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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 31.05.2001
Aktenzeichen: 2 W 221/00
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 196 I Nr. 15
BGB § 1835 III
Der Aufwendungsersatzanspruch eines Rechtsanwalts als Betreuer gegen die Staatskasse verjährt nach § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren, wobei die Frist mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Honoraranspruch gem. § 16 BRAGO fällig geworden ist.

SchlHOLG, 2. ZS, Beschluss vom 31. Mai 2001, - 2 W 215 + 221/00 -


2 W 215/00 2 W 221/00

Beschluss

3 T 334/00 LG Kiel 3 T 594/00 LG Kiel XVII Sch 56 AG Kiel

In der Betreuungssache

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 7. Dezember 2000 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2000 und die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1. vom 7. Dezember 2000 und der Beteiligten zu 2. vom 28. November 2000 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21. November 2000 durch die Richter und am 31. Mai 2001 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluß vom 27. Oktober 2000 wird bei einem Geschäftswert in Höhe bis zu 500 DM zurückgewiesen.

Der Beschluß des Landgerichts vom 21. November 2000 wird unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten im übrigen teilweise geändert:

Der Beschluss des Amtsgerichts vom 14. April 2000 wird aufgehoben, soweit der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Festsetzung seiner Aufwendungen für die Jahre 1994 bis 1996 in Höhe von 5.597,24 DM zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten der Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. April 2000 und der sofortigen weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21. November 2000 nach einem Wert von 803,60 DM zu tragen.

Der Geschäftswert für diese Verfahren wird auf 10.061,85 DM festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. begehrt unter anderem die Festsetzung von Aufwendungsersatzansprüchen nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.

Der Beteiligte zu 1. ist seit dem 18. Mai 1994 der Betreuer des Betroffenen. Der Betroffene ist geistig behindert. Er leidet unter einem schweren organischen Psychosyndrom nach Alkoholabusus mit Korsakow-Syndrom und schwerem Schädel-hirntrauma. Dem Beteiligten zu 1. ist die Sorge für das Vermögen des Betroffenen einschließlich der Verwaltung des Hausgrundstückes K. 23 in Kiel übertragen. Der Betroffene ist Alleineigentümer dieses Hausgrundstückes.

Er lebt seit dem 13. April 1993 im Psychiatrischen Betreuungs- und Pflegezuhause in H. Die Heimkosten waren stets höher als seine Einkünfte. Deshalb beantragte die damalige Betreuerin des Betroffenen bereits am 14. September 1993 ergänzende Sozialhilfe. Der Antrag wurde zunächst mit der Begründung abgelehnt, der Betroffene müsse sein Grundvermögen einsetzen. Auf den Widerspruch der damaligen Betreuerin wurde dem Betroffenen Sozialhilfe auf Darlehensbasis mit der Maßgabe dinglicher Absicherung bewilligt. Dagegen erhob der Beteiligte zu 1. am 9. August 1994 Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem Ziel der zuschussweisen Gewährung von Sozialhilfe. Dieser Rechtsstreit endete am 7. September 1995 mit einem Vergleich folgenden Inhalts: Der Betroffene, vertreten durch den Beteiligten zu 1., verzichtete auf die Gewährung von Sozialhilfe als Zuschuss und verpflichtete sich, unverzüglich alles zu unternehmen, um das Hausgrundstück in der K. 23 in Kiel zu veräußern. Im Gegenzug verpflichtete sich die Landeshauptstadt Kiel, dem Betroffenen über den 30. Juni 1995 hinaus, längstens bis zur Veräusserung des Hausgrundstückes, gegen grundbuchliche Absicherung darlehensweise Sozialhilfe zu gewähren.

Den zur Erfüllung dieses Vergleiches unternommenen Bemühungen des Beteiligten zu 1. um einen Verkauf des Hausgrundstückes widersprach die im Hause K. 23 in Kiel wohnende Ehefrau des Betroffenen unter Hinweis auf § 1365 Abs. 1 BGB. Daraufhin beantragte der Beteiligte zu 1. beim Amtsgericht die Ersetzung der Zustimmung der Ehefrau gemäß § 1365 Abs. 2 BGB. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 20. August 1996 ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1. wies das Landgericht mit Beschluss vom 14. Oktober 1996 zurück. Gegen diesen Beschluss legte der Beteiligte zu 1. am 4./6. November 1996 weitere Beschwerde ein, die mit Beschluss des Senates vom 24. Januar 1997 zurückgewiesen wurde.

Im Hinblick darauf erklärte der Beteiligte zu 1. als Vertreter des Betroffenen die Anfechtung des Vergleiches mit der Landeshauptstadt Kiel vom 7. September 1995 und beantragte mit Schriftsatz vom 12. Februar 1998 beim Verwaltungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf Bewilligung von Sozialhilfe als Zuschuss. Das Verwaltungsgericht stellte durch Urteil vom 29. April 1999 fest, dass das Verfahren durch den Vergleich vom 7. September 1995 beendet worden sei. Der Beteiligte zu 1. beantragte mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1999 für den Betroffenen die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

Bereits im Jahre 1994 hatte der Beteiligte zu 1. die Ehefrau des Betroffenen und seine zwei Kinder erfolglos auf "Unterhalt bzw. Kostenbeteiligung" wegen der Nutzung des Grundstückes in der K. 23 in Kiel in Anspruch genommen. Die von ihm am 2. September 1994 beim Amtsgericht gestellten Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für entsprechende Klagen wurden im Oktober 1994 und Januar 1995 zurückgewiesen.

Außerdem hatte der Beteiligte zu 1. für den Betroffenen mit Schriftsatz vom 27. September 1994 beim Amtsgericht - Familiengericht - einen Antrag auf Ehescheidung gestellt. Dieser Antrag wurde durch Urteil vom 7. Februar 1996 zurückgewiesen. Dagegen legte der Beteiligte zu 1. für den Betroffenen Berufung ein und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren. Mit Schriftsatz vom 23. April 1996 beantragte der Beteiligte zu 1. ferner bei der Landeshauptstadt Kiel, dem Betroffenen Sozialhilfe "für die Durchführung des Berufungsverfahrens" zu bewilligen. Zugleich stellte er erneut den Antrag, dem Betroffenen - rückwirkend - Sozialhilfe nicht nur darlehensweise, sondern als Zuschuss zu gewähren. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 30. August 1996 zurückgewiesen. Der dagegen von dem Beteiligten zu 1. am 30. September 1996 eingelegte Widerspruch hatte insoweit Erfolg, als dem Betroffenen für die Zeit seit dem 23. April 1996 Sozialhilfe als Zuschuss bewilligt wurde. Im übrigen ist das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen.

Am 29./30. Dezember 1998 und 27./31. Mai 1999 hat der Beteiligte zu 1. beantragt, ihm für die Jahre 1994 bis 1998 eine aus dem Vermögen des Betreuten zu zahlende Vergütung zu bewilligen. Am 30. Dezember 1999 hat der Beteiligte zu 1. außerdem beantragt, ihm Aufwendungen in Gesamthöhe von 10.061,85 DM (Bl. 371 - 382 d. A.) für den "Widerspruch vom 14. Juni 1994" in dem Verfahren auf Bewilligung von Sozialhilfe gegen die Landeshauptstadt Kiel (1.408,01 DM), den Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe vom 23. April 1996 (1.007,81 DM), den Widerspruch vom 30. September 1996 gegen den Bescheid der Landeshauptstadt Kiel vom 30. August 1996 (1.007,81 DM), die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 2. September 1994 für eine Klage auf "Unterhalt bzw. Kostenbeteiligung" an der Grundstücksnutzung gegen die Ehefrau des Betroffenen und seine Kinder (803,30 DM), den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Ehefrau nach § 1365 Abs. 2 BGB (2.196,81 DM), die Beschwerde gegen den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Amtsgerichts vom 20. August 1996 (1.464,50 DM) und die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. Oktober 1996 (2.173,61 DM) gemäß § 1835 Abs. 1, 2 und 4 BGB aus der Staatskasse zu bewilligen.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2000 hat der Beteiligte zu 1. geltend gemacht, der Betroffene sei nicht mittellos. Er verfüge über Grundvermögen in Gestalt des Hausgrundstückes K. 23 in Kiel, das unter Abzug der geschätzten Belastungen einen Wert in Höhe von 110.000 DM habe. Außerdem befinde sich auf dem Girokonto des Betroffenen ein Kontoguthaben in Höhe von 2.216,18 DM. Ein weiteres "Barvermögen" des Betroffenen in Höhe von 4.368,12 DM befinde sich auf seinem - des Beteiligten zu 1. - Geschäftskonto. Bei diesem Betrag handele es sich um überzahlte Unterbringungskosten, die das Pflegeheim am 16. April 1999 erstattet und unmittelbar auf sein - des Beteiligten zu 1. - Geschäftskonto überwiesen habe. Er - der Beteiligte zu 1. - sehe die 4.368,12 DM als Vorschuss auf seine Kostenrechnungen an, und zwar in der Annahme, dass der Betroffene als vermögend angesehen werde. Selbstverständlich werde für den Fall der rechtskräftig festgestellten Vermögenslosigkeit dieser Betrag entweder mit seinem - des Beteiligten zu 1. - Vergütungsanspruch verrechnet oder dem Vermögen des Betroffenen wieder zugeführt. Der Beteiligte zu 1. hat zugleich beantragt, ihm eine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen zu bewilligen und hilfsweise - für den Fall der Feststellung der Vermögenslosigkeit - ihm die Vergütung aus der Landeskasse zu bewilligen.

Mit Beschluss vom 14. April 2000 hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1. vom 30. Dezember 1999 auf Festsetzung seiner Aufwendungen gegen die Staatskasse zurückgewiesen. Außerdem hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. angewiesen, den Betrag von 4.368,12 DM unverzüglich auf das Konto des Betroffenen zu überweisen. Das Amtsgericht hat ausgeführt:

Die von dem Beteiligten zu 1. geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungsersatz seien gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB verjährt.

Der Beteiligte zu 1. sei nicht berechtigt, den Betrag von 4.368,12 DM einzubehalten. Der Betroffene selbst sei allenfalls verpflichtet, 2.084,30 DM an den Beteiligten zu 1. zu zahlen, sofern die geltend gemachten Vergütungsansprüche des Beteiligten zu 1. bestünden; dies sei noch zu prüfen. Im übrigen sei der Betroffene mittellos. Das Grundvermögen des Betroffenen sei nicht verwertbar. Das Kontoguthaben in Höhe von 2.216,18 DM und den von dem Beteiligten zu 1. einbehaltenen Betrag in Höhe von 4.368,12 DM müsse der Betroffene nur insoweit einsetzen, als eine Schongrenze von 4.500 DM überschritten sei, also in Höhe von 2.084,30 DM.

Wegen der weiteren Einzelheiten der amtsgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 14. April 2000 (Bl. 412 f d. A.) Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. Beschwerde und sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Verfügung vom 8. September 2000 hat das Amtsgericht den Beteiligten zu 1. erneut aufgefordert, die 4.368,12 DM auf das Konto des Betroffenen zu überweisen. Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Verfügung hat das Amtsgericht dem Beteiligten zu 1. ein Zwangsgeld in Höhe von 500 DM angedroht. Wegen der weiteren Einzelheiten der amtsgerichtlichen Verfügung wird auf Bl. 431 d. A. Bezug genommen. Gegen diese Verfügung hat der Beteiligte zu 1. ebenfalls Beschwerde eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1. klargestellt, dass er auch hinsichtlich seiner Aufwendungen primär eine Festsetzung gegen den Betroffenen begehre und nur hilfsweise eine Festsetzung gegen die Landeskasse.

Das Landgericht hat die Beschwerde gegen die Zwangsgeldandrohung vom 8. September 2000 mit Beschluss vom 27. Oktober 2000 zurückgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt: Das Amtsgericht habe dem Beteiligten zu 1. gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 FGG zu Recht ein Zwangsgeld angedroht. Der Beteiligte zu 1. sei nicht berechtigt, die 4.368,12 DM auf seinem eigenen Konto zu halten. Eine solche Berechtigung ergebe sich insbesondere nicht im Hinblick auf Aufwendungsersatzansprüche des Beteiligten zu 1. Derartige Ansprüche stünden dem Beteiligten zu 1. nur zu, wenn der Betroffene nicht mittellos wäre. Das sei gemäß § 1836 d BGB jedoch nicht der Fall. Der Grundbesitz des Betroffenen sei auf absehbare Zeit nicht verwertbar, weil die Ehefrau des Betreuten zu Recht ihre Zustimmung zu einem Verkauf verweigere. Die Renten des Betroffenen würden zur Zahlung der Heimkosten und der Grundstücksbelastungen benötigt. Das weitere Vermögen des Betroffenen in Höhe von 6.584,30 DM habe der Betroffene gemäß § 1836 c Ziffer 2. BGB in Verbindung mit § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nicht einzusetzen, weil es sich dabei um Schonvermögen handele. Im Falle des pflegebedürftigen Betroffenen betrage das Schonvermögen nach der Durchführungsverordnung zu § 88 BSHG insgesamt 8.500 DM, nämlich 8.000 DM Grundbetrag zuzüglich 500 DM für jeden Unterhaltsberechtigten (hier die Ehefrau des Betroffenen).

Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 27. Oktober 2000 (Bl. 446 - 448 d. A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 13. November 2000 hat der Beteiligte zu 1. erklärt, er habe die 4.368,12 DM auf das Konto des Betroffenen bei der Landesbank Schleswig-Holstein überwiesen. Die Beschwerde betreffend die von ihm geltend gemachten Ansprüche auf Auslagen nehme er zurück, soweit sie sich gegen das Vermögen des Betreuten richteten. Seine Anträge und Rechtsmittel blieben aufrechterhalten, soweit sich die Ansprüche jetzt nur noch gegen die Staatskasse richteten.

Am 7. Dezember 2000 hat der Beteiligte zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2000 Gegenvorstellung erhoben, soweit das Landgericht das Schonvermögen des Betroffenen mit 8.500 DM bemessen hat. Hilfsweise hat der Beteiligte zu 1. weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Oktober 2000 eingelegt. Der Beteiligte zu 1. hat geltend gemacht: Das Schonvermögen des Betroffenen betrage gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG lediglich 5.000 DM, weil der verheiratete Betroffene weder blind noch schwerstpflegebedürftig sei. Er - der Beteiligte zu 1. - rechne deshalb 1.584,30 DM auf seine Ansprüche auf Aufwendungsersatz an, und zwar auf die ältesten der von ihm erteilten Auslagenrechnungen.

Mit Beschluss vom 21. November 2000 hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. April 2000 auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. aufgehoben, soweit der Antrag des Beteiligten zu 1. auf Festsetzung seiner Aufwendungen für das Jahr 1996 zurückgewiesen worden ist. Insoweit hat das Landgericht das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. zurückgewiesen. Das Landgericht hat die weitere Beschwerde zugelassen. Es hat ausgeführt:

Die Ansprüche des Beteiligten zu 1. auf Ersatz von Aufwendungen gegen die Staatskasse seien gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB verjährt, soweit die Aufwendungen vor dem Jahre 1996 angefallen seien. Im Übrigen seien die Ansprüche auf Aufwendungsersatz nicht verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Entscheidung wird auf den Beschluss vom 21. November 2000 (Bl. 454 - 458 d. A.) Bezug genommen.

Der Beschluss des Landgerichts ist den Beteiligten formlos übersandt worden. Am 28. November 2000 hat die Beteiligte zu 2. sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt und beantragt, den angefochtenen Beschluss dahin zu ändern, dass die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 14. April 2000 insgesamt zurückgewiesen wird. Der Beteiligte zu 1. hat am 7. Dezember 2000 sofortige weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 21. November 2000 eingelegt. Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 hat der Beteiligte zu 1. Folgendes erklärt: Soweit er mit Schriftsatz vom 13. November 2000 ausdrücklich erklärt habe, dass er seine Ansprüche nur noch gegen die Landeskasse und nicht gegen den Betroffenen selbst geltend mache, fechte er diese Erklärung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere den des Irrtums, an. Der Betroffene sei im Hinblick auf ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 1.584,30 DM nicht mittellos.

II.

1. Weitere Beschwerde gegen den Beschluss vom 27. Oktober 2000

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2000 ist zulässig.

Der Beteiligte zu 1. hat diese Beschwerde zwar lediglich "hilfsweise" für den Fall eingelegt, dass er mit seiner in erster Linie erhobenen Gegenvorstellung keinen Erfolg hat. Diese - zulässige (vgl. dazu grundsätzlich Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rn. 20) - Bedingung ist jedoch erfüllt, weil die Gegenvorstellung unzulässig ist. Eine Gegenvorstellung gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist insbesondere dann unzulässig, wenn das mit der Gegenvorstellung erstrebte Ziel mit einem im Gesetz vorgesehenen Rechtsmittel erreicht werden kann (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., Vorb. §§ 19 - 30, Rn. 11). So liegt der Fall hier, weil der Beteiligte zu 1. den Beschluss des Landgerichts vom 27. Oktober 2000 gemäß §§ 27 Abs. 1, 29, 20 Abs. 1 FGG mit der weiteren Beschwerde anfechten kann (vgl. dazu grundsätzlich Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., § 33 Rn. 25, 27).

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist dahin auszulegen, dass der Beteiligte zu 1. den Beschluss des Landgerichts nur insoweit anficht, als das Landgericht die amtsgerichtliche Zwangsgeldandrohung auch hinsichtlich desjenigen Teilbetrages in Höhe von 1.584,30 DM für rechtmäßig erklärt hat, hinsichtlich dessen der Beteiligte zu 1. ein Entnahmerecht wegen eines Anspruches auf Aufwendungsersatz geltend macht.

Mit dieser Maßgabe ist die formgerecht eingelegte weitere Beschwerde zulässig. Die gemäß § 20 Abs. 1 FGG erforderliche Beschwer des Beteiligten zu 1. ist gegeben. Der Beteiligte zu 1. hat die 1.584,30 DM nach seinem Vorbringen im Schriftsatz vom 13. November 2000 zwar bereits auf das Konto des Betroffenen bei der Landesbank Schleswig-Holstein überwiesen und damit die Verpflichtung erfüllt, zu deren Erzwingung das Amtsgericht das Zwangsgeld angedroht hat. Dadurch hat sich die Zwangsgeldandrohung wegen dieses Betrages jedoch nicht erledigt. Eine Erledigung tritt bei Zwangsgeldandrohungen nur dann ein, wenn der Pflichtige den herbeizuführenden Erfolg verwirklicht hat und nicht die Besorgnis besteht, dass der Pflichtige den Erfolg ohne Zwangsgeld wieder rückgängig macht; anderenfalls kann die Zwangsgeldandrohung weiterhin Grundlage einer Zwangsgeldfestsetzung sein (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO., § 33 Rn. 19).

Im vorliegenden Fall macht der Beteiligte zu 1. mit seiner Rechtsbeschwerde geltend, dass er wegen eines Anspruches auf Aufwendungsersatz berechtigt sei, 1.584,30 DM aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen. Dieses Vorbringen rechtfertigt grundsätzlich die Annahme der Besorgnis, dass der Beteiligte zu 1. die 1.584,30 DM erneut aus dem Vermögen des Betroffenen entnehmen will, sofern nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren festgestellt wird, dass eine entsprechende Entnahme unzulässig wäre. Im Hinblick darauf kann eine Erledigung der Zwangsgeldandrohung frühestens mit der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen die Zwangsgeldandrohung eintreten. Bis zu dieser Entscheidung besteht die Beschwer des Beteiligten zu 1. fort.

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist jedoch unbegründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der mit der Sorge für das Vermögen des Betroffenen betraute Beteiligte zu 1. nur dann berechtigt wäre, etwaige ihm als Aufwendungsersatz zustehenden Beträge aus dem Vermögen des Betroffenen zu entnehmen, wenn der Betroffene nicht mittellos wäre (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, 3. Aufl., Vorbem. v. §§ 65 ff FGG, Rn. 111). Das Landgericht hat auch mit im Wesentlichen zutreffender Begründung angenommen, dass der Betroffene mittellos ist.

Das Landgericht hat die Frage der Mittellosigkeit zwar nach Maßgabe des § 1836 d BGB beurteilt. Diese Vorschrift ist jedoch erst zum 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Sie findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach ihrem Inkrafttreten liegen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 1999 - FamRZ 2000, 562; Chauvistré, Das Problem einer fehlenden Übergangsbestimmung im Betreuungsrechtsänderungsgesetz am Beispiel der Vergütungsfestsetzung für Zeiträume vor dem 31. Dezember 1998, BtPrax 1999, 100, 101; Zimmermann, Probleme des neuen Betreuervergütungsrechts, FamRZ 1999, 630, 636; Bundestags-Drucksache 13/7158 S. 77), während es im vorliegenden Fall um Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen für Tätigkeiten des Beteiligten zu 1. vor dem 1. Januar 1999 geht.

Eine Mittellosigkeit des Betroffenen ist jedoch auch nach altem Recht gegeben. Danach liegt hinsichtlich der Einkünfte des Betroffenen Mittellosigkeit vor, weil der Betroffene für die Zeit seit dem 23. April 1996 Sozialhilfe als Zuschuss bezieht (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1994 - 2 W 161/93, BtPrax 1994, 139, 140). Die Mittellosigkeit hinsichtlich des Vermögens ist allenfalls im Hinblick darauf problematisch, dass der Betroffene über ein Kontoguthaben in Gesamthöhe von 6.584,30 DM verfügt. Dieses Vermögen hätte der Betroffene jedoch auch nach altem Recht nur insoweit einzusetzen, als es angemessene Schonbeträge übersteigt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 1994 aaO.). Das Landgericht hat angenommen, dass das Schonvermögen des Betroffenen hier entsprechend der Durchführungsverordnung zu § 88 BSHG schon ohne Berücksichtigung Unterhaltsberechtigter mit 8.000 DM zu bemessen sei. Das ist nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG nach altem Recht im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit allenfalls entsprechend angewendet werden kann. Der Senat hält es schon allein im Hinblick auf die zumindest mit der eines Behinderten im Sinne des § 69 a Abs. 3 BSHG vergleichbaren Situation des dauerhaft unter Betreuung stehenden und in einem Heim lebenden Betroffenen nicht für unangemessen, das Schonvermögen entsprechend §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, 2 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG mit 8.000 DM (Grundbetrag) zu bemessen (vgl. dazu auch BayObLG FamRZ 1995, 1599, 1600). Es kann daher offen bleiben, ob der Betroffene die Voraussetzungen des § 69 a Abs. 3 BSHG im Einzelnen erfüllt. Da der Betroffene unter den gegebenen Umständen auch nach § 114 ZPO und § 92 KostO als mittellos anzusehen wäre, kommt es im vorliegenden Fall auch nicht auf die Streitfrage an, ob die Mittellosigkeit des Betroffenen nach altem Recht nach dem BSHG, § 114 ZPO oder § 92 KostO zu beurteilen ist (zu dem Streit vergleiche Palandt/Diederichsen, 56. Aufl., § 1835 Rn. 16).

2. Sofortige Beschwerden gegen den Beschluss vom 21. November 2000

Die sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Landgerichts vom 21. November 2000 sind gemäß §§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthaft, weil das Landgericht sie zugelassen hat.

§ 56 g FGG findet auf das vorliegenden Festsetzungsverfahren Anwendung. Diese Vorschrift ist zwar ebenfalls erst am 1. Januar 1999 in Kraft getreten. Für das Verfahren gilt jedoch der Grundsatz, dass sowohl für die Antragstellung als auch für die Einlegung eines Rechtsmittels das aktuelle Verfahrensrecht anzuwenden ist (OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 40; Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 1999 - 2 W 77/99 und vom 9. August 1999 - 2 W 132/99).

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. ist allerdings insoweit unzulässig, als der Beteiligte zu 1. das Ziel verfolgen sollte, die vom ihm geltend gemachten Ansprüche auf Aufwendungsersatz zumindest zum Teil gegen den Betroffenen selbst festsetzen zu lassen. Das dürfte mit seiner Anfechtungserklärung im Schriftsatz vom 7. Dezember 2000 gemeint sein. Die genaue Bedeutung dieser Erklärung bedarf indessen keiner weiteren Prüfung, weil Verfahrenshandlungen - wie die (Teil-)Rücknahme eines Antrages oder einer Beschwerde ohnehin nicht anfechtbar sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO., § 12 Rn. 13; Zöller/Greger aaO. vor § 128 Rn. 17), Antragsänderungen, die auf andere als die vom Erstbeschwerdegericht berücksichtigten Tatsachen gestützt werden, im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht zulässig sind (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO., § 27 Rn. 43) und ein Antrag auf Festsetzung von Aufwendungsersatzansprüchen gegen den Betroffenen ohnehin unzulässig wäre. Nach § 56 Abs. 1 Nr. 1 FGG kommt eine Festsetzung von Ansprüchen auf Vorschuss oder Ersatz von Aufwendungen gegen den Betroffenen durch das Vormundschaftsgericht nur dann in Betracht, wenn dem Betreuer nicht die Vermögenssorge übertragen wurde. Das Gegenteil ist jedoch hier der Fall. Deshalb könnte der Beteiligte zu 1. etwaige von dem Betroffenen selbst zu erstattenden Auslagen gegebenenfalls selbst aus dessen Vermögen entnehmen. Etwaige Streitigkeiten über die Berechtigung entsprechender Entnahmen wären im Wege des Prozesses vor dem ordentlichen Gericht auszutragen und nicht in dem Verfahren nach § 56 FGG (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler aaO., § 56 g Rn. 3; Bienwald aaO., Rn. 56).

Im Übrigen sind die sofortigen weiteren Beschwerden gemäß §§ 27 Abs. 1, 29, 22, 20 FGG zulässig. Sie sind insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden. Die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FGG für die sofortige weitere Beschwerde geltende 2-Wochen-Frist hat hier bis zur Beschwerdeeinlegung nicht begonnen, weil der angefochtene Beschluss den Beteiligten lediglich formlos und nicht - wie gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 16 Abs. 2 Satz 1 FGG erforderlich - förmlich zugestellt worden ist.

Die sofortigen weiteren Beschwerden sind jedoch nur zum Teil begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts nur zum Teil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

Die bisherigen Ermittlungen rechtfertigten nicht die Annahme, dass der vom Beteiligten zu 1. geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 1.408,01 DM für den "Widerspruch vom 14. Juni 1994" (Bl. 378 d. A.) verjährt ist. Die Ansprüche auf die von dem Beteiligten zu 1. begehrten Aufwendungen in Höhe von 2.196,81 DM und 1.464,50 DM für den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Ehefrau des Betroffenen nach § 1365 Abs. 2 BGB und die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 20. August 1996 (Bl. 381 d. A.) sind entgegen der Annahme des Landgerichts verjährt. Im Übrigen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die von dem Beteiligten zu 1. geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche nicht verjährt sind.

Die von dem Beteiligten zu 1. verfolgten Aufwendungsersatzansprüche gegen die Staatskasse verjähren gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren. Nach dieser Vorschrift verjähren die Ansprüche der Rechtsanwälte in zwei Jahren. Der Beteiligte zu 1. macht Ansprüche auf Rechtsanwaltshonorare geltend. Er stützt seine Ansprüche zwar nicht unmittelbar auf die BRAGO, sondern nur mittelbar über die §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei den von ihm verfolgten Ansprüchen um Ansprüche auf Rechtsanwaltshonorare handelt, für die § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB gilt (so auch KG Berlin AnwBl. 1982, 71). Nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. soll ein Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch nach der BRAGO erhalten, wenn er für den Betroffenen anwaltstypische Dienste erbringt, mit denen ein nicht als Rechtsanwalt tätiger Betreuer berechtigterweise einen Dritten als Rechtsanwalt beauftragt hätte (vgl. KG Berlin aaO., Palandt/Diederichsen 60. Aufl., § 1835 Rn. 13). Dem Betreuten soll kein wirtschaftlicher Vorteil daraus erwachsen, dass er für den erforderlichen Tätigkeitsbereich zufällig einen beruflich kompetenten Betreuer hat (Palandt/Diederichsen aaO.). Der als Rechtsanwalt tätige Betreuer wird deshalb im Hinblick auf seine anwaltsspezifischen Dienste so gestellt, wie er stünde, wenn er nicht zugleich Betreuer des Betroffenen wäre, sondern diesem wie ein als Dritter beauftragter Rechtsanwalt gegenüber stünde. Bei einem solchen Rechtsanwalt aber verjähren Honoraransprüche gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren. Nach dem Sinn und Zweck des §§ 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. kann daher nichts anderes für den als Rechtsanwalt tätigen Betreuer gelten, zumal der Betreute durch § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. auch nicht schlechter gestellt werden soll, als er stünde, wenn ein Dritter als Rechtsanwalt beauftragt worden wäre.

Im Hinblick auf die hier einschlägige Spezialregelung des § 196 Ab. 1 Nr. 15 BGB bedarf es im vorliegenden Fall keiner Erörterung, ob für Ansprüche der Berufsbetreuer auf Vergütung und Aufwendungsersatz im Übrigen § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB gilt. Anlass für eine solche Prüfung hätte ohnehin nur dann bestanden, wenn der Beteiligte zu 1. Berufsbetreuer wäre, was nach den Ausführungen des Landgerichts aber noch näherer Prüfung bedarf.

Die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB beginnt gemäß §§ 201, 198 BGB mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Honoraranspruch des Rechsanwalts entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch sobald er gerichtlich geltend gemacht werden kann; Voraussetzung dafür ist grundsätzlich die Fälligkeit des Anspruches (Palandt/Heinrichs aaO., § 198 Rn. 1). Die Vergütung eines Rechtsanwaltes wird gemäß § 16 BRAGO fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendet ist; ist der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Verfahren tätig, wird die Vergütung insbesondere auch dann fällig, wenn eine Kostenentscheidung ergangen ist oder der Rechtszug beendet ist. Danach gilt für die Verjährung der von dem Beteiligten zu 1. geltend gemachten Aufwendungsersatzansprüche im Einzelnen Folgendes:

Verfahren auf Bewilligung von Sozialhilfe gegen die Landeshauptstadt Kiel:

In Verwaltungssachen ist das Verfahren, das einem Rechtsstreit voraus geht, zusammen mit dem Widerspruchsverfahren nach den §§ 68 ff VwGO eine Angelegenheit (§ 119 Abs. 1 BRAGO). Diese Angelegenheit ist beendet, wenn sich die Beteiligten mit der letzten Entscheidung einer Verwaltungsbehörde bescheiden oder wenn Klage erhoben wird (Gerold/Schmidt/v. Eicken-Madert, BRAGO, 14. Auf., § 119 Rn. 3).

Der Beteiligte zu 1. begehrt Gebühren für einen "Widerspruch vom 14. Juni 1994" in Höhe von 1.408,01 DM (Bl. 378 d. A.). Dem bisherigen Akteninhalt lässt sich nicht hinreichend entnehmen, gegen welchen Bescheid der Landeshauptstadt Kiel der Beteiligte zu 1. Widerspruch eingelegt hat und ob das betreffende Widerspruchsverfahren bereits beendet ist. Das bedarf näherer Aufklärung. Wenn es sich um einen Widerspruch in dem Verfahren gehandelt haben sollte, das letztlich zu der Klage vor dem Verwaltungsgericht vom 9. August 1994 geführt hat, wäre der Gebührenanspruch des Beteiligten zu 1. verjährt, weil das entsprechende vorgerichtliche Verfahren spätestens mit der Klageerhebung beendet war, die Verjährungsfrist demgemäß am 31. Dezember 1994 begonnen hätte und am 31. Dezember 1996 abgelaufen wäre. Der Beteiligte zu 1. hätte den Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren dann erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gestellt. Dieser Antrag hätte die Verjährung daher nicht mehr unterbrechen können.

Der Beteiligte zu 1. macht ferner einen Anspruch auf Gebühren in Höhe von zweimal 1.007,81 DM für einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Sozialhilfe als Zuschuss zum 23. April 1996 und einen Widerspruch vom 30. September 1996 in dem selben Verfahren geltend (Bl. 378 f d. A.).

Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich insgesamt nur um eine Angelegenheit im Sinne des § 119 Abs. 1 BRAGO, die nach dem bisherigen Akteninhalt noch nicht beendet ist, weil das Verfahren noch vor der Widerspruchsbehörde schwebt. Die Frist für die Verjährung des Anspruchs auf die hier für die gesamte Tätigkeit des Beteiligten zu 2. nur einmal angefallenen Gebühren hat daher noch nicht begonnen. Eine Verjährung ist insoweit noch nicht eingetreten.

Prozesskostenhilfeverfahren wegen "Unterhaltes bzw. Kostenbeteiligung" gegen die Ehefrau und die Kinder des Betroffenen:

Der Anspruch auf die von dem Beteiligten zu 1. begehrten Gebühren in Höhe von 803,60 DM für Prozesskostenhilfeanträge vom 2. September 1994 in der Angelegenheit "Unterhalt bzw. Kostenbeteiligung" gegen die Ehefrau und die Kinder des Betroffenen (Bl. 380 d. A.) ist dagegen verjährt. Diese Angelegenheit war mit den Prozesskostenhilfe versagenden Beschlüssen im Oktober 1994 und Januar 1995 beendet, weil diese Entscheidungen - soweit ersichtlich - hingenommen und nicht angefochten worden sind. Die Verjährungsfrist für die insoweit angefallenen Gebühren des Beteiligten zu 1. hat daher spätestens am 31. Dezember 1995 begonnen und am 31. Dezember 1997 geendet. Insoweit war die Verjährung somit vor dem Antrag auf gerichtliche Festsetzung eingetreten.

Verfahren wegen Ersetzung der Zustimmung der Ehefrau des Betroffenen gemäß § 1365 Abs. 2 BGB:

Die Ansprüche auf die von dem Beteiligten zu 1. geltend gemachten Gebühren in Höhe von 2.196,81 DM und 1.464,50 DM für den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung der Ehefrau des Betroffenen nach § 1365 Abs. 2 BGB und die Erstbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichtes vom 20. August 1996 (Bl. 381 d. A.) sind ebenfalls verjährt. Das Verfahren vor dem Amtsgericht und das Erstbeschwerdeverfahren waren bereits im Jahre 1996 durch den amtsgerichtlichen Beschluss vom 20. August 1996 und den landgerichtlichen Beschluss vom 14.10.1996 beendet. Die Verjährungsfrist hat daher am 31.12.1996 begonnen und am 31. Dezember 1998 geendet. Auch insoweit hat der Beteiligte zu 1. den Antrag auf Festsetzung seiner Gebühren erst nach dem Ablauf der Verjährungsfrist gestellt.

Der Anspruch auf die von dem Beteiligten zu 1. begehrten Gebühren für die Rechtsbeschwerde in dem Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung der Ehefrau des Betroffenen in Höhe von 2.173,61 DM (Bl. 382 d. A.) ist dagegen noch nicht verjährt. Das Rechtsbeschwerdeverfahren war erst mit der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 1997 beendet. Die Frist für die Verjährung der Gebührenansprüche des Beteiligten zu 1. hat daher insoweit erst am 31. Dezember 1997 begonnen. Sie ist entsprechend §§ 209, 217 BGB rechtzeitig vor Fristablauf (am 31. Dezember 1999) durch den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Festsetzung vom 30. Dezember 1999 unterbrochen worden (zur Unterbrechung vgl. auch BayObLG, FGPrax 2000, 201, 202).

Die Verjährung der nach den vorstehenden Ausführungen verjährten Ansprüche des Beteiligten zu 1. gegen die Staatskasse war aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht gemäß § 204 BGB gehemmt (vgl. auch LG Regensburg, JurBüro 1984, 1233, 1234; LG München I FamRZ 1998, 323, 324; Staudinger/Engler, 12. Aufl., § 1835 Rn. 48).

Die für eine Anwendung des § 204 BGB von Damrau (in: RPfleger 1983, 93, 94) angeführten Gründe vermögen nicht zu überzeugen. Damrau macht geltend:

"Dadurch, dass der Anspruch von der Mittellosigkeit des Mündels abhängig ist, gibt das Gesetz zu verstehen, dass die Staatskasse nur belastet werden soll, wenn der Vormund nicht aus dem Mündelvermögen Aufwendungsersatz erlangen kann. Die Entwicklung des Mündelvermögens kann der Vormund, ohne die Verjährung befürchten zu müssen, bis zum Ende des Vormundschaftsverhältnisses abwarten. Diese Möglichkeit, aus dem Mündelvermögen Aufwendungsersatz zu erlangen, würde man aber dem Vormund nehmen, wollte man die Verjährung hinsichtlich des Anspruches gegen den Mündel als gehemmt, die Verjährung hinsichtlich des Anspruchs gegen die Staatskasse indes als nicht gehemmt ansehen."

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass es nicht Sinn und Zweck des § 204 BGB ist, die Staatskasse vor einer Inanspruchnahme durch den Betreuer zu schützen. Ziel dieser Vorschrift ist es vielmehr - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat -, das persönliche Verhältnis zwischen dem Betreuer und dem Betreuten nicht zu belasten, und dieser Zweck wird bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Landeskasse nicht berührt.

Die Verjährung war auch nicht etwa nach § 203 Abs. 2 BGB deshalb gehemmt, weil es dem Beteiligten zu 1. im Hinblick auf die ungeklärte Frage der Mittellosigkeit des Betroffenen unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, einen Antrag auf Festsetzung seiner Aufwendungen gegen die Staatskasse zu stellen. Der Beteiligte zu 1. hätte diesen Antrag vielmehr wesentlich früher stellen können, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen. Denn die Frage der Mittellosigkeit des Betroffenen hätte gemäß § 12 FGG in jedem Falle von Amts wegen geklärt werden müssen (vgl. auch Beschluss des Senats vom 18. März 1994 aaO., 139 f), und das erstinstanzliche Verfahren auf Festsetzung von Aufwendungen ist gerichtsgebührenfrei (§§ 91 ff KostO).

Hinsichtlich der nach den vorstehenden Ausführungen verjährten Ansprüche des Beteiligten zu 1. (Aufwendungen in Gesamthöhe von 4.464,61 DM) ist die Sache zur Entscheidung reif.

Im übrigen (5.597,24 DM) ist noch eine weitere Aufklärung erforderlich. Zu prüfen ist außer der Frage der Verjährung des Anspruches auf die Gebühren für "den Widerspruch vom 14. Juni 1994" insbesondere noch, ob die Gebührenforderungen des Beteiligten zu 1. der Höhe nach gerechtfertigt sind. Die von dem Beteiligten zu 1. dabei zugrunde gelegten Streitwerte sind nicht nachvollziehbar. Nähere Aufschlüsse darüber könnten insbesondere die Handakten des Beteiligten zu 1. und die Verwaltungsvorgänge der Landeshauptstadt Kiel geben.

Die noch erforderlichen Ermittlungen kann der Senat im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht selbst vornehmen. Deshalb muss die Sache wegen der noch nicht geklärten Ansprüche auf Aufwendungsersatz in Gesamthöhe von 5.597,24 DM zurückverwiesen werden. Da beide Vorinstanzen keine Feststellungen zur Höhe der Aufwendungsersatzansprüche getroffen haben, erscheint es als angemessen, die Sache auch insoweit an das Amtsgericht zurückzuverweisen, als dies noch nicht durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 KostO.

Einer Vorlage der Sache beim Bundesgerichtshof bedurfte es gemäß § 28 Abs. 2 FGG nicht, weil die Entscheidung des Senats - soweit ersichtlich - nicht von den Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweicht. Mit der Frage, ob für Aufwendungsersatzansprüche eines als Rechtsanwalt tätigen Berufsbetreuers nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit der BRAGO die Verjährungsvorschrift des § 196 Abs. 1 Nr. 15 gilt, hat sich bislang - soweit erkennbar - nur das KG Berlin in seinem Urteil vom 14. Oktober 1981 (AnwBl 1982, 71) befasst, und das KG Berlin hat diese Frage ebenso entschieden wie der Senat.

Das OLG Dresden hat sich in seinem Beschluss vom 27. Juli 1999 (FamRZ 2000, 18 f) lediglich mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Verjährungsvorschriften der §§ 194 ff BGB entsprechende Anwendung auf die Regelung des § 15 Abs. 2 ZSEG finden.

Ende der Entscheidung

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