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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Schleswig
Beschluss verkündet am 03.06.2009
Aktenzeichen: 2 W 26/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1741
BGB § 1767
1. Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen nach § 1767 BGB müssen positiv feststehen; verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Beteiligten.

2. Wenn festgestellt werden kann, dass bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden entstanden ist, ist die Adoption im Sinne des § 1767 Abs. 1 BGB sittlich gerechtfertigt, selbst wenn ein konkreter Einzelzweck mit der Adoption verbunden ist, der nicht familienbezogen ist, sondern zum Beispiel im Bereich des Steuerrechts oder des Ausländerrechts liegt.

3. Wenn noch kein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis festzustellen ist, kommt eine sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 BGB auch dann in Betracht, wenn lediglich zu erwarten ist, dass ein solches Verhältnis künftig entstehen wird und ein familienbezogenes Motiv (etwa die Fortführung des Lebenswerkes oder die Betreuung und Unterstützung bei Krankheit im Alter) der entscheidende Anlass für die Annahme ist. Die Adoption ist dagegen nicht sittlich gerechtfertigt, wenn wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke Hauptmotiv für die Annahme sind.


2 W 26/09

Beschluss

In dem Adoptionsverfahren

betreffend die am (...) 1974 geborene (...), wohnhaft (...), Kubanische Republik,

hat der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 17. Februar 2009 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. Februar 2009 durch die Richter (...) und die Richterin (...) am 3. Juni 2009 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 55 Jahre alte Beteiligte zu 2) ist deutscher Staatsangehöriger. Von Beruf ist er selbständiger Steuerberater. Er hat eine Tochter, nämlich die leibliche Tochter seiner ersten Ehefrau, die er als Minderjährige adoptiert hatte. Seit dem (...) 2003 ist er in zweiter Ehe mit der Mutter der Beteiligten zu 1) verheiratet. Die Eheleute leben seither gemeinsam in G.. Die Mutter der Beteiligten zu 1) war kubanische Staatsangehörige. Sie ist vor etwa zehn Jahren nach Deutschland gekommen, da ihre andere Tochter mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und in K. wohnt. Die Mutter der Beteiligten zu 1) besitzt seit dem 12. Januar 2007 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die 35 Jahre alte Beteiligte zu 1) ist kubanische Staatsangehörige. Sie ist geschieden und lebt mit ihren beiden minderjährigen Kindern auf Kuba. Zu ihrem leiblichen Vater hat sie seit ihrer Kindheit keinen Kontakt mehr. Der Bruder der Beteiligten zu 1) lebt in Spanien.

Der Beteiligte zu 2) hatte die Beteiligte zu 1) im Sommer 2002 bei einem Besuch auf Kuba kennengelernt. Gemeinsam mit seiner Ehefrau besuchte er sie dort in den folgenden Jahren jeweils für insgesamt etwa sechs Wochen im Jahr und hielt sich anlässlich der Besuche in ihrem Haushalt auf. Nachdem die Ehefrau des Beteiligten zu 2) aus gesundheitlichen Gründen seit Ende 2006 keine Flugreisen mehr unternehmen kann, besuchte der Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 1) vom 30. Dezember 2006 bis zum 14. Januar 2007 allein. Von Ende Januar 2008 bis zum 11. März 2008 besuchte die Beteiligte zu 1) ihre Mutter und den Beteiligten zu 2) in deren Haushalt in G.. Der Beteiligte zu 2) und seine Ehefrau unterhalten regelmäßigen telefonischen Kontakt mit der Beteiligten zu 1). Sie unterstützen die Beteiligte zu 1) mit Ratschlägen sowie regelmäßig auch finanziell. Der Beteiligte zu 2) spricht fließend Spanisch, die Beteiligte zu 1) ist der deutschen Sprache teilweise mächtig.

Am 30. September 2005 ließen der Beteiligte zu 2) und seine Ehefrau notariell den Antrag beurkunden, die Adoption der Beteiligten zu 1) nach den Vorschriften der Minderjährigenadoption auszusprechen (UR-Nr. 569/2005 des Notars W.). Diesen Antrag reichte der Notar W. im Jahre 2006 bei dem Amtsgericht Eckernförde ein (3 XVI 385). Das Amtsgericht hörte den Beteiligten zu 2) persönlich an (Protokoll Bl. 29 d. BA) und wies den Antrag durch Beschluss vom 26. Juni 2006 zurück (Bl. 30, 31 d. BA). Die Adoption sei nicht sittlich gerechtfertigt i. S. d. § 1767 Abs. 1 BGB. Zwischen dem Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) bestehe kein Eltern-Kind-Verhältnis, sondern es stünden wirtschaftliche Gründe, insbesondere eine mögliche Einreise der Beteiligten zu 1) nach Deutschland, im Vordergrund. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wies die zuständige Kammer des Landgerichts den Beschwerdeführer auf fehlende formelle Voraussetzungen der Adoption hin und teilte gleichzeitig mit, dass aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses Bedenken bestünden, ob (schon jetzt) die Voraussetzungen der Erwachsenenadoption erfüllt seien (Bl. 39, 40 d. BA). Der Beteiligte zu 2) nahm mit Schriftsatz vom 15. Mai 2007 seine Beschwerde zurück (Bl. 46a d. BA).

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2008 hat der Notar W. erneut den Antrag vom 30. September 2005 eingereicht und damit das jetzige Verfahren eingeleitet. Gleichzeitig hat er eine Erklärung des Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau vom 5. Februar 2008 zur aktuellen Familiensituation (UR-Nr. 97/2008 des Notars W., Bl. 7 ff. d. A.) und einen notariell beurkundeten eigenen Adoptionsantrag der Beteiligten zu 1) vom 5. Februar 2008 (UR-Nr. 98/2008 des Notars W., Bl. 25, 26 d. A.) vorgelegt. Am 2. Mai 2008 ist zudem eine beglaubigte Kopie der Scheidungsurkunde der Beteiligten zu 1) nebst Übersetzung eingereicht worden, so dass die formellen Beanstandungen des Landgerichts aus dem vorangegangen Adoptionsverfahren 3 XVI 385 behoben sind.

Am 21. Februar 2008 hat das Amtsgericht die Beteiligte zu 1) persönlich angehört und für die Anhörung eine Dolmetscherin hinzugezogen (Bl. 29, 30 d. A.). Durch Beschluss vom 23. Juni 2008 hat das Amtsgericht den Adoptionsantrag zurückgewiesen. Das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses sei weiterhin nicht nachgewiesen, sondern nur ein freundschaftliches Verhältnis. Dagegen hat der Beteiligte zu 2) durch den beurkundenden Notar Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 1. Juli, 3. Juli und 18. Juli 2008 begründet.

Die Kammer hat den Beschwerdeführer zunächst mit Schreiben vom 12. November 2008 darauf hingewiesen, dass sie ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis nicht positiv feststellen könne, und sodann mit Beschluss vom 11. Februar 2009 die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die durch den Notar eingelegte weitere Beschwerde vom 17. Februar 2009, die er mit Schriftsatz vom 20. März 2009 begründet hat.

II.

Die weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt worden. Sie ist als Beschwerde nur des Beteiligten zu 2) auszulegen, da der Notar die Schriftsätze der Beschwerde und der weiteren Beschwerde jeweils mit dem Zusatz "Für den Beschwerdeführer" unterzeichnet hat.

Die weitere Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).

1.

Das Landgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 1) sei nicht festgestellt, sondern nur ein freundschaftliches Verhältnis. Die bestehenden Kontakte durch Besuche und Telefonate seien nicht derart intensiviert, dass damit ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehe. Dies sei auch in Zukunft nicht zu erwarten, zumal die Beteiligte zu 1) nach eigenen Angaben nicht beabsichtige, nach Deutschland zu ziehen. Auf diese Weise könne keine Nähebeziehung mit gegenseitiger Unterstützung aufgebaut werden. Des Weiteren könne nicht zweifelsfrei festgestellt werden, dass Hauptzweck der Adoption die familienbezogene Beziehung der Beteiligten sei. Der Beteiligte zu 2) habe schon nach eigenen Angaben ein Interesse an einer gesicherten erbrechtlichen und erbschaftssteuerrechtlichen Position der Beteiligten zu 1). Außerdem spreche viel dafür, dass die Adoption lediglich den Nachzug der Beteiligten zu 1) und ihrer Kinder nach Deutschland ermöglichen solle. Aus einem Schreiben des Notars an den Beteiligten zu 2) vom 6. März 2006 ergebe sich, dass die Adoption zur Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft beantragt werde. Zudem bestehe nach Angaben des Beteiligten zu 2) ein ebenso herzliches Verhältnis zu der in K. lebenden Schwester der Beteiligten zu 1), ohne dass eine Adoption in Betracht gezogen werde. Ein dem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechendes Familienband könne die Kammer daher nicht positiv feststellen.

2.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

a.

Die Voraussetzungen der Adoption richten sich nach deutschem Recht. Gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 2 EGBGB unterliegt die Annahme als Kind durch einen oder beide Ehegatten dem Recht, das nach Art. 14 Abs. 1 EGBGB für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Dies ist das deutsche Recht, da der Beteiligte zu 2) und seine Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind und im Übrigen ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

b.

Gemäß § 1767 Abs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Das Erfordernis der sittlichen Rechtfertigung beruht darauf, dass die Herstellung familienrechtlicher Beziehungen nicht der freien Disposition der Beteiligten überlassen bleiben soll (Palandt-Diederichsen, Bürgerliches Gesetzbuch, 68. Aufl., § 1767 Rn. 2 unter Bezug auf BT-Drucks. 7/3061, S. 52). Gemäß § 1767 Abs. 2 S. 1 BGB gelten des Weiteren die Vorschriften über die Minderjährigenadoption sinngemäß, so dass nach § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB für eine - grundsätzlich auch ohne ein schon bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis mögliche - Volljährigenadoption zumindest die Erwartung bestehen muss, dass künftig ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen wird (Frank in: Staudinger, 2007, § 1767 Rn. 14, m. w. N.).

Das Landgericht geht dabei zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen der Adoption positiv festgestellt sein müssen. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten der Beteiligten (vgl. nur OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2005, 14 Wx 31/05, NJW-RR 2006, S. 364 f.; OLG Köln, Beschluss vom 16. Oktober 2006, 16 Wx 194/06, FGPrax 2007, S. 121 ff.; OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2009, 31 Wx 17/09 - bei Juris in Fortführung des Beschlusses vom 19. Dezember 2008 - 31 Wx 49/08, NJW-RR 2009, 591; Frank in: Staudinger, 2007, § 1767 Rn. 19, 23, m. w. N.). Bei dem Merkmal der sittlichen Rechtfertigung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Der Senat kann die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nur darauf überprüfen, ob diese rechtsfehlerfrei getroffen wurden; ihre Bewertung dahingehend, ob sie die Merkmale des unbestimmten Rechtsbegriffs der sittlichen Rechtfertigung ausfüllen, unterliegt dagegen der uneingeschränkten Nachprüfung durch den Senat (vgl. nur BayObLG, Beschluss vom 21. April 2004, 1Z BR 019/04, FamRZ 2005, S. 131 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Juli 2005, 14 Wx 31/05, NJW-RR 2006, S. 364 f.).

c.

Nach diesem Maßstab lässt die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler erkennen, weder hinsichtlich der festgestellten Tatsachengrundlage, noch hinsichtlich der Bewertung in Bezug auf den unbestimmten Rechtsbegriff der sittlichen Rechtfertigung. Die Annahme der Beteiligten zu 1) ist weder im Hinblick auf ein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis (1) noch aus sonstigen Gründen (2) sittlich gerechtfertigt.

(1)

Wenn bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden wäre, wäre die Adoption allerdings sittlich gerechtfertigt, ohne dass es einer weiteren Prüfung bedürfte. Insbesondere käme es dann nicht darauf an, ob ein konkreter Einzelzweck mit der Adoption verbunden ist, der nicht familienbezogen ist, sondern zum Beispiel im Bereich des Steuerrechts oder des Ausländerrechts liegt (Frank in: Staudinger, 2007, § 1767 Rn. 20, 24).

Das Landgericht geht jedoch zu Recht davon aus, dass ein bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten nicht positiv festzustellen ist.

Für die Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Volljährigen sind dabei geringere Anforderungen zu stellen, als sie bei der Adoption Minderjähriger erfüllt sein müssen. Ein tatsächliches Zusammenleben ist jedenfalls nicht erforderlich. Erforderlich ist eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand, wie ihn sich leibliche Eltern und Kinder typischerweise leisten (vgl. die Nachweise bei Frank in: Staudinger, 2007, § 1767 Rn. 15) bzw. eine dauernde innere - seelisch-geistige - Verbundenheit, wie sie zwischen Eltern und Kind auch nach dessen Volljährigkeit prägend bleibt (Nachweise bei Frank, a. a. O.). Dies kann nur aufgrund von Indizien festgestellt werden (Frank, a. a. O., Rn. 16, m. w. N.).

Die Feststellungen des Landgerichts zu dem objektiven Umfang des Kontaktes zwischen dem Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau einerseits und der Beteiligten zu 1) andererseits sind dabei rechtsfehlerfrei getroffen worden. Das Landgericht hat zur Feststellung der objektiven Gegebenheiten die Angaben der Beteiligten zugrunde gelegt. Diese sind auch glaubhaft, zumal genaue Angabe zu den Besuchsdaten gemacht worden sind und Einzelverbindungsnachweise über Telefonate vorliegen. Das Landgericht hat - zu Recht - auch keinen Anlass gesehen, Nachweise über die regelmäßige finanzielle Unterstützung der Beteiligten zu 1) anzufordern.

Zur Frage der Verbundenheit hat das Landgericht gleichwohl zutreffend ausgeführt, dass der bestehende Kontakt nicht ausreiche, um ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen zu lassen.

Es gibt zwar durchaus Umstände, die für das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen. Der Altersabstand von 20 Jahren entspricht der natürlichen Generationenfolge. Der Beteiligte zu 2) ist der Stiefvater der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) hat zu ihrem leiblichen Vater keinen Kontakt. Die Verständigung ist problemlos möglich, da der Beteiligte zu 2) fließend Spanisch spricht und die Beteiligte zu 1) über gewisse Deutschkenntnisse verfügt. Die tatsächlichen Kontakte zwischen dem Beteiligten zu 2) und seiner Ehefrau einerseits und der Beteiligten zu 1) sind nicht seltener, als sie es zwischen Eltern und ihren weiter entfernt lebenden leiblichen Kindern in aller Regel wären. Hinzu kommt die finanzielle Unterstützung der Beteiligten zu 1), die wohl aus Einkünften des Beteiligten zu 2) geleistet wird.

Eine positive Feststellung zum Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses hat das Landgericht jedoch zu Recht als nicht möglich angesehen. Aus der persönlichen Anhörung der Beteiligten zu 1) ergibt sich nicht mit Gewissheit, dass zwischen den Beteiligten eine besondere Verbundenheit im Sinne eines Eltern-Kind-Verhältnisses besteht. Die Beteiligte zu 1) konnte in der Anhörung keine genauen Angaben zum Alter des Beteiligten zu 2) machen. Auch ihre Darstellung über ihr Verhältnis zu dem Beteiligten zu 2) kann für sich nicht zur Feststellung einer besonderen inneren Verbundenheit führen und hat auch auf Nachfragen des anwesenden Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr an Aussagekraft erhalten. Gegen das Bestehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses sprechen vielmehr verschiedene Umstände. Die Beteiligten haben sich erst kennengelernt, als die Beteiligte zu 1) bereits erwachsen war. Die Beteiligte zu 1) hat nie bei dem Beteiligten zu 2) oder auch nur in dessen Nähe gewohnt, sondern es gab nur Besuchskontakte. Insbesondere handelt es sich nicht um denjenigen Fall einer Pflege-/Stiefkindadoption, bei dem der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Obhut des Annehmenden gestanden hat. Die Situation ist hier nicht davon geprägt, dass Annehmender und Anzunehmende zwar aktuell in großer räumlicher Distanz leben, aber zumindest in der Vergangenheit eine intensive Beziehung pflegen und ein Eltern-Kind-Verhältnis aufbauen konnten. Das Landgericht weist auch zu Recht darauf hin, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen den Beteiligten eher zweifelhaft erscheint, wenn das Verhältnis zwischen dem Beteiligten zu 2) und der in K. lebenden (mit einem Deutschen verheirateten) Schwester der Beteiligten zu 1) ähnlich herzlich ist, eine Adoption aber nicht angedacht ist.

In der Gesamtschau aller Umstände hat das Landgericht zu Recht keine weiter gehende Feststellung getroffen, als dass die Beteiligte zu 1) ein gutes, freundschaftliches Verhältnis zu ihrem Stiefvater unterhält.

(2)

Wenn noch kein bereits bestehendes Eltern-Kind-Verhältnis festzustellen ist, kommt eine sittliche Rechtfertigung im Sinne des § 1767 BGB auch dann in Betracht, wenn lediglich zu erwarten ist, dass ein solches Verhältnis künftig entstehen wird und ein familienbezogenes Motiv (etwa Fortführung des Lebenswerkes oder Betreuung und Unterstützung bei Krankheit im Alter) der entscheidende Anlass für die Annahme ist (vgl. nur OLG Zweibrücken, Beschluss vom 9. September 2005, 3 W 121/05, FGPrax 2006, S. 21 ff.; Frank in: Staudinger, 2007, § 1767 Rn. 21 m. w. N.). Die Volljährigenadoption ist dagegen nicht sittlich gerechtfertigt, wenn wirtschaftliche oder ausländerrechtliche Zwecke Hauptmotiv für die Annahme sind (Frank, a. a. O.).

Vorliegend kann schon nicht positiv festgestellt werden, dass überhaupt künftig die Entstehung eines Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist. Nach den eigenen Angaben der Beteiligten sollen sich die tatsächlichen Verhältnisse in Zukunft nicht ändern. Insbesondere will die Beteiligte zu 1) nach den eigenen Angaben der Beteiligten ihren Wohnsitz nicht in die Nähe des Beteiligten zu 2) verlegen. Es ist zweifelhaft, ob in der Zukunft ein Eltern-Kind-Verhältnis - allein durch weiteren zeitlichen Ablauf - entstehen kann.

Im Übrigen verbleiben begründete Zweifel hinsichtlich des Vorliegens eines familienbezogenen (Haupt-) Motives für die Adoption. Dass der Hauptzweck der Adoption hier im Bereich der Erbschaftsteuerersparnis liegt, ist zwar nicht anzunehmen. Nicht auszuschließen ist jedoch, dass ausländerrechtliche Gründe im Vordergrund stehen. Zwar führt auch eine Adoption nach den Vorschriften über die Minderjährigenadoption gemäß § 1772 BGB nach § 6 StAG nicht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn der Angenommene bei Antragstellung nicht mehr minderjährig ist. Auch begründet die Adoption eines Volljährigen nicht ohne weiteres nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht des Angenommenen (vgl. allgemein BVerfGE 80, 81; insbesondere für die Adoption nach § 1772 BGB: BVerwG, Beschluss vom 4. März 1993, 1 B 31/93, InfAuslR 1993, S. 262 f.). Dass entsprechende Motive der Beteiligten nicht von der Hand zu weisen sind, ergibt sich jedoch - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - aus dem im Verfahren 3 XVI 385 eingereichten Schreiben des Notars an den Annehmenden vom 6. März 2006 (Bl. 1 d. BA). Für ein nicht familienbezogenes Motiv führt das Landgericht zudem ohne Rechtsfehler den Umstand an, dass nur diejenige Stieftochter adoptiert werden soll, die nicht bereits als Ehefrau eines deutschen Staatsangehörigen in Deutschland lebt. Zweifel gehen wiederum zu Lasten der Beteiligten.

d.

Die Festsetzung des Geschäftswertes folgt aus § 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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