Wie angesichts dieser Umstände Amts- und Landgericht angesichts der beiden äußerlich getrennten Verfahren hätten verfahrensrechtlich vorgehen und sachlich entscheiden müssen (vgl. hierzu KG WuM 1993, 93, 94; LG Frankfurt NJW-RR 1987, 1423) kann hier offenbleiben. Eine Verbindung der Verfahren schied nunmehr wegen unterschiedlicher Rechtszüge aus. Mit Rücksicht auf den Vorrang des einheitlichen Verfahrensgegenstandes erschien es zweckmäßig, geboten und zulässig, das vorliegende Verfahren in der Rechtsbeschwerde unter nachgeholter formeller Beteiligung der Beteiligten zu 2. - insbesondere nachträglicher Wahrung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf das Verfahren der ersten und zweiten Instanz - und unter Erledigung des Parallelverfahrens in der Erstbeschwerdeinstanz fort zu führen (vgl. zur Nachholung der förmlichen Beteiligung in der Rechtsbeschwerdeinstanz BGH WuM 1998, 118; BayObLG ZMR 2004, 445). Die Beteiligten zu 2. haben zudem erklärt, sie seien mit der Erstreckung der Rechtskraft einverstanden, da ihnen ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei (vgl. zur Heilung des Verfahrensmangels durch Genehmigung Weitnauer/Mansel § 43 Rn. 36 m.w.Nw.). Eine Vertretung der Beteiligten zu 2. durch die Beteiligte zu 4. oder die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. hat nicht stattgefunden, da diese auf der Passivseite des Verfahrens standen (s.o. oben unter Ziffer II Nr.1).

2. Das Rechtsmittel der Beteiligen zu 2. ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht - soweit das Landgericht den hier angefochtenen Wohnungseigentümerbeschluss unbeanstandet gelassen hat - nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 FGG; 546 ZPO).

a) Zunächst wird auf die Ausführungen unter Ziffer II Nr. 2 Buchst. a) und b) Bezug genommen. Insoweit billigen die Beteiligten zu 2. selbst den gewählten Mitgliedern des Verwaltungsbeirats eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von 40,00 DM pro Sitzung zu. Ihre Rügen der km-Geld-Erstattung sind unbegründet. Die Verweisung der Regelung auf "die gesetzlich reglementierte Erstattung für Dienstreisen" ist hinreichend bestimmt. Die Wegstreckenentschädigung läßt sich § 6 Abs. 1 BRKG in der jeweils geltenden Fassung entnehmen. Es handelt sich dabei um einen pauschalierten Auslagenersatz, der die durchschnittlichen Kosten des Betriebs und der Instandhaltung je Fahrtkilometer voll berücksichtigt, während mit Rücksicht auf die überwiegende private Nutzung die festen Kosten der Fahrzeughaltung (insbesondere Abschreibung, Versicherung und Kraftfahrzeugsteuer) zu einem angemessenen Anteil einbezogen sind (Meyer/Fricke, Reisekosten, § 6 BRKG § 6 Rn. 24). Der zur Zeit geltende Höchstsatz (22 Cent) entspricht in etwa § 9 Abs. 3 Nr. 2 ZSEG für die Fahrtkostenerstattung von Zeugen (21 Cent). Das Argument der Beteiligten zu 2., die Sitzungen hätten am Ort der Anlage zu erfolgen, deshalb "sei es Sache des Eigentümers, wie er dort hinkomme", gilt für die Teilnahme an Wohnungseigentümerversammlungen, kann aber nicht gelten, wenn der gewählte Wohnungseigentümer als Teilnehmer einer Beirats-/Bauausschusssitzungoder zur Rechnungsprüfung im Interesse und zum Nutzen der Gemeinschaft gesondert anreisen muss. Deshalb ist es auch angemessenen die tatsächlich zurückgelegte Fahrtstrecke zum Wohnort und zurück ohne Höhenbegrenzung zu entschädigen. Die Frage, ob der Teilnehmer die Fahrstrecke tatsächlich zurückgelegt hat, ist eine Frage des Nachweises und berührt nicht die Wirksamkeit der Regelung.

b) Das Vorbringen der Beteiligten zu 2., es bestehe eine Unsicherheit, aus welchen Mitgliedern die Gemeinschaft tatsächlich bestehe, ist unerheblich. Es läßt die Wirksamkeit des angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlusses unberührt. Es ist auch zu unbestimmt, um von Amts wegen dieser Frage nachzugehen. Im übrigen ist die formelle Beteiligung aller Wohnungseigentümer auf der Passivseite durch § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG sichergestellt.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 47, 48 WEG. Die Quotelung der gerichtlichen Kosten trägt dem Umfang des Erfolgs/Misserfolgs der Rechtsmittel der Beteiligten Rechnung. Bei den außergerichtlichen Kosten bestand kein Anlass, vom Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte seine eigenen Kosten trägt. Der Geschäftswert orientiert sich ansatzweise an den Beträgen im Schriftsatz der Beteiligten zu 3. vom 21.02.2002 Seite 8 (Band II Blatt 230 d.A.).

Das Parallelverfahren 18 (11) II 25/01/3 T 20/03 (50) ist durch die vorliegende Entscheidung in der Hauptsache erledigt. In jenem Verfahren wird das Landgericht nach entsprechenden Erklärungen der dort Beteiligten noch über die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges in einer isolierten Kostenentscheidung zu befinden haben- Die Entscheidung des Amtsgerichts wird wirkungslos (vgl. zur Erledigung Weitnauer/Mansel Nach § 43 Rn. 35).

Ende der Entscheidung

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