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Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 2 W 149/02
Rechtsgebiete: WEG, BZRG


Vorschriften:

WEG § 21
BZRG § 53
Die Vorstrafe des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann auch dann der (Weiter)bestellung entgegenstehen, wenn sie nicht im persönlichen Führungszeugnis steht.
Tatbestand:

Die betroffene Wohnungseigentümergemeinschaft hatte im Jahr 2000 die Bet. zu 3. als neue Verwalterin für zunächst 1 Jahr bestellt. Deren Geschäftsführer war im Jahr zuvor wegen Untreue zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 200 DM rechtskräftig verurteilt worden. Der Verurteilung lag eine Tätigkeit als Verwalter einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft zugrunde. Als es im Jahr 2001 um die Weiterbestellung der Bet. zu 3. ging, war diese Verurteilung jedenfalls bekannt und auch Gegenstand von Erörterungen auf der Eigentümerversammlung. Die Bet. zu 3. wurde mit Stimmenmehrheit weiter bestellt.

Der Bet. zu 1. gehörte zu der unterlegenen Minderheit und hat den Beschluss angefochten. Während das Amtsgericht den entsprechenden Antrag zurückgewiesen hat, hat das LG den Bestellungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde des Bet. zu 1. für ungültig erklärt, weil er wegen der Vorstrafe des Geschäftsführers der Bet. zu 3. gegen die Erfordernisse einer ordnungsgemäßen Verwaltung gestoßen habe.

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. und 3. blieb ohne Erfolg.

Gründe:

Auch der Senat geht von dem Grundsatz aus, dass die Verurteilung eines Bewerbers oder des Geschäftsführers einer sich bewerbenden GmbH wegen eines Vermögensdelikts, zumal im Rahmen einer Verwaltertätigkeit, wenn auch für eine andere Gemeinschaft, gegen die (Weiter-)Bestellung als Verwalter(in) spricht (BayObLG, NJW-RR 1998, 1022).

Die vorangegangene Bestellung vom 2.8. und 5.10. 2000 für ein Jahr hat die Gemeinschaft auch dann nur für diesen Zeitraum gebunden, wenn die Vorstrafe des Geschäftsführers der Beteiligten zu 3.vor dieser Bestellung bekannt gewesen wäre. Es stand jedem der Eigentümer frei, sich für die Weiterbestellung anders zu entscheiden, auch wenn die Beteiligte zu 3. sich in diesem Jahr "nichts hat zuschulden kommen lassen".

Die Auswirkungen einer erfolgreichen Beschlussanfechtung auf die Geschäfte der Beteiligten zu 3. hat das Landgericht zu Recht nicht als "Berufsverbot" für den Geschäftsführer betrachtet, da es sich nur um den Reflex eines Regelwerks, nämlich des Wohnungseigentumsgesetzes, handelt, das keine berufsregelnde Tendenz hat. Im übrigen erschöpft sich das Berufsfeld des Immobilienkaufmannes auch nicht in der Verwaltung von Wohnungseigentum oder der Geschäftsführung von Verwalterfirmen, sodass der zeitweise Ausschluss von diesen Tätigkeiten gegenüber dem Interesse von Wohnungseigentümern an einer ordnungsgemäßen Verwaltung nicht erheblich ins Gewicht fällt.

Bei der Erörterung der Vorschriften des BZRG übersieht die Beteiligte zu 3., dass die Vorstrafe ihres Geschäftsführers (Geldstrafe von 18.000 DM) sehr wohl im Register eingetragen und auch noch nicht getilgt ist. Erst nach der Tilgung nach 5 Jahren (§ 46 Abs. 1 Nr. 1a BZRG) entsteht das Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Die Nichtaufnahme dieser Strafe in das persönliche Führungszeugnis (§ 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG) betrifft die durch Führungszeugnisse zu erteilende Auskunft aus dem Zentralregister und führt lediglich zu der in § 53 BZRG geregelten Begrenzung von Offenbarungspflichten, d.h. der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3. darf sich in der Tat als unbestraft bezeichnen und braucht den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren. Diese Vorschrift schützt ihn bis zur Tilgung nicht vor der Verwertung der auf anderem Wege bekannt gewordenen Verurteilung und ihres Hintergrundes (Götz/Tolzmann, Bundeszentralregistergesetz, 4. Aufl., 2000, Rdn. 14 zu § 53).

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