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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 11.10.2005
Aktenzeichen: 2 W 192/05
Rechtsgebiete: FGG


Vorschriften:

FGG § 46 Abs. 2
FGG § 65a Abs. 1
Auch nach der Neufassung des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG reicht allein der tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen von mehr als einem Jahr im Bezirk eines anderen Gerichts zur Abgabe der Sache nicht aus; hinzukommen muss auch hier, dass die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind.

Für einen wichtigen Grund i. S. des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG ist stets erforderlich, dass durch die Abgabe im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Wohls des Betreuten ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht.

Die Neufassung des § 65a FGG will eine rationale Arbeit der Vormundschaftsgerichte befördern; die erleichterte Abgabemöglichkeit soll insbesondere bewirken, dass lange Anreisen des Vormundschaftsrichters zum Aufenthaltsort des Betroffenen zwecks Durchführung von Anhörungen vermieden werden.


Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss

2 W 192/05

In der Betreuungssache

hier: Bestimmung des zuständigen Gerichtes gemäß §§ 65a, 46 Abs. 2 FGG

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die Vorlage der Akten durch das Amtsgericht Charlottenburg vom 23. September 2005 am 11. Oktober 2005 beschlossen:

Tenor:

Das Amtsgericht Charlottenburg wird zum zuständigen Vormundschaftsgericht bestimmt.

Gründe:

Der Betroffene hält sich seit vielen Jahren in einer sozialtherapeutischen Einrichtung im Bezirk des Amtsgerichts Ahrensburg auf. Der Betreuer - Vater des Betroffenen - lebt in Berlin-Charlottenburg; seine Aufgaben als Betreuer [zunächst als Vormund] nimmt er seit etwa 17 Jahren von seinem Wohnsitz aus wahr. Der Betroffene besucht etwa zehn mal und insgesamt mindestens 60 Tage pro Jahr den Betreuer in Berlin. Während dieser Besuche erfolgten die erforderlichen Anhörungen des Betroffenen vor dem Amtsgericht Charlottenburg. Im August 2005 gab das Amtsgericht Charlottenburg das Verfahren an das Amtsgericht Ahrensburg ab; dieses war zur Übernahme nicht bereit. Darauf hat das Amtsgericht Charlottenburg die Sache dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichtes vorgelegt.

Auf die gemäß §§ 65a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative FGG zulässige Vorlage ist das Amtsgericht Charlottenburg zum zuständigen Vormundschaftsgericht zu bestimmen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG für die Abgabe des Betreuungsverfahrens vom Amtsgericht Charlottenburg an das Amtsgericht Ratzeburg liegt derzeit nicht vor.

Nach § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG besteht ein wichtiger Grund für die Abgabe des Verfahrens in der Regel dann, wenn sich der gewöhnliche Aufenthalt des Betroffenen geändert hat und die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts steht seit der Neufassung der Vorschrift durch das am 1. Juli 2005 in Kraft getretene 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr als einem Jahr an einem anderen Ort gleich. Allerdings reicht auch nach der Neufassung allein der tatsächliche Aufenthalt des Betroffenen von mehr als einem Jahr im Bezirk eines anderen Gerichts zur Abgabe der Sache nicht aus; hinzukommen muss auch hier, dass die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen am neuen Aufenthaltsort zu erfüllen sind. Denn § 65a Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz FGG ersetzt lediglich das Merkmal der "Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts", nicht hingegen den kompletten Tatbestand des ersten Halbsatzes.

Im vorliegenden Fall ist schon nicht ersichtlich, dass die Aufgaben des Betreuers im Wesentlichen an dem Aufenthaltsort des Betroffenen im Gerichtsbezirk Ratzeburg zu erfüllen sind. Das Schwergewicht der Tätigkeit des Betreuers liegt in der Personensorge, insbesondere der Vertretung in Wohnungs- und Heimangelegenheiten, in Fragen der Heilbehandlung sowie im Berufsbereich und der Vermögenssorge. Diese Aufgaben hat der Betreuer - es handelt sich um den Vater des Betroffenen - seit nunmehr 17 Jahren gänzlich problemlos von seinem Wohnsitz in Berlin aus wahrgenommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Betroffene etwa zehn mal und insgesamt mindestens 60 Tage im Jahr in der Wohnung des Betreuers aufhält. Hier bezieht er sein vollständig eingerichtetes Zimmer, das er bereits als Kind bewohnt hat. Hingegen ist der Betroffene an seinem überwiegenden Aufenthaltsort, der sozialtherapeutischen Einrichtung in Bliestorf, vollumfänglich versorgt, insoweit bedarf es keiner Mitwirkung des Betreuers. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Betreuer die Erfüllung seiner Aufgaben am Aufenthaltsort des Betroffenen effektiver vornehmen könnte.

Aber unabhängig davon ist nach Auffassung des Senats ein wichtiger Grund für die Abgabe des Verfahrens (§§ 65a Abs. 1, 46 Abs. 1 FGG) an das Amtsgericht Ratzeburg nicht gegeben. Nach § 65a Abs. 1 Satz 2 FGG ist ein wichtiger Grund selbst bei Vorliegen der in der Bestimmung genannten Voraussetzungen nur "in der Regel" anzunehmen. Stets erforderlich ist, dass durch die Abgabe im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Wohls des Betreuten ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere, leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht (OLG Hamm FamRZ 1994, 449; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 15. Aufl., § 46 Rdn. 3; Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 65a FGG Rdn. 10). Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere auch die Interessen des Betreuers an der Erleichterung seiner Amtsführung sowie an einem möglichst unbeschwerlichen Kontakt zum Vormundschaftsgericht (BayObLGZ 1996, 274, 276 = FamRZ 1997, 438. 439; OLG Hamm FamRZ 1993, 220). Dem würde jedoch eine Abgabe an das Amtsgericht Ratzeburg zuwiderlaufen. Der Betreuer müsste, um das Amtsgericht Ratzeburg etwa wegen Anhörungen oder Rücksprachen aufzusuchen, jedes Mal die lange Anreise von Berlin auf sich nehmen. Nicht zuletzt angesichts seines Alters von inzwischen 70 Jahren wäre dies für ihn mit erheblichen Belastungen verbunden. Auch dem Wohl des Betroffenen wäre ein solcher Mehraufwand nicht dienlich.

Hingegen rechtfertigen die Interessen des mit der Sache befassten Vormundschaftsgerichts, des AG Charlottenburg, derzeit keine Abgabe an das AG Ratzeburg. Dabei verkennt der Senat nicht, dass gerade die Neufassung des § 65a FGG eine rationale Arbeit der Vormundschaftsgerichte befördern will; die erleichterte Abgabemöglichkeit soll insbesondere darauf hinwirken, dass lange Anreisen des Vormundschaftsrichters zum Aufenthaltsort des Betroffenen zwecks Durchführung von Anhörungen vermieden werden (vgl. BT-Drs. 15/2494, S. 18, 40; Probst, Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, 2005, S. 27 Rdn. 12; gegen eine Berücksichtigung der Belange des Vormundschaftsgerichts noch OLG Celle FamRZ 1993, 220 f.). Allerdings ist das Amtsgericht Charlottenburg seit Beginn dieses Verfahrens im Jahre 1988 nicht durch Anhörungen des Betroffenen an seinem Aufenthaltsort in der Einrichtung in Bliestorf belastet worden. Sämtliche erforderlichen Anhörungen sind vor dem Amtsgericht Charlottenburg erfolgt. Dies ist angesichts des mehrmaligen jährlichen Aufenthalts des Betroffenen in Berlin nach Abstimmung mit dem Betreuer problemlos möglich gewesen, wie auch die Protokolle über die beiden Anhörungen vom 28. Dezember 1994 (Bd. I, Bl. 55 ff. d. A) und vom 5. Oktober 1999 (Bd. I, Bl. 94 f. d. A.) belegen. Anhörungen des Betroffenen in seiner üblichen Umgebung (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 2 FGG) hat das Amtsgericht Charlottenburg bislang nicht durchgeführt. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Amtsgericht insoweit eine Änderung der bisherigen Praxis für erforderlich hält. Entsprechende Hinweise sind den Verfügungen und Vermerken im Zusammenhang mit der erstrebten Abgabe (Bd. II, Bl. 237, 244, 248, 252 R) nicht zu entnehmen.

Nach alledem ist eine Abgabe des Vorgangs an das Amtsgericht Ratzeburg derzeit nicht geboten.



Ende der Entscheidung

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